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  • Was wird gewählt? (Kommunalwahl)
    Stadt- und Gemeinderat, Ortschaftsrat und Stadtbezirksbeirat Stadt- und Gemeinderat Der Stadt- oder Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger * und das Hauptorgan der Stadt oder Gemeinde. Er besteht aus den Stadt- oder Gemeinderäten und dem Bürgermeister oder Oberbürgermeister als Vorsitzendem. Die Gemeinde- und Stadträte üben ihr Mandat ehrenamtlich aus. Die Anzahl der Gemeinde- oder Stadträte richtet sich nach der Einwohnerzahl. Bei Gemeinden mit bis zu 500 Einwohnern besteht der Gemeinderat aus bis zu acht Gemeinderäten. In Städten mit mehr als 400.000 Einwohnern besteht der Gemeinderat aus bis zu 70 Stadträten. Die genaue Anzahl ergibt sich aus der Hauptsatzung der Stadt oder Gemeinde. Aufgaben Der Stadt- oder Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt oder Gemeinde fest, entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt oder Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister zuständig ist, überwacht die Ausführung der Ratsbeschlüsse und sorgt dafür, dass der Bürgermeister etwaige Missstände in der Verwaltung beseitigt. Ortschaftsrat Die Mitglieder des Ortschaftsrates werden nach den Vorschriften gewählt, die für die Wahl der Stadt- und Gemeinderäte gelten. Wahlgebiet ist die Ortschaft; wahlberechtigt und wählbar sind die dort wohnenden Bürger der Stadt oder Gemeinde. Die Zahl der Ortschaftsräte wird durch die Hauptsatzung bestimmt. Vorsitzender ist der Ortsvorsteher. Der Ortsvorsteher wird von den Mitgliedern des Ortschaftsrats gewählt. Der Ortsvorsteher kann dabei selbst Mitglied des Ortschaftsrats oder eine andere Person sein, welche nicht in der Gemeinde wohnen muss. Für die Wählbarkeit gelten die Grundsätze für die Wahl des Bürgermeisters, mit der Abweichung, dass auch Bedienstete der Gemeinde Ortsvorsteher sein können. Stadtbezirksbeirat Die kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig können Stadtbezirksbeiräte bilden, wenn dies die Hauptsatzung vorsieht. Die Mitglieder des Stadtbezirksbeirats werden entweder durch den Stadtrat aus den im Stadtbezirk lebenden wahlberechtigten Bürgern bestellt oder bei entsprechender Regelung in der Hauptsatzung direkt durch die wahlberechtigten Bürger gewählt. Die Wahl erfolgt nach den Vorschriften für die Ortschaftsräte. Wahlgebiet ist der Stadtbezirk; wahlberechtigt und wählbar sind die dort wohnenden Bürger. Die Zahl der Stadtbezirksbeiräte wird durch die Hauptsatzung bestimmt. Vorsitzender ist der Oberbürgermeister oder ein vom Oberbürgermeister im Benehmen mit dem Stadtbezirksbeirat ernannter Beauftragter. Wie oft und wann wird gewählt? Die Wahlperiode der Stadt- und Gemeinderäte sowie der Ortschaftsräte und Stadtbezirksbeiräte beträgt fünf Jahre, sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die regelmäßigen Wahlen stattfinden. Die regelmäßigen Wahlen finden alle fünf Jahre in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 30. Juni statt. Den Wahltag, der ein Sonntag sein muss, legt das Sächsische Staatsministerium des Innern fest. Bei Neuwahlen, Wiederholungswahlen, Nachwahlen und Ergänzungswahlen bestimmt der Stadt- oder Gemeinderat den Wahltag. Die Gemeinde macht die Durchführung der Wahl spätestens am 90. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt. Bürgermeister Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Stadt- oder Gemeinderates und Leiter der Verwaltung. Er vertritt die Stadt oder Gemeinde. In den kreisfreien Städten Chemnitz, Dresden und Leipzig sowie in großen Kreisstädten führt der Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister. Mit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts am 20. Februar 2022 ist der Bürgermeister hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Lediglich in Gemeinden unter 5.000 Einwohnern, die Mitglied eines Verwaltungsverbandes oder einer Verwaltungsgemeinschaft sind, ohne erfüllende Gemeinde zu sein, kann der Bürgermeister Ehrenbeamter sein. Aufgaben Der Bürgermeister ist dafür verantwortlich, dass die Stadt- oder Gemeindeverwaltung ordnungsgemäß funktioniert und ihre Aufgaben sachgerecht erfüllt. Außerdem regelt er die innere Organisation der Verwaltung. Der Bürgermeister ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Gemeindebediensteten. Wie oft und wann wird gewählt? Die Amtszeit des Bürgermeisters beträgt sieben Jahre. Der Stadt- oder Gemeinderat bestimmt den Wahltag und gibt diesen bekannt. Frühestens drei Monate und spätestens einen Monat, bevor die Bürgermeisterstelle frei wird, muss neu gewählt werden, falls der Bürgermeister seine Amtszeit beendet, in den Ruhestand eintritt oder nach Erreichen der Altersgrenze verabschiedet wird. In anderen Fällen (etwa wenn der Bürgermeister verstirbt oder vorzeitig durch Bürgerentscheid abgewählt wird) muss die Wahl spätestens sechs Monate nach Freiwerden der Stelle erfolgen. Steht die Auflösung einer Gemeinde bevor, kann die Wahl bis zu einem Jahr nach Freiwerden der Stelle aufgeschoben werden, wenn dies die Rechtsaufsichtsbehörde (Landratsamt) genehmigt. Zweiter Wahlgang Hat keiner der Bürgermeisterkandidaten im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erzielt, muss für den zweiten, dritten oder vierten darauffolgenden Sonntag ein zweiter Wahlgang angesetzt werden, bei dem die Bewerber der ersten Wahl erneut antreten. Allerdings haben die Bewerber aus der ersten Wahl die Möglichkeit, ihre Wahlvorschläge bis zum fünften Tag nach der Wahl zurückzunehmen. Im Unterschied zum ersten Wahlgang entscheidet dann die höchste Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit das Los. Der Tag des zweiten Wahlgangs soll gleichzeitig mit dem ersten Wahltermin öffentlich bekannt gemacht werden, die Bekanntmachung des zweiten Wahlgangs kann bis zum 15. Tag vor der Wahl nachgeholt werden. Beigeordnete In Städten und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern und in den kreisfreien Städten Chemnitz, Dresden und Leipzig müssen als Stellvertreter des Bürgermeisters ein oder mehrere hauptamtlich Beigeordnete bestellt werden. Die Zahl der Beigeordneten wird entsprechend den Erfordernissen der Verwaltung durch die Hauptsatzung bestimmt, sie hängt von der Einwohnerzahl ab. Die Städte Dresden und Leipzig mit mehr als 500.000 Einwohnern dürfen bis zu acht Beigeordnete haben. Der Stadt- oder Gemeinderat wählt die Beigeordneten jeweils in einem besonderen Wahlgang und bestellt sie als hauptamtliche Beamte auf Zeit. Ihre Amtszeit beträgt sieben Jahre. Die Stellen der Beigeordneten sind spätestens zwei Monate vor der Besetzung öffentlich auszuschreiben. Mehr zum Thema: Beigeordnete (§ 55 f. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen) REVOSax Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen Die Beigeordneten haben ihren Geschäftskreis, in dem sie den Bürgermeister neben dem Fall seiner Verhinderung ständig vertreten. Der Bürgermeister legt die Geschäftskreise im Einvernehmen mit dem Gemeinderat fest. In kreisfreien Städten und großen Kreisstädten kann der Stadtrat den Beigeordneten die Amtsbezeichnung Bürgermeister verleihen. Kreistag Der Kreistag als Hauptorgan des Landkreises ist die Vertretung der Bürger des Landkreises. Der Kreistag legt die Grundsätze für die Landkreisverwaltung fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des Kreises, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Kreistag bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Kreistag besteht aus den Kreisräten und dem Landrat als Vorsitzendem. Die Anzahl der Kreisräte hängt von der Einwohnerzahl des Landkreises ab. Bei Landkreisen mit bis zu 220.000 Einwohnern besteht der Kreistag aus 80 Kreisräten. In Landkreisen mit mehr als 300.000 Einwohnern besteht der Kreistag aus 98 Kreisräten. Mehr zum Thema: Zusammensetzung des Kreistages (§ 25 Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen) REVOSax Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen Wie oft und wann wird gewählt? Die