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  • Bebauungsplan einsehen
    Der Bebauungsplan (B-Plan) enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Sie finden im B-Plan beispielsweise Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, den überbaubaren Grundstücksflächen, zur Stellung der baulichen Anlagen, zur zulässigen Anzahl der Geschosse und zur zulässigen Dachform. In der dazugehörigen Begründung werden Ziel und Zweck der Planung dargelegt sowie die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen erläutert. Nicht für jedes Gebiet gibt es einen B-Plan. Soll Ihr Bauvorhaben in einem Gebiet ohne B-Plan, jedoch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, errichtet werden, muss sich Ihr Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert sein. Soll Ihr Bauvorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich realisiert werden, kommt eine Bebauung regelmäßig nicht in Betracht. Weiterführende Informationen Zentrales Landesportal Bauleitplanung Sächsisches Staatsministerium des Innern –> örtliche Besonderheiten (soweit bestehend) Zuständige Stelle Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Jede/r kann Einsicht in den Bebauungsplan nehmen. Auf Verlangen hat die Stadt oder Gemeinde über den Inhalt Auskunft zu geben. Seit dem 13.05.2017 sind die in Aufstellung befindlichen B-Pläne zusätzlich ins Internet der Stadt/Gemeinde und in das internetbasierte Zentrale Landesportal Bauleitplanung einzustellen. Die nach Abschluss des vorgenannten Aufstellungsverfahrens beschlossenen B-Pläne soll die Stadt/Gemeinde ebenfalls an dieser Stelle der Öffentlichkeit zugänglich machen. Verfahrensablauf Ihre Gemeinde informiert Sie darüber, wo und wann Sie den B-Plan einsehen können. Erforderliche Unterlagen Sofern Sie Auskunft zu einem konkreten Grundstück begehren, sollten Angaben zu dem entsprechenden Grundstück (zum Beispiel Gemarkung, Flur- und Grundstücksnummer) mitbringen. Fristen keine Hinweis: Ein rechtskräftiger B-Plan muss bei der Gemeinde einsehbar sein. Kosten (Gebühren) keine Hinweis: Der Erwerb einer Kopie von Ausschnitten oder des gesamten B-Plans ist möglich. Die Gebühren sind je nach Stadt/Gemeinde unterschiedlich. Bitte informieren Sie sich über die genaue Höhe direkt bei Ihrer Stadt/Gemeinde. BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 10 Absatz 3 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) – Einsicht in den Bebauungsplan Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 17.06.2022
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Amtliche Feststellung und Einstufung: Grad der Behinderung und Merkzeichen
    Behinderung Grad der Behinderung Schwerbehinderung Merkzeichen G: Erhebliche Gehbehinderung Merkzeichen aG: Außergewöhnliche Gehbehinderung Merkzeichen Bl: Blindheit Merkzeichen Gl: Gehörlosigkeit Merkzeichen TBl: Taubblindheit Merkzeichen B: Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson Merkzeichen H: Hilflos Merkzeichen RF: Rundfunkbeitrag, Befreiung oder Ermäßigung Merkzeichen 1. Kl: Erste Klasse bei Bahnfahrt Dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit Behinderung Als Behinderung wird jede dauerhafte körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung bezeichnet, die zu Einschränkungen im alltäglichen Leben führt. Dabei ist es unerheblich, ob die Behinderung aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls entstanden ist oder ob sie seit der Geburt des Betroffenen besteht. Es kommt allerdings auf die Dauer der Beeinträchtigung an. Diese muss mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate bestehen. Das Vorliegen und den Grad der Behinderung (GdB) stellen in Sachsen die Landratsämter, in Dresden, Leipzig und Chemnitz die Stadtverwaltungen fest. Grad der Behinderung Als Grad der Behinderung (GdB) wird das Ausmaß eines Leidens auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bezeichnet. Der GdB wird dabei in Zehnerschritten von 10 bis 100 eingeteilt. Gesundheitsstörungen, die einen GdB von weniger als zehn erreichen, gelten nicht als Behinderung. Ein Grad der Behinderung wird jedoch nur dann festgestellt, wenn insgesamt ein GdB von wenigstens 20 vorliegt. Wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, wird ein Gesamt-GdB errechnet, der alle Beeinträchtigungen der oder des Betroffenen erfasst. Hinweis: Die einzelnen GdB-Werte werden dabei nicht addiert, sondern der Wert wird nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit und unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beeinflussungen festgestellt. Schwerbehinderung Menschen mit Behinderung, deren Grad der Behinderung (GdB) wenigstens 50 beträgt und die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz beziehungsweise ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hier beschäftigt sind, werden als schwerbehinderte Menschen eingestuft. Je nachdem, wie ausgeprägt die einzelnen Gesundheitsstörungen sind, werden zusätzlich Merkzeichen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen festgestellt. Die im Behindertenausweis eingetragenen Merkzeichen berechtigen die jeweilige Person, bestimmte Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen. Die zuständige Behörde richtet sich bei der Feststellung einer Behinderung oder Schwerbehinderung nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, die im sozialen Entschädigungsrecht und im Schwerbehindertenrecht festgelegt sind. Merkzeichen G: Erhebliche Gehbehinderung Die Voraussetzungen für das Merkzeichen G liegen vor, wenn für die Betroffene oder den Betroffenen im Straßenverkehr eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit besteht. "Erheblich" beeinträchtigt ist ein Mensch mit Schwerbehinderung, wenn er nur unter großen Schwierigkeiten Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen kann, die üblicherweise zu Fuß zurückgelegt