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Werkstätten für behinderte Menschen

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Allgemeines
Bereiche
Rechtsverhältnis
Andere Leistungsanbieter als Alternative

Allgemeines

Eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ist eine Einrichtung, die sowohl die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben als auch ihre Eingliederung in das Arbeitsleben unterstützt. Sie bietet behinderten Menschen, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder nicht mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, die Gelegenheit eine Beschäftigung auszuüben. Die Werkstatt steht allen behinderten Menschen im oben genannten Sinne offen, unabhängig von der Art und Schwere der Behinderung.

Berufliche Rehabilitationseinrichtung

Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine berufliche Rehabilitationseinrichtung. Sie ermöglicht es, dass behinderte Menschen ihre Leistungsfähigkeit entwickeln, erhöhen oder wiedergewinnen. Im Arbeitsbereich muss die Werkstatt wirtschaftliche Arbeitsergebnisse anstreben, um an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen ein ihrer Leistung angemessenes Arbeitsentgelt zahlen zu können.

Mindestvoraussetzung für Betroffene

Die Betroffenen müssen ein Mindestmaß an "wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung" erbringen können, um in eine Werkstatt für behinderte Menschen aufgenommen zu werden. Diese Arbeitsleistung fehlt aber, wenn der behinderte Mensch trotz Betreuung sich selbst oder andere erheblich gefährdet. Die Arbeitsleistung kann auch dann nicht erbracht werden, wenn er ständige Betreuung und Pflege innerhalb der Werkstatt benötigt.

Anerkennung von Werkstätten

Werkstätten müssen gewisse Anforderungen erfüllen, um als solche anerkannt zu werden. Neben der zur Betreuung von Menschen mit Behinderung begleitende Fachdienste sind räumliche und organisatorische Anforderungen zu erfüllen. Entsprechendes Fachpersonal muss vorgehalten werden.

Über die Anerkennung einer Institution als "Werkstatt für behinderte Menschen" entscheidet die Bundesagentur für Arbeit.

Mitwirkungsrechte

Die Werkstatt hat den dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen eine angemessene Mitbestimmung und Mitwirkung durch Werkstatträte zu ermöglichen. In Sachsen haben sich die Werkstatträte zu einer Arbeitsgemeinschaft „Werkstatträte Sachsen“ zusammengeschlossen, um die Interessenvertretung zu stärken. Frauen mit Behinderungen wählen in jeder Werkstatt eine Frauenbeauftragte und eine Stellvertreterin, um die spezifischen Interessen zu vertreten.

Bereiche

Je nachdem, in welchem Bereich einer Werkstätte der behinderte Mensch tätig ist, werden zur Abgeltung der Leistungen Vereinbarungen geschlossen. Entweder ist die Bundesagentur für Arbeit oder der Kommunale Sozialverband Sachsen als Träger der Eingliederungshilfe der Kostenträger.

Eingangsverfahren

Im Eingangsverfahren, das bis zu drei Monate dauern kann, wird festgestellt, für welche Tätigkeiten der behinderte Mensch geeignet ist, beziehungsweise ob die Werkstatt überhaupt die passende Einrichtung für ihn sein kann. Behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen nicht erfüllen, sollen in Gruppen betreut werden, die der Werkstatt angegliedert sind. Vielen Werkstätten sind deshalb auch eigene Einrichtungen angegliedert, die die Betreuung von schwerst- oder schwermehrfachbehinderten Menschen übernehmen (Förder- und Betreuungsbereich).

Berufsbildungsbereich

Im Berufsbildungsbereich hat die Werkstatt für behinderte Menschen die Aufgabe, die Betroffenen sowohl in ihrer Berufsbildung als auch in ihrer Persönlichkeit so weit zu fördern, dass eine geeignete Beschäftigung im Arbeitsbereich der Werkstatt oder auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich wird.

In vielen sächsischen Werkstätten kommt das Verfahren PRAXISBAUSTEIN als anerkannte berufliche Qualifizierung von Menschen mit Behinderung zur Anwendung. Die Inhalte von PRAXISBAUSTEIN gehen davon aus, dass jeder Mensch in bestimmten (Teil-)Gebieten ausbildungsfähig ist. Deshalb wurden gültige Ausbildungsordnungen von Berufen in einzelne, leicht erlernbare Praxisbausteine zerlegt. Praxisbausteine sind damit verbindliche und standardisierte Qualifizierungseinheiten, die Menschen ohne Ausbildung anerkannte Teilqualifikationen ermöglichen. Erfolgreich absolvierte Praxisbausteine werden mit von den Kammern bzw. zuständigen Institutionen nach Berufsbildungsgesetz

Arbeitsbereich

Im Arbeitsbereich soll die Werkstatt für behinderte Menschen über ein möglichst breites Angebot an Arbeitsplätzen zur Ausübung geeigneter Tätigkeiten verfügen. Dabei werden durch die Werkstatt vorrangig Produktionsaufträge abgewickelt und Dienstleistungen erbracht. Die Arbeitsplätze müssen einerseits den Erfordernissen der Arbeitswelt entsprechen, andererseits aber auch an die besonderen Bedürfnisse der behinderten Menschen angepasst werden.

In diesem Bereich können Leistungen von behinderten Personen maximal bis zum Ablauf des Monats erbracht werden, in dem das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensalter erreicht wird.

Weiterhin ist es Aufgabe der Werkstätten, für geeignete Beschäftigte den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern (zum Beispiel durch Außenarbeitsplätze in Betrieben, Integrationsprojekten und Probearbeitsverhältnisse mit begleitenden Hilfen im Arbeitsleben).

Rechtsverhältnis

Behinderte Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind, haben einen arbeitnehmerähnlichen Rechtsstatus. Sie erhalten ein Arbeitsentgelt, das sich aus einem Grundbetrag in Höhe des von der Bundesagentur für Arbeit im Berufsbildungsbereich gewährten Ausbildungsgeldes und einem nach der individuellen Leistung des behinderten Beschäftigten bemessenen Steigerungsbetrages zusammensetzt. Das Arbeitsentgelt wird aus dem Produktionserlös der Werkstatt gezahlt. Die Betroffenen sind unfall-, kranken-, pflege- und rentenversichert, in der Regel jedoch nicht in die Arbeitslosenversicherung einbezogen.

Hinweis: Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, können 50 Prozent des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf eine zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen. Die Werkstätten bestätigen das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen in der Rechnung.

Andere Leistungsanbieter als Alternative

Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung Anspruch auf Leistungen in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) haben, können diese auch bei anderen Leistungsanbietern in Anspruch nehmen. Diese anderen Leistungsanbieter bedürfen nicht der förmlichen Anerkennung wie eine WfbM. Dennoch gelten grundsätzlich die Vorschriften für WfbM mit einigen ergänzenden Maßgaben, wie in § 60 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) ausgeführt.

Es besteht keine Verpflichtung der Leistungsträger, für einen behinderten Menschen die Leistungen durch einen anderen Leistungserbringer zu ermöglichen.

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Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 21.03.2024