Kreistagswahlen finden alle fünf Jahre statt. In der Regel werden diese gemeinsam mit den regelmäßigen Gemeinderatswahlen durchgeführt, Wahlgebiet ist das Gebiet des Landkreises. Zur Wahl wird der Landkreis in mehrere Wahlkreise unterteilt. Landrätin / Landrat Der Landrat ist Vorsitzender des Kreistages und Leiter der Kreisverwaltung. Er vertritt den Landkreis. Er ist stimmberechtigtes Mitglied des Kreistages, bereitet die Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse vor und vollzieht die Beschlüsse. Der Landrat ist verantwortlich dafür, dass die Kreisverwaltung ordnungsgemäß funktioniert und ihre Aufgaben sachgerecht erfüllt. Außerdem regelt er die innere Organisation der Verwaltung. Der Landrat ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Kreisbediensteten. Er ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit und kann nicht gleichzeitig sonstiger Bediensteter des Landkreises sein. Wie oft und wann wird gewählt? Die Amtszeit eines Landrats beträgt sieben Jahre. Für die Wahl von Landräten gelten entsprechend die Bestimmungen über Bürgermeisterwahlen. Wahlgebiet ist der jeweilige Landkreis. Für die Landratswahl bildet der Landkreis einen Wahlkreis. Beigeordnete In jedem Landkreis wird ein hauptamtlicher Beigeordneter als Stellvertreter des Landrats bestellt. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass ein weiterer Beigeordneter bestellt wird. In Landkreisen mit mehr als 250.000 Einwohnern können bis zu drei Beigeordnete bestellt werden. Die Beigeordneten vertreten den Landrat ständig in ihrem Geschäftskreis, den der Landrat im Einvernehmen mit dem Kreistag festlegt. Die Beigeordneten werden vom Kreistag je in einem besonderen Wahlgang gewählt und sind hauptamtliche Beamte auf Zeit. Ihre Amtszeit beträgt sieben Jahre. *) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, es sind damit immer Männer u n d Frauen gemeint. – d. Red. Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 05.05.2022
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Kommunalwahlen (Stadt-, Gemeinde- sowie Ortschafts- /Stadtbezirksbeirat und Kreistag), Wahlvorschläge einreichen
    Die Vorschläge für die genannten Kommunalwahlen werden durch Parteien und Wählervereinigungen aufgestellt. Bei den Wählervereinigungen wird zwischen mitgliedschaftlichen und nicht mitgliedschaftlichen Wählervereinigungen unterschieden. Der Unterschied ergibt sich allgemein daher, dass mitgliedschaftliche Wählervereinigungen eine Satzung und Programm haben und über eine feste Organisationsstruktur verfügen. Eingereicht werden die Wahlvorschläge bei dem oder der Vorsitzenden des jeweiligen Wahlausschusses frühestens am Tag nach Bekanntmachung der Durchführung der Wahl, spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr. Es dürfen im Wahlvorschlag höchstens eineinhalb Mal so viele Bewerber * aufgestellt werden, wie Sitze in den Räten zu besetzen sind. Wahlvorschläge von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen Parteien und mitgliedschaftliche Wählervereinigungen, wählen ihre Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung. Die Wahlvorschläge müssen von drei Mitgliedern des Vorstandes, der für das Wahlgebiet zuständig ist oder des sonst vertretungsberechtigten Gremiums unterzeichnet sein – darunter vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter. Wahlvorschläge nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen Kandidaten von nicht mitgliedschaftlichen Wählervereinigungen müssen in einer Versammlung jeweils mit Stimmenmehrheit der wahlberechtigten Anwesenden gewählt worden sein. Die Wahlvorschläge sind von drei wahlberechtigten Teilnehmern dieser Versammlung zu unterzeichnen. Vertrauenspersonen In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Soweit im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur Vertrauenspersonen berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen. Unterstützungsunterschriften Grundsätzlich muss jeder Wahlvorschlag mit entsprechenden Unterstützungsunterschriften versehen sein. Keiner Unterstützungsunterschriften bedürfen der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlichen Wählervereinigung, die aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags im Sächsischen Landtag oder seit der letzten Wahl im jeweiligen Gremium (Stadt / Gemeinderat oder Ortschaftsrat / Stadtbezirksbeirat oder im Kreistag) vertreten ist bzw. der Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlichen Wählervereinigung, deren gewählte Vertreter im jeweiligen Gremium (Stadtrat / Gemeinderat oder Ortschaftsrat / Stadtbezirksbeirat oder im Kreistag) den Vorschlag mehrheitlich unterschrieben haben. Hinweis: Es zählen gegebenenfalls auch jene Parteien oder Wählervereinigungen und deren Mandate, die seit der letzten Wahl wegen Eingemeindung oder Gemeindevereinigung entfallen sind. Die Unterstützungsverzeichnisse liegen in der Stadt- beziehungsweise Gemeindeverwaltung zur Unterschrift aus, die Unterschriften müssen persönlich vor Ort geleistet werden. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Unterstützer müssen zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung wahlberechtigt, also Bürger der jeweiligen Gemeinde, Stadt, Ortschaft, Stadtbezirks oder Landkreises sein. Wer die Stadt- / Gemeindeverwaltung wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht aufzusuchen vermag, kann ersatzweise eine entsprechende Erklärung vor einem Beauftragten der jeweiligen Ämter abgeben. Achtung! Ein Wahlberechtigter kann nicht mehrere Vorschläge für dieselbe Wahl unterstützen. Außerdem dürfen Unterzeichnende nicht selbst auf dem betreffenden Wahlvorschlag stehen. Mindestanzahl an Unterstützungsunterschriften für Stadt, Gemeinde oder Landkreis Je nachdem, wie viele Einwohner das Wahlgebiet zählt, sind an Unterstützungsunterschriften erforderlich: bis zu 2.000 Einwohner: 20 bis zu 5.000 Einwohner: 40 bis zu 10.000 Einwohner: 60 bis zu 20.000 Einwohner: 80 bis zu 50.000 Einwohner: 100 bis zu 100.000 Einwohner: 160 bis zu 300.000 Einwohner: 200 mehr als 300.000 Einwohner: 240 Stadt oder Gemeinde mit mehreren Wahlkreisen / Landkreise Die Anzahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften wird durch die Zahl der Wahlkreise geteilt; Bruchteile der ermittelten Zahl sind aufzurunden. Mindestanzahl an Unterstützungsunterschriften für Ortschaft und Stadtbezirk Je nachdem, wie viele Einwohner das Wahlgebiet zählt, sind an Unterstützungsunterschriften erforderlich: bis zu 500 Einwohner: 10 bis zu 2.000 Einwohner: 20 mehr als 2.000 Einwohner: 30 Gemeinsame Wahlvorschläge Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist. *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion Weiterführende Informationen Wer darf gewählt werden? (Kommunalwahl) Amt24-Informationen Anlagen zur Kommunalwahlordnung (KomWO) (Muster) Sächsische Staatskanzlei Zuständige Stelle Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Die Bewerber müssen in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung von Parteien oder Wählervereinigungen bestimmt worden sein und das Wahlrecht besitzen. Verfahrensablauf Einreichung Die Partei oder Wählervereinigung reicht den Wahlvorschlag mit allen erforderlichen Unterlagen beim jeweiligen Wahlausschuss ein. Der Wahlvorschlag kann frühestens am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wahl und spätestens am 66. