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Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen

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Versicherte Kinder haben Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, insbesondere auf psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen.

Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen haben das Ziel, Schäden oder Störungen in der körperlichen, geistig-seelischen und sozialen Entwicklung eines Kindes frühestmöglich zu erkennen, zu verhindern, zu heilen oder deren Auswirkungen zu mindern. Dazu gehören insbesondere die Diagnostik, Psychotherapie sowie entwicklungs- und funktionstherapeutische Maßnahmen, wie zum Beispiel Krankengymnastik, Beschäftigungstherapie und Sprachtherapie.

Der Begriff "nichtärztliche sozialpädiatrische Leistung" bedeutet, dass in der Regel diese Leistungen nicht von Ärzten*, sondern überwiegend von anderen, speziell dazu ausgebildeten Berufsgruppen wie Diplompsychologen, Beschäftigungs- und Sprachtherapeuten, Heilpädagogen oder Sozialarbeitern unter ärztlicher Leitung durchgeführt werden.

Die nichtärztlichen sozialpädiatrischen Leistungen werden in dafür eingerichteten sozialpädiatrischen Zentren erbracht. Dies sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen in der Regel Kinderärzte, Diplompsychologen, Beschäftigungs- und Sprachtherapeuten, Heilpädagogen und Sozialarbeiter eng zusammenarbeiten. Die Behandlung in diesen Zentren erfolgt individuell nach einem vorab festgelegten und mit den Eltern oder Bezugspersonen des Kindes besprochenen Behandlungsplan.

Ihre Krankenkasse übernimmt nur Kosten an der nichtärztlich sozialpädiatrischen Leistung, wenn:

  • Der behandelnde Kinderarzt es für medizinisch notwendig hält, dass Ihr Kind in einem sozialpädiatrischen Zentrum behandelt wird und
  • eine ärztliche Verordnung vorliegt.
  • Der behandelte Kinderarzt ein Vertragsarzt ist, also eine Kassenzulassung hat.
  • Die Behandlung unter der Leitung eines Arztes durchgeführt wird.

Falls Ihr behandelnder Kinderarzt eine solche Verordnung für Ihr Kind ausstellt, suchen Sie unbedingt das persönliche Gespräch mit Ihrer Krankenkasse, um den geeigneten Behandlungsort und den Behandlungsrahmen festzulegen.

Hinweis: Mit der ärztlichen Verordnung können Sie die nichtärztliche sozialpädiatrische Leistung in jedem zugelassenen sozialpädiatrischen Zentrum in Anspruch nehmen. Über die genaue Kostenübernahme und über Zuzahlungen und Eigenleistungen berät Sie individuell Ihre Krankenkasse.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

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Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 17.06.2020