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Wohnungs- und Immobiliensuche

Die Suche nach einer neuen Wohnung kann zeitraubend sein. Noch bevor Sie damit beginnen, sollten Sie sich deshalb überlegen, was genau Sie suchen, welche Anforderungen Ihre zukünftige Wohnung erfüllen sollte und wieviel Geld Sie dafür ausgeben möchten. Alle Fragen, die Sie zu einer Wohnung haben, sollten Sie zudem direkt bei der Besichtigung klären. 

Wenn Sie eine Wohnung suchen, sollten Sie vorher einige Überlegungen anstellen:

  • Lage: Stadtzentrum, Stadtrand oder auf dem Land?
  • Verkehrsanbindung: Radwege, Öffentliche Verkehrsmittel oder Autobahn in der Nähe?
  • Örtliche Infrastruktur: Wo sind Kindergarten, Schule, Einkaufs- und Freizeitmöglichkeiten?
  • Größe der Wohnung: Anzahl der Zimmer, wieviel Quadratmeter?
  • Ausstattung: Teppich oder Parkett, Dusche oder Badewanne, Balkon, Einbauküche, Keller, Stellplatz für Pkw?
  • Monatliche Belastung: Wie hoch ist die Miete oder die monatliche Belastung? Wie hoch sind die Nebenkosten?

Wo kann man suchen?

Wenn Sie eine genaue Vorstellung über Ihre zukünftige Wohnung entwickelt haben, stehen Ihnen verschiedene Suchmöglichkeiten offen, um das für Sie optimale Angebot zu finden. Beispielsweise gibt es im Internet zahlreiche Wohnungs- und Immobilienbörsen.  [...] Die führenden Tageszeitungen in Sachsen veröffentlichen ebenfalls Wohnungs- und Immobilienangebote – in ihren Druckausgaben und online:

Darüber hinaus existieren weitere Informationsquellen, wie zum Beispiel die Internetseiten der Wohnungsgenossenschaften, Vermieter* und Makler.

Was kostet das neue Domizil?

Sobald Sie eine Wohnung gefunden haben, die für Sie interessant erscheint, sollten Sie folgende Fragen klären, um die endgültigen monatlichen Kosten langfristig errechnen zu können:

  • Bei Mietwohnungen  [...]
    • Wie hoch ist die Grundmiete?
    • Kommt eine Kaution hinzu? Wenn ja, in welcher Höhe?
    • Verlangt der Vormieter eine Ablösesumme, beispielsweise für eine Einbauküche?
    • Handelt es sich um eine Staffelmiete? Wie sind Mieterhöhungen geregelt?
  • Wie hoch sind die Nebenkosten? Existiert ein Energieausweis für die Wohnung?
  • Kommt noch eine Maklergebühr (Courtage) hinzu?

Provision – Wann darf Vermittlungsgebühr erhoben werden?

In Großstadtregionen führt der Weg zur Wohnung meist über einen Makler. Sie können aber auch selbst einen Makler beauftragen, für Sie eine Wohnung zu finden. Außerdem gibt es Eigentümer, die Makler beauftragen, um Sie als potenziellen Mieter oder Käufer aufzufinden. In allen Fällen darf eine Vermittlungsgebühr allerdings nur verlangt werden, wenn es tatsächlich zu einem Abschluss kommt.

Wer soll zahlen? Zum 01.06.2015 trat das Gesetz zur Dämpfung des Mietanstieges auf angespannten Wohnungsmärkten ("Mietpreisbremse“) und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) in Kraft. Die Mietpreisbremse wird letztlich durch Landesrecht umgesetzt. In Sachsen gibt es dazu bisher noch kein Landesgesetz.

Beim Bestellerprinzip zahlt derjenige die Provision, der die Vermittlung in Auftrag gibt. Vereinbarungen, um die Zahlungspflicht für die Maklervergütung auf den Mieter zu übertragen, sind unwirksam. Verstöße von Maklern gegen das Verbot, vom Wohnungssuchenden ein Entgelt zu fordern, können mit Bußgeldern bis zu EUR 25.000 geahndet werden.

Das Bestellerprinzip gilt nur bei der Vermittlung von Mietverträgen über Wohnräume. Bei Mietverträgen darf die Höhe der Vermittlungsgebühr maximal zwei Nettokaltmieten zuzüglich Umsatzsteuer betragen. Dies ist unter anderem im Wohnraumvermittlungsgesetz geregelt. Wenn Sie also dringend eine Wohnung suchen, können Ihnen somit keine überteuerten Provisionen abverlangt werden. Außerdem dient dies auch dem Schutz vor unlauterem Wettbewerb – demzufolge bekommen Sie die Wohnung, weil Sie der bestgeeignete Mietkandidat und nicht der Zahlungskräftigste sind. Sie können aber immer versuchen, die Provision herunterzuhandeln.

Nicht verlangt werden darf eine Provision, wenn der Vermittler auch gleichzeitig der Verwalter, Vermieter oder Eigentümer ist oder selbst Mieter war. Auch bei Sozialwohnungen darf keine Provision verlangt werden.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

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Rechtsgrundlage:

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 02.03.2021