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Amtliche Feststellung und Einstufung: Grad der Behinderung und Merkzeichen

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Behinderung

Als Behinderung wird jede dauerhafte körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung bezeichnet, die zu Einschränkungen im alltäglichen Leben führt. Dabei ist es unerheblich, ob die Behinderung aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls entstanden ist oder ob sie seit der Geburt der oder des Betroffenen besteht.

Es kommt allerdings auf die Dauer der Beeinträchtigung an. Diese muss mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate bestehen.

Das Vorliegen und den Grad der Behinderung (GdB) stellen in Sachsen die Landratsämter, in Dresden, Leipzig und Chemnitz die Stadtverwaltungen fest.

Grad der Behinderung

Als Grad der Behinderung (GdB) wird das Ausmaß eines Leidens auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bezeichnet. Der GdB wird dabei in Zehnerschritten von 10 bis 100 eingeteilt.

Gesundheitsstörungen, die einen GdB von weniger als zehn erreichen, gelten nicht als Behinderung. Ein Grad der Behinderung wird jedoch nur dann festgestellt, wenn insgesamt ein GdB von wenigstens 20 vorliegt.

Wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, wird ein Gesamt-GdB errechnet, der alle Beeinträchtigungen der oder des Betroffenen erfasst.

Hinweis: Die einzelnen GdB-Werte werden dabei nicht addiert, sondern der Wert wird nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit und unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beeinflussungen festgestellt.

Schwerbehinderung

Menschen mit Behinderung, deren Grad der Behinderung (GdB) wenigstens 50 beträgt und die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz beziehungsweise ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hier beschäftigt sind, werden als schwerbehinderte Menschen eingestuft.

Je nachdem, wie ausgeprägt die einzelnen Gesundheitsstörungen sind, werden zusätzlich Merkzeichen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen festgestellt.

Die im Behindertenausweis eingetragenen Merkzeichen berechtigen die jeweilige Person, bestimmte Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen.

Die zuständige Behörde richtet sich bei der Feststellung einer Behinderung oder Schwerbehinderung nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, die im sozialen Entschädigungsrecht und im Schwerbehindertenrecht festgelegt sind.

Merkzeichen G: Erhebliche Gehbehinderung

Die Voraussetzungen für das Merkzeichen G liegen vor, wenn für die Betroffene oder den Betroffenen im Straßenverkehr eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit besteht. "Erheblich" beeinträchtigt ist ein Mensch mit Schwerbehinderung, wenn er nur unter großen Schwierigkeiten Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen kann, die üblicherweise zu Fuß zurückgelegt werden können. Als üblich wird hierbei eine Strecke von zwei Kilometern in einer halben Stunde angesehen.

Diese Beeinträchtigungen können aus einer Einschränkung des Gehvermögens, durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit resultieren.

Von einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr wird unter anderem dann ausgegangen, wenn Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule allein mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 bestehen. Soweit innere Leiden vorliegen, kommt es bei der Beurteilung auf die mögliche, damit verbundene Einschränkung des Gehvermögens an.

Nachteilsausgleiche:


Enthält Ihr Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G, können Sie als Nachteilsausgleich eine Ermäßigung bei der Kfz-Steuer oder eine Vergünstigung im öffentlichen Personennahverkehr in Anspruch nehmen.

Merkzeichen aG: Außergewöhnliche Gehbehinderung

Als "außergewöhnlich gehbehindert" gelten jene Menschen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Alle mobilitätsbezogenen Beeinträchtigungen (zum Beispiel orthopädische und kardiovaskuläre Gesundheitsstörungen oder des Atmungssystems) entsprechen insgesamt einem Grad der Behinderung von mindestens 80.

Zu den Betroffenen zählen insbesondere:

  • Querschnittsgelähmte
  • Doppel-Oberschenkelamputierte
  • Doppel-Unterschenkelamputierte
  • Personen, denen ein Bein im Hüftgelenk entfernt wurde
  • einseitig Oberschenkelamputierte, denen es nicht möglich ist, ein Kunstbein zu tragen oder die nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind

Durch die Einführung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wurden die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichen "aG" geändert. Neben orthopädischen Krankheitsbildern können auch Störungen des Herzkreislaufs- oder Atmungssystems beziehungsweise Erkrankungen wie Parkinson oder Multiple Sklerose als außergewöhnliche Gehbehinderungen angesehen werden. Voraussetzung ist, dass nach versorgungsärztlicher Beurteilung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer sind, dass sie den vorgenannten Beeinträchtigungen gleichkommt.

