Amt 24

Wer darf gewählt werden? (Europawahl)

Inhalte aus AMT24 | Lebenslagen

Wählbarkeit deutscher Staatsangehöriger

Mit der Bewerbung um einen Sitz im Europäischen Parlament nehmen Wahlberechtigte ihr passives Wahlrecht wahr. Für die Europawahl können Sie kandidieren, wenn Sie am Wahltag

  • Deutscher* im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind und
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben.  [...]

Wer darf als deutscher Staatsbürger nicht in das Europaparlament gewählt werden?

  • wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,  [...]
  • wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt,

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

Wählbarkeit von Staatsangehörigen anderer EU-Mitgliedstaaten

Als Staatsangehöriger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) sind Sie wählbar, wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten und am Wahltag

  • die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen und
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Unionsbürger können nicht gewählt werden, wenn sie

  • in der Bundesrepublik Deutschland oder in ihrem Herkunftsmitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
  • infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzen oder
  • infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzen.

Wahlvorschläge

Wahlvorschläge können von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingereicht werden. 

Die Partei oder politische Vereinigung hat die Möglichkeit, entweder eine Liste für einzelne Bundesländer (in jedem Bundesland nur eine Liste) oder eine gemeinsame Liste für alle Bundesländer einzureichen.

Im Wahlvorschlag kann neben jedem Bewerber ein Ersatzbewerber aufgeführt werden.

Niemand kann sich gleichzeitig in der Bundesrepublik Deutschland und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben.

Landeslisten

Listen für einzelne Bundesländer von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen müssen von 0,1 Prozent der Wahlberechtigten des betreffenden Bundeslandes, höchstens aber von 2.000 Wahlberechtigten, eigenhändig unterzeichnet sein.  

Unterstützungsunterschriften für eine einzelne Landesliste sind nicht erforderlich, wenn die jeweilige Partei oder politische Vereinigung mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten ist

  • im Europäischen Parlament,
  • im Deutschen Bundestag oder
  • in einem Landtag.

Gemeinsame Listen für alle Bundesländer benötigen Unterstützungsunterschriften von 4.000 Wahlberechtigten.

Einreichung

Die Wahlvorschläge müssen schriftlich

  • spätestens am 83. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr beim Bundeswahlleiter eingereicht werden.

Zulässigkeit

Am 72. Tag vor der Wahl entscheidet der Bundeswahlausschuss über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge.

Lesen Sie auch

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen beim Landeswahlleiter oder dem Bundeswahlleiter. 07.02.2019