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- Erlaubnisfreie Gewerbe
- Der Betrieb eines Gewerbes ist gemäß § 1 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) jedermann gestattet, soweit nicht durch Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit). Ausnahmen bilden unter anderem einige in der Gewerbeordnung (GewO) genannten Gewerbe, für die eine besondere Genehmigung erforderlich ist. §§ 29 ff. Gewerbeordnung (GewO) www.gesetze-im-internet.de Hinweis: Weitere Genehmigungspflichten können sich aus sonstigen Fachgesetzen ergeben. Gewerbetreibende in den erlaubnisfreien Gewerben müssen lediglich die Aufnahme (und jede Veränderung ihrer gewerblichen Betätigung, wie etwa eine Verlegung des Betriebs oder die Aufgabe des Betriebs) beim Gewerbeamt anzeigen. Verbunden mit der Anzeige beim Gewerbeamt ist unter anderem zugleich die steuerliche Erfassung des Gewerbebetriebs. Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung Falls Sie selbständig gewerbsmäßig Dienstleistungen von einer Niederlassung in einem anderen EU/EWR Mitgliedsstaat vorübergehend erbringen, sind folgende gewerberechtliche Anzeigen nicht erforderlich: Anzeige eines stehenden Gewerbes gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) Anzeige eines Reisegewerbes gemäß § 55c Gewerbeordnung (GewO) Anzeige eines Wanderlagers gemäß § 56a Gewerbeordnung (GewO) Dies gilt nicht, wenn Sie gewerbsmäßige Tätigkeiten ausüben, die vom Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsichtlinie ausgenommen sind. Die zuständige Gewerbebehörde berät Sie hierzu im Einzelfall. Einheitlicher Ansprechpartner Die Verwaltungsverfahren, die mit der Aufnahme eines erlaubnisfreien Gewerbes in Zusammenhang stehen, können Sie grundsätzlich über den Einheitlichen Ansprechpartner (EA) abwickeln. Allerdings gibt es auch Vorgänge, die nicht über den EA geregelt werden können. Diese sind explizit in der jeweiligen Lebenslage beschrieben. Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen Amt24-Leistung Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 07.07.2022
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- Reisegewerbe, Erlaubnis (Reisegewerbekarte) beantragen
- Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Gewerbeordnung (GewO) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner Niederlassung (oder ohne eine solche zu haben) Waren anbietet oder Bestellungen vertreibt oder ankauft oder Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen vertreibt oder selbstständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller * ausübt. Achtung: Die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten gelten auch für das Reisegewerbe. Einer Reisegewerbekarte bedarf es nicht, wer ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe ausübt, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, und über die erforderliche Erlaubnis verfügt. Die Reisegewerbekarte kann befristet oder unbefristet beantragt und erteilt werden. Falls Sie als Gewerbetreibender von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) aus vorübergehend selbstständig gewerbsmäßig Dienstleistungen erbringen, benötigen Sie dafür keine Reisegewerbekarte, es sei denn, es werden gewerbsmäßige Tätigkeiten ausgeübt, die vom Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen sind. Hierzu berät Sie die zuständige Gewerbebehörde im Einzelfall. Einheitlicher Ansprechpartner Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite. *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion Weiterführende Informationen Gewerberecht: Gewerbeanzeigen – Zulassungen/Erlaubnisse – Ausübung Merkblatt der IHK Chemnitz Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen Amt24-Leistung Zuständige Stelle Gewerbebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen keine Verfahrensablauf Die Reisegewerbekarte können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch beantragen. Das erforderliche Formular beziehen Sie (soweit vorhanden) online über Amt24 ("Formulare & Online-Dienste"). Alternativ erhalten Sie das Formular in Papierform auch bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle überprüft die dem Antrag beigefügten Unterlagen sowie Ihre Zuverlässigkeit. Bei positivem Ergebnis wird Ihnen, nachdem Sie die fälligen Gebühren bezahlt haben, eine Reisegewerbekarte ausgestellt. Erforderliche Unterlagen Personalausweis oder Reisepass für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten (zusätzlich): Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate) Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate) Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes (nicht älter als drei Monate) Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Wohnortes (nicht älter als drei Monate) wenn Sie mit Lebensmitteln handeln (zusätzlich): Gesundheitszeugnis wenn Sie als Schausteller eine Reisegewerbekarte beantragen (zusätzlich): Nachweis über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung Bei juristischen Personen sind die genannten Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen beizubringen und für die juristische Person selbst die Auszüge aus dem Gewerbezentralregister und aus dem Schuldnerverzeichnis sowie die Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes. Zusätzlich werden der Handelsregisterauszug und eine Kopie des Gesellschaftsvertrags benötigt. Fristen Die Reisegewerbekarte müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Reisegewerbekarte sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt. Kosten (Gebühren) EUR 56,00 bis EUR 390,00 Hinweis: Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Aufwand. Wird eine Reisegewerbekarte für eine kurze Dauer oder für bestimmte Tage erteilt, kann die Gebühr bis auf EUR 5,00 ermäßigt werden. BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 55 Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO) – Reisegewerbekarte Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Nr. 46 Gewerberecht Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 07.07.2022 Rechtsbehelf
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- Gewerberegisterauskunft beantragen
- Das Gewerberegister ist ein von den Gemeindeverwaltungen geführtes Verzeichnis über die gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) in der Gemeinde angezeigten gewerblichen Betriebe. Öffentliche Stellen und Privatpersonen können auf Antrag einen Auszug aus dem Gewerberegister erhalten. Hinweis : Die Auskunft gibt Daten der Gewerbean- oder ummeldung wieder. Sie werden von der zuständigen Stelle nicht auf Richtigkeit oder Vollständigkeit geprüft. Weiterführende InformationenZuständige Stelle Gewerbebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Ohne eine besondere Begründung können Sie Auskünfte zu den Grunddaten der Gewerbetreibenden (Name, betriebliche Anschrift, angezeigte Tätigkeit) erhalten. Für eine darüber hinausgehende erweiterte Gewerberegisterauskunft müssen Sie ein rechtliches Interesse (beispielsweise Geltendmachung von Ansprüchen) nachweisen und das schutzwürdige Interesse der/des Gewerbetreibenden darf nicht überwiegen. Hinweis : Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register wie beispielsweise das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister. Sie haben daher keinen Rechtsanspruch auf Mitteilung der Daten. Es liegt im Ermessen der zuständigen Stelle, ob sie Ihnen die Auskünfte erteilt. Verfahrensablauf Den Antrag auf Auskunft aus dem Gewerberegister können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch stellen. Das Formular "Antrag auf Erteilung einer Gewerberegisterauskunft" erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. Je nach Angebot der Behörde können Sie das Formular auch im Internet abrufen ("Formulare & Online-Dienste") Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und ob Sie ein rechtliches Interesse an einer Auskunft aus dem Gewerberegister haben. Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, wird Ihnen der Auszug aus dem Gewerberegister sowie ein Gebührenbescheid per Post oder per Fax zugeschickt. Hinweis: In besonders dringenden Fällen erhalten Sie eventuell den Gewerberegisterauszug bereits im Vorfeld per Fax. Erforderliche Unterlagen Bei Auskünften, die über die Grunddaten hinausgehen, sind folgende Unterlagen erforderlich: Nachweis des rechtlichen Interesses (etwa durch Rechnungen, Zahlungsaufforderungen, Vertragskopien) wenn der Antrag von einer öffentlichen Stelle gestellt wird: Dienstausweis der/des Beschäftigten Fristen keine Kosten (Gebühren) einfache Registerauskunft über einen Gewerbebetrieb: EUR 12,00, bei Sammelauskünften jede weitere Auskunft je EUR 3,00 erweiterte Registerauskunft über einen Gewerbebetrieb: EUR 28, bei Sammelauskünften jede weitere Auskunft je EUR 3,00 BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 14 Gewerbeordnung (GewO) – Anzeigepflicht Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Nr. 46 Gewerberecht Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 28.10.2021
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- Gewerbe anmelden
