Amt 24

Elternzeit und Elterngeld

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Die Bestimmungen zur sogenannten Elternzeit (früher Erziehungsurlaub) regelt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG): Bis Ihr Kind drei Jahre alt ist, können Sie sich demnach entweder

  • unbezahlt bis zu drei Jahre von der Arbeit freistellen lassen ("Babypause") oder
  • unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Arbeitszeit reduzieren.

Nach dem Ende der Elternzeit haben Sie Anspruch darauf, zu den vorherigen Bedingungen entweder auf dem gleichen oder auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz beschäftigt zu werden.

Landeserziehungsgeld und Bundeselterngeld

Um Müttern und Vätern eine Elternzeit auch finanziell zu ermöglichen, gewährt der Staat für 12 Monate oder mit Partnermonaten insgesamt bis zu 14 Monaten das Bundeselterngeld. Im Anschluss an das Elterngeld – frühestens jedoch ab dem Beginn des zweiten Lebensjahres des Kindes – erhalten Sie vom Freistaat Sachsen Landeserziehungsgeld. Seit 01.01.2016 wird das Landeserziehungsgeld ab dem 3. Kind einkommensunabhängig gewährt.

Alternativ zur "Pause vom Beruf" können Eltern unter bestimmten Voraussetzungen in der Elternzeit ihre Arbeitszeit verringern und/oder mit dem Arbeitgeber familienfreundliche Arbeitszeiten festlegen. Auch der Wiedereinstieg in den Beruf kann mit entsprechenden Teilzeitvereinbarungen leichter fallen.

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Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 21.12.2023