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  • Personalausweis, Online-Ausweisfunktion sperren lassen
    Die Online-Ausweisfunktion wird gesperrt, wenn Ihr Personalausweis abhanden gekommen ist. Die Nutzung der Online-Ausweisfunktion wird durch einen Eintrag in einer zentralen Sperrliste gesperrt. Der Personalausweis beziehungsweise die Online-Ausweisfunktion ist dann nicht mehr nutzbar, auch wenn Sie auf dem Chip des Ausweises noch eingeschaltet ist. Alle Anbieter von Online-Diensten, die die Online-Ausweisfunktion nutzen, müssen in kurzen Aktualisierungsintervallen sogenannte Sperrlisten abrufen, auf denen die notwendigen Informationen zu allen gesperrten Ausweisen vermerkt sind. Ist die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises gesperrt, liegt diese Information also innerhalb kürzester Zeit auch allen Anbietern der Online-Dienste vor. Ein Missbrauch Ihrer Online-Ausweisfunktion durch Nutzung dieser Dienste ist damit nicht mehr möglich. Die Sperrung kann jederzeit unter Angabe Ihres Sperrkennwortes bei der Sperr-Hotline veranlasst werden: Telefon: 116 116 (kostenfrei aus deutschem Festnetz und Mobilfunknetzen, aus dem Ausland gebührenpflichtig über +49 116 116) Hinweis: Eine Sperrung der Online-Ausweisfunktion erfolgt auch immer dann, wenn die Personalausweisbehörde Kenntnis davon erlangt, dass ein Ausweisinhaber verstorben ist. Auch wenn eine Personalausweisbehörde anderweitig Kenntnis vom Verlust eines Personalausweises mit eingeschalteter Online-Ausweisfuntion erhält (zum Beispiel von einer Polizeibehörde), nimmt sie eine Sperrung "von Amts wegen" vor. Achtung! Eine erfolgreiche Sperrung der Online-Ausweisfunktion ersetzt nicht die von Ihnen außerdem zu veranlassende Verlustanzeige bei Ihrer zuständigen Personalausweisbehörde. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung kann mit einem Bußgeld bis zu EUR 5.000 geahndet werden. Weiterführende InformationenZuständige Stelle Personalausweisbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG) Verfahrensablauf Sperrung über die Sperr-Hotline Telefon: 116 116 (kostenfrei aus dem deutschen Festnetz und deutschen Mobilfunknetzen, aus dem Ausland gebührenpflichtig über +49 116 116) Für die Sperrung müssen Sie Ihr Sperrkennwort, Ihren Familiennamen, Ihre Vornamen und Ihr Geburtsdatum angeben. Sperrung bei der Personalausweisbehörde Die Sperrung können Sie persönlich (auch telefonisch) oder durch einen Vetreter vornehmen lassen. Die Befugnis zur Sperrung ist vom Vertreter durch eine Vollmacht nachzuweisen. Sie teilen der Personalausweisbehörde ihr Anliegen (Sperrersuchen) vor. Nachdem Sie identifiziert wurden, wird die Personalausweisbehörde die Sperrung veranlassen. Erforderliche Unterlagen Dokumente, die Ihre Identät nachweisen können (zum Beispiel Reisepass, Geburtsurkunde, Eheurkunde, Führerschein) bei Vertretung: Vertretungsvollmacht für die Sperr-Hotline: Angaben zu persönlichen Daten und Sperrkennwort Fristen keine Kosten (Gebühren) keine Bearbeitungsdauer Die Sperrung der Online-Ausweisfunktion wird unverzüglich veranlasst. Die Sperrung wird in der Regel ebenfalls sofort durchgeführt, wenn Sie die Sperrung bei der Gemeinde veranlassen, die Ihren Personalausweis auch ausgestellt hat. Nehmen Sie die Sperrung bei der Gemeinde Ihres aktuellen Wohnortes vor, die aber Ihren Personalausweis nicht ausgestellt hat, wird sie Ihr Sperrersuchen in der Regel sofort an Ihre "ausstellende Personalausweisbehörde" weiterleiten, damit diese unverzüglich die Sperrung veranlasst. Dies kann wegen unterschiedlicher Dienstzeiten der Behörden und längerer Kommunikationswege jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen. Eine Sperrung über die Sperr-Hotline ist rund um die Uhr, an jedem Wochentag, 24 Stunden, auch aus dem Ausland und sofort möglich. Sie erhalten direkt von der Sperr-Hotline die Mitteilung über die erfolgreich durchgeführte Sperrung. Hinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 10 Personalausweisgesetz (PAuswG) – Einschaltung, Sperrung und Entsperrung der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis § 25 Personalausweisverordnung (PAuswV) – Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis § 27 PAuswG – Auskunft über Sperrung § 2 Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV) Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 30.06.2022 Rechtsbehelf ­
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Personalausweis
