Amt 24

Vereinsanmeldung

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Eintragung in das Vereinsregister

Damit aus Ihrem Verein nach seiner Gründung ein rechtsfähiger Verein werden kann, müssen Sie diesen beim zuständigen Registergericht zur Eintragung in das Vereinsregister anmelden. Die Anmeldung muss öffentlich beglaubigt sein. Das heißt, die Unterschriften der Vorstandsmitglieder, die die Anmeldung erklären, müssen von einem Notar oder einer Notarin beglaubigt werden.

Mit der Eintragung in das Vereinsregister wird Ihr Verein ein "eingetragener Verein" (e. V.). 

Folgende Angaben werden in das Vereinsregister eingetragen:

  • der Name des Vereins
  • der Vereinssitz
  • die Namen, Geburtsdaten und Wohnorte der Vorstandsmitglieder sowie ihre Vertretungsmacht
  • das Datum, an dem die Satzung errichtet wurde

Vereine, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen, sind von der Zahlung der Gerichtsgebühren für die Ersteintragung und für eine spätere Eintragung in das Vereinsregister befreit, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft.

Möchten Sie die Gebührenfreiheit geltend machen, ist die steuerliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig durch einen Bescheid des Finanzamtes gegenüber dem Vereinsregister nachzuweisen. Hierfür können mit der Anmeldung entweder

  • ein aktueller Bescheid über die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
  • oder ein gültiger Freistellungsbescheid zur Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer (nicht älter als drei Jahre)

vorgelegt werden.

Auch wenn Sie einen solchen Bescheid noch nicht besitzen sollten, ihn aber beantragt haben oder kurzfristig beantragen werden, sollten Sie bereits im Rahmen der Anmeldung auf diese Besonderheit Ihres Vereins hinweisen.

Rechtsgrundlage

Tipp: Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung stellt in der Broschüre "Alles zum Verein" Muster für verschiedene Dokumente bereit – auch für die Anmeldung des Vereins.

Einsicht in das Vereinsregister

Das Vereinsregister ist öffentlich und hat den Zweck, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der eingetragenen Vereine jederzeit für Dritte leicht feststellbar zu machen und damit die Sicherheit im Rechtsverkehr zu erhöhen.

Durch Einsicht in das Vereinsregister können Sie sich beispielsweise darüber informieren, wer als Vorstand einen Verein nach außen vertritt.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa, Demokratie und Gleichstellung. 04.09.2023