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr eingereicht werden. Der oder die Vorsitzende des Wahlausschusses vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Hinweis: Es empfiehlt sich bei der Einreichung der Wahlvorschläge nicht die volle Frist auszuschöpfen, ansonsten können fehlende Unterlagen nicht mehr nachgereicht oder Mängel korrigiert werden. Dies kann im Ergebnis zum Ausschluss des Wahlvorschlags von der Wahl führen. Vorprüfung Der oder die Wahlausschuss-Vorsitzende prüft unverzüglich, ob die eingereichten Wahlvorschläge vollständig sind und den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Stellen sich bei Wahlvorschlägen Mängel heraus, erhalten die betreffenden Vertrauenspersonen die Aufforderung, diese rechtzeitig zu beheben. Unterstützungsunterschriften Für jeden Wahlvorschlag, der einer bestimmten Anzahl an Unterstützungsunterschriften bedarf, legt der oder die Vorsitzende des Wahlausschusses ein Unterstützungsverzeichnis an. Die jeweilige Liste liegt bis zum Ende der Einreichungsfrist in der Stadt- oder Gemeindeverwaltung aus, damit weitere Wählerinnen und Wähler den Wahlvorschlag unterschreiben können. Bei den Kreistagswahlen liegen die Unterstützungsverzeichnisse in jeder Gemeinde oder Stadt des Landkreises aus. Die Unterstützungsunterschrift kann direkt vor Ort geleistet werden. Am Tag, an dem die Einreichungsfrist endet, schließt der oder die Wahlausschuss-Vorsitzende um 18 Uhr die Unterstützungsverzeichnisse ab; er oder sie bescheinigt durch eigenhändige Unterschrift auf der Liste, wie viele Personen unterzeichnet haben. Zulassung der Wahlvorschläge Der oder die Wahlausschuss-Vorsitzende lädt die Vertrauenspersonen zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, ein (spätestens zum 58. Tag vor der Wahl), legt dem Wahlausschuss alle eingereichten Wahlvorschläge vor und berichtet dem Ausschuss über das Ergebnis der Vorprüfung. Wurden weniger Wahlvorschläge als das Eineinhalbfache der Zahl der zu besetzenden Sitze eingereicht, kann der Wahlausschuss die Einreichungsfrist auf den 34. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr verlängern. Diese Möglichkeit besteht auch, sollte kein oder nur ein zulassungsfähiger Wahlvorschlag vorliegen. Der jeweils zuständige Wahlausschuss (Gemeindewahlausschuss, Kreiswahlausschuss) prüft die eingereichten Wahlvorschläge und beschließt, ob diese zugelassen werden oder zurückzuweisen sind, gibt zuvor den erschienenen Vertrauenspersonen Gelegenheit, sich zur Entscheidung über den jeweiligen Wahlvorschlag zu äußern und stellt anschließend die zugelassenen Wahlvorschläge sowie ihre Reihenfolge fest. Entscheidung des Wahlausschusses Im Anschluss an die Beschlussfassung gibt der oder die Vorsitzende die Entscheidung des Wahlausschusses bekannt, teilt die Gründe mit und weist auf die Beschwerdemöglichkeit hin (Rechtsbehelfsbelehrung). Wird Ihr Wahlvorschlag zurückgewiesen oder ein Bewerber gestrichen, erhalten Sie unverzüglich einen Bescheid, der ebenfalls den Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit (Rechtsbehelfsbelehrung) enthält. Erforderliche Unterlagen Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Kommunalwahlordnung (Anlage 16 KomWO) eingereicht werden. Diesem sind beizufügen: Zustimmungserklärung des Bewerbers zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und Bescheinigung der Wählbarkeit (Anlage 17 zu § 16 Absatz 3 Nummer 1 und 2 KomWO) beim Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung: Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber und Versicherung an Eides Statt (Anlagen 19 und 20 zu § 16 Absatz 3 Nummer 4 KomWO) gegebenenfalls: Bescheinigung des für die Stadt / Gemeinde bzw. den Landkreis zuständigen Vorstands oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, dass die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder in der Stadt / Gemeinde (der Ortschaft) nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreichte beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung: gültige Satzung der Wählervereinigung (bei einer Partei nötig, wenn die Satzung nicht beim Bundeswahlleiter hinterlegt ist) beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung: für jeden Unterzeichner eine Bescheinigung der zuständigen Stadt / Gemeinde über sein Wahlrecht (Anlage 21 zu § 16 Absatz 3 Nummer 7 KomWO) bei Staatsangehörigen anderer EU-Mitgliedsstaaten (Unionsbürger): Versicherung an Eides statt, dass er oder sie im Herkunftsmitgliedsstaat die Wählbarkeit nicht verloren hat Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Versicherung an Eides statt, benötigen die Bewerber eine Bestätigung der zuständigen Verwaltungsbehörde ihres EU-Herkunftsstaates, dass ihre Wählbarkeit dort besteht beziehungsweise, dass dieser Behörde nichts anderes bekannt ist. sofern der Bewerber von der Meldepflicht befreit ist: Versicherung an Eides statt, seit wann er oder sie in der Stadt oder Gemeinde eine Wohnung hat (bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland: die Hauptwohnung; die Anschriften aller Wohnungen sind anzugeben) Fristen Beschluss über Zulassung oder Zurückweisung der Wahlvorschläge: spätestens am 58. Tag vor der Wahl öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge: spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag durch die Stadt- oder Gemeindeverwaltung beziehungsweise durch das Landratsamt gegebenenfalls Verlängerung der Einreichungsfrist bei keinem oder nur einem zulassungsfähigen Wahlvorschlag oder bei mehreren zulassungsfähigen Wahlvorschlägen, die zusammen weniger als Bewerber enthalten, als das Eineinhalbfache der Anzahl an Sitzen, die zu besetzen sind (bis zum 34. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr) Beschluss über Zulassung oder Zurückweisung dieser Wahlvorschläge: spätestens am 23. Tag vor der Wahl öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge in diesem Fall unverzüglich Kosten (Gebühren) keine BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten) Beschwerderecht (Rechtsbehelf) Gegen die Zulassung oder Zurückweisung eines Wahlvorschlages oder die Streichung eines Bewerbers ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Wahlbewerber, jede Vertrauensperson eines Wahlvorschlags und der Vorsitzende des Wahlausschusses können binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde bei der Rechtsaufsichtsbehörde einlegen. Die Rechtsaufsichtsbehörde ist das zuständige Landratsamt, bei Kreistagswahlen und Wahlen in kreisfreien Städten die Landesdirektion Sachsen. Diese hat unverzüglich über die Beschwerde zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung kann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Rechtsgrundlage §§ 6 bis 7 Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz, KomWG) – Aufstellung, Änderung und Zulassung von Wahlvorschlägen §§ 16 bis 20 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung, KomWO) – Wahlvorschläge Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 09.05.2022
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Straßenrecht
    Aus dem Straßenrecht sind für Grundstückseigentümer und Bauherren in der Regel zwei Bereiche relevant: die sogenannten Anbauverbotszonen und Anbaubeschränkungszonen sowie die Zufahrt vom Grundstück auf die Straße (auch "Zugang" oder "Einfahrt"). Anbauverbotszonen und Anbaubeschränkungszonen Alle Bauwerke müssen einen bestimmten Mindestabstand zu Autobahnen, Bundes-, Staats- und Kreisstraßen einhalten, wenn sie außerhalb der Ortsdurchfahrt ("freie Strecke") oder im Verknüpfungsbereich einer Ortsdurchfahrt (zum Beispiel Gewerbegebiet) errichtet werden sollen. Im Erschließungsbereich der Ortsdurchfahrt (in Wohngebieten und Mischgebieten) darf hingegen bis an den Straßenrand heran gebaut werden. Für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen (zum Beispiel selbstständige Radwege) gibt es kein straßenrechtliches Anbauverbot. Man unterscheidet zwei verschiedene Zonen. In der absoluten Verbotszone ist die Errichtung von Bauwerken grundsätzlich untersagt. In einer weiterreichenden Zone bedürfen alle Bauvorhaben der Zustimmung. Straßentyp Autobahnen: absolute Verbotszone: 40 Meter Zustimmungspflichtige Zone: 100 Meter Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen: absolute Verbotszone: 20 Meter Zustimmungspflichtige Zone: 40 Meter Die Entfernungen gelten beiderseits der Straße, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn. Zuständigkeiten Für die Erteilung einer Zustimmung zum Anbau und die Gewährung von Ausnahmegenehmigungen ist bei Bundesstraßen und Staatsstraßen das Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) zuständig. Bei Autobahnen ist das