    Allgemeines Funktionen des neuen Personalausweises Ausweispflicht Gültigkeitsdauer Beantragung, Änderungen, Verlust Reisen ins Ausland Allgemeines Seit dem 01.11.2010 löst der neue Personalausweis den bisherigen Personalausweis ab. Neben dem praktischen Scheckkartenformat verfügt er mit seinem integrierten kontaktlosen Chip über eine höhere Sicherheit gegen Fälschung und Missbrauch. Zudem bietet er Ihnen viele neue Einsatzmöglichkeiten, insbesondere in der Online-Welt. Wie schon der bisherige Ausweis enthält auch das neue Dokument zahlreiche physische Sicherheitsmerkmale, welche die Fälschungssicherheit erhöhen. Unter anderem gehören dazu der Sicherheitsdruck mit mehrfarbigen feinen Linienstrukturen (sogenannten Guillochen) und Mikroschriften, Oberflächenprägungen, ein integrierter Sicherheitsfaden sowie Hologramme und Kippbilder. Im Vergleich zum alten Ausweis sind zwei neue Ausweisdaten hinzugekommen: die Zugangsnummer vorn und der Ordens- oder Künstlername auf der Rückseite. Eine weitere Neuerung ist, dass die Anschrift um die Postleitzahl ergänzt wurde. Auf der Vorderseite ist das Bild des Bundesadlers und auf der Rückseite das des Brandenburger Tors als Symbol der deutschen Einheit abgebildet. Bestandteil des neuen Designs ist auch ein Logo auf der Rückseite, das ab November 2010 Internetanwendungen, Automaten und Lesegeräte kennzeichnen wird, die den Personalausweis unterstützen. Die beiden sich ergänzenden Halbkreise stehen für das Prinzip des gegenseitigen Ausweisens zwischen Nutzer und Anbieter und symbolisieren die Verwendung in der Online- und der Offline-Welt. Kopieren nur unter strengen Voraussetzungen Seit dem 11.11.2010 ist es nicht mehr zulässig, vom Ausweisinhaber die Hinterlegung seines Personalausweises, zum Beispiel als Pfand oder Sicherheitsleistung, zu verlangen. Eine freiwillige und selbstbestimmte Übergabe des Personalausweises durch den Ausweisinhaber an einen Dritten ist zwar nicht verboten. Es wird jedoch empfohlen, den Personalausweis immer sicher aufzubewahren und ihn nicht unbeaufsichtigt zurückzulassen. Ihr Personalausweis ist Eigentum des Bundes. Die Anfertigung einer Kopie des Ausweises ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. So darf die Vorlage oder Übersendung einer Kopie Ihres Personaldokuments nur dann verlangt werden, wenn dies demjenigen ausdrücklich gesetzlich erlaubt ist, beispielsweise Diensteanbietern nach dem Telekommunikationsgesetz. Andernfalls darf eine Kopie nur dann verlangt werden, wenn eine bloße Vorlage des Originals nicht ausreicht und die Kopie ausschließlich zu Identifizierungszwecken genutzt wird. Bitte achten Sie darauf, die Daten Ihres Personaldokuments, die nicht zwingend für eine Identifizierung notwendig sind, zum Beispiel die Seriennummer oder die sechsstellige Zugangsnummer auf der Vorderseite Ihres Personalausweises, auf der Kopie zu schwärzen. Von diesen Vorgaben ausgenommen ist eine "Sicherungskopie" für Sie selbst, beispielsweise bei einer Auslandsreise oder für den Fall des Diebstahls oder Verlusts des Originaldokuments. Funktionen des neuen Personalausweises Neben seiner bisherigen Funktion als Sichtausweis und Personaldokument bietet der neue Personalausweis drei neue Funktionen: Online-Ausweisfunktion, Biometriefunktion und Unterschriftsfunktion. Online-Ausweisfunktion Personalausweise werden von der Bundesdruckerei immer mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktion ausgeliefert, wenn der Antragsteller 16 Jahre alt ist. Bei jüngeren Antragstellern ist die Funktion ausgeschaltet. Die Online-Ausweisfunktion ermöglicht es Ihnen, sich im Internet und an Automaten sicher und eindeutig anzumelden und Ihre Identität zu belegen. Bei Abschluss von Online-Geschäften (zum Beispiel Online-Einkauf) verschafft Ihnen diese neue Funktion darüber hinaus die Gewissheit, dass Ihr Gegenüber im Internet auch wirklich derjenige ist, für den er sich ausgibt. Außerdem sind durch diese Funktion Ihre persönlichen Daten besser geschützt. Sie müssen somit weniger Daten offenlegen, wenn Sie mit Ihrem neuen Personalausweis im Internet unterwegs sind. Biometriefunktion Der Chip des Personalausweises enthält das biometrisch überprüfbare Gesichtsbild und die Fingerabdrücke. Damit erreicht der Personalausweis das Sicherheitsniveau der internationalen Reisedokumente (siehe "Reisepass"). Die Kombination von Foto und Fingerabdruck macht es Unberechtigten sehr viel schwerer, Ihren Personalausweis – beispielsweise wenn Sie ihn verloren haben – zu missbrauchen. Diese Funktion schützt damit Ihre Identität. Wichtig: Die Biometriefunktion ist nur bestimmten hoheitlich handelnden Personen, wie zum Beispiel Polizei- und Grenzbeamten zugänglich. Der Bereich im Ausweis, in dem diese Daten gesichert sind, ist besonders geschützt. Unterschriftsfunktion Der neue Personalausweis ist für die Nutzung einer weiteren neuen Funktion, der Unterschriftsfunktion, vorbereitet. Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) dient dazu, Dokumente elektronisch rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Zusätzlich lässt sie erkennen, ob Dokumente nach dem Signieren verändert worden sind. Sie wirkt also wie eine persönliche, dabei aber digitale Unterschrift. Mit ihr können Sie einfach und bequem online Verträge, Anträge und Urkunden unterzeichnen, die sonst nur per Schriftform rechtsverbindlich wären. Papierausdrucke mit handschriftlicher Unterschrift und der anschließende Versand per Post sind also nicht mehr nötig. Sie können die Unterschriftsfunktion nutzen, indem Sie ein Signaturzertifikat erwerben und auf Ihren Personalausweis nachladen. Die Signaturzertifikate werden nicht von den Personalausweisbehörden ausgestellt, sondern von speziellen Dienstleistern. Eine Liste der zugelassenen Signaturanbieter finden Sie auf den Seiten der Bundesnetzagentur: Bei einigen Signaturanbietern können Sie ihr Signaturzertifikat von zu Hause aus auf ihren Ausweis nachladen. Da jeder Anbieter hierfür sein eigenes Verfahren verwendet, beachten Sie hierfür bitte die Anleitungen des jeweiligen Anbieters. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises eingeschaltet sein muss und dass Sie Ihre PIN nach Erhalt des Ausweises bereits neu gesetzt haben. Ausweispflicht Jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist verpflichtet, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass zu besitzen (Ausweispflicht). Auf Antrag kann ein Personalausweis aber auch an Personen unter 16 Jahren ausgestellt werden. Sie müssen den Personalausweis auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien berechtigten Behörde (zum Beispiel Polizei, Meldebehörde, Grenzübertrittsstelle) vorzeigen und zur Prüfung aushändigen. Es besteht jedoch keine Pflicht, den Ausweis immer mit sich zu führen. Gültigkeitsdauer Die Gültigkeitsdauer des Personalausweises ist vom Alter abhängig. Vor Vollendung des 24. Lebensjahres gilt er sechs Jahre, ab Vollendung des 24. Lebensjahres zehn Jahre. Beantragung, Änderungen, Verlust Einen Personalausweis müssen Sie beantragen. Er wird Ihnen nicht von Amts wegen ausgestellt. Außerdem müssen Sie selbst auf die Gültigkeit Ihres Ausweises achten und rechtzeitig einen neuen beantragen. Des Weiteren sind Sie verpflichtet, bei einem Umzug oder beim Wechsel der Hauptwohnung die Anschrift im Ausweis ändern zu lassen sowie bei der Änderung Ihres Namens einen neuen zu beantragen. Wenn Sie Ihren Personalausweis verloren haben, müssen Sie dies sofort Ihrer Personalausweisbehörde anzeigen. Lassen Sie die Online-Ausweisfunktion und gegebenenfalls die Unterschriftsfunktion ihres abhanden gekommenen Personalausweises unverzüglich sperren. Reisen ins Ausland Innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) herrscht grundsätzlich Reisefreizügigkeit. Das bedeutet, dass der Personalausweis bei der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der EU in der Regel ausreicht. Sie sollten sich jedoch vor jeder Reise ins europäische Ausland erkundigen, welche Dokumente sie zur Einreise brauchen und wie lange diese gegebenenfalls bei der Einreise noch gültig sein müssen. Für Reisen in Länder außerhalb der EU ist dies ohnehin angeraten, hier reicht der Personalausweis in der Regel nicht aus. Möglicherweise benötigen Sie als Deutsche oder Deutscher hierfür einen Reisepass oder ein Visum. Lesen Sie auch Der neue Personalausweis Zertifizierungsdiensteanbieter Bundesnetzagentur Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) Europäische Union Reise- und Sicherheitshinweise Auswärtiges Amt Freigabevermerk Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24; Sächsisches Staatsministerium des Innern. 27.10.2021
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Personalausweis, Online-Ausweisfunktion entsperren lassen
    Es kann durchaus vorkommen, dass ein Personalausweis nur temporär verloren wurde. Haben Sie Ihre eingeschaltete Online-Ausweisfunktion zwischenzeitlich sperren lassen, können Sie diese in dem Fall natürlich wieder entsperren lassen. Weiterführende InformationenZuständige Stelle Personalausweisbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen ­ Verfahrensablauf Aus Sicherheitsgründen können Sie die Entsperrung der Online-Ausweisfunktion nur persönlich vornehmen lassen. Eine Vertretung ist hierfür nicht möglich. Auch eine Entsperrung über den Sperrnotruf ist nicht möglich. Sie teilen der Personalausweisbehörde ihr Anliegen (Entsperrersuchen) vor. Nachdem Sie identifiziert wurden, wird die Personalausweisbehörde die Entsperrung veranlassen. Erforderliche Unterlagen Personalausweis Reisepass, Geburts- oder Eheurkunde Fristen keine Kosten (Gebühren) keine Bearbeitungsdauer Die Entsperrung der Online-Ausweisfunktion wird unverzüglich veranlasst. Veranlassen Sie die Entsperrung bei der Gemeinde, die Ihren Personalausweis auch ausgestellt hat, wird die Entsperrung in der Regel sofort durchgeführt, so dass Sie auf die Information der erfolgreich durchgeführten Entsperrung gleich warten können. Nehmen Sie die Entsperrung bei der Gemeinde Ihres aktuellen Wohnortes vor, die aber Ihren Personalausweis nicht ausgestellt hat, wird sie Ihr Entsperrersuchen in der Regel sofort an Ihre "ausstellende Personalausweisbehörde" weiterleiten, damit diese unverzüglich die Entsperrung veranlasst. Dies kann wegen unterschiedlicher Dienstzeiten der Behörden und längerer Kommunikationswege jedoch gegebenenfalls einige Zeit in Anspruch nehmen. Hinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 10 Personalausweisgesetz (PAuswG) – Sperren der Online-Ausweisfunktion, Zuständigkeiten § 26 Personalausweisverordnung (PAuswV) – Entsperren der Online-Ausweisfunktion § 2 Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV) Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 24.03.2021 Rechtsbehelf ­