werden können. Als üblich wird hierbei eine Strecke von zwei Kilometern in einer halben Stunde angesehen. Diese Beeinträchtigungen können aus einer Einschränkung des Gehvermögens, durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit resultieren. Von einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr wird unter anderem dann ausgegangen, wenn Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule allein mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 bestehen. Soweit innere Leiden vorliegen, kommt es bei der Beurteilung auf die mögliche, damit verbundene Einschränkung des Gehvermögens an. Nachteilsausgleiche: Enthält Ihr Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G, können Sie als Nachteilsausgleich eine Ermäßigung bei der Kfz-Steuer oder eine Vergünstigung im öffentlichen Personennahverkehr in Anspruch nehmen. Merkzeichen aG: Außergewöhnliche Gehbehinderung Als "außergewöhnlich gehbehindert" gelten jene Menschen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Alle mobilitätsbezogenen Beeinträchtigungen (zum Beispiel orthopädische und kardiovaskuläre Gesundheitsstörungen oder des Atmungssystems) entsprechen insgesamt einem Grad der Behinderung von mindestens 80. Zu den Betroffenen zählen insbesondere: Querschnittsgelähmte Doppel-Oberschenkelamputierte Doppel-Unterschenkelamputierte Personen, denen ein Bein im Hüftgelenk entfernt wurde einseitig Oberschenkelamputierte, denen es nicht möglich ist, ein Kunstbein zu tragen oder die nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind Durch die Einführung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wurden die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichen "aG" geändert. Neben orthopädischen Krankheitsbildern können auch Störungen des Herzkreislaufs- oder Atmungssystems beziehungsweise Erkrankungen wie Parkinson oder Multiple Sklerose als außergewöhnliche Gehbehinderungen angesehen werden. Voraussetzung ist, dass nach versorgungsärztlicher Beurteilung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer sind, dass sie den vorgenannten Beeinträchtigungen gleichkommt. Nachteilsausgleiche: Enthält Ihr Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen aG, können Sie Parkerleichterungen (Parkausweis), die Befreiung von der Kfz-Steuer und eine Vergünstigung im öffentlichen Personennahverkehr beantragen. Merkzeichen Bl: Blindheit Für blinde Menschen gilt das Merkzeichen Bl. Blind ist, wem das Augenlicht völlig fehlt. Als blind werden auch Menschen eingestuft, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt. Auch wenn andere Störungen des Sehvermögens vorliegen, die so schwerwiegend sind, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzusetzen sind, wird das Merkzeichen Bl vergeben. Als blind gelten auch Personen, deren Sehrinde völlig ausgefallen ist (Rindenblindheit). Bei visueller Agnosie oder anderen gnostischen Störungen wird hingegen nicht von Blindheit ausgegangen. Visuelle Agnosie und andere gnostische Störungen liegen vor, wenn das Sehorgan (das heißt Auge, Sehnerv, Sehbahn, Sehzentrum) zwar intakt ist, die oder der Betroffene das Gesehene aber im Gehirn nicht verarbeiten kann. Bei den folgenden Fallgruppen liegt eine Sehbehinderung (Herabsetzung der Sehschärfe auf 1/50 oder weniger) nach den Richtlinien der Deutschen Ophtalmologischen Gesellschaft vor: bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30 Grad vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50 Grad unberücksichtigt bleiben bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15 Grad vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50 Grad unberücksichtigt bleiben bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5 Grad vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50 Grad unberücksichtigt bleiben bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5 Grad vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste von 50 Grad unberücksichtigt bleiben bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50-Grad-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30 Grad Durchmesser besitzt bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht Nachteilsausgleiche: Mit dem Merkzeichen Bl sind stets auch die Merkzeichen G, B, H und RF verbunden. Für Menschen mit dem Merkzeichen Bl besteht sowohl Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (ohne Entrichtung des Eigenanteils) als auch auf eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer sowie eine Steuervergünstigung (Pauschbetrag) bei der Einkommen- und Lohnsteuer. Zudem kommt je nach Art und Schwere der Sehbehinderung eine Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag in Betracht. Nach Maßgabe der Straßenverkehrsordnung werden zudem Parkerleichterungen und in den meisten sächsischen Gemeinden eine Befreiung von der Hundesteuer gewährt. Außerdem steht unter bestimmten Voraussetzungen im Freistaat Sachsen das Landesblindengeld als finanzielle Unterstützung zur Verfügung. Merkzeichen Gl: Gehörlosigkeit Gehörlose Menschen erhalten das Merkzeichen Gl. Als "gehörlos" wird jemand bezeichnet, der taub ist (das heißt vollständiger Gehörverlust auf beiden Ohren) oder unter einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit mit schweren Sprachstörungen leidet. Dies betrifft vor allem Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben wurde. Nachteilsausgleiche: Mit dem Merkzeichen Gl haben Sie Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr oder wahlweise Anspruch auf Inanspruchnahme einer Ermäßigung bei der Kraftfahrzeugsteuer. Je nach Art und Schwere der Behinderung kommt zudem eine Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag in Betracht. In den meisten sächsischen Gemeinden ist zudem eine Befreiung von der Hundesteuer möglich. Außerdem kann unter bestimmten Voraussetzungen eine finanzielle Unterstützung nach dem Gesetz