Amt 24

Steuerliche Gemeinnützigkeit

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Bedeutung der steuerlichen Gemeinnützigkeit

Vereine können als juristische Personen des privaten Rechts vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern.

Mit der Anerkennung als steuerbegünstigt sind bei allen wichtigen Steuerarten Steuervergünstigungen verbunden.

Für den Verein:

  • Steuerfreiheit der Zweckbetriebe bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer
  • Steuerfreiheit der Vermögensverwaltung bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer
  • Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind und deren Einnahmen insgesamt EUR 45.000 im Jahr nicht übersteigen, unterliegen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer
  • Besteuerung der Umsätze der Zweckbetriebe in der Regel mit dem ermäßigten Steuersatz bei der Umsatzsteuer
  • Befreiung von der Grundsteuer sowie von der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Der Verein darf eine Zuwendungsbestätigung für Spenden und gegebenenfalls Mitgliedsbeiträge ausstellen, wenn das Datum des Freistellungsbescheids oder der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid nicht länger als fünf Jahre beziehungsweise das Datum der Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a Absatz 1 Abgabenordnung nicht länger als drei Jahre zurückliegt und bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde. Maßgebend ist der Tag der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung.

Ein Kreditinstitut behält von Zinserträgen des Vereins keine Kapitalertragsteuer ein, wenn diesem rechtzeitig eine amtlich beglaubigte Kopie des Feststellungsbescheides nach § 60a Abgabenordnung überlassen wird. Die damit verbundene Erlaubnis zur Abstandnahme vom Steuerabzug gilt höchstens für drei Jahre; die Frist endet immer am Schluss des Kalenderjahres.

Die steuerliche Gemeinnützigkeit ist teilweise (abhängig von den jeweiligen Förderbedingungen) Voraussetzung für öffentliche Zuwendungen.

Für die Aktiven im Verein:
  • Steuerbefreiung für Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bis EUR 3.000 im Jahr (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz / EStG – sogenannte Übungsleiterpauschale)
  • Steuerbefreiung für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bis EUR 840,00 im Jahr (§ 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz / EStG – sogenannte Ehrenamtspauschale)

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten (§ 3 Nr. 26 und 26a Einkommensteuergesetz)
gesetze-im-internet.de

Darüber hinaus ist ein gemeinnütziger Verein zum Empfang von Spenden berechtigt, welche beim Spender steuerlich abziehbar sind.

Steuerbegünstigte Zwecke

Die Zwecke der gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich ausgerichteten Vereine sind unter dem Begriff "steuerbegünstigte Zwecke" zusammengefasst. In der Umgangssprache umfasst der Begriff "gemeinnützig" alle steuerbegünstigten Zwecke.

Tätigkeitsbereiche eines gemeinnützigen Vereins

Ideelle Tätigkeit
  • steuerfrei
Vermögensverwaltung
  • körperschaftsteuerfrei
  • gewerbesteuerfrei
  • umsatzsteuerbegünstigt
Steuerbegünstigter Zweckbetrieb
  • körperschaftsteuerfrei
  • gewerbesteuerfrei
  • in der Regel umsatzsteuerbegünstigt
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
  • steuerpflichtig
    (ab Einnahmen über EUR 45.000 einschließlich Umsatzsteuer; diese Grenze gilt nur für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer)

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 20.03.2023