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Personalausweis, Adresse ändern lassen
    Auf der Rückseite des Personalausweises steht auch Ihre Anschrift. Wenn Sie mehrere Wohnungen haben, muss die Adresse Ihrer Hauptwohnung eingetragen sein. Wenn Sie umziehen und sich dabei Ihr Hauptwohnsitz ändert, müssen Sie die Anschrift im Personalausweis unverzüglich aktualisieren lassen. Weiterführende InformationenZuständige Stelle Personalausweisbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Sie müssen sich bereits bei Ihrer Gemeinde umgemeldet beziehungsweise angemeldet haben. In der Regel können Sie die Adressänderung in Ihrem Personalausweis gleich zusammen mit der An- beziehungsweise Ummeldung vornehmen lassen, da die Gemeinde sowohl Melde- als auch Personalausweisbehörde ist. Verfahrensablauf Den Antrag auf Aktualisierung Ihres Personalausweises müssen Sie persönlich stellen. Die Adressänderung können Sie dann auch von einem Vertreter / einer Vertreterin vornehmen lassen. Der Vertreter / die Vertreterin muss dabei eine Vollmacht von Ihnen vorlegen und sich mit seinem Personaldokument (in der Regel Personalausweis oder Reisepass) ausweisen. Der zu ändernde Personalausweis muss mitgebracht werden. Die neue Adresse wird mit einem Aufkleber direkt und sichtbar auf dem Personalausweis sowie auf dem Chip des Personalausweises geändert. Für die Änderung Ihrer Adresse auf dem Chip wird Ihr Ausweis auf das Änderungsterminal gelegt. Nach Eingabe der sechsstelligen Zugangsnummer, die auf der Vorderseite Ihres Ausweises aufgedruckt ist, wird die Adressänderung auf dem Chip vorgenommen. Erforderliche Unterlagen Personalausweis wenn die Aktualisierung des Personalausweises nicht gleichzeitig mit Ihrer Ummeldung beziehungsweise Anmeldung erfolgt: eine aktuelle Meldebestätigung Fristen Die Änderung der Adresse im Personalausweis müssen Sie unverzüglich nach dem Wechsel Ihres Wohnsitzes veranlassen. Kosten (Gebühren) keine Bearbeitungsdauer Die Änderung im Ausweis wird in der Regel sofort durchgeführt. Hinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) – Ausweispflicht; Ausweisrecht § 8 PAuswG – Örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit § 27 PAuswG – Pflichten des Ausweisinhabers § 1 Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV) Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 30.06.2022 Rechtsbehelf ­
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Personalausweis-PIN neusetzen oder ändern lassen
    Nach der Beantragung Ihres Personalausweises haben Sie von der Bundesdruckerei einen PIN-Brief erhalten, der die sogenannte "Transport-PIN", eine PUK sowie ihr Sperrkennwort enthält. Ohne die PIN ist eine Nutzung der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises nicht möglich. Die "Transport-PIN" ist fünfstellig. Vor der ersten Verwendung der Online-Ausweisfunktion müssen Sie die "Transport-PIN" in Ihre eigene, frei wählbare sechsstellige PIN ändern. Ihre PIN können Sie jederzeit an Ihrem eigenen Computer mit Lesegerät selbst ändern. Sie können die PIN aber auch jederzeit in Ihrer Personalausweisbehörde neusetzen lassen, beides unbegrenzt oft. Hinweis: Wenn Sie Ihre PIN dreimal falsch eingegeben haben, wird Ihre Online-Ausweisfunktion blockiert. Die PUK dient der Aufhebung dieser Blockierung. Die Nutzung der PUK funktioniert insgesamt nur zehnmal! Wenn Sie Ihre PUK bereits zehnmal genutzt und Ihre PIN erneut dreimal falsch eingegeben haben, Ihre PUK nicht kennen und Ihre PIN dreimal falsch eingegeben haben oder Ihre PIN vergessen haben, müssen Sie Ihre Personalausweisbehörde aufsuchen und die PIN neusetzen lassen. Ihre gültige PIN benötigen Sie dafür nicht. Für die Änderung der PIN zu Hause benötigen Sie in jedem Fall die gültige PIN! Weiterführende Informationen Broschüre "Ihr Personalausweis - digital, einfach und sicher" Software: AusweisApp2 Bundesministeriums des Inneres und für Heimat Zuständige Stelle Personalausweisbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen ­ Verfahrensablauf Neusetzung der PIN in der Personalausweisbehörde Die Neusetzung der PIN können nur Sie persönlich vornehmen. Sie können sich dabei nicht vertreten lassen. Für die Neusetzung der PIN wird Ihr Ausweis auf das Änderungsterminal gelegt. Nach