über das Landesblindengeld und andere Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden. Merkzeichen TBl: Taubblindheit Dieses Merkzeichen erhalten schwerbehinderte Menschen, die wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen gestörten Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 haben. Nachteilsausgleiche: Die Beeinträchtigungen von Menschen mit Schwerbehinderung dieses Merkzeichens sind äußerst heterogen, so dass sich einheitliche konkrete Bedarfe nicht ermitteln lassen. Deswegen ist das Merkzeichen mit keinem weiteren konkreten Nachteilsausgleich verbunden. Die Merkzeichen "Bl" (blind) und "GL" (gehörlos), für die entsprechende Ausgleiche vorgesehen sind, werden bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen zusätzlich zum Merkzeichen "TBl" in den Schwerbehindertenausweis eingetragen. Es besteht eine Befreiung von der Zahlung des Rundfunkbeitrags. Merkzeichen B: Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson Die Voraussetzungen für das Merkzeichen B sind dann gegeben, wenn schwerbehinderte Menschen bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ständig auf Begleitung angewiesen sind. Diese Begleitung soll die Betroffenen vor Gefahren beschützen, die während der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehen können (zum Beispiel beim Ein- und Aussteigen und während der Fahrt). Die Notwendigkeit ständiger Begleitung wird beispielsweise angenommen bei: Querschnittsgelähmten Ohnhändern Blinden Sehbehinderten (ab einem Grad der Behinderung von 70) Nachteilsausgleiche: Die Begleitpersonen sind von der Bezahlung von Beförderungsentgelten bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel befreit. Für Bahnfahrten können kostenfrei Plätze für die behinderte Person und deren Begleitung reserviert werden. Merkzeichen H: Hilflos Die Voraussetzungen für das Merkzeichen H liegen bei Personen vor, die nicht nur vorübergehend für die gewöhnlichen Verrichtungen im täglichen Leben auf fremde Hilfe angewiesen sind. Gewöhnliche Verrichtungen im täglichen Leben sind beispielsweise An- und Ausziehen, Nahrungsaufnahme und Körperpflege. Die Voraussetzung für "Hilflosigkeit" ist auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung erfolgen muss oder die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, eine ständige Bereitschaft dafür aber erforderlich ist. Hilflosigkeit wird beispielsweise stets angenommen bei Blinden und Querschnittsgelähmten. Nachteilsausgleiche: Mit dem Merkzeichen H besteht Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (ohne Entrichtung des Eigenanteils) und Anspruch auf eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer. Zusätzlich kann eine Steuervergünstigung (Pauschbetrag) bei der Einkommen- und Lohnsteuer in Anspruch genommen werden. In den meisten sächsischen Gemeinden wird eine Befreiung von der Hundesteuer gewährt. Merkzeichen RF: Rundfunkbeitrag, Befreiung oder Ermäßigung Taubblinde Menschen sind vom Beitrag für den Rundfunkempfang vollständig befreit. Eine Ermäßigung auf ein Drittel des Rundfunkbeitrags wird folgenden Personengruppen gewährt: Blinde oder Menschen mit nicht nur vorübergehender wesentlicher Sehbehinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 60 allein aufgrund der Sehbehinderung hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist Menschen mit Behinderungen mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres nicht nur vorübergehenden Leidens nicht ständig an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können, beispielsweise: Menschen, bei denen schwere Bewegungsstörungen – auch durch innere Leiden (schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung) – bestehen und die deshalb auf Dauer selbst mithilfe von Begleitpersonen oder mit technischen Hilfsmitteln (zum Beispiel Rollstuhl) öffentliche Veranstaltungen in ihnen zumutbarer Weise nicht besuchen können Menschen mit – nicht nur vorübergehend – ansteckender Lungentuberkulose Nachteilsausgleich: Befreiung vom Rundfunkbeitrag Merkzeichen 1. Kl: Erste Klasse bei Bahnfahrt Das "Merkzeichen 1. Klasse" (1. Kl.) gilt nur für Schwerkriegsbeschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und für Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes, die in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 70 Prozent eingeschränkt sind. Die Benutzung der ersten Wagenklasse mit Fahrausweis für die zweite Klasse setzt voraus, dass der gesundheitliche Zustand beziehungsweise die Behinderung der oder des Reisenden unbedingt eine Unterbringung in der ersten Wagenklasse erfordert. Das Merkzeichen 1. Klasse gilt nur in Zügen der Deutschen Bahn AG. Nachteilsausgleich: Beförderung in der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis für die 2. Klasse Dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit Bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 kann das Landratsamt oder die Stadtverwaltung der Kreisfreien Stadt eine sogenannte "dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit" feststellen. Dies bedeutet, dass die betroffene Person in ihrer Fähigkeit, sich körperlich zu bewegen, beeinträchtigt ist. Eine dauernde Einbuße kann auf einem Schaden des Stütz- und Bewegungsapparates beruhen oder aufgrund der Schädigung von inneren Organen (zum Beispiel bei Herz- und Lungenfunktionsstörungen mit einem GdB von 30) beziehungsweise Sinnesorganen (zum Beispiel bei einer Seh- oder Hörbehinderung mit einem GdB von 30) eintreten. Nachteilsausgleich: Freibetrag bei der Einkommensteuer Lesen Sie auch Versorgungsmedizinische Grundsätze Bundesministerium für Arbeit und Soziales Wheelmap – rollstuhlgerechte Orte finden Sozialhelden e. V. Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 09.06.2022
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Steuerliche Erleichterungen (Leben mit einer Behinderung)
