Amt 24

Finanzielle und sonstige Hilfen

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Mit Vermittlung des Kindes in eine Pflegefamilie ist das Jugendamt verpflichtet, den notwendigen Unterhaltsbedarf des Kindes durch Zahlung eines monatlichen Pauschalbetrages (Pflegegeld) sicherzustellen. Das Pflegegeld wird den Pflegeeltern ausgezahlt, ist jedoch rechtlich demjenigen zugeordnet, der die Hilfe beim Jugendamt beantragt hat.

Die monatlichen Pauschalbeträge werden in Sachsen durch das Sächsische Landesjugendamt festgesetzt. Dies erfolgt in der Regel jährlich auf der Grundlage der empfohlenen Pauschalbeträge des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V.. Das Pflegegeld richtet sich nach dem Alter des Kindes und setzt sich aus den notwendigen monatlichen Ausgaben (materielle Aufwendungen) und den Kosten für die Erziehung zusammen.

Darüber hinaus haben Pflegeeltern die Möglichkeit, Beihilfen oder Zuschüsse für einmalige Anlässe zu beantragen – beispielsweise für die Erstausstattung der Pflegefamilie und Ereignisse, wie zum Beispiel:

  • Taufe, Kommunion, Konfirmation
  • Einschulung
  • Urlaubs- und Ferienreisen

Für besonders entwicklungsbeeinträchtige Kinder oder Jugendliche kann das Jugendamt im Einzelfall auch zusätzliche Leistungen, insbesondere einen höheren Betrag der Erziehungskosten gewähren.

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Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 03.03.2021