Amt 24

Verwertung durch Verkauf oder Liquidation

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Das Insolvenzverfahren erfasst mit Ausnahme der unpfändbaren Gegenstände das gesamte Vermögen, das dem schuldnerischen Unternehmen bei Verfahrenseröffnung gehört und das es im Verlauf des Verfahrens erlangt. Man bezeichnet dieses Vermögen als Insolvenzmasse.

Aus dieser Insolvenzmasse müssen zunächst die Kosten für die Insolvenzverwaltung und das Verfahren bestritten und danach die Ansprüche der Gläubiger* bestmöglich befriedigt werden. Ist eine Sanierung des Unternehmens nicht möglich, schlägt der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse los, um einen Verwertungserlös zu erzielen.

Zwei Wege stehen zur Verwertung offen:

  • Verkauf im Ganzen oder von Unternehmensteilen (übertragende Sanierung)
  • Zerschlagung und Einzelverwertung (Liquidation)

Der Insolvenzverwalter muss beachten, dass er die Gegenstände so gewinnbringend wie möglich veräußert. An die Gläubiger verteilt wird der Erlös, der nach Abzug der Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens übrig bleibt.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Verkauf (übertragende Sanierung)

Ist das Unternehmen selbst nicht in der Lage, sich im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens aus eigener Kraft zu sanieren, kommt eine Übernahme durch Dritte in Betracht.

Potenzielle Investoren könnten Konkurrenten, aber auch die eigenen Mitarbeiter sein. Sie dürften sich besonders für marktfähige Produkte, innovative Technologien und das Know-how des insolventen Unternehmens interessieren.

Mit der Verteilung des Verkaufserlöses an die Gläubiger endet das Insolvenzverfahren.

Das Unternehmen erhält mit der Übertragung einen neuen Rechtsträger – der alte, insolvente Rechtsträger bleibt quasi als leere Hülle zurück. Die neue Firma tritt grundsätzlich frei von vertraglichen Altlasten in das Marktgeschehen ein, alle Verträge werden neu abgeschlossen, was auch den Umbau erleichtert.

Hinweis: Rechte und Pflichten aus Arbeitsverhältnissen, die zum Zeitpunkt der Übertragung bestanden, gehen auf die neuen Eigentümer über. Eine Kündigung aufgrund des Betriebsübergangs ist unzulässig.

Zerschlagung (Liquidation)

Ist weder eine Eigensanierung mit Hilfe eines Insolvenzplans möglich, noch ein Investor für das insolvente Unternehmen zu gewinnen, muss der Erlös durch Zerschlagung des Unternehmens erzielt werden.

Darunter ist zu verstehen, dass der Insolvenzverwalter nunmehr alle verwertbaren Gegenstände und Vermögensteile (zum Beispiel Maschinen oder Büromöbel) einzeln oder zusammen verkaufen oder versteigern lässt. Grundstücke können auf dem freien Markt zum Kauf, zur Vermietung oder zur Pacht angeboten sowie zwangsverwertet werden.

Das Unternehmen wird auf diese Weise unwiderruflich liquidiert. Der Erlös wird abschließend gleichmäßig an die Gläubiger verteilt, womit das Insolvenzverfahren endet.

Rechtsgrundlagen

  • §§ 156 bis 164 Insolvenzordnung (InsO) – Entscheidung über die Verwertung
  • § 36 InsO – Unpfändbare Gegenstände

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 30.10.2023