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Medizinische Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Inhalte aus AMT24 | Lebenslagen

Medizinische Versorgung
Leistungen für Asylsuchende
Erstuntersuchung
Praxen zur ambulanten Versorgung

Medizinische Versorgung

Wenn Sie als Ausländerin oder Ausländer in Deutschland Asyl suchen oder sich aus anderen Gründen hier aufhalten, haben Sie Anspruch auf medizinische Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Voraussetzung dazu ist,

  • dass Ihnen der Aufenthalt gestattet wurde,
  • Sie wegen eines Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
  • Ihr Aufenthalt in Deutschland geduldet ist oder
  • Sie ausreisepflichtig sind, die Abschiebung aber noch nicht oder nicht mehr vollzogen werden kann.

Maßgeblich dafür sind die rechtlichen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nach

  • § 23 Absatz 1 – Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen; Neuansiedlung von Schutzsuchenden
  • § 24 – Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz
  • § 25 – Aufenthalt aus humanitären Gründen
    • Absatz 4 Satz 1,
    • Absatz 4a, 4b
    • Absatz 5

Hierbei gibt es zwei Gruppen von Leistungsberechtigten – nach § 2 und nach § 3 Asylbewerber-Leistungsgesetz (AsylbLG).

Leistungen für Asylsuchende

Leistungsberechtigte nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) werden

  • bei einer Krankenkasse ihrer Wahl versichert,
  • erhalten eine Krankenversicherungskarte und
  • haben damit Anspruch auf die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung.
  • Die Krankenkassen rechnen die medizinischen Leistungen bei den Trägern der Sozialhilfe ab.
  • Leistungsberechtigte nach § 2 des AsylbLG unterliegen den Zuzahlungsregelungen. Sie müssen Zuzahlungen zu Medikamenten, Hilfs- und Heilmitteln sowie Arztbesuchen und Krankenhausaufenthalten entrichten.

Hinweis: Es gelten die gleichen maximalen Zuzahlungsgrenzen wie bei Leistungsempfängern nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Ebenso gelten die Härteklauseln.

Für Leistungsberechtigte nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist die medizinische Versorgung eingeschränkt (vgl. § 4 des AsylbLG).

  • Nur bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen werden Leistungen für die medizinische Versorgung gewährt.
  • Besondere Einschränkungen gibt es bei Zahnersatz. Zahnersatz kann nur in Ausnahmefällen gewährt werden, wenn dies aus medizinischen Gründen nicht aufschiebbar ist oder Folgeschäden bei Unterlassung der Behandlung drohen, z. B. Magenerkrankungen durch fehlende Kaufähigkeit. Diese Einschränkung bezieht sich nicht auf Zahnbehandlungen wie Karies- und Wurzelbehandlungen.
  • Bestimmte medizinische Leistungen werden jedoch uneingeschränkt für diesen Personenkreis gewährt. Dazu gehören Leistungen für Vorsorgeuntersuchungen und für schwangere Frauen. Schwangere haben einen uneingeschränkten Anspruch auf Vorsorgeuntersuchungen und Leistungen zur Entbindung und Pflege. Auch Impfungen für Kinder und Erwachsene und bestimmte andere Vorsorgeuntersuchungen können ohne Vorliegen einer akuten Krankheit gewährt werden.

Hinweis: Sind Sie leistungsberechtigt nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), dann erhalten Sie vom Sozialamt oder von der Ausländerbehörde einen besonderen Krankenbehandlungsschein, den Sie beim Arzt vorlegen. Der Krankenschein gilt für ein Quartal des jeweiligen Kalenderjahres. Leistungsbezieher nach § 3 des AsylbLG haben keine Zuzahlungen zu leisten.

Als Asylsuchende(r) haben Sie also einen Anspruch auf folgende Leistungen:

  • Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft, Leistungen bei Entbindungen und Pflege nach der Geburt,
  • gesetzlich vorgeschriebene Vorsorgeuntersuchungen für Kinder,
  • Impfungen für Kinder, Tetanus-, Diphterie- und Polioimpfungen für Erwachsene.

Erstuntersuchung

Nach der Ankunft in einer Erstaufnahmeeinrichtung findet die sogenannte Erstuntersuchung, eine gesetzliche Pflichtuntersuchung, durch eine Ärztin oder einen Arzt statt. 

Diese soll ansteckende Krankheiten erkennen und behandeln, sodass deren Ausbreitung verhindert wird. Damit eine Lungentuberkulose ausgeschlossen wird, röntgt man die Lunge. Ausgenommen davon sind Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren und Schwangere. Bei diesen Personengruppen wird beispielsweise ein Bluttest angewandt. Je nach Bundesland kommen weitere Untersuchungen wie Blutabnahme hinzu.

Hinweis: Das Ergebnis der Erstuntersuchung hat keinen Einfluss auf das Asylverfahren.

Praxen zur ambulanten ärztlichen Versorgung von Flüchtlingen

In Dresden und Chemnitz können Asylsuchende mit einem regulären Behandlungsschein in eigens dafür eingerichteten Praxen eine Schmerz- und Akutbehandlung in Anspruch nehmen. Dadurch werden andere medizinische Einrichtungen entlastet, denn der Praxisbetrieb ist auf die Behandlung ausländischer Patienten eingerichtet. So sind neben Ärzten auch immer Dolmetscher anwesend. Die Praxen werden von der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen betrieben und befinden sich:

  • auf dem Gelände des Uniklinikums Carl Gustav Carus in Dresden sowie
  • auf dem Gelände des Klinikums Chemnitz (ehemalige Rettungsstelle).

An allen Erstaufnahmestandorten in Sachsen werden zudem Impfsprechstunden angeboten. Die Kosten der Impfungen trägt die Landesdirektion Sachsen.

Am Universitätsklinikum Dresden startete 2016 das Pilot-Projekt Flüchtlingslotse: Ein Lotse übernimmt die passgenaue Vermittlung von erforderlichen medizinischen Behandlungen für Flüchtlinge.

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Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 13.04.2023