- Gewerbe-Anmeldung nach § 14 oder 55c Gewerbeordnung (GewO) Wenn Sie ein (stehendes) Gewerbe aufnehmen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer Zweigstelle, die nicht selbstständig ist. Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Tipp: Lassen Sie sich von Ihrer Steuerberater * beraten, bevor Sie ein Gewerbe anmelden. Als Gewerbe zählt jede Tätigkeit, die auf das Erzielen von Gewinnen ausgerichtet und auf Dauer angelegt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Weiterhin muss die Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübt werden. Nicht als Gewerbe gelten insbesondere: sozial unwerte Tätigkeiten (wie etwa Hellsehen), freie Berufe (zum Beispiel Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater) und weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium oder ein Fachhochschulstudium voraussetzen, die Urproduktion (beispielsweise Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens. Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden. Achtung! Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig, andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten besondere Bedingungen. Informieren Sie sich rechtzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können. Wenn Sie für Ihr Gewerbe eine Erlaubnis benötigen, die Ihnen nicht vorliegt, kann Ihnen die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen. Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung Falls Sie selbständig gewerbsmäßig Dienstleistungen von einer Niederlassung in einem anderen EU / EWR Mitgliedsstaat vorübergehend in Deutschland erbringen, ist eine Gewerbeanzeige nach § 14 oder 55c GewO nicht erforderlich es sei denn, es werden gewerbsmäßige Tätigkeiten ausgeübt, die vom Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen sind. Hierzu berät Sie die zuständige Gewerbebehörde im Einzelfall. Wer muss die Anzeige veranlassen? bei Einzelgewerben: die oder der Gewerbetreibende selbst bei Personengesellschaften (z. B. OHG, BGB-Gesellschaft): die geschäftsführenden Gesellschafter bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG): der gesetzliche Vertreter Einheitlicher Ansprechpartner Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite. *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion Weiterführende Informationen Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen Amt24-Leistung Überwachungsbedürftige Gewerbe Genehmigungspflichtige Gewerbe Amt24-Informationen Stehendes Gewerbe Unternehmerinfo –> örtliche Besonderheiten (soweit bestehend) Zuständige Stelle Gewerbebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen keine Verfahrensablauf Sie können Ihr Gewerbe persönlich, schriftlich oder elektronisch anmelden. Das verpflichtende Formular "Gewerbe-Anmeldung" (GewA 1) erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. Sie können das Formular, je nach Angebot der Behörde, auch über Amt24 abrufen (siehe –> Onlineantrag und Formulare). Persönliche Anmeldung Füllen Sie das Formular aus und sprechen Sie mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle vor. Wenn alle Unterlagen vollständig sind und Sie die fälligen Gebühren gleich bezahlen, erhalten Sie eine Empfangsbescheinigung ("Gewerbeschein"). Hinweis: Sie können das Formular auch vor Ort ausfüllen Bei eventuellen Fragen stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter zur Verfügung. Schriftliche Anmeldung Füllen Sie das Formular aus und senden Sie dieses unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle. Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie eine Empfangsbescheinigung ("Gewerbeschein") und den Gebührenbescheid in der Regel innerhalb von drei Tagen auf dem Postweg. Gegebenenfalls erhalten Sie erst den Gebührenbescheid und müssen einen Zahlungsnachweis vorlegen, bevor Ihnen die Empfangsbescheinigung ausgestellt wird. Elektronische Anmeldung Wird das Formular "Gewerbeanmeldung" (GewA 1) elektronisch versendet, entfällt das in Feld 33 vorgesehene Unterschriftsfeld. Die zuständige Stelle fordert benötigte Unterlagen an und kann Verfahren zur Feststellung der Identität des Anzeigenden anwenden, wie z. B. PIN/TAN-Verfahren, elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 Personalausweisgesetz, De-Mail nach § 5 De-Mail-Gesetz, schriftliche Versicherung der Identität oder Übersendung einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses. Weitermeldung an andere Behörden Die zuständige Stelle darf Daten aus Ihrer Gewerbeanzeige an folgende Stellen regelmäßig übermitteln: Behörden der Zollverwaltung Bundesagentur für Arbeit Deutsche gesetzliche Unfallversicherung Finanzamt Registergericht Landesbehörde für den technischen und sozialen Arbeitsschutz Statistisches Landesamt Berufsgenossenschaft Handwerkskammer (HWK) Industrie- und Handelskammer (IHK) Ausländerbehörde Lebensmittel- und Veterinäramt Sächsisches Landesamt für Mess- und Eichwesen Umweltamt Erforderliche Unterlagen In der Regel sind folgende Unterlagen erforderlich: vom Antragsteller beziehungsweise von dem zur Anmeldung Bevollmächtigten: Kopie des aktuellen Personalausweises oder Reisepasses mit aktueller Meldebescheinigung wenn die Anmeldung durch einen geschäftsführenden Gesellschafter oder einen gesetzlichen Vertreter erfolgt: schriftliche Vollmacht wenn Ihre Firma im Handelsregister (Genossenschaftsregister, Vereinsregister) eingetragen ist: Kopie des Handelsregisterauszugs (Genossenschaftsregisterauszug, Vereinsregisterauszug) wenn es sich um ein überwachungsbedürftiges oder erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt: Kopie des Gewerbezentralregisterauszugs, Belegart 9–G 10 (nicht älter als drei Monate) Führungszeugnis, Belegart O (nicht älter als drei Monate) vom Antragsteller beziehungsweise geschäftsführenden Gesellschafter oder gesetzlichen Vertreter wenn Ihr Gewerbe zum Handwerk gehört: Kopie der Handwerkskarte bei juristischen Personen in Gründung: Kopie des Gesellschaftsvertrags Hinweis: In manchen Fällen können für die Anmeldung weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise erforderlich sein – Auskunft dazu erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. Falls Ihr Gewerbe erlaubnispflichtig ist, vergessen Sie nicht, bei der Anmeldung die entsprechende Erlaubnis vorzulegen. Als Nachweis für die Zuverlässigkeit und für geordnete Vermögensverhältnisse von Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem anderen EWR-Vertragsstaat sind die Unterlagen als ausreichend anzuerkennen, die im Herkunftsland ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden. Dabei kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Soweit in einer Rechtsvorschrift ein Nachweis darüber verlangt wird, dass ein Gewerbetreibender gegen die finanziellen Risiken seiner beruflichen Tätigkeit haftpflichtversichert ist, ist als Nachweis eine Bescheinigung über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die von einem Kreditunternehmen oder einem Versicherungsunternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat ausgestellt wurde als hinreichend anzuerkennen, sofern diese im Wesentlichen zu der vergleichbar ist, die von Inländern verlangt wird (siehe § 13b GewO). Fristen Gewerbe-Anmeldung: unverzüglich mit Beginn der gewerblichen Tätigkeit Achtung: Bei verspäteter Meldung müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen. Kosten (Gebühren) EUR 22,00 bis EUR 112,00 BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten) Örtliche Besonderheiten: keine Rechtsgrundlage § 14 Gewerbeordnung (GewO) – Anzeigepflicht § 15 GewO – Empfangsbescheinigung § 55c GewO – Anzeigepflicht bei Reisegewerbe Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV) Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Nr. 46 Gewerberecht Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 07.07.2022 Rechtsbehelf
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- Gewerbezentralregister-Auszug beantragen
- Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Gewerbeordnung (GewO) Wenn Sie im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Gewerbes einen Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit brauchen, können Sie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen. Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zeigt, ob Sie in der Vergangenheit gegen gewerberechtliche Vorschriften verstoßen haben. Die Auskunft dient als Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, beispielsweise wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (zum Beispiel Gaststättenbetrieb, Makler) oder ein überwachungsbedürftiges Gewerbe (zum Beispiel Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, Reisebüro) ausüben möchten. Im Gewerbezentralregister erfasst werden: Ablehnung des Antrags auf Zulassung zu einem Gewerbe, Gewerbeuntersagungen, Rücknahmen von Erlaubnissen, Konzessionen, Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe, Bußgeldentscheidungen zu Geldbuße von mehr als EUR 200 im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung sowie bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung. Hinweis: Das Gewerbezentralregister enthält nicht die Gewerbeanzeigedaten aller Gewerbetreibenden in Sachsen. Diese finden Sie im Gewerberegister, das Informationen zum Betriebsinhaber oder zur Betriebsinhaberin wie Name, Geburtsdatum und Anschrift sowie zum Betrieb wie Geschäftsführung, Anschriften und angemeldete Tätigkeit enthält. Weiterführende Informationen Das Gewerbezentralregister wird beim deutschen Bundesamt für Justiz geführt. Gewerbezentralregister Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Bundesamt für Justiz Personalausweisportal Bundesamt des Innern, für Bau und Heimat Der elektronische Aufenthaltstitel Bundesamt für Migration und Flüchtlinge AusweisApp2 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Zuständige Stelle Gewerbebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen bei natürlichen Personen: den Antrag persönlich stellen Vertretung durch die gesetzliche Vertreterin/den gesetzlichen Vertreter der natürlichen Person bei juristischen Personen: der Antrag muss durch die gesetzliche