Amt 24

Erbfolge

Inhalte aus AMT24 | Lebenslagen

Gewiss ist es nicht angenehm, sich mit dem eigenen Tod auseinanderzusetzen. Doch nur, wenn Sie noch zu Lebzeiten Regelungen für Ihren Todesfall treffen, können Sie die Verteilung Ihres Vermögens beeinflussen.

Falls Sie zu Lebzeiten keine Regelungen festlegen, tritt die im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Lebenspartnerschaftsgesetz vorgesehene gesetzliche Erbfolge ein. Erben* der erster Ordnung sind neben Ehepartnern beziehungsweise dem eingetragenen Lebenspartner die Nachkommen. Sind keine Nachkommen vorhanden, erben die nächsten Angehörigen je nach Verwandtschaftsgrad.

Ausnahmen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben zählen

Die gesetzliche Regelung gewährleistet demnach nicht immer, dass nach Ihrem Tod auch diejenigen bedacht werden, die Ihnen besonders nahestanden. Mit einem Testament oder einem Erbvertrag können Sie hingegen dafür Sorge tragen, dass Ihr Vermögen oder Teile davon an Personen übergeht, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben zählen, zum Beispiel den nicht-ehelichen Lebensgefährten oder die Stief- oder Pflegekinder (gewillkürte Erbfolge).

Sie können damit auch eine Regelung treffen, die etwa nur einen Ihrer gesetzlichen Erben (beispielsweise nur eine bestimmte Tochter, statt alle Kinder) bedenkt.

Mit der Formulierung Ihres letzten Willens (Verfügung von Todes wegen) können Sie festlegen, an wen und wie Ihr Vermögen nach Ihrem Tod zu verteilen ist. Sie können Erbeinsetzungen vornehmen, Vermächtnisse oder Auflagen anordnen und Testamentsvollstrecker ernennen. Die Erbfolge, die Sie mit Ihrer Verfügung von Todes wegen festlegen, geht der gesetzlichen Erbfolge vor. So können auch Ehegatten und Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Dennoch haben diese gegen den oder die Erben einen Anspruch auf Auszahlung ihres Pflichtteils. Gleiches gilt auch für Eltern, wenn der Verstorbene keine Abkömmlinge hinterlassen hat.

Tipp: Lassen Sie sich in einer Rechtsanwalts- oder Notarkanzlei beraten.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023