Eingabe der sechsstelligen Zugangsnummer, die auf der Vorderseite Ihres Ausweises aufgedruckt ist, können Sie Ihre neue PIN eingeben. Neusetzung der PIN am eigenen Computer Um die PIN selbstständig an Ihrem Computer zu ändern, müssen Sie ein Kartenlesegerät anschließen und die kostenlose AusweisApp des Bundes installieren. In der Konfiguration können Sie dann Ihre PIN bearbeiten. Hinweis: Verwenden Sie keine Zahlenfolgen, die auch auf Ihrem Personalausweis sichtbar enthalten sind (zum Beispiel Teile Ihres Geburtsdatums, die Zugangsnummer) oder einfach zu erratende Kombinationen (zum Beispiel "123456"). Prägen Sie sich Ihre PIN gut ein. Achten Sie darauf, dass die PIN nur Ihnen bekannt bleibt. Notieren Sie die PIN nicht auf dem Ausweis. Bewahren Sie PIN und PUK jederzeit an einem sicheren Ort auf. Teilen Sie Ihre PIN Dritten nie mit! Erforderliche Unterlagen Personalausweis Fristen Die Neusetzung der PIN in der Personalausweisbehörde wird im Ausweis in der Regel sofort durchgeführt, so dass Sie gleich darauf warten können. Kosten (Gebühren) Neusetzung der PIN bei Aushändigung des Personalausweises: gebührenfrei BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 13 Personalausweisgesetz (PAuswG) – Übermittlung von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort § 20 Personalausweisverordnung (PAuswV) – Neusetzung und Änderung der Geheimnummer für den elektronischen Identitätsnachweis mit dem Personalausweis § 2 Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV) Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 30.06.2022 Rechtsbehelf ­
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis beantragen (bei Namensänderung)
    Wenn sich Ihr Nachname geändert hat (durch Heirat oder Scheidung), sind Sie verpflichtet, Ihren Personalausweis unverzüglich bei der Ausweisbehörde vorzulegen. Durch Ihren alten Namen hat Ihr Ausweis eine nicht mehr zutreffende Eintragung und ist deshalb ungültig geworden. Achtung! Legen Sie den ungültig gewordenen Ausweis nicht unverzüglich der Ausweisbehörde vor, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Verlobte können bereits nach der Anmeldung der Eheschließung mit einer Bescheinigung vom Standesamt ihren neuen Personalausweis oder auch Reisepass beantragen, so dass er am Tag der Eheschließung fertig ist. Nach der Eheschließung kann der Personalausweis unter Vorlage der Heiratsurkunde abgeholt werden. Hinweis: Sollten Sie schon für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises ein Ausweispapier benötigen, können Sie zugleich einen vorläufigen Personalausweis beantragen. Der vorläufige Personalausweis wird Ihnen unmittelbar ausgestellt und ist bei der Aushändigung des neuen Personalausweises zurückzugeben. Weiterführende Informationen Personalausweis Amt24-Informationen Foto-Mustertafel Bundesdruckerei Zuständige Stelle Passbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Namensänderung Verfahrensablauf Antrag Ein Personalausweis wird auf persönlichen Antrag ausgestellt. Sie können sich bei der Antragstellung nicht vertreten lassen. Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können den Personalausweis selbst beantragen. Kommen Jugendliche, die das 16. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und keinen Reisepass besitzen, dieser Pflicht nicht nach, ist der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Eltern) verpflichtet, die Ausstellung des Personalausweises für das Kind zu beantragen. Vor der Abholung des Personalausweises erhalten Sie einen PIN-Brief vom Ausweishersteller (Bundesdruckerei) mit einer PIN, einer PUK und einem Sperrkennwort. Die Verwendung der Nummern und des Sperrkennwortes ist in dem Ihnen vorher schon ausgehändigten Informationsmaterial ausführlich erläutert. Ausgabe Bevor Sie den Personalausweis ausgehändigt bekommen, müssen Sie schriftlich bestätigen, dass Sie den PIN-Brief erhalten haben. Sie können sich bei der Abholung des Personalausweises vertreten lassen, wenn Sie dem Vertreter eine besondere Vollmacht erteilen. Die Vollmacht muss auch eine Erklärung zum Erhalt des PIN-Briefes enthalten. Die Transport-PIN darf durch einen Vertreter oder Bevollmächtigten jedoch nicht in eine persönliche PIN geändert werden. Sollten Sie einen vorläufigen Personalausweis ausgestellt bekommen haben oder sind Sie noch im Besitz eines alten Ausweises, müssen Sie diesen bei der Abholung des neuen Ausweises zurückgeben. Wenn Sie ihre alten Dokumente behalten wollen, müssen diese vorher entwertet werden. Erforderliche Unterlagen alter Personalausweis bei Heirat: Eheurkunde bei Scheidung: beglaubigte Abschrift des Scheidungsurteils ein aktuelles Foto in der vorgeschriebenen Größe und Beschaffenheit Hinweis: Es wird empfohlen, zur Beantragung eine Personenstandsurkunde (zum Beispiel Ehe- oder Geburtsurkunde) mitzubringen. So können möglicherweise auftretende Probleme, insbesondere