Vertreterin/den gesetzlichen Vertreter der Firma gestellt werden. Verfahrensablauf Sie können die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister direkt online beim Bundesamt für Justiz oder schriftlich beziehungsweise persönlich bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragen. Wenn Sie die Auskunft online beantragen möchten: Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesamtes für Justiz und folgen Sie den Anweisungen. Für den Online-Antrag brauchen Sie: einen neuen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion sowie die AusweisApp2, ein Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes, ein digitales Erfassungsgerät (beispielsweise Scanner oder Digitalkamera), um Nachweise hochzuladen Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft dann an Ihre Postadresse oder an die Behörde, für die Sie ihn angefordert haben. Wenn Sie die Auskunft persönlich beantragen möchten: Wenden Sie sich an die für Sie nach Landesrecht zuständige Behörde. Der Antrag wird dann an das Bundesamt für Justiz in Bonn weitergeleitet, das dann die Auskunft erstellt. Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft dann an Ihre Postadresse oder an die Behörde, für die Sie die Auskunft angefordert haben. Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen möchten: formloser schriftlicher Antrag unter Angabe der Personendaten (Geburtsdatum, Geburtsname, eventuell abweichender Familienname, Vorname/n, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift) Wenden Sie sich an die für Sie nach Landesrecht zuständige Behörde. Senden Sie den Antrag an die nach Landesrecht zuständige Behörde. Ihre Unterschrift auf dem Antragsschreiben muss amtlich oder öffentlich beglaubigt sein. Der Antrag wird an das Bundesamt für Justiz in Bonn weitergeleitet, das die Auskunft erstellt. Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft an Ihre Postadresse oder an die Behörde, für die Sie die Auskunft angefordert haben. Hinweis: Sie können sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Antragsberechtigt ist jedoch auch Ihre gesetzliche Vertretung. Handeln Sie selbst als gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin, müssen Sie Ihre Vertretungsmacht nachweisen. Erforderliche Unterlagen für natürliche Personen: bei persönlicher Antragstellung: Personalausweis oder Reisepass, bei schriftlicher Antragstellung: Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses, bei elektronischer Antragstellung: Personalausweis oder elektronischer Aufenthaltstitel, jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion, bei ausländischen Staatsangehörigen: zusätzlich Staatsangehörigkeitsnachweis, amtlich beglaubigte Personendaten und Unterschrift, gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen. für juristische Personen: gültiger Personalausweis oder Reisepass des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der Firma (bei Vorlage des Reisepasses: zusätzlich aktuelle Meldebescheinigung), Auszug aus dem Handelsregister, gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen. Fristen keine Kosten (Gebühren) je Auskunft: EUR 13,00 Bearbeitungsdauer 2 bis 4 Wochen Hinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 150 Gewerbeordnung (GewO) – Auskunft auf Antrag betroffener Personen § 150a Gewerbeordnung (GewO) – Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber § 150e Gewerbeordnung (GewO) – Elektronische Antragstellung Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) - Nr. 1132 Anlage (zu § 4 Abs. 1) Kostenverzeichnis Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 06.11.2020 (Quelle: Bundesamt für Justiz)
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- Freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit anmelden
- Wenn Sie eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit Gewerbe aufnehmen wollen, so gelten je nach Art Ihrers Tätigkeit Gewerbes unterschiedliche Voraussetzungen und es sind unterschiedliche Verwaltungsleistungen für Sie relevant. Hinweis: Nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie, die seit 29.12.2009 in Kraft ist, brauchen Sie für die Erbringung Ihrer Dienstleistungen in Deutschland keine weiteren Genehmigungen, sofern Sie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat bereits die Anforderungen einer Gewerbezulassung für Ihre Tätigkeit erfüllt haben. Bestimmte Dienstleistungen sind jedoch vom Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen. Dazu gehören Finanzdienstleistungen, bestimmte elektronische Kommunikationsdienste, Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen, private Sicherheitsdienste und Glücksspiele. Berufsgruppen und Tätigkeiten Amt24-Informationen über Berufsgruppen und Tätigkeiten, die in der deutschen Handwerksordnung, der Gewerbeordnung und anderen