Widerruf eines Erbvertrags
Inhalte aus AMT24 | Lebenslagen
In bestimmten Fällen können Sie sich als Vertragspartner* von den vertragsmäßigen Verfügungen eines Erbvertrags lösen. Es kommen unter anderem folgende Möglichkeiten in Betracht:
- Änderungsvorbehalt
Sie können den Vertrag durch ein abweichendes Testament abändern, wenn Sie sich die Abänderung im Vertrag vorbehalten haben.
- Anfechtung
Sie können den Erbvertrag anfechten, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt. Die Anforderungen an den Anfechtungsgrund sind allerdings sehr streng. Der Erbvertrag kann zum Beispiel dann angefochten werden, wenn ein Vertragspartner durch Drohung gezwungen worden ist, eine bestimmte Verfügung zu treffen. - Aufhebungsvertrag
Der Erbvertrag sowie einzelne vertragsmäßige Verfügungen können durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. Dieser Aufhebungsvertrag muss – so wie der Erbvertrag selbst – ebenfalls vor einem Notar geschlossen werden. - neuer Erbvertrag
Den Vertragsparteien eines Erbvertrags steht auch frei, ihren Vertrag durch einen neuen Erbvertrag einfach zu ändern oder zu ergänzen. Sie müssen ihn nicht unbedingt aufheben. - Aufhebungstestament
Sie können mit notariell beurkundeter, unwiderruflicher Zustimmung der anderen vertragsschließenden Person eine vertragsmäßige Verfügung durch ein Testament aufheben. Diese Möglichkeit haben Sie allerdings nur hinsichtlich vertragsmäßiger Vermächtnisse oder Auflagen. - gemeinschaftliches Aufhebungstestament
Ein zwischen Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament aufgehoben werden. - Vorbehalt zum Rücktritt
Sie können vom Erbvertrag zurücktreten, wenn Sie sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten haben. - Rücktritt bei Verfehlungen oder Aufhebung der Gegenverpflichtung
Sie können von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich die durch den Erbvertrag bedachte Person einer schweren Verfehlung schuldig gemacht hat oder wenn diese sich verpflichtet hat, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu gewähren, und diese Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird.
Tipp: Weitere Informationen erhalten Sie im Rahmen einer Rechtsberatung in einer Rechtsanwalts- oder Notarkanzlei, die insbesondere in Zweifelsfällen anzuraten ist.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 15.07.2022