Amt 24

Einsargung und Beförderung

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Einsargung

Nach Abschluss der Leichenschau und Ausstellung der Todesbescheinigung durch eine Ärztin oder einen Arzt hat die verantwortliche angehörige Person zu veranlassen, dass die Leiche unverzüglich eingesargt und anschließend in eine Leichenhalle oder in einen zur Aufbewahrung von Leichen bestimmten Raum überführt wird.

Die Überführung muss spätestens 24 Stunden nach Feststellung des Todes beginnen. Blatt 3 des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung verbleibt bei der verstorbenen Person.

Leichen dürfen nur in speziellen Särgen und Fahrzeugen transportiert werden. Hierzu empfiehlt es sich, ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen. Diese Unternehmen kümmern sich auch um alle Formalitäten.

Beförderung

Sachsen

Bei der Beförderung einer Leiche innerhalb Sachsens ist kein Leichenpass erforderlich. Voraussetzung für die Überführung ist, dass die Todesbescheinigung vorliegt.

Anderes Bundesland

Für die Beförderung der Leiche in ein anderes Bundesland ist ein Leichenpass erforderlich, wenn das Bundesland, in das die Leiche überführt werden soll, oder ein auf der Fahrt berührtes Bundesland einen Leichenpass verlangt. Den Leichenpass stellt das Gesundheitsamt des Sterbeortes aus.

Wird die Leiche nur zum Zwecke der Einäscherung in ein anderes Bundesland gebracht, ist zusätzlich durch das Gesundheitsamt des Sterbeortes eine zweite Leichenschau zu veranlassen, sofern in dem jeweiligen Bundesland keine zweite Leichenschau vorgeschrieben ist.

Ausland

Bei der Beförderung einer Leiche ins Ausland ist ein Leichenpass ebenfalls nur dann erforderlich, wenn das Land, in das die Leiche überführt werden soll, oder ein auf der Fahrt berührtes Land einen Leichenpass verlangt. Wird die Leiche nur zur Einäscherung ins Ausland überführt, hat das Gesundheitsamt des Sterbeortes in jedem Fall eine zweite Leichenschau zu veranlassen. Erst dann wird dem Transport der Leiche stattgegeben.

Ebenso müssen die gesetzlichen Bestimmungen des Ziellandes sowie der Durchfuhrländer beachtet und die hygienischen und technischen Vorbedingungen für den Transport auf dem Land-, Luft- oder Seeweg erfüllt werden.

Bei der Beförderung einer Leiche aus dem Ausland nach Sachsen sind entweder ein Leichenpass oder ein vergleichbares Dokument des Herkunftslandes mitzuführen.

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Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 20.03.2023