    Einkommen- und Lohnsteuer Behinderten-Pauschbetrag Berücksichtigung von Fahrtkosten Pauschbetrag für Pflegetätigkeit Kraftfahrzeugsteuer, Hundesteuer Einkommen- und Lohnsteuer Menschen mit Behinderungen werden bestimmte steuerliche Erleichterungen gewährt. Beispielsweise ist es möglich, beim zuständigen Finanzamt als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend zu machen: Mehraufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens Mehraufwendungen für die Pflege Mehraufwendungen für einen erhöhten Wäschebedarf Das Finanzamt berücksichtigt entweder die tatsächlichen, behinderungsbedingten Ausgaben oder stattdessen einen Behinderten-Pauschbetrag. Bei Pflege einer Person in der Wohnung des Pflegenden * oder des Pflegebedürftigen ist es ab Pflegegrad 2 möglich, einen Pflege-Pauschbetrag zu beantragen. Grundsätzlich berücksichtigt das Finanzamt die steuermindernden Aufwendungen nachträglich bei der Einkommensteuerveranlagung. Auf Antrag wird für bestimmte Aufwendungen auch ein Freibetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) gebildet. Durch einen als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeten Freibetrag ermäßigt sich bereits im laufenden Jahr die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss. Die Behinderung weisen Sie gegenüber dem Finanzamt in folgender Weise nach: bei einem Grad der Behinderung (GdB) unter 50: durch eine Bescheinigung der Stelle, die für das Feststellen des Vorliegens und des Grades der Behinderung zuständig ist, oder durch einen Rentenbescheid bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr: durch einen Ausweis nach § 69 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) (früher Schwerbehindertenausweis) beziehungsweise einen Bescheid der zuständigen Stelle Die notwendigen Nachweise erhalten Sie in der Regel bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Landratsamt (in Chemnitz, Dresden und Leipzig: bei der Stadtverwaltung). *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion Behinderten-Pauschbetrag Die Gewährung des Pauschbetrags ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Die Höhe richtet sich nach der Art und dem Grad der Behinderung (GdB). Bei einem Grad der Behinderung (GdB) zwischen 20 und 100 wird ein Pauschbetrag von EUR 384,00 bis EUR 2.840 jährlich bei der Einkommensteuerveranlagung beziehungsweise beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Für Menschen mit Behinderungen mit den Merkzeichen Bl, TBl oder Merkzeichen H erhöht sich der Pauschbetrag auf EUR 7.400 jährlich. Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages Beansprucht ein Ehe- oder Lebenspartner den ihm/ihr zustehenden Behinderten-Pauschbetrag nicht selbst, kann der andere Partner beim Finanzamt beantragen, den Pauschbetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) für sich zu bilden. Gleiches gilt entsprechend für die Eltern mit Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag für ein Kind, das den Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch nimmt. Der dem Kind zustehende Pauschbetrag wird grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufgeteilt, sofern nicht der Kinderfreibetrag auf den anderen Elternteil übertragen wurde. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern kann das Finanzamt eine andere Aufteilung vornehmen. Ist ein Elternteil verstorben oder lebt er im Ausland, besteht die Möglichkeit, den Pauschbetrag in voller Höhe als ELStAM des anderen Elternteils zu bilden. Berücksichtigung von Fahrtkosten Menschen mit Behinderungen wird eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Bei Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 oder einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 und Merkzeichen G beträgt die Pauschale EUR 900,00. Bei außergewöhnlich gehbehinderten Menschen (Merkzeichen aG), blinden Menschen (Merkzeichen Bl), taubblinden Menschen (Merkzeichen TBl) oder hilflosen Menschen (Merkzeichen H bzw. Pflegegrad 4 oder 5) beträgt die Pauschale EUR 4.500. Mit der Fahrtkostenpauschale sind sämtliche Aufwendungen hierfür abgedeckt, auch wenn tatsächlich höhere Kosten entstanden sind. Berücksichtigung der Aufwendungen für den Arbeitsweg Anstelle der Entfernungspauschalen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können Menschen mit Behinderungen unter bestimmten Voraussetzungen die tatsächlichen Aufwendungen für diese Wege geltend machen. Die tatsächlichen Aufwendungen für den Arbeitsweg können berücksichtigt werden, wenn der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 70 beträgt oder der Grad der Behinderung (GdB) weniger 70, aber mindestens 50 beträgt und sie in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. Insoweit erkennt das Finanzamt für Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug bis zu EUR 0,30 je tatsächlich gefahrenen Kilometer an. Pauschbetrag für Pflegetätigkeit Pflegen Sie im Inland in Ihrer Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen eine Person und erhalten Sie dafür keine Einnahmen, können Sie für die Ihnen durch die persönliche Pflege entstandenen Aufwendungen jährlich einen "Pflege-Pauschbetrag" in Anspruch nehmen. Dieser beträgt bei Pflegegrad 2: EUR 600,00 bei Pflegegrad 3: EUR 1.100 ab Pflegegrad 4 oder wenn die gepflegte Person hilflos ist: EUR 1.800. Handelt es sich bei der pflegebedürftigen Person nicht um einen Angehörigen, gilt dies nur in Ausnahmefällen. Der Pflege-Pauschbetrag wird je Pflegebedürftigem und Jahr nur einmal gewährt – erfüllen mehrere Personen die vorgenannten Voraussetzungen, muss der Betrag unter ihnen gleichmäßig aufgeteilt werden. Höhere Aufwendungen, die Ihnen zwangsläufig entstehen, können Sie anstelle des (anteiligen) Pauschbetrages als außergewöhnliche Belastung unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung geltend machen. Für die hierbei, wegen der Berücksichtigung der zumutbaren Belastung, nicht abziehbaren Aufwendungen können Sie gegebenenfalls eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen/Dienstleistungen beantragen. Kraftfahrzeugsteuer, Hundesteuer Auch bei der Kraftfahrzeugsteuer und der Hundesteuer kommen Erleichterungen in Betracht. Lesen Sie auch Broschüre "Sonderausgaben und Außergewöhnliche Belastungen" Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 21.12.2022