bezüglich der Schreibweise und Reihenfolge der Aufnahme von Vor- und Familiennamen in den Ausweis, sofort geklärt werden. Dies kann zum Beispiel auch der Fall sein, wenn seit der letzten Ausstellungen Änderungen Ihrer Angaben aufgetreten sind oder bei der erstmaligen Beantragung nach dem Zuzug in die Stadt oder Gemeinde. Im Zweifelsfall sollten Sie sich vor der Beantragung auf den Internetseiten der Stadt oder Gemeinde oder telefonisch informieren, welche Unterlagen mitzubringen sind. Fristen Beantragung bei Namensänderung aufgrund der Heirat: frühestens 8 Wochen vor der Eheschließung Mitteilung der Namensänderung: unverzüglich gegenüber der zuständigen Stelle unter Vorlage des Personalausweises/Reisepasses Kosten (Gebühren) Ausstellung eines Personalausweises vor Vollendung des 24. Lebensjahres: EUR 22,80 Ausstellung eines Personalausweises ab Vollendung des 24. Lebensjahres: EUR 37,00 Ausstellung eines vorläufigen Personalausweis: EUR 10,00 Hinweis: Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin bedürftig ist. Die Entscheidung über einen Erlass der Gebühr wird im Einzelfall getroffen und liegt in der Verantwortung der jeweiligen Behörde. Bitte fragen Sie bei Ihrer Gemeinde nach, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Gebührenerlass möglich ist. Bearbeitungsdauer circa 2 bis 6 Wochen. vorläufiger Personalausweis: wird unmittelbar ausgestellt Hinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) – Ausweispflicht § 6 PAuswG – Gültigkeitsdauer § 8 PAuswG – Zuständigkeit § 9 PAuswG – Antrag § 13 PAuswG – PIN-Brief § 27 PAuswG – Pflichten des Ausweisinhabers § 28 PAuswG – Ungültigkeit § 32 PAuswG – Bußgeldvorschrift § 1 Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV) Freigabevermerk Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 13.02.2023 Rechtsbehelf nicht anwendbar
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis beantragen
    Personalausweise können grundsätzlich ab dem 1. Lebensjahr ausgestellt werden, ein Anspruch auf Ausstellung eines Personalausweises besteht ab dem 16. Lebensjahr. Die Gültigkeitsdauer eines Personalausweises ist vom Alter abhängig. Vor Vollendung des 24. Lebensjahres gilt er für die Dauer von sechs Jahren, ab Vollendung des 24. Lebensjahres für die Dauer von zehn Jahren. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich. Achtung! Achten Sie darauf, dass Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit einen neuen Personalausweis beantragen. Das Datum, bis zu dem Ihr Ausweis gültig ist, finden Sie auf dessen Vorderseite. Ein vorläufiger Personalausweis wird Ihnen ausgestellt, wenn Sie sofort einen Personalausweis benötigen, weil Sie sich sonst nicht ausweisen könnten (zum Beispiel mit einem Reisepass). Er dient insbesondere dazu, die Zeit bis zur Ausstellung eines neuen Personalausweises zu überbrücken. Der vorläufige Personalausweis hat eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten und kann nicht verlängert werden. Weiterführende Informationen Personalausweis Amt24-Informationen Foto-Mustertafel Bundesdruckerei Zuständige Stelle Passbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung VoraussetzungenVerfahrensablauf Antrag Ein Personalausweis wird auf persönlichen Antrag ausgestellt. Sie können sich bei der Antragstellung nicht vertreten lassen. Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können den Personalausweis selbst beantragen. Kommen Jugendliche, die das 16. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und keinen Reisepass besitzen, dieser Pflicht nicht nach, ist der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Eltern) verpflichtet, die Ausstellung des Personalausweises für das Kind zu beantragen. Vor der Abholung des Personalausweises erhalten Sie einen PIN-Brief vom Ausweishersteller (Bundesdruckerei) mit einer PIN, einer PUK und einem Sperrkennwort. Die Verwendung der Nummern und des Sperrkennwortes ist in dem Ihnen vorher schon ausgehändigten Informationsmaterial ausführlich erläutert. Ausgabe Bevor Sie den Personalausweis ausgehändigt bekommen, müssen Sie schriftlich bestätigen, dass Sie den PIN-Brief erhalten haben. Sie können sich bei der Abholung des Personalausweises vertreten lassen, wenn Sie dem Vertreter eine besondere Vollmacht erteilen. Die Vollmacht muss auch eine Erklärung zum Erhalt des PIN-Briefes enthalten. Die Transport-PIN darf durch einen Vertreter oder Bevollmächtigten jedoch nicht in eine persönliche PIN geändert werden. Rückgabe alter Dokumente Sollten Sie einen vorläufigen Personalausweis ausgestellt bekommen haben oder sind Sie noch im Besitz eines alten Ausweises, müssen Sie diesen bei der Abholung des neuen Ausweises zurückgeben. Wenn Sie ihre alten Dokumente behalten wollen, müssen diese vorher entwertet werden. Erforderliche Unterlagen bisheriges amtliches Personaldokument (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis