Amt 24

Erbenhaftung

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Mit dem Erbfall gehen auf den Erben* auch die Verbindlichkeiten des Erblassers über. Der Erbe tritt also in die Schuldnerstellung des Erblassers ein. Ab Annahme der Erbschaft haftet der Erbe grundsätzlich auch mit seinem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers.

Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Erbe allerdings die Möglichkeit, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken.

Hinweis: Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.

Aufgebotsverfahren

Wollen Sie nach Annahme der Erbschaft vermeiden, mit Schulden konfrontiert zu werden, mit denen Sie nicht gerechnet haben, können Sie ein sogenanntes Aufgebotsverfahren in Gang bringen: Dafür beantragen Sie bei Gericht, alle Gläubiger des Erblassers aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen, was ihnen der Erblasser noch schuldet.

Versäumt ein Gläubiger, seine Forderungen rechtzeitig anzumelden, muss er sich mit dem begnügen, was am Ende vom Nachlass noch übrig ist. Das Aufgebotsverfahren kann Ihnen zugleich Klarheit darüber verschaffen, ob Anlass besteht, die Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Wenn Sie den Antrag innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt haben und der Antrag zugelassen wurde, können Sie die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens verweigern.

Haftungsbeschränkung

Eine Beschränkung der Haftung hat zur Folge, dass Gläubiger des Erblassers sich mit ihren Forderungen ausschließlich an die Erbmasse halten können, Ihr eigenes Vermögen bleibt jedoch vor fremdem Zugriff gesichert.

Die Haftungsbeschränkung können Sie erreichen, indem Sie die Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht (Amtsgericht) oder das Nachlassinsolvenzverfahren beim Insolvenzgericht beantragen. Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung beziehungsweise Nachlassinsolvenz erlischt allerdings grundsätzlich Ihr Recht als Erbe, den Nachlass verwalten und über ihn verfügen zu können. Ihnen steht am Ende das zu, was nach Begleichung aller Schulden übrig bleibt.

Dürftigkeitseinrede

Wenn der Wert des Nachlasses zu gering ist, um die Kosten des jeweiligen Verfahrens zu decken, und daher

  • keine Anordnung einer Nachlassverwaltung beziehungsweise keine Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens oder
  • eine Aufhebung der Nachlassverwaltung beziehungsweise eine Einstellung des Insolvenzverfahrens

erfolgt ist, kann der Erbe die Zahlung an die Nachlassgläubiger insoweit verweigern, als der Nachlass hierfür nicht ausreicht (sogenannte Dürftigkeitseinrede).

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023