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Ermäßigung bei oder Befreiung von der Gäste- bzw. Kurtaxe
    Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 und höher erhalten aufgrund ihrer höheren Kurbedürftigkeit in sächsischen Gemeinden mit Kureinrichtungen in der Regel eine Ermäßigung bei der Zahlung der Gäste- bzw. Kurtaxe von bis zu 50 Prozent. Außerdem werden in der Regel Begleitpersonen eines Schwerbehinderten von der Gäste- bzw. Kurtaxe befreit, wenn dieser auf ständige Begleitung angewiesen ist (Merkzeichen B). Die Einzelheiten ergeben sich aus den Gästetaxe-/Kurtaxe-Satzungen der jeweiligen Gemeinden und können bei den Gemeinde- oder Kurverwaltungen erfragt werden. Hinweis: Als Legimitation für die Inanspruchnahme der Ermäßigung beziehungsweise Befreiung wird in der Regel die Vorlage des Schwerbehindertenausweises verlangt. Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 28.06.2022
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Hilfe bei häuslicher Gewalt
    Gewalt durch den Ehemann oder die Ehefrau oder den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin oder durch Verwandte sind durch nichts und niemanden zu rechtfertigen. Häusliche Gewalt ist strafbar! Notfall, Notruf- und Servicenummern Amt24-Informationen Tätlichkeiten in der Familie Häusliche Gewalt sind Gewalthandlungen zwischen Menschen in engen persönlichen, oft familiären Beziehungen. Sie werden meist von Männern gegenüber Frauen und Kindern ausgeübt und finden oft zu Hause statt. [...] Darunter fallen vor allem folgende Tätlichkeiten: beleidigen, einschüchtern, drohen, verfolgen, terrorisieren, Angstmachen, Schlaf oder Essen entziehen, Sachen wegnehmen, beschädigen, zerstören, Verletzungen zufügen, aber auch stoßen, treten, schubsen, würgen, verbrennen, festhalten, fesseln, vergewaltigen, nötigen (Aufzwingen von Handlungen, die Sie nicht wollen, z.B. Sex), mit Gegenständen oder Waffen bedrohen, kontrollieren, einsperren, aussperren, Kontakt zu Familie und Freunden verhindern, Kinder misshandeln oder versuchen, Sie zu töten. Teilen Sie der Polizei mit, wer Sie sind und wo Sie sich gerade aufhalten, durch wen und wodurch Sie oder andere Personen, insbesondere Kinder, akut gefährdet sind, wer wie und wodurch verletzt ist und wer dies verursacht hat; ob weitere Gefahr droht, ob der Täter/die Täterin Waffen besitzt, Alkohol getrunken oder Drogen genommen hat. Bis die Polizei kommt, bringen Sie sich in Sicherheit, z.B. bei Nachbarn, Freunden, Verwandten oder in öffentlichen Einrichtungen. Soforthilfe Die Polizei kann den Täter/die Täterin sofort bis zu zwei Wochen der Wohnung und aus Ihrer unmittelbaren Umgebung verweisen und [...] ihm/ihr den Schlüssel abnehmen, ihn/sie ggf. auch in Gewahrsam nehmen sowie Gegenstände sicherstellen. Bei der Befragung durch die Polizei können Sie eine räumliche Trennung zum Täter/zur Täterin verlangen. Die Polizei kann Ihnen bei Bedarf den Kontakt zu einer Frauen- und Kinderschutzeinrichtung, [...] Interventionsstelle oder anderen Hilfen vermitteln. Die Polizei wird Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten informieren. Sie haben die Möglichkeit, eine Strafanzeige nach dem Gewaltschutzgesetz zu stellen. In einer Strafanzeige teilen Sie mit, was Ihnen durch wen, wann und wo passiert ist. Sie können dies mündlich, telefonisch oder schriftlich bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft tun. Hinweis: Auch wenn Sie ein Aufenthaltsrecht haben, das von dem Bestand der Ehe abhängig ist, können Sie – unabhängig von der Dauer der Ehe in Deutschland – Anträge nach §§1 und 2 Gewaltschutzgesetz stellen. Für die Rechtslage von Migranten ist der aufenthaltsrechtliche Status wichtig. Das Gewaltschutzgesetz stellt aber sicher, dass in jedem Fall deutsches Recht anzuwenden ist. Es ist wichtig, alle Verletzungen von einer Ärztin oder einem Arzt dokumentieren zu lassen. Ganz besonders gilt dies, wenn Sie über keinen eigenständigen Aufenthaltsstatus verfügen, um bei der Ausländerbehörde gegebenenfalls die besondere Härte nachweisen zu können. Wenn Sie in einer Gemeinschaftsunterkunft leben, gibt es die Möglichkeit, Sie bei häuslicher Gewalt räumlich von dem Gewaltausübenden zu trennen. Die gewalttätige Person kann Sie somit nicht mehr erreichen. Zu Ihrem Schutz ist eine Verlegung dieser Person in eine andere Gemeinschaftsunterkunft der Stadt oder auch in eine andere Stadt/in einen anderen Landkreis möglich. Wo können Sie Hilfe, Schutz und Beratung bekommen? Lassen Sie sich bei Interventions- und Koordinierungsstellen, Ausländerbeauftragten oder Rechtsanwälten beraten und suchen Sie im Notfall Schutz und eine sichere Unterkunft in Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen!. [...] Frauen- und Kinderschutzhäuser sowie -wohnungen (siehe Adressteil) beraten Sie und helfen Ihnen und Ihre Kindern jederzeit. Die Flucht in ein Frauenhaus hat für Sie keine Nachteile – diese gilt noch nicht als Trennung. Nur wenn Sie sich von Ihrem Partner endgültig trennen, auch wenn Sie noch nicht geschieden sind, wirkt sich dies auf Ihr Aufenthaltsrecht aus sowie auf Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz. Für eine begrenzte Zeit sind Sie sicher, finden Ruhe und können weitere Schritte planen. Sie erhalten dabei professionelle Unterstützung, z.B. auch beim Besuch von Behörden und Ärzten sowie bei der Durchsetzung finanzieller und juristischer Ansprüche. Diese