Amt 24

Vorsorgeerklärungen

Inhalte aus AMT24 | Lebenslagen

Vorsorgevollmacht
Testament und Bestattungsvorsorge

Vorsorge ist heutzutage in aller Munde. Dabei beinhaltet Vorsorge nicht nur die wichtige und nötige Gesundheitsvorsorge. Zusätzlich sollte sich jeder auch Gedanken über sogenannte Vorsorgeerklärungen machen, um bei Notfällen und der eigenen Handlungsunfähigkeit trotzdem im Sinne der Selbstbestimmung behandelt zu werden.

Grundsätzlich stehen drei Instrumente zur Verfügung, um in gesunden Tagen durch eine schriftliche Willenserklärung für den Fall einer späteren Einwilligungsunfähigkeit Vorsorge zu treffen.

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung

Mit der Vorsorgevollmacht können Sie eine Vertrauensperson ab einem bestimmbaren Zeitpunkt und in bestimmbaren Bereichen bevollmächtigen, Ihre persönlichen Angelegenheiten zu erledigen.

Die Betreuungsverfügung gibt Ihnen die Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für den Fall einer nötigen Betreuung. Sie haben mit einer Betreuungsverfügung die Chance, Ihre Betreuung durch die Benennung eines (Wunsch-) Betreuers oder einer (Wunsch-) Betreuerin und dessen/deren Betreuerpflichten zu beeinflussen.

Die Patientenverfügung ist eine schriftliche Bekundung eigener Wünsche in Bezug auf medizinische Behandlungen im Falle schwerster oder lebensbedrohender Erkrankungen, die von den behandelnden Ärzten zu beachten sind.

Testament und Bestattungsvorsorgeerklärung

Neben den drei Vorsorgeerklärungen gibt es mit einem Testament und einer Bestattungsvorsorgeerklärung auch Möglichkeiten, über den eigenen Tod hinaus seinem Willen Beachtung schenken und diesen umsetzen zu lassen.

Eine Bestattungsvorsorgeerklärung kann, neben der finanziellen Vorsorge der Beerdigungskosten, unter anderem auch persönliche Wünsche für die Bestattung, Bestattungsart oder Grabpflege betreffen. Sie können beispielsweise bereits zu Lebzeiten einen Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Beerdigungsinstitut Ihrer Wahl abschließen.

Ein Testament ist vor allem sinnvoll, wenn Sie die gesetzliche Erbfolge verändern wollen, indem Sie beispielsweise einen Alleinerben einsetzen oder einen gesetzlichen Erben von Ihrem Erbe ausschließen wollen.

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Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023