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Gebäudeklassen und Sonderbauten

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Gebäude sind im Bauordnungsrecht in Gebäudeklassen eingeteilt. Mit diesen sind in erster Linie unterschiedliche Brandschutzanforderungen verbunden.  

Bei der Einordnung Ihres Bauvorhabens sind folgende Begriffe wichtig:

  • Die Höhe ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel.
  • Die Grundflächen der Nutzungseinheiten sind die Brutto-Grundflächen. Bei der Berechnung bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht.
  • Aufenthaltsräume sind Räume, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.
  • Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 Meter über die Geländeoberfläche hinausragen. Im Übrigen sind sie Kellergeschosse. Hohlräume zwischen der obersten Decke und Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse.

Gebäudeklassen

Gebäudeklasse 1

  • freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu sieben Meter und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmeter
  • freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude  [...]

Gebäudeklasse 2

  • Gebäude mit einer Höhe bis zu sieben Meter und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmeter

Gebäudeklasse 3

  • sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu sieben Meter

Gebäudeklasse 4

  • Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Meter und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 Quadratmeter

Gebäudeklasse 5

  • sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude

Sonderbauten

Für Sonderbauten gelten einige besondere Regelungen im Bauordnungsrecht. Die wichtigste ist, dass bei diesen das Baugenehmigungsverfahren nach § 64 der Sächsischen Bauordnung durchgeführt wird.

Bei Sonderbauten handelt es sich um Anlagen besonderer Art oder Nutzung:

  • Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe von mehr als 22 Meter)
  • bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 Meter
  • Gebäude mit mehr als 1.600 Quadratmeter Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen sowie land- oder forstwirtschaftliche Gebäude mit nicht mehr als 10.000 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
  • Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 Quadratmeter haben
  • Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 Quadratmeter haben
  • Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind
  • Versammlungsstätten
    • mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben
    • im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, deren Besucherbereich jeweils mehr als 1.000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht
  • Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1.000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten und Spielhallen mit mehr als 150 Quadratmeter Grundfläche
  • Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten
    • einzeln für mehr als sechs Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bestimmt sind oder
    • für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder
    • einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als sechs Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bestimmt sind
  • Krankenhäuser
  • sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen und Wohnheime
  • Tageseinrichtungen für Menschen mit Behinderung, alte Menschen und Kinder, ausgenommen Tageseinrichtungen für nicht mehr als zehn Kinder und Kindertagespflege
  • Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen
  • Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug
  • Camping- und Wochenendplätze
  • Freizeit- und Vergnügungsparks
  • Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, und Fahrgeschäfte, die keine Fliegenden Bauten sind, ausgenommen solche mit einer Höhe bis fünf Metern, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens einem Meter pro Sekunde haben
  • Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,5 Meter
  • bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist
  • Anlagen, die hier nicht aufgeführt sind und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. 26.01.2022