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Ferien- und Nebenjobs: Muss ich meinen Lohn versteuern?

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Ferienjobber sind in der Regel für die Dauer ihrer Tätigkeit in den Betrieb eingegliedert, weisungsgebunden und deshalb steuerlich als Arbeitnehmer* zu behandeln. Selbst Arbeitslöhne, die von Schülern erzielt werden, sind einkommen- beziehungsweise lohnsteuerpflichtig. 

Das Erheben und Abführen der Lohnsteuer ist Aufgabe des Arbeitgebers und kann auf zwei Arten erfolgen:

  • nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder
  • durch Lohnsteuerpauschalierung

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Persönliche Lohnsteuerabzugsmerkmale

Grundsätzlich benötigt der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer dessen persönliche Lohnsteuerabzugsmerkmale. Dafür gibt es ein ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) genanntes elektronisches Verfahren mit einer Datenbank der Finanzverwaltung, in der diese Informationen hinterlegt sind. 

Der Arbeitgeber ruft die Informationen elektronisch ab. Dafür müssen Sie ihm bei Eintritt in ein Arbeits- / Dienstverhältnis nur bestimmte "Schlüsselinformationen" – Ihre steuerliche Identifikationsnummer und Ihr Geburtsdatum – geben. Außerdem wird die Angabe benötigt, ob es sich um Ihr Hauptarbeitsverhältnis oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt (und außerdem bei einem Nebenarbeitsverhältnis: ob und in welcher Höhe ein dafür festgestellter Freibetrag abgerufen werden soll).

Der Lohnsteuerabzug nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ist oftmals die günstigere Variante für die Besteuerung der Einkünfte aus der Ferientätigkeit: In den meisten Fällen erzielen Schüler nur niedrige Einkünfte, sodass sich für das betreffende Jahr eine niedrigere oder gar keine persönliche Einkommensteuer ergibt. Die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer kann dann teilweise oder vollständig vom Finanzamt erstattet werden. Geben Sie dazu beim Finanzamt nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung ab.

Lohnsteuerpauschalierung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach bestimmten Pauschsteuersätzen ermitteln. 

Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer dann übernehmen; Ihre steuerlichen Pflichten als "Ferienjobber" sind damit erfüllt. Allerdings kann Ihnen das Finanzamt diese pauschalen Lohnsteuern weder auf Ihre persönliche Einkommensteuerschuld anrechnen noch erstatten, weil die pauschal besteuerten Arbeitslöhne bei der Einkommensteuerveranlagung nicht als Einnahmen erfasst werden.

Hinweis für den Kindergeldbezug

Ein volljähriges Kind zwischen 18 und 25 Jahren wird bei der Ermittlung des Anspruchs auf Kindergeld unabhängig von seinen eigenen Einkünften und Bezügen berücksichtigt (nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums allerdings nur, wenn es keiner Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden regelmäßiger Wochenarbeitszeit nachgeht). Ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein Minijob sind unschädlich.

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Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 12.01.2024