Fernstraßen-Bundesamt zuständig. Bei Kreisstraßen liegt die Zuständigkeit bei den Landratsämtern – je nachdem, in welchem Landkreis sich der betreffende Straßenabschnitt befindet. Zufahrt auf das Grundstück Genehmigung Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung von Zufahrten und Zugängen ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Die Genehmigungspflicht ergibt sich aus dem mit der Errichtung oder Veränderung der Zufahrt einhergehenden Eingriff sowohl in den "normalen" Verkehr, als auch in den öffentlichen Straßenkörper. Der Eigentümer muss deshalb grundsätzlich immer einen Antrag auf Genehmigung einer Grundstückszufahrt oder eines Anschlusses an die öffentliche Straße stellen. Es wird geprüft, ob die Zufahrt an der gewünschten Stelle errichtet werden kann und welche technischen Vorgaben eingehalten werden müssen. Für die Erteilung der Bauerlaubnis kann eine Gebühr gemäß der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde erhoben werden. Die Kosten für die bauliche Errichtung und Veränderung der Grundstückszufahrt trägt der Grundstückseigentümer, in dessen Interesse die bauliche Änderung erfolgt. Wenn die Zufahrt für längere Zeit nicht oder nur unter erheblich erschwerten Bedingungen benutzt werden kann (zum Beispiel bei Bauarbeiten), muss der Träger der Straßenbaulast einen Ersatz schaffen oder eine angemessene Entschädigung in Geld leisten. Sollte es die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordern (zum Beispiel bei Zufahrten im Kreuzungsbereich), darf die Straßenbaubehörde eine Zufahrt auch ändern oder verlegen. Wenn noch eine andere Verbindung des Grundstücks zum Straßennetz besteht, kann eine Zufahrt auch beseitigt werden. Zuständigkeiten Bei der Errichtung von Ersatzzufahrten ist je nach Straßentyp der "Straßenbaulastträger" zuständig, in dessen Bereich sich der betreffende Straßenabschnitt befindet. Bundes- und Staatsstraßen: Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) Kreisstraßen: Landratsämter Gemeindestraßen: Gemeinde- und Stadtverwaltungen Abweichend von dieser Aufteilung sind größere Städte abhängig von ihrer Einwohnerzahl in ihrem Stadtgebiet für folgende Straßentypen alleiniger Straßenbaulastträger: Städte ab 30.000 Einwohner: Gemeinde-, Kreis- und Staatsstraßen Städte ab 80.000 Einwohner: Gemeinde-, Kreis-, Staats- und Bundesstraßen Sondernutzungserlaubnis Für mehr als eine Zufahrt innerhalb des Erschließungsbereichs von Ortsdurchfahrten kann zusätzlich eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich sein. Dasselbe gilt auch für das Anlegen und die Änderung von Zufahrten im Verknüpfungsbereich der Ortsdurchfahrt (zum Beispiel Gewerbegebiet) sowie außerhalb der Ortsdurchfahrt (freie Strecke). Hierfür können zusätzlich Sondernutzungsgebühren nach der Sondernutzungsgebührensatzung der Gemeinden erhoben werden oder Sondernutzungsgebühren im Rahmen von Sondernutzungsverträgen mit dem Baulastträger anfallen. Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 27.06.2022
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Partnerstädte - Unsere Stadt - Startseite

    Unsere Partnerstädte Partnerstädte Harnes (Frankreich) Bildrechte Strawczyn (Polen) Stadt Stein Partnerschaftliche Beziehungen Oberndorf am Neckar Markt Falkenstein (Oberpfalz) Falkenstein (Pfalz) Portraits Harnes (Frankreich) Die Stadt Harnes liegt mit ihren 15.000 Einwohnern im Department Nord-Pas-de-Calais im Norden Frankreichs und damit im Herzen des europäischen Binnenmarktes, ca. 200 km von Paris entfernt. Neben einem Industrie- und Textilgebiet, sowie zahlreichen Kleingewerben und Handelseinrichtungen ist die Region eng mit dem Bergbau verbunden. Die Partnerschaft zwischen unseren Städten begann am 23. Juni 1966 mit der Unterzeichnung des Abkommens, das von Anfang an eher ein politisches Symbol für ein weltoffenes Ostdeutschland war. Etwas weniger das Zeichen einer brüderlichen Verbundenheit. Was jedoch unvorhersehbar war, war die Tatsache, dass diese Partnerschaft im Laufe der Treffen zu einer echten Freundschaft wurde. Trotz der bestehenden politischen Barrieren sind echte Freundschaften entstanden. Nicht nur zwischen den Bürgermeistern und Mandatsträgern jeder Stadt, sondern auch zwischen vielen Bürgern von Harnes und Falkenstein. Darunter u.a. die deutschen Familien, Günter Pfau, Christa Engelhardt und Stefan Mäder und die französischen Familien, René Debarge und Michel Vins - dem früheren Leiter des Freundschaftskomitees. Nach 1990 wurde die Beziehung durch einen jährlichen Schüler- und Jugendaustausch vertieft, bei dem die Kinder jeweils in Gastfamilien untergebracht wurden. Bis heute gibt es einen regelmäßigen freundschaftlichen Austausch zwischen beiden Städten und den Vereinen. In Harnes werden die Treffen heute durch das „Comite Dˋamitie Harnes-Falkenstein“ organisiert. Kontakt: Harnes (Frankreich) 35 rue des Fusillés, F-62440 Ville de Harnes Tél : 03 21 79 42 79 E-Mail: contact-mairie(at)ville-harnes.fr Webseite: www.ville-harnes.fr Strawczyn (Polen) Der Ortsteil Oberlauterbach hat durch freundschaftliche Kontakte im Rahmen der Europäischen Union den Grundstein für die Partnerschaft mit Strawczyn im Kreis Kielce in Polen gelegt. Seit dem Jahr 1998 bestehen freundschaftliche Beziehungen zu der Gemeinde. Ein großes Projekt im Rahmen dieser Partnerschaft war der Aufbau einer neuen Schule in Strawczyn, die durch die Partnerschaft mit Oberlauterbach und später Falkenstein möglich wurde. Seit dem bestehen der freundschaftlichen Beziehung wurden in vielen Gesprächen und regelmäßigen Treffen die freundschaftlichen Kontakte vertieft. Es finden regelmäßige gegenseitige Besuche zwischen der Falkensteiner Oberschule und dem Partnergymnasium in Strawczyn statt. Kontakt: Gminy Strawczyn ul. Zeromskiego 16, 26-067 Strawczyn Tel.: +48 41 30 38 002 E-Mail: sekretariat(at)strawczyn.pl Webseite: www.strawczyn.pl Stadt Stein Die Stadt Stein mit ca. 14.000 Einwohnern ist nur unwesentlich größer als Falkenstein und liegt südwestlich von Nürnberg im Freistaat Bayern. Am 9. November 1990 wurde die zweite Städtepartnerschaft der Stadt Falkenstein besiegelt. Diese Städteverbindung mit Stein ist innerdeutsch. Unterzeichnet wurde die Urkunde von den damaligen Bürgermeistern Arndt Rauchalles und Werner Biewald genau am ersten Jahrestag der innerdeutschen Grenzöffnung in Falkenstein. Seit dem besteht eine enge Verbindung zwischen den Bürgern, den Vereinen und den Stadtverwaltungen beider Städte. Kontakt: Stadt Stein Hauptstraße 56, 90547 Stein Tel.: +49 911 6801 0 E-Mail: info(at)stadt-stein.de Webseite: www.stadt-stein.de Oberndorf am Neckar Nordöstlich von Freiburg, im besonders reizvollen Teil des oberen Neckartals, zwischen Schwarzwald und Schwäbischer Alb liegt Oberndorf a. N. im Herzen von Baden-Württemberg. Mit der Stadt Oberndorf unterhält unsere Stadt bereits seit dem Jahre 1990 freundschaftliche Beziehungen. Besondere Unterstützung erhielt unsere Stadt zu Beginn der 90-er Jahre, als uns Verwaltungsfachleute aus Oberndorf beim Aufbau unserer Verwaltung unterstützten. Kontakt: Stadt Oberndorf am Neckar Klosterstraße 3, 78727 Oberndorf a. N. Tel.: 07423 77 0 E-Mail: stadt(at)oberndorf.de Webseite: www.oberndorf.de Markt Falkenstein (Oberpfalz) Falkenstein ist ein aktiver und attraktiver Ort im Bayerischen Vorwald, sozusagen das "Tor zum Bayerischen Wald". Seit 1961 staatlich anerkannter Luftkurort und seit dem frühen Mittelalter bereits Markt ist das "Kleinzentrum Falkenstein" eine wichtige Versorgungszentrale für die umliegenden Gemeinden. Partnerschaftliche Beziehungen bestehen zwischen Falkenstein im Vogtland und Markt Falkenstein seit dem Jahre 1990. Kontakt: Markt Falkenstein Marktplatz 1, 93167 Falkenstein Tel.: 09462 9422 0 E-Mail: poststelle(at)markt-falkenstein.de Webseite: www.markt-falkenstein.eu Falkenstein (Pfalz) Falkenstein ist eine Ortsgemeinde im Donnersbergkreis in Rheinland-Pfalz. Sie hat 315 Einwohner, eine Fläche von 7,48 km² und gehört zur Verbandsgemeinde Winnweiler. Die erste urkundliche Erwähnung erfolgte 891. Die Burgruine Falkenstein befindet sich oberhalb des Ortes. Sie wurde ab 1979 teilweise restauriert. Dort befindet sich auch die Freilichtbühne mit angrenzender Burgstubb. Freundschaftliche Beziehungen mit Falkenstein entstanden durch die Kontakte mit Markt Falkenstein in der Oberpfalz. Seitdem finden regelmäßge Treffen der Bürgermeister, Vertretern der Städte und der Vereine statt. Kontakt: Ortsgemeinde Falkenstein Hauptstraße 16, 67808 Falkenstein Tel. 06302 4689 E-Mail: volkerdemmerle(at)aol.com Webseite: www.falkenstein-pfalz.de

