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Straßenrecht

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Aus dem Straßenrecht sind für Grundstückseigentümer und Bauherren in der Regel zwei Bereiche relevant: die sogenannten Anbauverbotszonen und Anbaubeschränkungszonen sowie die Zufahrt vom Grundstück auf die Straße (auch "Zugang" oder "Einfahrt").

Anbauverbotszonen und Anbaubeschränkungszonen

Alle Bauwerke müssen einen bestimmten Mindestabstand zu Autobahnen, Bundes-, Staats- und Kreisstraßen einhalten, wenn sie außerhalb der Ortsdurchfahrt ("freie Strecke") oder im Verknüpfungsbereich einer Ortsdurchfahrt (zum Beispiel Gewerbegebiet) errichtet werden sollen.

Im Erschließungsbereich der Ortsdurchfahrt (in Wohngebieten und Mischgebieten) darf hingegen bis an den Straßenrand heran gebaut werden. Für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen (zum Beispiel selbstständige Radwege) gibt es kein straßenrechtliches Anbauverbot.

Man unterscheidet zwei verschiedene Zonen. In der absoluten Verbotszone ist die Errichtung von Bauwerken grundsätzlich untersagt. In einer weiterreichenden Zone bedürfen alle Bauvorhaben der Zustimmung.

Straßentyp

  • Autobahnen:
    • absolute Verbotszone: 40 Meter
    • Zustimmungspflichtige Zone: 100 Meter
  • Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen:
    • absolute Verbotszone: 20 Meter
    • Zustimmungspflichtige Zone: 40 Meter

Die Entfernungen gelten beiderseits der Straße, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn.

Zuständigkeiten

Für die Erteilung einer Zustimmung zum Anbau und die Gewährung von Ausnahmegenehmigungen ist bei Bundesstraßen und Staatsstraßen das Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) zuständig. Bei Autobahnen ist das Fernstraßen-Bundesamt zuständig. Bei Kreisstraßen liegt die Zuständigkeit bei den Landratsämtern – je nachdem, in welchem Landkreis sich der betreffende Straßenabschnitt befindet.

Zufahrt auf das Grundstück

Genehmigung

Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung von Zufahrten und Zugängen ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Die Genehmigungspflicht ergibt sich aus dem mit der Errichtung oder Veränderung der Zufahrt einhergehenden Eingriff sowohl in den "normalen" Verkehr, als auch in den öffentlichen Straßenkörper.

Der Eigentümer muss deshalb grundsätzlich immer einen Antrag auf Genehmigung einer Grundstückszufahrt oder eines Anschlusses an die öffentliche Straße stellen. Es wird geprüft, ob die Zufahrt an der gewünschten Stelle errichtet werden kann und welche technischen Vorgaben eingehalten werden müssen. Für die Erteilung der Bauerlaubnis kann eine Gebühr gemäß der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde erhoben werden.

Die Kosten für die bauliche Errichtung und Veränderung der Grundstückszufahrt trägt der Grundstückseigentümer, in dessen Interesse die bauliche Änderung erfolgt.

Wenn die Zufahrt für längere Zeit nicht oder nur unter erheblich erschwerten Bedingungen benutzt werden kann (zum Beispiel bei Bauarbeiten), muss der Träger der Straßenbaulast einen Ersatz schaffen oder eine angemessene Entschädigung in Geld leisten.

Sollte es die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordern (zum Beispiel bei Zufahrten im Kreuzungsbereich), darf die Straßenbaubehörde eine Zufahrt auch ändern oder verlegen. Wenn noch eine andere Verbindung des Grundstücks zum Straßennetz besteht, kann eine Zufahrt auch beseitigt werden.

Zuständigkeiten

Bei der Errichtung von Ersatzzufahrten ist je nach Straßentyp der "Straßenbaulastträger" zuständig, in dessen Bereich sich der betreffende Straßenabschnitt befindet.

  • Bundes- und Staatsstraßen: Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV)
  • Kreisstraßen: Landratsämter
  • Gemeindestraßen: Gemeinde- und Stadtverwaltungen

Abweichend von dieser Aufteilung sind größere Städte abhängig von ihrer Einwohnerzahl in ihrem Stadtgebiet für folgende Straßentypen alleiniger Straßenbaulastträger:

  • Städte ab 30.000 Einwohner: Gemeinde-, Kreis- und Staatsstraßen
  • Städte ab 80.000 Einwohner: Gemeinde-, Kreis-, Staats- und Bundesstraßen

Sondernutzungserlaubnis

Für mehr als eine Zufahrt innerhalb des Erschließungsbereichs von Ortsdurchfahrten kann zusätzlich eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich sein. Dasselbe gilt auch für das Anlegen und die Änderung von Zufahrten im Verknüpfungsbereich der Ortsdurchfahrt (zum Beispiel Gewerbegebiet) sowie außerhalb der Ortsdurchfahrt (freie Strecke). Hierfür können zusätzlich Sondernutzungsgebühren nach der Sondernutzungsgebührensatzung der Gemeinden erhoben werden oder Sondernutzungsgebühren im Rahmen von Sondernutzungsverträgen mit dem Baulastträger anfallen.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 30.08.2023