Amt 24

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten

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Für zivilrechtliche Streitigkeiten mit arbeitsrechtlichem Bezug, vor allem für den Streit zwischen Arbeitgebern* und Arbeitnehmern, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten vorgesehen. Diese Gerichte – mit Ausnahme des Bundesarbeitsgerichts – werden vom Land eingerichtet und unterhalten.

  • Arbeitsgerichte
  • Sächsisches Landesarbeitsgericht mit Sitz in Chemnitz
  • Bundesarbeitsgericht mit Sitz in Erfurt

Der Rechtsstreit wird in der Regel mit einer Klage eingeleitet.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Erste Instanz

In der ersten Instanz entscheidet – ohne Rücksicht auf den Streitwert oder sonstige Besonderheiten – in der Regel das Arbeitsgericht. Die dort eingerichteten Kammern sind mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt, die paritätisch (jeweils auf Vorschlag aus Arbeitnehmer- beziehungsweise Arbeitgeberkreisen) ausgewählt werden.

Hinweis: Es gibt Ausnahmen zu dieser erstinstanzlichen Regel: Zum Beispiel ist das Landesarbeitsgericht für die Entschädigungsklage wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens vor dem Arbeits- oder Landesarbeitsgericht zuständig.

Wenn Sie ausschließlich die Zahlung einer Geldsumme verlangen, kann es zweckmäßig sein, zunächst den Erlass eines Mahnbescheids zu beantragen.

Da Arbeitnehmer in der Regel auf eine schnelle Entscheidung angewiesen sind, gilt in arbeitsgerichtlichen Verfahren wegen der besonderen Bedeutung des Arbeitseinkommens der sogenannte Beschleunigungsgrundsatz. Auf diese Weise soll die Verhandlung möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden. Bei Sachverhalten, bei denen dieser Beschleunigungsgrundsatz nicht ausreicht, ist im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ein Eilverfahren möglich.

Zweite Instanz

In der zweiten Instanz (Berufung, Beschwerde) entscheidet das Landesarbeitsgericht. Die Berufung ist nur unter gewissen Voraussetzungen möglich.

Diese sind gegeben, wenn

  • der Wert EUR 600,00 übersteigt,
  • die Berufung zugelassen wurde,
  • es um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses, in erster Linie also um die Rechtmäßigkeit einer Kündigung geht oder
  • ein Urteil aufgrund der Nichtteilnahme am Gerichtsverfahren (Versäumnisurteil) ergangen, die Einspruchsfrist gegen ein solches Urteil bereits verstrichen ist und sich die Berufung darauf stützt, dass die Nichtteilnahme nicht schuldhaft war.

Achtung! Vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht müssen Sie sich in der Regel von einem Prozessbevollmächtigten (etwa durch einen Rechtsanwalt oder den Vertreter einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes) vertreten lassen. Zur Vertretung vor den Arbeitsgerichten ist jeder Rechtsanwalt berechtigt. Einen Anwalt in Ihrer Nähe finden Sie beispielsweise über die Anwaltssuche der jeweiligen Rechtsanwaltskammer.

Dritte Instanz

Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts ist – unabhängig vom Wert der Angelegenheit – grundsätzlich zulässig, wenn sie vom Landesarbeitsgericht oder aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesarbeitsgericht zugelassen worden ist. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Sprungrevision gegen ein Urteil eines Arbeitsgerichts möglich.

Tipp: Entscheidungen der Gerichte in Sachsen finden Sie auf der Internetseite des Sächsischen Landesarbeitsgerichts.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 30.10.2023