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Spenden und Mitgliedsbeiträge

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Allgemeines zu Spenden

Vereine sind zur Finanzierung ihrer Aufgaben auf die finanzielle Unterstützung durch Mitglieder und Spender* angewiesen. Diese machen eine Zuwendung (Spende, Mitgliedsbeitrag) oft von einer steuerlichen Berücksichtigung, das heißt von einer Zuwendungsbestätigung abhängig.

Damit die Verantwortlichen nicht für entgangene Steuern haften müssen oder der Verlust der Gemeinnützigkeit droht, sind zuvor einige Fragen zu klären:

  • Ist die Ausgabe des Förderers überhaupt als Spende steuerlich absetzbar?
  • Werden die Mitgliedsbeiträge tatsächlich als steuermindernd anerkannt?
  • Wie und unter welchen Voraussetzungen kann der Verein Zuwendungsbestätigungen ausstellen?
  • Welche Pflichten sind einzuhalten, welche Fehler zu vermeiden?

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Spendenbegünstigte Vereine

Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) sind grundsätzlich steuerbegünstigt, wenn der Empfänger

  • einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 Abgabenordnung (AO) verfolgt und
  • vom Finanzamt als steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) anerkannt wurde.

Spenden

Geld- und Sachzuwendungen

Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Ausgaben, die an einen spendenbegünstigten Verein zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke geleistet werden. Unter Ausgaben sind Geld- und Sachzuwendungen zu verstehen, jedoch keine unentgeltlichen Arbeits- und Dienstleistungen – dies gilt für den Einsatz privater Fahrzeuge oder Geräte – sowie unentgeltliche Nutzungsüberlassungen (zum Beispiel unentgeltliche Überlassung von Wirtschaftsgütern oder Räumen).

Aufwandsspende

Etwas anderes gilt, wenn der Zuwendende gegenüber dem Verein einen Aufwendungsersatzanspruch hat und er nach Entstehung des Anspruchs auf die Erstattung verzichtet (sogenannte Aufwandsspende).

Der Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen muss im Vorhinein ernsthaft eingeräumt worden sein (durch Vertrag oder Satzung). Darüber hinaus müsste der Verein auch tatsächlich für die Aufwendungen aufkommen können, würde der Zuwendende nicht auf die Erstattung verzichten. Ansonsten ist ein Anspruch auf Erstattung nicht ernsthaft eingeräumt.

Der Anspruch muss einklagbar sein, der Verein darf ihn nicht unter der Bedingung einräumen, dass der Zuwendende auf die Aufwandserstattung verzichtet.

Unter diesen Voraussetzungen handelt es sich in Höhe des Anspruchs, auf den verzichtet wird, um eine Geldspende der oder des Berechtigten.

Sachspenden

Als Sachspende kommen Wirtschaftsgüter aller Art in Betracht. Die Sachspende ist grundsätzlich auf den Verkehrs- oder Marktwert zum Zeitpunkt der Zuwendung zu beziffern (gemeiner Wert). Ermittelt werden kann dieser zum Beispiel durch ein Wertgutachten oder durch Abzug der Abschreibung vom einstigen Kaufpreis (laut ursprünglicher Rechnung).

Ist der gespendete Gegenstand unmittelbar vorher aus einem Betrieb entnommen worden, so bemisst sich die Sachspende nach dem Wert, der in der Buchführung des Spenders als Entnahmewert angesetzt wurde und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt. Die Entnahme kann bei dem Spender wahlweise mit dem Teilwert oder dem Buchwert bewertet werden.

Zweckbestimmung

Die Spenden müssen bestimmt sein für

  • die ideellen Aufgaben des Vereins,
  • das Vermögen, welches der Verein benötigt, um diese Aufgaben zu verfolgen oder
  • den Zweckbetrieb des Vereins.

Spenden für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind nicht begünstigt.

Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich wie Spenden steuerbegünstigt.

Ausgenommen davon sind Mitgliedsbeiträge für Vereine, die Zwecke im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 21 bis 23 der Abgabenordnung (AO) verfolgen wie

  • Sport
  • Heimatpflege und Heimatkunde
  • Tier- und Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum (einschließlich Fasching und Karneval), Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateur- und Freifunk, Modellflug, Hundesport

oder kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (zum Beispiel Musik-, Gesangs- oder Theaterspielvereine). Darüber hinaus sind Mitgliedsbeiträge nicht abziehbar an Vereine, die nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AO für gemeinnützig erklärt worden sind, weil deren Zwecke die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend der vorgenannten Zwecke fördern.

Hinweis: Umlagen und Aufnahmegebühren werden wie Mitgliedsbeiträge behandelt.

Zuwendungsbestätigung

Der Förderer kann seine Zuwendungen nur dann absetzen, wenn er eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erhalten hat. Vereine, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 Abgabenordnung (AO) verfolgen, sind zum unmittelbaren Empfang abziehbarer Spenden berechtigt und dürfen selbst Zuwendungsbestätigungen erteilen.

Bei Zuwendungen von nicht mehr als EUR 300,00 genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (beispielsweise Kontoauszug, PC-Ausdruck bei Online-Banking), wenn der Empfänger ein steuerbegünstigter Verein ist und der von ihm erstellte Empfangsbeleg im Aufdruck enthält:

  • den steuerbegünstigten Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird
  • Angaben über die Freistellung des Vereins von der Körperschaftsteuer
  • Angaben, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.

Der Spender muss die Zuwendungsbestätigung beziehungsweise den vereinfachten Zuwendungsnachweis (einschließlich Empfangsbeleg) nicht mehr mit seiner Steuererklärung vorlegen; das Finanzamt fordert diese bei Bedarf an. Die Nachweise müssen vom Spender bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheids aufbewahrt werden, soweit das Finanzamt die Vorlage nicht schon vorher verlangt hat.

Höhe des Spendenabzugs

Der Zuwendende kann die Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke nicht unbegrenzt, sondern nur bis zu gewissen Grenzen abziehen. Der Abzug der Zuwendungen ist auf eine Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 0,4 Prozent der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter begrenzt. Spenden, die diese Höchstgrenzen überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können in den Folgejahren im Rahmen der Höchstgrenzen abgezogen werden.

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Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 12.01.2024