Einrichtungen sind meist anonym, Männer haben keinen Zutritt. Für den Fall, dass Sie aus der Wohnung flüchten müssen, sollten Sie Dokumente und Bargeld bereits vorab an einem sicheren Ort aufbewahren. Interventions- und Koordinierungsstellen Interventions- und Koordinierungsstellen beraten Sie und helfen Ihnen, wenn Sie von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind, z.B. zu Ihren Rechten und Ihren Möglichkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz, auf Wunsch auch bei Ihnen zu Hause. Sie helfen Ihnen z.B., Anträge bei Gericht zu stellen, begleiten Sie zu Behörden, Arztbesuchen und anderen notwendigen Wegen. Lesen Sie auch Familie in Not Gewalt in der Familie Häusliche Gewalt unter Erwachsenen Wenn Kinder Opfer häuslicher Gewalt werden Amt24-Informationen Freigabevermerk Quelle: Gesundheitswegweiser für Migranten im Freistaat Sachsen, Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, Redaktion Amt24. 27.03.2020
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Versteigerergewerbe
    Es gibt eine Reihe von Gewerben, zu deren Ausübung zusätzlich zur Gewerbeanmeldung und zur steuerlichen Erfassung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung oder Zulassung erforderlich ist. Zu diesen Gewerben gehören die erlaubnispflichtigen Gewerbe, die in §§ 29ff. der Gewerbeordnung (GewO) genannt sind, darunter das Versteigerergewerbe nach § 34b GewO. Gewerbeordnung (GewO) Bundesministerium der Justiz Wenn Sie gewerbsmäßig in Ihren Geschäftsräumen fremde bewegliche Gegenstände, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Hinweis: Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber * oder der Bieter erforderlich ist. Voraussetzungen für die Aufnahme des Versteigerergewerbes sind: Zuverlässigkeit des Antragstellers Geordnete Vermögensverhältnisse des Antragstellers Die erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten für den Gewerbebetrieb. Dem Versteigerer ist es unter anderem verboten, für sich selbst oder für andere auf seinen Versteigerungen mitzubieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen. Er darf dies auch nicht über Mittelsleute tun. Weiterhin darf er keine Waren versteigern, an denen er ein Pfandrecht besitzt, die er regulär verkauft oder die ungebraucht und regulär im Handel sind. Für bestimmte Arten von Versteigerungen kann es als Versteigerer sinnvoll sein, einen Antrag auf öffentliche Bestellung als besonders sachkundiger Versteigerer zu stellen. Beachten Sie dazu das optionale Verfahren. Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung Falls Sie als Gewerbetreibender von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) aus vorübergehend selbstständig gewerbsmäßig Dienstleistungen erbringen, benötigen Sie keine Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 Satz 1 GewO. Zudem kommen die Versteigerungsverbote nach § 34b Abs. 6 GewO (siehe oben) nicht zur Anwendung. Einheitlicher Ansprechpartner Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite. Einheitlicher Ansprechpartner Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen Amt24-Leistungen *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 07.07.2022
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Personengesellschaften
    Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Gründen und betreiben Sie zusammen mit Partnern * ein Unternehmen, ohne die Voraussetzungen einer anderen Gesellschaftsform zu erfüllen, bilden Sie automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Regeln dafür gibt das Bürgerliche Gesetzbuch vor. Diese Vorschriften können Sie jedoch großteils durch abweichende vertragliche Festlegungen ersetzen. Damit ist es möglich, einen Gesellschaftsvertrag zu schließen, der weitgehend den Vorstellungen aller Beteiligten Rechnung trägt. Auch die GbR wird bei der Gewerbebehörde der zuständigen Kommune angemeldet. Die Gründung ist formlos und wird allein schon durch das geschäftsmäßige gemeinsame Handeln rechtsgültig. Ansonsten gelten analog die Regelungen für Einzelunternehmen. Hinweis: Viele GbR gehen schnell in andere Rechtsformen über. Eine GmbH oder AG in Gründung ist bis zur Eintragung ins Handelsregister rechtlich gesehen in der Regel ebenfalls eine GbR. Neben Gewerbetreibenden können auch Angehörige freier Berufe diese Rechtsform wählen. Solche Gesellschaften tragen oft Bezeichnungen wie Sozietät, Praxisgemeinschaft oder Ähnliches. *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red. Offene Handelsgesellschaft (OHG) Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Sie besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, eine Begrenzung der Zahl der Gesellschafter nach oben gibt es nicht. Die Gründung der OHG ist nicht von einem bestimmten Mindestkapital abhängig. Die OHG besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Gesellschafter haften mit ihrem Privatvermögen unbeschränkt. Das Handelsrecht sieht vor, dass eine OHG in das Handelsregister einzutragen ist. Die Anmeldung muss von allen Gesellschaftern bei dem zuständigen Registergericht erfolgen. Außerdem besteht die Pflicht zur kaufmännischen Buchführung und Bilanzierung. Partnerschaftsgesellschaft (PartG, PartG mbB) Das Äquivalent zur OHG ist bei freien Berufen die Partnerschaftsgesellschaft (PartG). Hier können auch verschiedene freie Berufe unter einem unternehmerischen Dach vereinigt werden. Freiberufler wie Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ärzte oder Architekten können abhängig vom jeweiligen Berufsrecht auch andere Rechtsformen (zum Beispiel GbR, OHG, GmbH, AG) wählen. Das Besondere der Partnerschaftsgesellschaft ist die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung. Grundsätzlich haften die Partner für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen. Ist hingegen die Haftung für Ansprüche wegen fehlerhafter Berufsausübung beschränkt worden, haftet nur derjenige Partner, der mit der Bearbeitung des Auftrages befasst war. Die anderen Partner haften in diesem Fall nicht mit ihrem Privatvermögen. Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) Die PartG mbB erlaubt es, die Haftung ganz auf das Gesellschaftsvermögen der Partnerschaftsgesellschaft zu beschränken. Vorgesehen ist diese Rechtsform für Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung ist, dass die Vertragspartner eine berufliche Haftpflichtversicherung nachweisen. Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG oder Part mbB) muss unter Mitwirkung einer Notarin oder eines Notars ins Partnerschaftsregister des Amtsgerichtes eingetragen werden. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG). Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG) Kommanditgesellschaft (KG, KGaA) Bei der finanziellen Beteiligung eines oder mehrerer Kapitalgeber an einer Personengesellschaft kommt eine Kommanditgesellschaft in Frage. [...] Sie hat zwei Gruppen von Gesellschaftern: Komplementäre Unternehmerinnen oder Unternehmer haben als sogenannte Komplementäre die volle unternehmerische Freiheit, weil nur sie zur Geschäftsführung berechtigt sind. Sie haften allerdings auch mit ihrem gesamten Privatvermögen. Kommanditisten Kommanditisten haften dagegen nur in der Höhe ihrer Einlagen. Sie sind nicht in die Unternehmensführung einbezogen, haben aber das Recht zur Einsicht in Geschäftsunterlagen und sind am unternehmerischen Erfolg beteiligt. Die KG muss ins Handelsregister eingetragen werden. Es besteht die Pflicht zur kaufmännischen Buchführung und zur Bilanzierung. Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine juristische Person, das heißt eine Gesellschaft mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit. Für die Gründung einer KGaA ist mindestens ein Gründungsmitglied erforderlich. Sie besteht demnach aus mindestens einem persönlich haftenden Gesellschafter. Die übrigen Gesellschafter, die so genannten Kommanditaktionäre, sind an dem in Aktien zerlegten Grundkapital ohne persönliche Haftung beteiligt. Die Satzung der KGaA muss, wie auch bei der Aktiengesellschaft, notariell beurkundet werden. Bei der KGaA handelt es sich um eine Mischform aus Kommanditgesellschaft und Aktiengesellschaft, wobei der Schwerpunkt im Aktienrecht liegt. Anders als die Aktiengesellschaft hat sie keinen Vorstand. Seine Aufgaben, Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft, werden vielmehr durch den oder die persönlich haftenden Gesellschafter wahrgenommen und durch den Aufsichtsrat überwacht. Die KGaA als Kapitalgesellschaft ist in das Handelsregister einzutragen. Besondere Vorgaben zum Inhalt der Anmeldung enthält § 278 Abs. 3 Aktiengesetz in Verbindung mit § 37 Aktiengesetz (AktG). Aktiengesetz (AktG) Erst durch die Eintragung in das Handelsregister wird die KGaA zur juristischen Person. Da die KGaA zu den Kapitalgesellschaften zählt, wird sie in die Abteilung B des Handelsregisters eingetragen. Bevor die KGaA angemeldet werden kann, muss der für jede Aktie eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt werden und den persönlich haftenden Gesellschaftern endgültig zur freien Verfügung stehen. GmbH & Co. KG Eine Sonderform der Kommanditgesellschaft ist die GmbH & Co. KG, bei der als Komplementär eine GmbH auftritt und das Haftungsrisiko übernimmt. Die Kommanditisten sind in der Regel auch Gesellschafter der GmbH und haften nur bis zur Höhe ihrer Einlagen in die GmbH & Co. KG. Diese Rechtsform ist vorteilhaft, wenn persönliche und unternehmerische Risiken begrenzt oder fremde Kapitalgeber eingebunden werden sollen. Die GmbH & Co. KG muss ins Handelsregister eingetragen werden. Es besteht die Pflicht zur kaufmännischen Buchführung und zur Bilanzierung. Lesen Sie auch Wahl der Rechtsformen Existenzgründungsportal, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Rechtsformen und Handelsregister Existenzgründer-Netzwerk, Industrie- und Handelskammern in Sachsen Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 02.12.2020
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Ausweisdokumente und öffentliche Urkunden
    Dokumente, die in Ihrem Heimatstaat ausgestellt wurden, werden unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland anerkannt. Ausländische Urkunden werden in der Regel nur dann akzeptiert, wenn sie mit einer Legalisation oder Apostille versehen sind und damit die Echtheit der Urkunde bestätigt wird. Hinweis: Innerhalb der EU werden seit dem 16. Februar 2019 bestimmte Urkunden (z.B. Personenstandsurkunden, Meldebescheinigungen) grundsätzlich ohne weitere Beglaubigung gegenseitig anerkannt. Sie können auch bei der ausstellenden Stelle (z.B. Standesamt) eine Übersetzungshilfe beantragen, so dass eine weitere Übersetzung entbehrlich ist. Bei ausländischen Schul- und Hochschulzeugnissen kommt es für deren Anerkennung nicht nur auf den Nachweis ihrer Echtheit an. Hier stellt sich die Frage nach der Gleichwertigkeit mit inländischen Ausbildungsgängen. Ausländische Schul- oder Berufsabschlüsse werden in einem gesonderten Verfahren anerkannt. Außerdem sind fremdsprachige Urkunden mit Übersetzung vorzulegen. Die Übersetzungen müssen von einem öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzer vorgenommen werden. Nutzen Sie dazu die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank. Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank Landesjustizverwaltungen Lesen Sie auch Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Apostilleübereinkommen) Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Verordnung (EU) 2016/1191 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union Amtsblatt der Europäischen Union Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 07.06.2022
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Barrierefreiheit - Startseite

