Amt 24

Waffenhandel, Herstellung von Waffen

Inhalte aus AMT24 | Lebenslagen

Erlaubnis beantragen

Wollen Sie gewerblich Schusswaffen oder Munition herstellen, bearbeiten oder instand setzen benötigen Sie eine Waffenherstellungserlaubnis.  

Wenn Sie mit Waffen oder Munition handeln wollen, brauchen Sie eine Waffenhandelserlaubnis.

Soll ein Stellvertreter Ihr Gewerbe betreiben, benötigt dieser eine Stellvertretererlaubnis. Diese wird für eine bestimmte Person erteilt und kann befristet werden. Auch wenn Sie eine Person mit der Leitung einer Niederlassung oder Zweigstelle beauftragen, brauchen Sie für diese eine Stellvertretererlaubnis.

Hinweis: Sollten Sie als Büchsenmacher in die Handwerksrolle eingetragen sein, schließt Ihre Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.

Voraussetzungen für Aufnahme des Gewerbes

Die oder der Antragstellende

  • ist Deutscher nach Art 116 des Grundgesetzes und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt und/oder eine gewerbliche Niederlassung in Deutschland,  [...]
  • besitzt die notwendige Zuverlässigkeit und persönliche Eignung,
  • erfüllt die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung (wenn eine Erlaubnis zu einer entsprechenden Waffenherstellung beantragt wird) und
  • kann die erforderliche Fachkunde nachweisen (sofern eine Erlaubnis zum Waffenhandel beantragt wird und der Antragssteller den Betrieb oder eine Niederlassung selbst leitet).

Erhielten Sie eine Erlaubnis zur Herstellung von oder zum Handel mit Waffen, müssen Sie die Aufnahme und Einstellung des Betriebs wie auch die Eröffnung und Schließung jeder Zweigstelle oder Niederlassung innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzeigen.

Stellen Sie Schusswaffen her, haben Sie ein Waffenherstellungsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen und ihr Verbleib hervorgehen. Wenn Sie mit Waffen handeln, müssen Sie entsprechen ein Waffenhandelsbuch führen, aus dem Art und Menge der Schusswaffe, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen.

Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners (EA)

Die Verwaltungsverfahren, die im Zusammenhang mit der Aufnahme eines zulassungsfreien Handwerks stehen, können Sie auch über den Einheitlichen Ansprechpartner (EA) abwickeln. Der EA stellt Ihnen die notwendigen Formulare zur Verfügung und koordiniert Ihre Antragsverfahren.

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Freigabevermerk

Landesdirektion Sachsen. 31.01.2019