Nachteilsausgleiche:


Enthält Ihr Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen aG, können Sie Parkerleichterungen (Parkausweis), die Befreiung von der Kfz-Steuer und eine Vergünstigung im öffentlichen Personennahverkehr beantragen.

Merkzeichen Bl: Blindheit

Für blinde Menschen gilt das Merkzeichen Bl. Blind ist, wem das Augenlicht völlig fehlt. Als blind werden auch Menschen eingestuft, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt. Auch wenn andere Störungen des Sehvermögens vorliegen, die so schwerwiegend sind, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzusetzen sind, wird das Merkzeichen Bl vergeben.

Als blind gelten auch Personen, deren Sehrinde völlig ausgefallen ist (Rindenblindheit). Bei visueller Agnosie oder anderen gnostischen Störungen wird hingegen nicht von Blindheit ausgegangen. Visuelle Agnosie und andere gnostische Störungen liegen vor, wenn das Sehorgan (das heißt Auge, Sehnerv, Sehbahn, Sehzentrum) zwar intakt ist, die oder der Betroffene das Gesehene aber im Gehirn nicht verarbeiten kann.

Bei den folgenden Fallgruppen liegt eine Sehbehinderung (Herabsetzung der Sehschärfe auf 1/50 oder weniger) nach den Richtlinien der Deutschen Ophtalmologischen Gesellschaft vor:

  • bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30 Grad vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50 Grad unberücksichtigt bleiben
  • bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15 Grad vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50 Grad unberücksichtigt bleiben
  • bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5 Grad vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50 Grad unberücksichtigt bleiben
  • bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5 Grad vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste von 50 Grad unberücksichtigt bleiben
  • bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50-Grad-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist
  • bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30 Grad Durchmesser besitzt
  • bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht

Nachteilsausgleiche:


Mit dem Merkzeichen Bl sind stets auch die Merkzeichen G, B, H und RF verbunden. Für Menschen mit dem Merkzeichen Bl besteht sowohl Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (ohne Entrichtung des Eigenanteils) als auch auf eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer sowie eine Steuervergünstigung (Pauschbetrag) bei der Einkommen- und Lohnsteuer. Zudem kommt je nach Art und Schwere der Sehbehinderung eine Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag in Betracht. Nach Maßgabe der Straßenverkehrsordnung werden zudem Parkerleichterungen und in den meisten sächsischen Gemeinden eine Befreiung von der Hundesteuer gewährt. Außerdem steht unter bestimmten Voraussetzungen im Freistaat Sachsen das Landesblindengeld als finanzielle Unterstützung zur Verfügung.

Merkzeichen Gl: Gehörlosigkeit

Gehörlose Menschen erhalten das Merkzeichen Gl. Als "gehörlos" wird jemand bezeichnet, der taub ist (das heißt vollständiger Gehörverlust auf beiden Ohren) oder unter einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit mit schweren Sprachstörungen leidet. Dies betrifft vor allem Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben wurde.

Nachteilsausgleiche:


Mit dem Merkzeichen Gl haben Sie Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr oder wahlweise Anspruch auf Inanspruchnahme einer Ermäßigung bei der Kraftfahrzeugsteuer. Je nach Art und Schwere der Behinderung kommt zudem eine Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag in Betracht. In den meisten sächsischen Gemeinden ist zudem eine Befreiung von der Hundesteuer möglich. Außerdem kann unter bestimmten Voraussetzungen eine finanzielle Unterstützung nach dem Gesetz über das Landesblindengeld und andere Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden.

Merkzeichen TBl: Taubblindheit

Dieses Merkzeichen erhalten schwerbehinderte Menschen, die wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen gestörten Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 haben.