oder Kinderausweis / Kinderreisepass) ein aktuelles Foto in der vorgeschriebenen Größe (45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit) und Beschaffenheit (siehe Foto-Mustertafel –> Weiterführende Informationen) Hinweis: Es wird empfohlen, zur Beantragung eine Personenstandsurkunde (zum Beispiel Ehe- oder Geburtsurkunde) mitzubringen. So können möglicherweise auftretende Probleme, insbesondere bezüglich der Schreibweise und Reihenfolge der Aufnahme von Vor- und Familiennamen in den Ausweis, sofort geklärt werden. Dies kann zum Beispiel auch der Fall sein, wenn seit der letzten Ausstellung Änderungen Ihrer Angaben aufgetreten sind oder bei der erstmaligen Beantragung nach dem Zuzug in die Stadt oder Gemeinde. Im Zweifelsfall sollten Sie sich vor der Beantragung auf den Internetseiten der Stadt oder Gemeinde oder telefonisch informieren, welche Unterlagen mitzubringen sind. Fristen keine Kosten (Gebühren) Personalausweises vor Vollendung des 24. Lebensjahres: EUR 22,80 Personalausweises ab Vollendung des 24. Lebensjahres: EUR 37,00 vorläufiger Personalausweis: EUR 10,00 Tipp: Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin bedürftig ist. Die Entscheidung über einen Erlass der Gebühr wird im Einzelfall getroffen und liegt in der Verantwortung der jeweiligen Behörde. Fragen Sie bei Ihrer Gemeinde nach, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Gebührenerlass möglich ist. BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten) Bitte beachten Sie die Vorgaben der Foto-Mustertafel des Bundesinnenministeriums. Diese ist unter folgendem Link abrufbar: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat: Fotomustertafel Rechtsgrundlage § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) – Ausweispflicht § 6 PAuswG – Gültigkeitsdauer § 8 PAuswG – Zuständigkeit § 9 PAuswG – Antrag § 13 PAuswG – PIN-Brief § 1 Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV) § 7 Personalausweisverordnung (PAuswV) - Bildgröße Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 30.12.2020 Rechtsbehelf
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass: Verlust anzeigen
    Wenn Sie Ihren Personalausweis, Reisepass oder einen Kinderreisepass verloren haben, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich der Passbehörde Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung mitzuteilen (Verlustanzeige). Achtung! Wurde der Pass oder Ausweis gestohlen, müssen Sie den Diebstahl neben der Gemeinde- oder Stadtverwaltung auch gegenüber der Polizei anzeigen. Ebenso müssen Sie ihr sofort mitteilen, wenn Sie ein verloren oder gestohlen geglaubtes Dokument wiederfinden sollten. Denn bei der Einreise in andere Staaten mit einem als gestohlen oder verloren gemeldeten Dokument kann es zu Schwierigkeiten kommen: Das betreffende Dokument kann von den Grenzbehörden eingezogen werden. Hinweis: Wenn Sie den Verlust oder das Wiederauffinden eines Personalausweises, Reisepasses oder Kinderreisepasses nicht unverzüglich melden, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann bei Personalausweisen mit einer Geldbuße von bis zu EUR 5.000 und bei Reisepässen und Kinderreisepässen von bis zu EUR 300.000 geahndet werden. Das verloren gegangene oder gestohlene Ausweispapier können Sie bei der zuständigen Stelle neu beantragen. Beachten Sie, dass jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, verpflichtet ist, einen gültigen Personalausweis zu besitzen und sich ausweisen zu können. Dieser Pflicht kommen Sie auch nach, wenn Sie einen gültigen Reisepass haben. Sollten Sie aber nur ein einziges Ausweispapier besitzen und dieses verlieren, so müssen Sie dieses unverzüglich neu beantragen und sich zudem übergangsweise einen vorläufigen Personalausweis beziehungsweise, wenn nötig, einen neuen Reisepass ausstellen lassen. Weiterführende InformationenZuständige Stelle Passbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Ihr Personalausweis ist verlorengegangen. Verfahrensablauf Sie müssen den Verlust bei der zuständigen Stelle grundsätzlich persönlich anzeigen. Alternativ genügt es aber auch, wenn Sie der zuständigen Stelle die Anzeige schriftlich zukommen lassen. Hinweis: Manche Gemeinden stellen dafür ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Um herauszufinden, ob die für Sie zuständige Stelle ein solches anbietet, geben Sie in der Ortsauswahl Ihren Wohnort oder Ihre Postleitzahl ein. Im Erfolgsfall erscheint dann über der Ortsauswahl eine Anzeige mit einem entsprechenden Formular. Alternativ können Sie auch direkt auf der Homepage der zuständigen Stelle nachschauen. Tipp: Da in der Regel ein neues Ausweisdokument ausgestellt werden muss, empfiehlt es sich, die Verlustanzeige und die Neubeantragung zusammen zu erledigen. Achtung! Erforderliche Unterlagen In der Regel: keine Unterlagen vorzulegen bei bloßer Verlustanzeige. Wenn