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Natürliche Personen in Insolvenz

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Allgemeines zum Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen

Bei natürlichen Personen unterscheidet der Gesetzgeber, ob sie unter das Regelinsolvenzverfahren oder das Verbraucherinsolvenzverfahren fallen. Beide Verfahrensarten haben einen unterschiedlichen Verfahrensgang.

Bevor es beispielsweise zulässig ist, ein Verbraucherinsolvenzverfahren zu beantragen, muss zwingend ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch unternommen worden sein. Dies ist beim Regelinsolvenzverfahren nicht der Fall.

Regelinsolvenzverfahren

Dem Regelinsolvenzverfahren unterfallen folgende natürliche Personen:

  • alle Einzelunternehmer* mit laufendem Geschäftsbetrieb, unabhängig vom Umfang ihrer Tätigkeit (nebenberufliche selbstständige Tätigkeit reicht)
  • Gesellschafter einer erwerbswirtschaftlich tätigen Personengesellschaft (OHG, KG, GbR, PartG)
  • ehemalige Einzelunternehmer oder ehemalige Gesellschafter oben genannter Personengesellschaften,
    • die 20 oder mehr Gläubiger haben oder die Forderungen aus Arbeitsverhältnissen ausgesetzt sind (zum Beispiel rückständige Löhne, rückständige Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer, rückständige Lohnsteuer) oder
    • deren Vermögensverhältnisse nach Ansicht des Insolvenzgerichts nicht überschaubar sind.

Verbraucherinsolvenzverfahren

Dem Verbraucherinsolvenzverfahren unterfallen folgende natürliche Personen:

  • natürliche Personen, die noch nie selbstständig wirtschaftlich tätig waren
  • natürliche Personen, die zwar vormals selbstständig tätig waren, es aber nicht mehr sind,
    und die
    • weniger als 20 Gläubiger haben,
    • keinen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen ausgesetzt sind und
    • deren Vermögensverhältnisse nach Ansicht des Insolvenzgerichts überschaubar sind.

Zum letztgenannten Personenkreis zählen unter den genannten Bedingungen auch die ehemaligen Gesellschafter von Personengesellschaften mit weniger als 20 Gläubigern.

Achtung! Restschuldbefreiung kann natürlichen Personen sowohl im Regelinsolvenzverfahren als auch im Verbraucherinsolvenzverfahren gewährt werden. Gleiches gilt für die Stundung der Verfahrenskosten.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Unternehmer als natürliche Personen

Besonderheiten für Einzelunternehmer, Freiberufler, persönlich haftende Gesellschafter (bei GbR, OHG, KG, PartG)

Für Unternehmer, die mit ihrem eigenen Vermögen persönlich haften, bestehen Sonderregelungen im Insolvenzverfahren. Schuldner als natürliche Personen können beispielsweise im Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung beantragen und einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen.

Zu diesem Personenkreis gehören:

  • Einzelunternehmer, Einzelkaufleute
  • Freiberufler
  • persönlich haftende Unternehmer von Personengesellschaften,
    wie zum Beispiel Gesellschafter einer
    • Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
    • offenen Handelsgesellschaft (OHG)
    • Kommanditgesellschaft (KG)
    • Partnergesellschaft (PartG)

Schuldenbereinigung

Für Privatleute und ehemalige Unternehmer, die nach obigen Maßgaben unter das Verbraucherinsolvenzverfahren fallen, ist der Insolvenzantrag erst der zweite Schritt. Zuvor müssen sie sich mit allen Gläubigern verständigen, ob eine Schuldenbereinigung möglich ist.

Scheitert der außergerichtliche und auch der gerichtliche Versuch, einen sogenannten Schuldenbereinigungsplan aufzustellen, können Schuldner und Gläubiger das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen.

Regelinsolvenz ohne Schuldenbereinigung

Insolvenz ohne vorheriges Schuldenbereinigungsverfahren darf beantragen, wer als Schuldner und natürliche Person im Sinne des Gesetzes nicht als Verbraucher zu verstehen ist. Diese Unternehmer durchlaufen auch als natürliche Person das Regelinsolvenzverfahren – darunter fallen beispielsweise Einzelkaufleute oder persönlich haftende Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG a.A.)