Nachteilsausgleiche:


Die Beeinträchtigungen von Menschen mit Schwerbehinderung dieses Merkzeichens sind äußerst heterogen, so dass sich einheitliche konkrete Bedarfe nicht ermitteln lassen. Deswegen ist das Merkzeichen mit keinem weiteren konkreten Nachteilsausgleich verbunden. Die Merkzeichen "Bl" (blind) und "GL" (gehörlos), für die entsprechende Ausgleiche vorgesehen sind, werden bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen zusätzlich zum Merkzeichen "TBl" in den Schwerbehindertenausweis eingetragen. Es besteht eine Befreiung von der Zahlung des Rundfunkbeitrags.

Merkzeichen B: Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson

Die Voraussetzungen für das Merkzeichen B sind dann gegeben, wenn schwerbehinderte Menschen bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ständig auf Begleitung angewiesen sind.

Diese Begleitung soll die Betroffenen vor Gefahren beschützen, die während der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehen können (zum Beispiel beim Ein- und Aussteigen und während der Fahrt).

Die Notwendigkeit ständiger Begleitung wird beispielsweise angenommen bei:

  • Querschnittsgelähmten
  • Ohnhändern
  • Blinden
  • Sehbehinderten (ab einem Grad der Behinderung von 70)

Nachteilsausgleiche:


Die Begleitpersonen sind von der Bezahlung von Beförderungsentgelten bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel befreit. Für Bahnfahrten können kostenfrei Plätze für die behinderte Person und deren Begleitung reserviert werden.

Merkzeichen H: Hilflos

Die Voraussetzungen für das Merkzeichen H liegen bei Personen vor, die nicht nur vorübergehend für die gewöhnlichen Verrichtungen im täglichen Leben auf fremde Hilfe angewiesen sind. Gewöhnliche Verrichtungen im täglichen Leben sind beispielsweise An- und Ausziehen, Nahrungsaufnahme und Körperpflege.

Die Voraussetzung für "Hilflosigkeit" ist auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung erfolgen muss oder die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, eine ständige Bereitschaft dafür aber erforderlich ist.

Hilflosigkeit wird beispielsweise stets angenommen bei Blinden und Querschnittsgelähmten.

Nachteilsausgleiche:


Mit dem Merkzeichen H besteht Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (ohne Entrichtung des Eigenanteils) und Anspruch auf eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer. Zusätzlich kann eine Steuervergünstigung (Pauschbetrag) bei der Einkommen- und Lohnsteuer in Anspruch genommen werden. In den meisten sächsischen Gemeinden wird eine Befreiung von der Hundesteuer gewährt.

Merkzeichen RF: Rundfunkbeitrag, Befreiung oder Ermäßigung

Taubblinde Menschen sind vom Beitrag für den Rundfunkempfang vollständig befreit. Eine Ermäßigung auf ein Drittel des Rundfunkbeitrags wird folgenden Personengruppen gewährt:

  • Blinde oder Menschen mit nicht nur vorübergehender wesentlicher Sehbehinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 60 allein aufgrund der Sehbehinderung
  • hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist
  • Menschen mit Behinderungen mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres nicht nur vorübergehenden Leidens nicht ständig an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können, beispielsweise:
    • Menschen, bei denen schwere Bewegungsstörungen – auch durch innere Leiden (schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung) – bestehen und die deshalb auf Dauer selbst mithilfe von Begleitpersonen oder mit technischen Hilfsmitteln (zum Beispiel Rollstuhl) öffentliche Veranstaltungen in ihnen zumutbarer Weise nicht besuchen können
    • Menschen mit – nicht nur vorübergehend – ansteckender Lungentuberkulose

Nachteilsausgleich:


Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Merkzeichen 1. Kl: Erste Klasse bei Bahnfahrt

Das "Merkzeichen 1. Klasse" (1. Kl.) gilt nur für Schwerkriegsbeschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und für Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes, die in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 70 Prozent eingeschränkt sind.

Die Benutzung der ersten Wagenklasse mit Fahrausweis für die zweite Klasse setzt voraus, dass der gesundheitliche Zustand beziehungsweise die Behinderung der oder des Reisenden unbedingt eine Unterbringung in der ersten Wagenklasse erfordert.

Das Merkzeichen 1. Klasse gilt nur in Zügen der Deutschen Bahn AG.

Nachteilsausgleich:


Beförderung in der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis für die 2. Klasse

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Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 09.08.2023