    • Typ: Seite
    • Letzte Änderung: 30.09.2021
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    So können Sie Kontakt mit uns aufnehmen Adresse/Postanschrift: Stadt Falkenstein/Vogtl. Hauptstraße 5b 08223 Falkenstein/Vogtl. Zur Standortkarte Route auf Google Maps berechnen Kommunikation: Telefon: +49 3745 741-0 Fax: +49 3745 6149 E-Mail: buergermeisteramt(at)stadt-falkenstein.de Öffnungszeiten Stadtverwaltung Bürgeramt - Standesamt – Einwohnermeldeamt: Montag 09.00 - 15.00 Uhr Dienstag 09.00 - 18.00 Uhr Mittwoch 09.00 - 15.00 Uhr Donnerstag 09.00 - 18.00 Uhr Freitag 09.00 - 12.00 Uhr Bürgermeistersprechstunde: jeweils am 1. und 3. Dienstag im Monat von 16.00 und 18.00 Uhr. Um vorherige telefonische Terminvereinbarung wird gebeten: Tel. Sekretariat Bürgermeister 03745 741-101

    • Typ: Seite
    • Letzte Änderung: 17.09.2021
  • Behörden und Institutionen
    Kirchen (1530/1648 – 1871) Standesämter Einwohnermeldeämter Recht auf Einsicht in Archive Sächsisches Staatsarchiv Kommunale Archive Deutsche Dienststelle (WASt) Bundesbeauftragter für Stasi-Unterlagen (BStU) Kirchen (1530/1648 bis 1871) Kirchenbücher geben über Vorfahren bis ins 16. Jahrhundert Auskunft. Sie bestehen im protestantischen Deutschland seit etwa 1530, im katholischen Teil seit etwa 1610. Allerdings sind durch den Dreißigjährigen Krieg viele Bücher verloren gegangen, sodass viele erst ab 1648 zu finden sind. In den Kirchenbüchern finden Sie anfänglich Daten zur Taufe (später auch zur Geburt), zu Hochzeit sowie Begräbnis (später auch zum Tod). Als erste Anlaufstelle für Nachforschungen in Sachsen dient das Landeskirchliche Archiv in Dresden. Hier können Sie erfahren, welche Kirche für welchen Ort zuständig war und wo sich die Kirchenbücher heute befinden. Bei bereits verfilmten Kirchenbüchern können Sie eine Einsicht in den entsprechenden Kirchenbuchfilm beantragen. Familienforschung und Kirchenbuchbenutzung Evangelisch-Lutherische Kirche Sachsen Die evangelische Kirche betreibt zudem das Portal Archion, das eine kostenpflichtige Recherche in digitalisierten Kirchenbüchern ermöglicht: Kirchenbuchportal Archion Weitere Kirchenbücher, vor allem der katholischen Kirche Deutschlands, Österreichs, Polens und Serbiens, sind über das Portal Matricula recherchierbar: Kirchenbuchportal Matricula Standesämter Personenstandsurkunden von Ihren Vorfahren finden Sie ab dem Jahr 1876 in Standesämtern. Dazu müssen Sie mindestens den Vor- und Nachnamen, das Geburts-, Eheschließungs- oder Sterbedatum sowie einen letzten Aufenthaltsort kennen und natürlich den Nachweis erbringen, dass Sie mit der Person verwandt sind. Fortführungsfristen für Personenstandsregister: Geburtenregister: 110 Jahre Eheregister: 80 Jahre Lebenspartnerschaftsregister: 80 Jahre Sterberegister: 30 Jahre Nach Fristablauf werden die Erstschriften der Personenstandsbücher in Sachsen an die zuständigen Kreis- oder Stadtarchive abgegeben, die Zweitschriften gelangen in das Sächsische Staatsarchiv, Staatsarchiv Leipzig. Achtung! In der DDR wurden die Zweitschriften bis auf die der Sterbebücher 1933–1945 aufgrund einer zentralen Vorschrift vernichtet. Details: Geburtsurkunde, Anforderung beim Standesamt Eheurkunde, Anforderung beim Standesamt Geburtenregister, beglaubigter Ausdruck Sterbeurkunde, Ausfertigung durch das Standesamt Amt24-Leistungen Einwohnermeldeämter Wenn Sie den Wohnort kennen, an dem eine gesuchte Person wahrscheinlich auch offiziell gemeldet war oder ist, lohnt eine Anfrage bei der dortigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Auskunft aus dem Melderegister beantragen Erweiterte Auskunft aus dem Melderegister beantragen Amt24-Leistungen Gegen eine Gebühr erhalten Sie die Anschrift des Wohnortes, wohin die gesuchte Person verzogen ist, oder die letzte bekannte Adresse. Liegt dieser Wohnort in einem anderen Bundesland, könnten Sie Ihre Anfrage bei der dortigen Meldebehörde wiederholen, sollte der oder die Gesuchte erneut verzogen sein. Tipps: Weitere Informationen wie Geburts- oder Sterbedatum, Familienstand und frühere Anschriften erhalten Sie gegen Gebühr mit der erweiterten Melderegister-Auskunft. Daten zu Einwohnern aus Sachsen ab 1999 können Sie im Internet abfragen, eine bundesweite Recherche ist derzeit noch nicht möglich. Online-Abfrage von Meldedaten aus dem Kommunalen Kernmelderegister Amt24-Leistung Recht auf Einsicht in Archive Jedermann hat vorbehaltlich der Rechte aus § 6 (Rechtsansprüche betroffener Personen) nach Maßgabe der aufgrund von § 16 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnungen das Recht, das Archivgut des Freistaates Sachsen zu nutzen. Archiviert werden Unterlagen wie Urkunden, Amtsbücher, Akten, Einzelschriftstücke, Karten, Pläne, Bilder, Filme und Tonträger sowie maschinell lesbare Datenträger. Archivgesetz für den Freistaat Sachsen Sächsisches Staatsarchiv mit Deutscher Zentralstelle für Genealogie Das Sächsische Staatsarchiv bewahrt Unterlagen von Gerichten, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen auf. Da die meisten Unterlagen in den wenigsten Fällen nach Personennamen, sondern vielmehr nach Provenienzen und dort nach Sachbetreff sortiert sind, ist es ratsam, sich bei der Suche nach relevanten Unterlagen vorher eingehend zu informieren. Suchanfrage zur Familienforschung an staatliche und kommunale Archive Amt24-Leistung Ob hier die gesuchten Unterlagen zu finden sind, lässt sich beispielsweise über die Bestandsübersicht herausfinden. Wichtig ist bei der Recherche im Archiv vor allem, mit älteren Schriften vertraut zu sein. Denn bis zum Anfang des 20. Jahrhunderts sind die meisten Unterlagen handschriftlich festgehalten. Die Deutsche Zentralstelle für Genealogie ist ein Referat im Staatsarchiv Leipzig, welches wiederum zum Sächsischen Staatsarchiv gehört. Hier werden Unterlagen zu einzelnen Personen sowie zu Familien aus dem gesamten deutschsprachigen Raum aufbewahrt. Im Bestand sind beispielsweise Kirchenbuchfilme und Kirchenbücher, Leichenpredigten, Ortsfamilienbücher, genealogische Nachlässe sowie Ahnenlisten zu finden. Weitere Informationen: Familienforschung Bestände, Findmittel, Bibliothek Sächsisches Staatsarchiv Deutsche Zentralstelle für Genealogie Sächsisches Staatsarchiv Kommunale Archive In den kommunalen Archiven werden Unterlagen aufbewahrt, die konkret eine jeweilige Stadt, Gemeinde oder einen Landkreis betreffen. Das können beispielsweise Unterlagen von städtischen Behörden, Schulen, Unternehmen, Stiftungen oder städtischen Krankenhäusern sein. In Ausnahmefällen sind auch Sammlungen und Nachlässe aus Privatbesitz zu finden. Suchanfrage zur Familienforschung an staatliche und kommunale Archive Amt24-Leistung Bevor Sie Unterlagen in einem Archiv bestellen, können Sie sich oft in einer Bestandsübersicht darüber informieren, ob Ihre Suche Erfolg verspricht. Für die Nutzung des Archivs ist als Familienforscher immer ein berechtigtes Interesse glaubhaft zu machen. Abteilung PA – Personenbezogene Auskunft zum Ersten und Zweiten Weltkrieg beim Bundesarchiv Die ehemalige Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt) ist seit 2019 Teil des Bundesarchivs in Berlin und bildet dort eine eigene Abteilung: Bundesarchiv, Standort Berlin-Reinickendorf Für Anfragen nach Informationen über deutsche Militärangehörige hat das Bundesarchiv ein Antragsformular bereitgestellt, das Sie ausgefüllt und unterschrieben gemeinsam mit dem Benutzungsantrag an die