gesetzlichen Grundlagen geregelt sind: Erlaubnisfreie Gewerbe Gaststättengewerbe Genehmigungspflichtige Gewerbe Gewerblicher Umgang mit Tieren Lebensmittelverarbeitende Gewerbe Makler, Bauträger, Baubetreuer und Darlehensvermittler Reisegewerbe Schaustellung von Personen Spiele mit Gewinnmöglichkeit Überwachungsbedürftige Gewerbe Versteigerergewerbe Waffenhandel, Herstellung von Waffen Handwerk Zulassungsfreie Handwerke Zulassungspflichtige Handwerke Freie Berufe Architekten, Stadtplaner Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Apotheker Gesundheitsfachberufe Heilpraktiker Dolmetscher, Übersetzer Ingenieure Beratende Ingenieure Rechtsanwälte Rechtsdienstleistungen Steuerberater, Steuerbevollmächtigte Tierärzte Zulassungsfreie Berufsgruppen Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 20.01.2023
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- Reisegewerbe
- Ein Reisegewerbe betreiben Sie, wenn Sie ohne eine gewerbliche Niederlassung zu haben oder außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung gewerbsmäßig Waren feilbieten, vertreiben oder ankaufen Bestellungen auf Waren aufnehmen Leistungen anbieten Bestellungen auf Leistungen aufnehmen oder als Schausteller * auftreten oder Tätigkeiten nach Schaustellerart ausüben Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis, eine so genannte Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist möglich. Einheitlicher Ansprechpartner Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite. Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen Amt24-Leistung Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten Für folgende Tätigkeiten benötigen Sie keine Reisegewerbekarte: Feilbieten von Waren auf Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (mit Erlaubnis der zuständigen Behörde) Verkauf eigener Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei, der Jagd und der Fischerei Feilbieten und Ankauf von Waren und Leistungen und Annahme von Bestellungen in der Gemeinde des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung, wenn die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt das Feilbieten von Milch- und Milcherzeugnissen, wenn dazu eine behördliche Erlaubnis vorliegt Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder -berater und Vermittler von Bausparverträgen Erlaubnispflichtige Gewerbe für deren Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, sofern die Erlaubnis vorliegt Verkauf von Lebensmitteln oder Waren des täglichen Bedarfs an Marktständen und ähnlichen Einrichtungen in kurzen Zeitabständen an derselben Stelle Feilbieten von Druckwerken auf Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten Eine Reisegewerbekarte ist ebenfalls nicht erforderlich, wenn Sie andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsuchen. Hinweis: Wenn Sie für ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland im Reisegewerbe geschäftlich im Ausland tätig sein wollen, müssen Sie zusätzlich bei der zuständigen Behörde eine Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) beantragen Reisegewerbe, Erlaubnis (Reisegewerbekarte) beantragen Gewerbe anmelden Führungszeugnis beantragen Steuerliche Erfassung (Vergabe einer Steuernummer) Amt24-Leistungen Optionale Verfahren Handelsregister, Abschrift beantragen Amt24-Leistung *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 04.01.2023
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- Gewerbe abmelden
- Gewerbe-Abmeldung nach § 14 oder § 55c Gewerbeordnung (GewO) Geben Sie den Betrieb Ihres Gewerbes auf, dann müssen Sie Ihr Gewerbe abmelden. Dasselbe gilt, wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde verlegen. Sie müssen Ihr Gewerbe dann in der früheren Gemeinde abmelden und bei Fortführung in der neuen Gemeinde / Stadt anmelden. Hinweis: Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes innerhalb der Gemeinde verlegen, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Wer muss die Abmeldung veranlassen? bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende * bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, BGB-Gesellschaft) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter Einheitlicher Ansprechpartner Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite. *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion Weiterführende Informationen Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen Amt24-Leistung Gewerbe anmelden Gewerbe ummelden Handelsregister, Abschrift beantragen Amt24-Leistung –> örtliche Besonderheiten (soweit bestehend) Zuständige Stelle Gewerbebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen keine Verfahrensablauf Sie können Ihr Gewerbe persönlich, schriftlich oder elektronisch abmelden. Das verpflichtende Formular "Gewerbe-Abmeldung" (GewA 3) erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. Sie können das Formular, je nach Angebot der Behörde, auch über Amt24 abrufen (siehe –> Onlineantrag und Formulare). Persönliche Abmeldung Füllen Sie das Formular aus und sprechen Sie mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle vor. Wenn alle Unterlagen vollständig sind und Sie die fälligen Gebühren gleich bezahlen, erhalten Sie sofort eine Empfangsbescheinigung ausgehändigt. Hinweis: Sie können das Formular auch vor Ort ausfüllen. Bei eventuellen Fragen stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter zur Verfügung. Schriftliche Abmeldung Füllen Sie das Formular aus und senden Sie dieses unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen an die Gemeinde. Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie die Empfangsbescheinigung und den Gebührenbescheid in der Regel innerhalb von drei Tagen auf dem Postweg. Gegebenenfalls erhalten Sie erst den Gebührenbescheid und müssen einen Zahlungsnachweis vorlegen, bevor Ihnen die Empfangsbescheinigung ausgestellt wird. Elektronische Abmeldung Wird das Formular "Gewerbe-Abmeldung" (GewA 3) elektronisch versendet, entfällt das in Feld 30 vorgesehene Unterschriftsfeld. Die Gemeinde fordert benötigte Unterlagen an und kann Verfahren zur Feststellung der Identität des Anzeigenden anwenden, wie z. B. PIN/TAN-Verfahren, elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 Personalausweisgesetz, De-Mail nach § 5 De-Mail-Gesetz, schriftliche Versicherung der Identität oder Übersendung einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses. Weitermeldung an andere Behörden Die zuständige Stelle darf Daten aus Ihrer Abmeldung an folgende Stellen regelmäßig übermitteln: Behörden der Zollverwaltung Bundesagentur für Arbeit Deutsche gesetzliche Unfallversicherung e.V. Finanzamt Registergericht Landesbehörde für den technischen und sozialen Arbeitsschutz Statistisches Landesamt Handwerkskammer (HWK) Industrie- und Handelskammer (IHK) Ausländerbehörde Sächsischer Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen Umweltamt Abmeldung von Amts wegen Steht die Aufgabe des Betriebs eindeutig fest und wurde dieser nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgemeldet, kann die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen werden. Sie erhalten in diesem Fall die Abmeldebescheinigung und den Gebührenbescheid per Post zugeschickt. Erforderliche Unterlagen In der Regel sind folgende Unterlagen erforderlich: vom Gewerbetreibenden beziehungsweise vom zur Abmeldung Bevollmächtigten: aktueller Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung wenn die Abmeldung durch einen geschäftsführenden Gesellschafter oder einen gesetzlichen Vertreter erfolgt: schriftliche Vollmacht wenn Ihre Firma im Handelsregister (Genossenschaftsregister, Vereinsregister) eingetragen ist: Kopie des Handelsregisterauszugs (Genossenschaftsregisterauszug, Vereinsregisterauszug) Fristen Unverzüglich zum Zeitpunkt der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit oder Betriebsverlegung in eine andere Gemeinde Kosten (Gebühren) EUR 22,00 bis EUR 112,00 BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten) Örtliche Besonderheiten: keine Rechtsgrundlage § 14 Gewerbeordnung (GewO) – Anzeigepflicht § 15 GewO – Empfangsbescheinigung § 55c GewO – Anzeigepflicht bei Reisegewerbe Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens (GewAnzV) Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) - Nr. 46 Gewerberecht Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 07.07.2022 Rechtsbehelf
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- Genehmigungspflichtige Gewerbe
- Es gibt eine Reihe von Gewerben, zu deren Ausübung eine Genehmigung, Konzession, Bewilligung oder Zulassung erforderlich ist. Zu diesen Gewerben gehören unter anderem die genehmigungspflichtigen Gewerbe, die in §§ 29ff. der Gewerbeordnung (GewO) genannt sind. Die Genehmigung muss vor Aufnahme des Gewerbes vom zuständigen Gewerbeamt erteilt werden. Gewerbeordnung (GewO) www.gesetze-im-internet.de Hinweis: Weitere Genehmigungspflichten können sich aus sonstigen Fachgesetzen ergeben. Wenn Sie ein solches Gewerbe betreiben oder wenn die zuständige Behörde Grund zur Annahme hat, dass Sie ein genehmigungspflichtiges Gewerbe ausüben, müssen Sie den zuständigen öffentlichen Stellen auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebes erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich erteilen. Beauftragte der zuständigen öffentlichen Stellen dürfen Ihr Grundstück beziehungsweise Ihre Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeit betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen durchführen. Unter Umständen, insbesondere wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht ist oder wenn eine Gefahr droht, dürfen Ihre Geschäftsräume tagsüber sogar außerhalb der üblichen Geschäftszeit betreten werden. Wichtig: Wenn Ihre Geschäftsräume auch Wohnzwecken dienen, ist das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt. Einheitlicher Ansprechpartner Für dieses Verfahren können Sie unter Umständen den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite. Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen Amt24-Leistung Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung Falls Sie selbstständig gewerbsmäßig Dienstleistungen von einer Niederlassung in einem anderen EU / EWR Mitgliedsstaat vorübergehend erbringen, ist eine Erlaubnis in folgenden Fällen nicht erforderlich: Versteigerergewerbe gem. §§ 34b Abs. 1, 3, 4, 6 und 7 sowie 57 Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO) Immobilienmakler, Bauträger und Baubetreuer gem. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 GewO Die Erlaubnis eines Reisegewerbes (Reisegewerbekarte) nach § 55 Absatz 2 und 3 GewO ist im Fall der vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung ebenfalls nicht erforderlich, es sei denn, es werden gewerbsmäßige Tätigkeiten ausgeübt, die vom Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen sind. Hierzu berät Sie die zuständige Gewerbebehörde im Einzelfall. Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 07.07.2022
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- Veranstaltungsfestsetzung beantragen
- Veranstaltung (z.B. Messe, Ausstellung, Markt, Volksfest), Festsetzung nach Titel IV der Gewerbeordnung beantragen Wer eine Veranstaltung im Sinne der §§ 64 ff. Gewerbeordnung (GewO) durchführen möchte, kann bei der zuständigen Behörde eine Festsetzung beantragen. Eine Festsetzung kann für folgende Arten von Veranstaltungen erfolgen: Messen Ausstellungen Volksfeste Märkte Großmärkte Wochenmärkte Jahrmärkte Spezialmärkte Die zuständige Behörde hat auf den Antrag des Veranstalters * , Gegenstand, Zeitraum, Öffnungszeiten und Ort der Veranstaltung festzusetzen, sofern die Voraussetzungen für die Durchführung der Veranstaltung vorliegen. Die Festsetzung hat eine Reihe von Vergünstigungen (Marktprivilegien) zur Folge. Beispiele für solche Privilegien sind: Befreiung von gewerberechtlichen Regelungen zum stehenden Gewerbe (etwa Gewerbeanzeige) Befreiung von gewerberechtlichen Regelungen zum Reisegewerbe (etwa Reisegewerbekartenpflicht) Befreiung von Einschränkungen des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes (an dessen Stelle tritt die im Festsetzungsbescheid festgelegte Öffnungszeit) Veranstalter von Wochenmärkten, Jahrmärkten und Spezialmärkten sind aufgrund der Festsetzung zur Durchführung der Veranstaltung verpflichtet. Behördlich festsetzbar nach § 69 GewO sind nur Veranstaltungen gewerblicher Anbieter, nicht hingegen sog. Privatmärkte. Diese können auch ohne Festsetzung durchgeführt werden. Sie unterliegen dann allerdings den Vorschriften für das stehende Gewerbe oder das Reisegewerbe. Einheitlicher Ansprechpartner Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite. *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red. Weiterführende Informationen Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen Amt24-Leistung Formular: –> Einheitlicher Ansprechpartner, Beauftragung – Antrag Zuständige Stelle Gewerbebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Der Antrag auf Festsetzung ist abzulehnen, wenn die Veranstaltung nicht die für die jeweilige Veranstaltungsart einschlägigen Voraussetzungen erfüllt, der Veranstalter und Veranstaltungsleiter nicht die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leib oder Gesundheit nicht gewährleistet ist oder sonstige erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind, bei Jahr- und Spezialmärkten: die Veranstaltung vollständig oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten wird. Verfahrensablauf Die Festsetzung einer Veranstaltung können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle beantragen (Formular abrufbar über die Gewerbebehörde oder hier in Amt24). Erforderliche Unterlagen Antragsformular "Antrag auf Festsetzung nach § 69 GewO" Personalausweis (Kopie) Führungszeugnis (Original) Gewerbezentralregisterauszug (Original) Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt (Original) Handelsregisterauszug (Kopie) Liste der voraussichtlichen Teilnehmer (Kopie) Belegungsplan (Kopie) Teilnahmebedingungen (Kopie) Fristen Antragsbearbeitung und Bescheid: innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen Kosten (Gebühren) EUR 22,00 bis EUR 948,00 BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 69 Gewerbeordnung (GewO) Sächsisches Kostenverzeichnes (SächsKVZ) - Nr. 46 Gewerberecht Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 28.10.2021