    Erklärung zur Barrierefreiheit Die Stadt Falkenstein/Vogtl. ist bemüht, ihre Webseite im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates barrierefrei zugänglich zu machen. Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für unsere Webseite: stadt-falkenstein.de Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen b) Diese Webseite ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten teilweise mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vereinbar. Nicht barrierefreie Inhalte Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus folgenden Gründen nicht barrierefrei: b) Unverhältnismäßige Belastung PDF-Dokumente Videos & 360°-Darstellungen Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit Diese Erklärung wurde am 01.03.2021 erstellt und zuletzt geprüft. Die Erstellung der Erklärung beruht gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523 auf einer tatsächlichen Bewertung der Vereinbarkeit der Webseite mit den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 in Form einer durchgeführten Selbstbewertung. Feedback und Kontaktangaben Über unseren E-Mail Kontakt können Sie uns etwaige Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen mitteilen und Informationen über von der Anwendung der Richtlinie ausgenommene Inhalte einholen. Durchsetzungsverfahren Zur Kontrolle und Überwachung der Richtlinie (EU) 2016/2102 wurden im Bund und den 16 Bundesländern je eine Stelle eingerichtet. Für das Land Sachsen ist das dzb lesen als Überwachungsstelle für Barrierefreiheit von Informationstechnik beauftragt. Es soll die Einhaltung stichprobenartig überprüfen und die öffentlichen Stellen in Sachen barrierefreie Gestaltung beraten. Link zur Webseite der Überwachungsstelle: www.dzblesen.de/bfit-sachsen

    • Typ: Seite
    • Letzte Änderung: 04.03.2021
  • Versorgung von Kriegsopfern
    Kriegsopferfürsorge Kriegsopferfürsorge erhalten gesundheitlich beeinträchtigte Personen (sogenannte Beschädigte), wenn sie eine Grundrente beziehen oder einen anerkannten Anspruch auf Heilbehandlung haben. Kriegsopferfürsorge ergänzt Versorgungsleistungen (zum Beispiel Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung oder Rentenzahlungen) durch besondere Hilfen im Einzelfall. Leistungsberechtigte sind vor allem: Kriegsbeschädigte und ihre Hinterbliebenen Opfer von Gewalttaten Wehrdienstbeschädigte Zivildienstbeschädigte Opfer staatlichen Unrechts in der DDR Impfgeschädigte sowie jeweils deren Hinterbliebenen. Heilbehandlung Beeinträchtigte Personen (sogenannte Beschädigte) erhalten eine Heilbehandlung für Gesundheitsschäden, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden sind. Zweck der Heilbehandlung ist es, Gesundheitsstörungen oder durch sie bewirkte Beeinträchtigung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit zu beseitigen oder zu bessern, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, körperliche Beschwerden zu beheben, die Folgen der Schädigung zu erleichtern, oder eine möglichst umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Schwerbeschädigte erhalten eine Heilbehandlung auch für Gesundheitsstörungen, die nicht als Folge einer Schädigung anerkannt sind. Hinweis: Dieser umfassende Anspruch gilt jedoch nicht, wenn Sie entsprechende Ansprüche gegenüber einem anderen Sozialversicherungsträger (z. B. Krankenkasse) haben. Einschränkungen gelten unter anderem auch, wenn Ihr Einkommen bestimmte Grenzen überschreitet. Des Weiteren können Sie Leistungen der Krankenbehandlung erhalten. Ihr Anspruch auf Krankenbehandlung ist jedoch ausgeschlossen, wenn Sie bereits einen entsprechenden Anspruch gegenüber einem anderen Sozialversicherungsträger (z. B. Krankenkasse) haben. Einschränkungen gelten unter anderem auch für bestimmte Einkommensgrenzen. Hinweise Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung werden grundsätzlich als Sachleistung erbracht. Die Heilbehandlung wird in der Regel sofort erbracht. Bestimmte Leistungen wie zum Beispiel z. B. orthopädische Versorgung, Zahnersatz sollten Sie rechtzeitig beantragen, da hierzu ein Bewilligungsverfahren erforderlich ist. Pflegezulage Als beschädigte Person, die infolge ihrer Schädigung dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen ist um Ihren Tagesablauf zu regeln, gelten Sie als hilflos. Als hilflose beschädigte Person können Sie eine monatliche Pflegezulage beantragen. Voraussetzungen Hilflosigkeit Hilflos sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages dauerhaft fremde Hilfe brauchen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung erforderlich ist oder die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Hilflosigkeit wird bei folgenden Krankheiten angenommen: bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig - auch innerhalb des Wohnraums - die Benutzung eines Rollstuhls erfordern bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen allein einen GdS von 100 bedingen Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits Sterbegeld Stirbt eine beschädigte Person, erhalten die Angehörigen ein Sterbegeld. Die Höhe beträgt das Dreifache der Versorgungsbezüge, die dem oder der Verstorbenen im Sterbemonat zustanden. Die Pflegezulage wird im Sterbemonat maximal nach der Stufe II geleistet. Bestattungsgeld Stirbt eine beschädigte oder hinterbliebene Person, können Sie als Angehörige ein Bestattungsgeld erhalten, wenn der oder die Verstorbene Person Anspruch auf Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz hatte. Das Bestattungsgeld soll dazu dienen, einen Teil der Bestattungskosten zu decken. Lesen Sie auch Soziale Entschädigung Bundesministerium für Arbeit und Soziales Kriegsopferversorgung Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV) Freigabevermerk Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 26.10.2022
    • Typ: Amt24 Lebenslage