Amt 24

Volljährigenadoption

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Eine besondere Form der Adoption ist die sogenannte Volljährigenadoption, bei der eine erwachsene Person angenommen wird. Sie stellt ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Erwachsenen her.

Da die Annahme einer volljährigen Person meist als schwache Adoption erfolgt, entsteht ein Verwandtschaftsverhältnis nur zwischen Annehmendem und Adoptierten und nicht zu den Verwandten der annehmenden Personen.

Hinweis: Bei der Adoption einer volljährigen Person aus dem Ausland erhält der oder die Angenommene nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.

Adoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenannahme

Als besondere Form der Volljährigenadoption kann eine erwachsene Person mit den gleichen Wirkungen wie bei einer Minderjährigenadadoption angenommen werden. Dies ist möglich, wenn dem keine überwiegenden Interessen der Eltern des oder der Anzunehmenden entgegenstehen und

  • ein minderjähriges Geschwisterkind bereits angenommen ist oder auch angenommen werden soll (hierdurch sollen unterschiedliche Annahmeverhältnisse in einer Familie vermieden werden),
  • die anzunehmende Person bereits vor der Volljährigkeit in der Familie gelebt hat,
  • der oder die Anzunehmende das Kind des Ehepartners ist oder
  • der Adoptionsantrag vor Erlangung der Volljährigkeit beim Amtsgericht gestellt wurde und es aufgrund der Verfahrensdauer nicht mehr zum Abschluss der Minderjährigenadoption gekommen ist.

Freigabevermerk

Sächsisches Landesjugendamt. 12.04.2023