Abteilung PA (Personenbezogene Auskünfte) senden können: Personenbezogene Unterlagen militärischer Herkunft Stasi-Unterlagen-Archiv beim Bundesarchiv Archiviert sind Unterlagen, die das Ministerium für Staatssicherheit der DDR über Personen und Institutionen sowie Betriebe geführt hat. Mit Auflösung der Behörde des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) im Juni 2021 gingen die Bestände auf das Bundesarchiv über. Die Akteneinsicht könnte eine weitere Möglichkeit sein, aus der Zeit 1949 bis 1989 beispielsweise Briefe, Berichte von inoffiziellen Mitarbeitern, Fotos oder Filme zu einem betroffenen, vermissten oder verstorbenen nahen Angehörigen zu finden. Die nahen Angehörigen müssen ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schlüssig darlegen, dass sie mithilfe eventuell vorhandener Stasi-Unterlagen im Zusammenhang mit dem DDR-Regime stehende Ereignisse oder staatliche Maßnahmen aufarbeiten möchten. Akteneinsicht in Unterlagen des ehemaligen DDR-Staatssicherheitsdienstes ("Stasi-Unterlagen") beantragen Amt24-Leistung Innerhalb eines halben Jahres erhalten Sie eine erste Auskunft darüber, ob Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes zu Ihnen angelegt wurden. Ergeben die durchgeführten Recherchen keine Hinweise auf Ihre Person, wird die Bearbeitung abgeschlossen, und Sie erhalten eine entsprechende Auskunft. Häufig sind lediglich einige Karteikarten überliefert. Diese werden dann in Kopie mit einer abschließenden Auskunft an Sie versendet. Finden sich jedoch Hinweise auf die Existenz weiterer Unterlagen, werden die Recherchen in den Archiven fortgesetzt. Sie erhalten dann eine entsprechende Zwischenbenachrichtigung. Aufgrund der hohen Anzahl von Anträgen und den aufwändigen Vorarbeiten kann es zu einer längeren Wartezeit kommen. Freigabevermerk Sächsisches Staatsarchiv. 17.05.2022
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Pflegeeltern sein: Rechte und Pflichten
    Mit der Aufnahme eines Pflegekindes erlangen Sie weitgehend die gleichen Pflichten, jedoch nicht die gleichen Rechte wie mit der Geburt des eigenen Kindes. Häufig ist das Pflegeverhältnis nicht dauerhaft angelegt. Das Ziel der Hilfe zur Erziehung sollte sein, dass das Pflegekind wieder zu seinen leiblichen Eltern zurückkehren kann. Als Pflegeeltern sind Sie damit für das Pflegekind "Eltern auf Zeit". Verantwortung für das Pflegekind Als Pflegeeltern haben Sie die Aufgabe, das Pflegekind zu versorgen, zu betreuen und zu erziehen. Gemeinsam mit dem Jugendamt stehen Sie in der Verantwortung für die Entwicklung des Kindes. Als Pflegeperson sind Sie berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens Entscheidungen für das Pflegekind zu treffen sowie die leiblichen Eltern in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Bei der Vollzeitpflege als Jugendhilfeleistung sind die Pflegepersonen verpflichtet, mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten und bei der Aufstellung des Hilfeplanes und seiner Überprüfung mitzuwirken. Im Rahmen der Vollzeitpflege brauchen Sie keine Pflegeerlaubnis. Ihr wichtigster Ansprechpartner während der Zeit als Pflegeeltern ist das Jugendamt. Zudem müssen Sie dem Jugendamt in regelmäßigen Abständen (in der Regel alle fünf Jahre) ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Das erweiterte Führungszeugnis muss persönlich mit Ausweis, sowie mit einer Aufforderung und Bestätigung im Sinne des § 30a BZRG durch das Jugendamt oder den freien Träger bei der zuständigen Meldebehörde (bzw. Einwohnermeldeamt) beantragt werden. Die Ausstellung der Führungszeugnisse für Vollzeitpflegepersonen ist gebührenfrei, diese Befreiung muss mit dem Führungszeugnis beantragt werden. Meldepflicht Als Pflegeperson müssen Sie dem Jugendamt Zugang zu dem Pflegekind ermöglichen. Sie haben das Jugendamt über wichtige, das Kindeswohl betreffende Ereignisse zu unterrichten, um mögliche Gefährdungssituationen rechtzeitig begegnen zu können. Hierzu zählen dauerhafte Veränderungen in persönlichen Umständen ebenso wie Änderungen in Familie und Partnerschaft. Hierbei handelt es sich um eine grundsätzliche Meldepflicht, die sich an alle Pflegepersonen unabhängig von einer Vollzeitpflege richtet. Bei einem Pflegeverhältnis wird regelmäßig das Zusammenwirken aller am Hilfeprozess Beteiligten im Hilfeplangespräch besprochen und die weiteren Schritte festgelegt. Umzug mit dem Pflegekind Wenn Sie ein Pflegekind bei sich aufnehmen, müssen Sie sowohl das Jugendamt als auch die leiblichen Eltern rechtzeitig über einen geplanten Umzug Ihrer Familie mit dem Pflegekind informieren. Hat das Kind als gesetzlichen Vertreter einen Vormund, muss er ebenfalls Kenntnis haben. Lesen Sie auch Entscheidungs- und Vertretungsbefugnis Vormundschaft und Pflege Umgangsrecht des Kindes mit den Eltern Rückkehr zu den Eltern Aufsichtspflicht, Haftung, Versicherung Amt24-Informationen Freigabevermerk Sächsisches Landesjugendamt, mit freundlicher Unterstützung durch das Jugendamt der Landeshauptstadt Dresden. 17.06.2020
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Aufenthaltsrecht für Bürger der Europäischen Union
    Das Aufenthaltsrecht für Bürger aus der Europäischen Union in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ist in Artikel 21 AEU-Vertrag (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und im Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt. [...] Bürger aus der Europäischen Union müssen nur der allgemeinen Meldepflicht in Deutschland nachkommen. Dazu wenden Sie sich an das Einwohnermeldeamt Ihrer Gemeinde. Die Meldebehörde leitet Ihre Angaben an die zuständige Ausländerbehörde weiter. Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Die Freizügigkeit bedeutet, dass jeder Unionsbürger grundsätzlich das Recht hat, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden anderen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Einreise in die Bundesrepublik Für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland benötigen Sie als Unionsbürger kein Visum, ein Reisepass ist ebenfalls nicht erforderlich. Es genügt ein für den Zeitraum des Aufenthaltes gültiger Personalausweis. Erwerbstätigkeit Außerdem haben Sie als Unionsbürger die Möglichkeit, sich in jedem Mitgliedstaat wirtschaftlich zu betätigen, das heißt, unselbstständig oder selbstständig tätig zu sein oder Dienstleistungen zu erbringen. Gleiches gilt für die Bürger der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. Freizügigkeit Freizügigkeit gilt für jeden Unionsbürger in den ersten drei Monaten des Aufenthaltes Arbeitnehmer [...] niedergelassene selbständige Erwerbstätige Erbringer von Dienstleistungen Empfänger von Dienstleistungen Nichterwerbstätige (zum Beispiel Rentner, Studenten, sonstige Nichterwerbstätige) Daueraufenthaltsberechtigte und deren jeweilige Familienangehörige Wenn Sie fünf Jahre lang Ihren rechtmäßigen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, erhalten Sie ein unbegrenztes Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht ist unabhängig von den oben genannten Voraussetzungen. Nichterwerbstätige Unionsbürger sind nur dann freizügigkeitsberechtigt, wenn sie über Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel für sich und ihre Familienangehörigen für die gesamte Dauer des Aufenthaltes verfügen. Die Existenzmittel müssen so bemessen sein, dass keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden müssen. Familienangehörige Angehörige von EU-Bürgern, die eine Drittstaatsangehörigkeit (keine EU-Staatsangehörigkeit) besitzen, müssen sich an die örtliche Ausländerbehörde wenden. [...] Die drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Bürgers der Europäischen Union erhalten eine Aufenthaltskarte. Diese wird in der Regel mit einem Gültigkeitszeitraum von fünf Jahren ausgestellt. Verlust des Aufenthaltsrechts Zum Entzug des Aufenthaltsrechts kann es kommen, wenn ein Unionsbürger die öffentliche Ordnung und Sicherheit in tatsächlichem und hinreichend schwerem Maße gefährdet. Außerdem muss eine Gefahrenprognose im Einzelfall ergeben, dass von dem betreffenden Unionsbürger auch künftig eine Gefahr ausgehen wird. Des Weiteren können Unionsbürger das Recht auf Einreise und Aufenthalt verlieren, wenn die oben genannten Voraussetzungen für die Freizügigkeit nicht mehr vorliegen. Freigabevermerk Sächsische Staatskanzlei. 15.07.2015