Sie gleichzeitig ein neues Ausweisdokument beantragen wollen, müssen Sie die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen. Fristen keine Kosten (Gebühren) keine Falls Sie ein neues Ausweisdokument ausstellen lassen, kommen hierfür die entsprechenden Gebühren dazu. BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 8 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswG) – Örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit § 27 PAuswG – Pflichten des Ausweisinhabers § 32 PAuswG – Bußgeldvorschriften § 15 Passgesetz (PassG) – Pflichten des Inhabers § 25 PassG – Ordnungswidrigkeiten § 15 Passverordnung (PassV) - Gebühren § 1 Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (PAuswGebV) - Gebühren für Ausweise Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 23.06.2022 Rechtsbehelf nicht anwendbar
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Ausweisdokumente
    Um die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu überschreiten, benötigen Sie grundsätzlich einen Reisepass. Oft genügt aber auch der Personalausweis, zum Beispiel bei EU-Staaten; in einigen Fällen ist aber auch ein Visum notwendig. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig, welche Bestimmungen in dem jeweiligen Land gelten, welche Dokumente Sie zur Einreise und für Ihren Aufenthalt benötigen und wie lange diese gegebenenfalls bei der Einreise noch gütig sein müssen. Mehr zum Thema: Reise- und Sicherheitshinweise Auswärtiges Amt Bei Reisen ins Ausland müssen sich auch Kinder unter 16 Jahren beim Grenzübertritt ausweisen. Dafür kommt bei deutschen Kindern ein Kinderreisepass (oder ein noch gültiger Kinderausweis), ein eigener Reisepass oder ein eigener Personalausweis in Betracht. Wenn Sie für längere Zeit im Ausland leben, sind Sie verpflichtet, sich bei Ihrer Meldebehörde abzumelden. Für den Fall, dass Sie die Wohnung nicht endgültig verlassen, sondern sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, ist eine Abmeldung möglicherweise nicht zwingend erforderlich. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie die Absicht haben und auch die tatsächliche Möglichkeit besteht, die bestehende Wohnung wieder zu nutzen. Bitte wenden Sie sich hierzu an die für Sie zuständige Meldebehörde. Änderungspflicht Achten Sie darauf, dass Ihre deutschen Personaldokumente (Reisepass, Personalausweis) aktuelle Angaben enthalten und gültig sind, egal ob Sie reisen oder im Ausland wohnen. Ein Pass oder Personalausweis wird auch vor Ablauf der regulären Gültigkeitsdauer ungültig, wenn wesentliche Angaben, etwa der Familienname, nicht mehr zutreffen. Die Angaben zur Anschrift respektive zum Wohnort sind hiervon zwar ausgenommen, trotzdem sind Sie als Inhaber des Dokuments verpflichtet, dieses bei der zuständigen Ausweisbehörde vorzulegen, sobald eine Angabe unzutreffend geworden ist. Für Staaten, die nicht Teil der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, gelten meist gesonderte Bestimmungen. Bitte informieren Sie sich hier rechtzeitig bei den Auslandsvertretungen der entsprechenden Länder. Wie Sie innerhalb Deutschlands vorgehen müssen, wenn Sie sich Ausweispapier ausstellen lassen oder Ihre Ausweispapier ändern wollen, erfahren Sie in den folgenden Verfahrensbeschreibungen. Für Passangelegenheiten im Ausland sind die jeweiligen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständig. Kontakt: Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland Auswärtiges Amt Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 28.06.2022
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Passersatz
    Wenn Sie deutscher Staatsangehöriger oder deutsche Staatsangehörige sind und Ihren Reisepass im Ausland verloren haben oder er Ihnen dort gestohlen wurde, benötigen Sie entsprechende Ersatzreisedokumente. Sie können sich dazu an eine deutsche Auslandsvertretung oder an die deutsche Grenzbehörde wenden, die gegebenenfalls einen Reiseausweis als Passersatz ausstellen können. Sie können auch einen Reiseausweis als Passersatz bei der deutschen Grenzbehörde beantragen, wenn Sie ins Ausland reisen möchten und kurz vor der Abreise bemerken, dass Sie keinen gültigen Reisepass besitzen. Für nicht-deutsche Staatsangehörige, die einen solchen Passersatz benötigen, kann je nach Einzelfall abhängig von dem Herkunftsstaat ein Notreiseausweis oder ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Achtung! Die Ersatzreisedokumente für Ausländerinnen und Ausländer sind nicht mit dem "Ausweisersatz für Ausländer" zu verwechseln. Dieser ist kein Passersatz, sondern soll nur dazu dienen, dass ausländische Staatsangehörige, die (vorübergehend) keinen Reisepass besitzen, ihrer Ausweispflicht in Deutschland nachkommen können. Freigabevermerk Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24; Sächsisches Staatsministerium des Innern. 07.06.2022
    • Typ: Amt24 Lebenslage