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Budget für Arbeit

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Allgemeines

Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) haben, und von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber beziehungsweise Arbeitgeberin ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss dieses Arbeitsvertrages als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Arbeit.

Höhe des Budgets

Das Budget für Arbeit umfasst im Regelfall einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten beziehungsweise der Beschäftigten und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 Prozent des vom Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeitgeberin regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts, höchstens jedoch 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches Viertes Buch (SGB 4).

Es sind jedoch folgende ergänzende Bedingungen zu beachten:

  • Dauer und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles.
  • Ein Lohnkostenzuschuss ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um durch die ersatzweise Einstellung eines Menschen mit Behinderungen den Lohnkostenzuschuss zu erhalten.

Weitere Rahmenbedingungen

Die am Arbeitsplatz wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung kann von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden.

Es besteht keine Verpflichtung der Leistungsträger, für einen behinderten Menschen die Leistungen durch einen anderen Leistungserbringer zu ermöglichen.

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Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 24.03.2023