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Reisegewerbe
    Ein Reisegewerbe betreiben Sie, wenn Sie ohne eine gewerbliche Niederlassung zu haben oder außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung gewerbsmäßig Waren feilbieten, vertreiben oder ankaufen Bestellungen auf Waren aufnehmen Leistungen anbieten Bestellungen auf Leistungen aufnehmen oder als Schausteller * auftreten oder Tätigkeiten nach Schaustellerart ausüben Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis, eine so genannte Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist möglich. Einheitlicher Ansprechpartner Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite. Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen Amt24-Leistung Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten Für folgende Tätigkeiten benötigen Sie keine Reisegewerbekarte: Feilbieten von Waren auf Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (mit Erlaubnis der zuständigen Behörde) Verkauf eigener Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei, der Jagd und der Fischerei Feilbieten und Ankauf von Waren und Leistungen und Annahme von Bestellungen in der Gemeinde des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung, wenn die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt das Feilbieten von Milch- und Milcherzeugnissen, wenn dazu eine behördliche Erlaubnis vorliegt Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder -berater und Vermittler von Bausparverträgen Erlaubnispflichtige Gewerbe für deren Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, sofern die Erlaubnis vorliegt Verkauf von Lebensmitteln oder Waren des täglichen Bedarfs an Marktständen und ähnlichen Einrichtungen in kurzen Zeitabständen an derselben Stelle Feilbieten von Druckwerken auf Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten Eine Reisegewerbekarte ist ebenfalls nicht erforderlich, wenn Sie andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsuchen. Hinweis: Wenn Sie für ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland im Reisegewerbe geschäftlich im Ausland tätig sein wollen, müssen Sie zusätzlich bei der zuständigen Behörde eine Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) beantragen Reisegewerbe, Erlaubnis (Reisegewerbekarte) beantragen Gewerbe anmelden Führungszeugnis beantragen Steuerliche Erfassung (Vergabe einer Steuernummer) Amt24-Leistungen Optionale Verfahren Handelsregister, Abschrift beantragen Amt24-Leistung *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 04.01.2023
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Geschichte - Unsere Stadt - Startseite

    Die Geschichte der Stadt Falkenstein/Vogtland Falkenstein im Vogtland - eine Kleinstadt mit großstädtischem Flair. Eine Stadt inmitten von ausgedehnten Waldungen: gesund, attraktiv und besuchenswert. Aber auch eine Stadt mit wechselhafter Geschichte, nicht immer glücklich verlaufen, oft mit großen Wunden versehen, aber - oder deshalb - sich immer treu geblieben. 1362 erstmalig urkundlich genannt, gehört Falkenstein nicht gerade zu den ältesten Gemeinwesen im Vogtland, dafür zu den geschichtsträchtigsten. Von jeher offene Gemeinde, ohne Stadtmauer, war der Ort vielen Kriegswirren ausgesetzt, abgebrannt - wieder neu und immer schöner aufgebaut. 1448 erlangt Falkenstein Stadtrechte. "Freie Bergstadt" wird sie genannt, die einzige im Vogtland. Blieb der Bergbau in Falkenstein auch immer nur ein Nebengewerbe, denn Haupterwerbszweige waren die Landwirtschaft und die Viehzucht; zählten die herrschaftlichen Schäfereien zu manchen Zeiten bis zu 4000 Schafe, zeugt doch heute noch das Wappen unserer Stadt von bergbaulicher Vergangenheit: Hammer und Bergeisen gekreuzt im Schilde und als dessen Träger der Bergengel. Nach und nach wurde Falkenstein größer, Tagelöhner und Handwerker siedelten sich an. Der Wald wurde zum Kapital - Holz wurde benötigt für die im Bau befindlichen Großstädte im Niederland: Leipzig, Halle und andere; Floßgräben verbanden die Gewässer um Falkenstein mit den Flüssen, die zu den Großstädten führten. Geflößtes Holz war der Reichtum des Vogtlandes. Nach dem Dreißigjährigen Krieg , den man auch den Großen Krieg nannte, unter dem das Städtchen genauso Leid erfahren hatte wie andere vogtländische Gemeinwesen, fast völlig dem Erdboden gleichgemacht - lagen doch im Jahre 1664 von 54 Häusern noch 24 "öd und wüst" da, begann man den Ort wieder einmal neu aufzubauen. Ab hier hat Falkenstein wieder einen lebhaften Zuzug zu verzeichnen. Dies steht wahrscheinlich im Zusammenhag mit der aufkommenden Baumwollweberei im Vogtland. Aus dem Bergstädtlein entwickelte sich eine Textilarbeiterstadt. 1721 wird die Falkensteiner Weberinnung gegründet. Diese Innung wurde im Laufe der Jahre zu der stärksten ihrer Art im Vogtland. Der Erfindergeist der Falkensteiner Weber war großartig: 1764 erfanden Falkensteiner Weber eine Webmaschine, auf der die gezogenen und geblümten Musseline besser und vor allem für größeren Bedarf hergestellt werden konnten. 1795 kam dazu eine neue Stuhleinrichtung für gezogenes gestrecktes Kammertuch und 1830 gelang 3 Falkensteiner Webermeistern die Nacherfindung des französischen Jacquardwebstuhles, was den Anstoß für die Gardinenweberei in Falkenstein, ja im gesamten Vogtland bedeutete. Ihren "Ehrennamen" erhielt die Stadt schon 1788: "Wiege des sächsischen Kammertuch". Die Weberei und die ebenfalls aufblühende Stickereiindustrie brachten der Stadt Wohlstand. 1884 wurden schon 5500 Einwohner gezählt. Trauer und Tränen brachte der verheerende Stadtbrand vom 12. August 1859 über Falkenstein . Der gesamte Stadtkern mit allen Hauptgebäuden wurde ein Raub der Flammen, 253 Familien verloren alles Hab und Gut, über 1300 Menschen wurden obdachlos - 2 Menschenleben wurden am Ende dieses Tages beklagt. Aus den Trümmern dieser Brandnacht entstand mit viel Fleiß und Zähigkeit - Eigenschaften, die den "Falkenstaaner" auszeichnen - die neue Stadt. Aus dem verbrannten kleinen Städtchen mit den engen Straßen und Gassen und den niedrigen schindelgedeckten Holzhäuschen wurde eine Stadt, die nach den damaligen neuesten städtebaulichen Gesichtspunkten angelegt wurde. Heute erfreut uns eine Stadt, die gewachsen ist mit dem Wohlstand und dem Fleiß ihrer Bürger. Eine Stadt, die zum Besuchen einlädt und zum Verweilen Anlaß gibt. Gerade, saubere Straßen und attraktive Geschäfte, eine Fußgängerzone, die zum Flanieren wie geschaffen ist, moderne Sportanlagen. Tiergarten, Sport und Kultur - und dazu noch viele historische Sehenswürdigkeiten: Die Kirche "Zum Heiligen Kreuz", 1869 nach den Plänen des Semperschülers Christian Friedrich Arnold fertiggestellt; das Falkensteiner Schloss, ehemaliger Stammsitz der Familie von Trützschler; das älteste Haus der Stadt, das "Alte Spital"; und das Rathaus, ein pompöser Bau mit Jugendstilelementen, Eckturm und Umgang, wohl eines der schönsten Gebäude der Stadt. Springbrunnen und Parkanlagen bieten Erholung inmitten des städtischen Treibens. Unsere Stadt ist lebens- und liebenswert - und allemal einen Besuch wert. Es heißt nicht umsonst von ihr: "Falkenstein - das Vogtland von seiner schönsten Seite". Stadtchronik um 1200 Falkenstein wird gegründet 1362 4. April, Gründung der Falkensteiner Kirche, gleichzeitig die erste urkundliche Erwähnung, 1400 20. Januar, Verpfändung der Vogtei Falkenstein durch den Markgrafen Wilhelm von Meißen an Hans von Troczeler (Trützschler), 1448 Falkenstein bekommt die Rechte einer Stadt zugesprochen (Stadterhebung), 1469 Falkenstein wird Freie Bergstadt, die einzige im Vogtland. 1501 Die Stadt bekommt ihre erste Schule und gleichzeitig den ersten Schulmeister. 