Amt 24

Rückkehr in die Arbeitswelt

Inhalte aus AMT24 | Lebenslagen

Nach einer längeren Pause vom Beruf beginnt mit dem Wiedereinstieg für Mütter und Väter eine schwierige Phase. Ob Arbeitgeber* oder Arbeitnehmer – zum reibungsarmen Übergang von der Elternzeit in den Beruf können beide Seiten beitragen.

Zeigen Sie als Arbeitnehmer, dass Sie die Entwicklung des Unternehmens aufmerksam verfolgen.

Halten Sie als Chef Ihre pausierenden Beschäftigten über die Entwicklung des Unternehmens auf dem Laufenden, binden Sie sie in das betriebliche Leben ein und vergessen Sie auch die Einladung zu Betriebsveranstaltungen nicht. Informieren Sie Ihre Beschäftigten in Elternzeit über Fortbildungen, an denen sie teilnehmen können. Bieten Sie als Arbeitgeber in der Elternzeit flexible Arbeitszeitmodelle an wie Gleitzeit, Teilzeit, Vertrauensarbeitszeit, komprimierte Stunden bei unveränderter Arbeitsdauer. Und haben Sie schon einmal über Job-Sharing und Telearbeitsplätze nachgedacht?

Qualifizierung von Berufsrückkehrern

Mussten Sie Ihre Berufstätigkeit oder Ausbildung unterbrechen, um Kinder betreuen oder Familienangehörige pflegen zu können? Damit Sie in angemessener Zeit zur Erwerbstätigkeit zurückfinden, erhalten Sie Unterstützung durch die Agentur für Arbeit.

Viele Agenturen bieten einen speziellen Informations- und Beratungsservice zum Wiedereinstieg für Berufsrückkehrer an. Hier werden beispielsweise Fragen zum Thema Kinderbetreuung, Qualifizierungsmöglichkeiten, flexible Arbeitszeitmodelle oder finanzielle Förderungsmöglichkeiten angesprochen.

Frauenförderung im öffentlichen Dienst

Der Freistaat Sachsen unterstützt berufstätige Frauen im öffentlichen Dienst mit besonderen Regelungen zu familiengerechter Arbeitszeit, dem Angebot der Teilzeitarbeit und Möglichkeiten der Beurlaubung. Hinzu kommen Maßnahmen, die Müttern den beruflichen Wiedereinstieg erleichtern, wie etwa Informations- und Fortbildungsangebote. Das Sächsische Frauenförderungsgesetz schreibt dies fest.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 12.05.2023