Schiedsstelle anrufen
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Die gemeindlichen Schiedsstellen in Sachsen können Sie im Rahmen bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten in folgenden Fällen anrufen:
- vermögensrechtliche Ansprüche wie die Durchsetzung einer Zahlung
- Ansprüche aus Nachbar- und Mietrecht
- nicht vermögensrechtliche Ansprüche wegen der Verletzung der Ehre
Das Schlichtungsverfahren ist insoweit allerdings nicht möglich bei Rechtsstreitigkeiten,
- die in die Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichte fallen;
- die Verletzung der persönlichen Ehre in Presse, Rundfunk und Fernsehen zum Gegenstand haben;
- an denen der Bund, die Länder, die Gemeinden oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.
Hinweis: Die Anrufung einer gemeindlichen Schiedsstelle geschieht in Sachsen auf freiwilliger Basis und ist keine Voraussetzung für einen bürgerlichen Rechtsstreit vor Gericht.
Bei einigen strafrechtlichen Vergehen, die vor den Strafgerichten im Rahmen einer Privatklage behandelt werden können, ist die Durchführung eines Sühneversuchs vor einer Privatklageerhebung vorgeschrieben. Dies gilt für folgende Delikte:
- Beleidigung
- fahrlässige und einfache vorsätzliche Körperverletzung
- Hausfriedensbruch
- Sachbeschädigung
- Bedrohung
- Verletzung des Briefgeheimnisses
Hinweis: Liegt ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vor, wird in diesen Fällen durch die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben.
Das Schiedsstellenverfahren wird von einer ehrenamtlichen Friedensrichterin oder einem Friedensrichter durchgeführt. Das Verfahren vor den Schiedsstellen dient dem Ziel, Rechtsstreitigkeiten durch eine Einigung der Parteien beizulegen.
Weitere Informationen
- Broschüre "Schlichten ist besser als Richten"
-
Leitfaden für Gemeinden und Friedensrichter
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Zuständige Stelle
gemeindliche Schiedsstelle
Voraussetzungen
Streitigkeit in bestimmten Angelegenheiten
- des Vermögensrechts
- des Strafrechts
- des Nachbarschaftsrechts und
- in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten wegen Verletzung der Ehre
Verfahrensablauf
Das Schiedsstellenverfahren leiten Sie durch einen Antrag ein. Diesen können Sie schriftlich einreichen oder bei der zuständigen Stelle zu Protokoll geben.
Der Antrag muss Folgendes enthalten:
- Namen und Anschriften der Parteien
- kurze Darstellung des Streitgegenstands
- Ziel, das von der Antragstellerin oder vom Antragsteller angestrebt wird, beispielsweise eine Zahlung oder Herausgabe
- Unterschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers
Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter bestimmt daraufhin einen Termin, zu dem beide Parteien persönlich erscheinen müssen.
Hinweis: Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht, kann ein Ordnungsgeld verhängt werden.
Falls in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung zustande kommt, wird ein rechtskräftiger Vergleich geschlossen. Dieser kann wie eine gerichtliche Entscheidung vollstreckt werden.
Kommt eine Einigung nicht zustande, können Sie anschließend ein Mahnverfahren oder ein Klageverfahren bei Gericht einleiten.
Erforderliche Unterlagen
Antrag mit den oben genannten Angaben (siehe –> Verfahrensablauf)
Fristen
keine
Kosten (Gebühren)
- zwischen EUR 10,00 und EUR 50,00
- Kosten für tatsächlich entstandene Auslagen (beispielsweise Zustellkosten)
Rechtsgrundlage
- Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz (SächsSchiedsGütStG)
- § 794 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) – Weitere Vollstreckungstitel
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 30.10.2023
Rechtsbehelf
nicht anwendbar