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Gemischte Tätigkeiten

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Freiberufliche und gewerbliche Tätigkeiten schließen einander nicht aus. Es besteht daher die Möglichkeit, sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig zu sein. Besteht zwischen diesen Betätigungen ein wirtschaftlicher Zusammenhang, liegt eine "gemischte Tätigkeit" vor.

Um die Art Ihrer Einkünfte steuerrechtlich einzustufen, unterscheidet das Finanzamt im Falle einer eines Einzelunternehmers* zwischen trennbar und untrennbar gemischten Tätigkeiten.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Trennbar gemischte Tätigkeiten

Wenn Sie als Einzelunternehmer sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, sind im Interesse einer sachgerechten Besteuerung die aus den beiden Tätigkeitsbereichen erzielten Einkünfte nach Möglichkeit zu trennen.

Beispiel

Ein Augenarzt verkauft neben seiner Tätigkeit als Augenarzt Kontaktlinsen und Pflegemittel.

Um den freiberuflichen Bereich vom gewerblichen Bereich zu trennen, sollten Sie auf Folgendes achten:

  • getrennte Buchführung
  • getrennte Bankkonten
  • räumliche Trennung der Betriebe oder zumindest Trennung der Warenvorräte

Betriebsausgaben sind aufzuteilen. Dabei sind die unmittelbar zuordnungsfähigen Aufwendungen den jeweiligen Bereichen direkt zuzurechnen, die übrigen können Sie hingegen durch Schätzung aufteilen.

Untrennbar gemischte Tätigkeiten

Untrennbar gemischte Tätigkeiten liegen dann vor, wenn sich die Einkünfte aus verschiedenen Erwerbsquellen nicht trennen lassen und sich die einzelnen Tätigkeiten gegenseitig bedingen, da ein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen ihnen besteht. In diesem Fall ist die Gesamtbetätigung einheitlich entweder als freiberuflich oder als gewerblich zu beurteilen. Für die Einstufung entscheidend ist das Gesamtbild der Tätigkeit.

Das Gesamtbild ergibt sich dabei nicht aus den Anteilen der Tätigkeiten am Umsatz oder Gewinn, sondern aus der Tätigkeit, die die Gesamttätigkeit prägt.

Beispiel

Ein Steuerberater übernimmt für seinen Mandanten neben der Aufstellung der Bilanz und der Ausfertigung der Steuererklärungen auch die Buchführung. Die Buchführung stellt für sich allein genommen eine gewerbliche Tätigkeit dar. Die Tätigkeiten bedingen sich aber gegenseitig. Da die Buchführung Teil des steuerlichen Betreuungsvertrages ist, wird die gesamte Tätigkeit der freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet.

Untrennbar gemischte Tätigkeiten werden als gewerblich eingestuft, wenn

  • der Betrieb nach außen hin als eine Einheit auftritt und die freiberufliche Tätigkeit ein Nebenprodukt der gewerblichen Tätigkeit ist oder
  • ein einheitlicher Erfolg beziehungsweise eine einheitliche Leistung geschuldet wird und die gewerbliche Tätigkeit auch freiberufliche Elemente enthält.

Besonderheiten für Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) gilt die sogenannte "Abfärbetheorie". Demnach gilt die Tätigkeit einer Personengesellschaft in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn neben einer freiberuflichen Tätigkeit auch eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. Gemischte Tätigkeiten führen somit grundsätzlich dazu, dass die gesamte Tätigkeit als gewerblich behandelt wird.

Allerdings wurde vom Bundesfinanzhof eine Ausnahme von der Abfärberegelung geschaffen: Eine Umqualifizierung freiberuflicher Einkünfte in gewerbliche Einkünfte erfolgt dann nicht, wenn die gewerbliche Tätigkeit der Personengesellschaft ein äußerst geringes Ausmaß hat. Eine Tätigkeit von äußerst geringem Ausmaß, die nicht dazu führt, dass die gesamte Tätigkeit der Personengesellschaft einheitlich als gewerblich fingiert wird, liegt dann vor, wenn die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 v.H. der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und gleichzeitig den Betrag von EUR 24.500 im Jahr nicht übersteigen.

Beispiel

Eine Gemeinschaftspraxis für Krankengymnastik erzielt Einnahmen aus freiberuflicher krankengymnastischer Tätigkeit und aus dem Verkauf von Nackenkissen und Salben. Betragen die Nettoumsatzerlöse aus dem Verkauf von Nackenkissen und Salben weniger als EUR 24.500 und weniger als drei Prozent der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gemeinschaftspraxis, hat die gewerbliche Betätigung ein äußerst geringes Ausmaß, mit der Folge, dass keine Umqualifizierung der freiberuflichen Einkünfte in gewerbliche Einkünfte erfolgt.

Tipp: Lassen Sie sich zu diesen und anderen Fragen von einem Steuerberater beziehungsweise von einem Rechtsanwalt beraten.

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Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 12.01.2024