1535 Falkenstein baut ein Haus der Armen. Das Hospital, auch „Spittel“ genannt. 1579 Der sogenannte „Kleine Riß“ wird bei der Rißbrücke angelegt. 1598 folgt der „Große Riß“ (Rote Göltzsch). Die beiden Floßgräben sind Teile der Elsterflöße und bringen das Scheitholz mit Muldenwasser zur „Weißen Göltzsch“. 1605 17. Juni, die Stadt kauft ein „Rath- und Schenkhaus“. 1606 30. Juni, die Stadt bekommt das Recht zugesprochen, jährlich Jahrmärkte abzuhalten. 1632 Die Pest, von den Scharen des „Wilden Holk’s“ eingeschleppt, wütet in Falkenstein. 1641 Ein verheerender Brand, ausgelöst durch Kaiserliche Dragoner, vernichtet die Stadt. 1643 Um das Eigenbewußtsein der Falkensteiner Bürger aufzuwerten, beschließt der Rat der Stadt, Falkenstein ein Stadtwappen zu geben: Hammer und Bergeisen im Schild in den Farben Blau/Weiß. 1721 Gründung der Falkensteiner Weberinnung, der stärksten Innung im gesamten Vogtland. 1764 Falkensteiner Weber bauen eine Webmaschine nach, auf der gezogene und geblümte Musseline besser hergestellt werden konnten. 1788 Falkenstein bekommt den Ehrennamen „Wiege des sächsischen Kammertuches“ (Cambray, Kambrik). 1798 In der Falkensteiner Schmelzhütte wird zum letzten Mal Zinn eingeschmolzen. 1830 Dem Webmeister Christian Lipfert gelingt die „Nacherfindung“ des französischen Jacquard- Webstuhles (beteiligt an der Nacherfindung waren noch: August Müller und Christian August Michael). 1844 Der Fabrikant Friedrich Bleyer errichtet die erste Gardinenfabrik in Falkenstein. 1848 Wilhelm Adolph von Trützschler, gewählt vom östlichen und südlichen Teil des Vogtlandes, wird Mitglied der Ersten Deutschen Nationalversammlung in der Paulskirche zu Frankfurt am Main. 1849 14. August, Wilhelm Adolph von Trützschler, Vorkämpfer für die deutsche Republik, wird von einem preußischen Exekutionskommando auf dem Neckarfriedhof in Mannheim standrechtlich erschossen. 1859 12./13. August – Großer Stadtbrand. Vernichtung aller Falkensteiner Hauptgebäude, dazu kommen 140 Wohnhäuser, 32 Scheunen und 97 Wirtschafts- und Stallgebäude. 253 Familien werden um ihr Hab und Gut gebracht, 1326 Menschen obdachlos. 2 Menschen werden beklagt. 1860 Die Sparkasse in Falkenstein wird eröffnet. 1865 1. November, der Falkensteiner Bahnhof wird in Betrieb genommen. 1869 3. Oktober, jetzige Kirche „Zum Heiligen Kreuz“ geweiht. 1879 Grundsteinlegung zur Turnhalle des Turnvereins „TV 1840“. 1886 15. November, das neue Schulhaus (auf dem Gelände des ehemaligen alten Gottesacker) wird festlich eingeweiht (Alte Schule). 1903 19. Oktober, Falkenstein weiht sein neues Rathaus ein. 1911 Sammlungstätigkeit des Museumsvereins mit dem Ziel, ein Museum zu gründen (Willy Rudert). 1912 Falkenstein erreicht höchste Einwohnerzahl in seiner Geschichte: 17812 Einwohner, bedingt durch die Blüte in der Gardinenweberei und Spitzenstickerei, bewohnen die Stadt. 1912 Eröffnung des neuen Empfangsgebäudes auf dem Gelände des Bahnhofes. 1918/19 Der Kapp-Putsch in Deutschland löst auch in Falkenstein eine Gegenbewegung aus: Max Hoelz und seine Rote Garde. 1920 Die Reichswehr beendet die Hoelziade. 1930 18. April, Eröffnung des Falkensteiner Heimatmuseums im ehemaligen Trützschlerischen Schloss. 1945 Falkenstein wird von den Amerikanern belagert und beschossen. Durch den Beschuß verlieren 11 Personen ihr Leben, und 240 Gebäude wurden leicht bis schwer beschädigt. 1950 1. Juli, Dorfstadt wird Stadtteil von Falkenstein. 1952 Beginn der Bauarbeiten für das Falkensteiner Freibad. In Dorfstadt beginnen die Bauarbeiten des Nacht-Sanatoriums für die Wismut-Kumpel. Später wird es Regierungssanatorium. Heute befindet sich hier die Berufsgenossenschaftliche Klinik für Berufskrankheiten. 1953 Der Tierpark Falkenstein wird als „Station junger Naturforscher“ gegründet. 1956 Der „Falgard“-Kindergarten, heute Kita „Knirpsenland“, wird errichtet. 1966 23. Juni, mit der französischen Stadt Harnes schließt die Stadt Falkenstein eine Vereinbarung zur Städtepartnerschaft ab. 1968 Die Falkensteiner Gardinenhersteller werden zum Kombinat VEB Plauener Gardine – Werk „Falgard“ zusammengelegt. 1971-1974 Die Falkensteiner Talsperre wird gebaut. 1989 Herbst, die politische Wende eröffnet der Stadt Falkenstein neue Möglichkeiten der Entwicklung. 1989-1992 Bau des ersten Alten- und Pflegeheims in der Stadt Falkenstein. 1990 Die CDU gewinnt die ersten freien Wahlen in Falkenstein. Arndt Rauchalles (CDU) wird Bürgermeister in Falkenstein. Mit der Stadt Stein (bei Nürnberg) wird eine Städtepartnerschaft vollzogen. 1991 In der Stadt Falkenstein beginnen die Arbeiten für ein großes Sanierungsprogramm. Die schönen Häuser aus der Gründerzeit in Falkenstein werden von den Besitzern mit großem Aufwand rekonstruiert. Die Fassaden erstrahlen in neuem Glanz.Sammlungstätigkeit des Museumsvereins mit dem Ziel, ein Museum zu gründen (Willy Rudert). 1992 Die Stadt Falkenstein erschließt das erste Gewerbegebiet an der Plauenschen Straße und schafft somit als eine der ersten Städte die Voraussetzungen für die gewerbliche Entwicklung. 1993 Ein entscheidender Schritt zur Belebung der Innenstadt ist, dass der 1. Abschnitt der Schlossstraße zur Fußgängerzone umgebaut wurde. In den folgenden Jahren werden auch die beiden übrigen Abschnitte umgestaltet. Der traditionsreiche Gardinenhersteller „Falgard“ der Plauener Gardine muß aufgrund des dramatischen Rückgangs der Textilindustrie schließen. Das neu errichtete Stadion als Sport- und Freizeitpark Falkenstein wird eingeweiht. Damit sind die Voraussetzungen für die künftig in Falkenstein stattfindenden nationalen Wettkämpfe geschaffen. Mit den Gemeinden Oberlauterbach und Neustadt wird eine Verwaltungsgemeinschaft vereinbart. 1994 kommt noch die Gemeinde Trieb mit dem Ortsteil Schönau hinzu. 1995 Falkenstein wird in das Bund-Länder-Programm „Städtebauliche Sanierung“ aufgenommen. Für die Hauseigentümer im Sanierungsgebiet können somit Zuschüsse zu ihren Haussanierungen gegeben werden. 1998 Mit großem finanziellen Aufwand werden die Schulen in der Stadt Falkenstein rekonstruiert und haben eine eigene Turnhalle. An der Grund- und Mittelschule (Hauptstraße) wird ein Anbau errichtet, in dem neben einer Turnhalle auch 6 Klassenzimmer integriert wurden. Ebenso sind alle Kindereinrichtungen der Stadt modernisiert. Die Stadt Falkenstein begeht die Feierlichkeiten anlässlich ihres 550 jährigen Bestehens. Am 22. Juni 1998 wird die Stadt Falkenstein von einer "Windhose" getroffen. Teilweise wurden Dächer Abgedeckt oder vom Haus gerissen. Bäume wurden entwurzelt, Autos durch herumfliegende Gegenstände beschädigt, Fensterscheiben gingen zu Bruch und Häusergiebel sind abgestürzt. Ein Mann ist von einem herunterfallenden Ast am Kopf verletzt worden. 1999 1. Januar, Oberlauterbach, Schönau und Trieb werden Ortsteile von Falkenstein und erhalten jeweils Ortschaftsräte. Mit der Gemeinde Grünbach wird eine Verwaltungsgemeinschaft vereinbart. Die Stadt Falkenstein erwirbt die Textilbrache „FALGARD“ aus der Konkursmasse und beginnt auf ca. 10 ha deren Revitalisierung. Der Gesamtaufwand beläuft sich auf über 9,7 Mio. E (19 Mio. DM). 2001 Das neue Gewerbegebiet „FALGARD“ wird übergeben. Im Herzen der Stadt stehen Entwicklungsflächen für die gewerbliche Wirtschaft zur Verfügung. 2004 Die Stadt Falkenstein schließt mit Ellefeld und Grünbach Vereinbarungen zum Erhalt der Schulen ab, in dessen Folge eine zentrale Mittelschule in der Stadt Falkenstein entsteht und die Grundschulen in den Orten gesichert werden. 2005 Der Wiederaufbau des Rittergutes „Adlershof“ in Oberlauterbach wird mit der Errichtung des „Ländlichen Entwicklungszentrums Vogtland“ fortgesetzt. In Trieb wird das Jugend- und Seniorenzentrum eröffnet. Schönau erhält ein neues Feuerwehrgerätehaus. 2006 Die Schule an der Hauptstraße wird zu einer zweizügigen Grundschule mit Ganztagsangeboten umgebaut. Am Sport und Freizeitpark beginnen die Arbeiten zur neuen 2-Feld-Sporthalle.

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    • Letzte Änderung: 23.10.2020