Keine Antragspflicht für natürliche Personen

Persönlich haftende Unternehmer und Privatleute sind nicht verpflichtet, aber berechtigt, ein Insolvenzverfahren zu beantragen. Als Insolvenzgrund kommt allein drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit infrage.

Restschuldbefreiung / Kostenstundung

Der Gesetzgeber gibt natürlichen Personen – unabhängig davon, ob sie dem Regelinsolvenzverfahren oder dem Verbraucherinsolvenzverfahren unterfallen – die Chance, nach der Insolvenz ohne Schulden neu zu beginnen.

Restschuldbefreiung beantragen

Auf Antrag können redliche Schuldner nach Durchlaufen eines eröffneten Insolvenzverfahrens mit anschließender Zeit von ihren Verbindlichkeiten befreit werden. Der regelmäßige Zeitraum bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung beträgt drei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Restschuldbefreiung muss vom Schuldner in Verbindung mit einem eigenen Insolvenzantrag beantragt werden. Liegt zunächst nur ein Antrag einer Gläubigerin oder eines Gläubigers vor, muss der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung bis spätestens zwei Wochen nach entsprechendem gerichtlichem Hinweis im Insolvenzeröffnungsverfahren stellen.

Stundung der Verfahrenskosten

Der Antrag auf Restschuldbefreiung wird häufig zusammen mit einem Antrag auf Stundung der Insolvenzkosten gestellt, denn meist deckt das Vermögen die Verfahrenskosten nicht oder nur zum Teil. Durch Gewähren der Stundung wird Kostendeckung fingiert, denn diese ist die Voraussetzung, dass ein Insolvenzverfahren überhaupt durchgeführt werden kann. Nur wer dieses und die anschließende Wohlverhaltensphase durchlaufen hat, kann Restschuldbefreiung erlangen.

Steuern

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleiben Sie Steuerschuldner. Ihre steuerlichen Pflichten werden jedoch durch den Insolvenzverwalter wahrgenommen, soweit dessen Verwaltungsbefugnis über die Insolvenzmasse reicht. Gleiches gilt im Falle der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, soweit dieser befugt ist, über Ihr Vermögen zu verfügen (sogenannter "starker" vorläufiger Insolvenzverwalter).

Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beziehungsweise der Bestellung eines "starken" vorläufigen Insolvenzverwalters und nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens müssen Sie Ihre steuerlichen Pflichten persönlich erfüllen und insbesondere Steuererklärungen abgeben sowie Steuern entrichten. Das trifft insbesondere auch auf die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens bis zum Erlangen der Restschuldbefreiung zu.

Gleiches gilt während des Insolvenzverfahrens für Vorgänge, die das insolvenzfreie Vermögen betreffen, wie zum Beispiel die Abgabe von Steuererklärungen für eine vom Insolvenzverwalter freigegebene Tätigkeit oder Angaben zu den Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung.

Neustart nach Insolvenz

Wichtigste Voraussetzung für den Neustart ist es, dass Sie alte Verbindlichkeiten regulieren. Die beste Ausgangsbasis dazu haben Sie, wenn Sie als Privatperson mit der Aussicht auf Restschuldbefreiung das Insolvenzverfahren durchlaufen können.

  • Betrachten Sie die Insolvenz nicht als Ihr Versagen, sondern als eine Chance zum Neubeginn.
  • Planen Sie sorgfältig, dann hat Ihr unternehmerischer Neuanlauf auch Aussicht auf Erfolg. Suchen Sie sich professionelle Beratung und Hilfe.
  • Lernen Sie aus Ihren Fehlern. Die Erfahrung ist Ihr größtes Startkapital.
  • Zur finanziellen Unterstützung wenden Sie sich an Förderinstitute wie die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB)

Weitere Informationen:

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 12.01.2024