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- Gewerbe abmelden
- Gewerbe-Abmeldung nach § 14 oder § 55c Gewerbeordnung (GewO) Geben Sie den Betrieb Ihres Gewerbes auf, dann müssen Sie Ihr Gewerbe abmelden. Dasselbe gilt, wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde verlegen. Sie müssen Ihr Gewerbe dann in der früheren Gemeinde abmelden und bei Fortführung in der neuen Gemeinde / Stadt anmelden. Hinweis: Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes innerhalb der Gemeinde verlegen, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Wer muss die Abmeldung veranlassen? bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende * bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, BGB-Gesellschaft) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter Einheitlicher Ansprechpartner Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite. *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion Weiterführende Informationen Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen Amt24-Leistung Gewerbe anmelden Gewerbe ummelden Handelsregister, Abschrift beantragen Amt24-Leistung –> örtliche Besonderheiten (soweit bestehend) Zuständige Stelle Gewerbebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen keine Verfahrensablauf Sie können Ihr Gewerbe persönlich, schriftlich oder elektronisch abmelden. Das verpflichtende Formular "Gewerbe-Abmeldung" (GewA 3) erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. Sie können das Formular, je nach Angebot der Behörde, auch über Amt24 abrufen (siehe –> Onlineantrag und Formulare). Persönliche Abmeldung Füllen Sie das Formular aus und sprechen Sie mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle vor. Wenn alle Unterlagen vollständig sind und Sie die fälligen Gebühren gleich bezahlen, erhalten Sie sofort eine Empfangsbescheinigung ausgehändigt. Hinweis: Sie können das Formular auch vor Ort ausfüllen. Bei eventuellen Fragen stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter zur Verfügung. Schriftliche Abmeldung Füllen Sie das Formular aus und senden Sie dieses unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen an die Gemeinde. Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie die Empfangsbescheinigung und den Gebührenbescheid in der Regel innerhalb von drei Tagen auf dem Postweg. Gegebenenfalls erhalten Sie erst den Gebührenbescheid und müssen einen Zahlungsnachweis vorlegen, bevor Ihnen die Empfangsbescheinigung ausgestellt wird. Elektronische Abmeldung Wird das Formular "Gewerbe-Abmeldung" (GewA 3) elektronisch versendet, entfällt das in Feld 30 vorgesehene Unterschriftsfeld. Die Gemeinde fordert benötigte Unterlagen an und kann Verfahren zur Feststellung der Identität des Anzeigenden anwenden, wie z. B. PIN/TAN-Verfahren, elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 Personalausweisgesetz, De-Mail nach § 5 De-Mail-Gesetz, schriftliche Versicherung der Identität oder Übersendung einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses. Weitermeldung an andere Behörden Die zuständige Stelle darf Daten aus Ihrer Abmeldung an folgende Stellen regelmäßig übermitteln: Behörden der Zollverwaltung Bundesagentur für Arbeit Deutsche gesetzliche Unfallversicherung e.V. Finanzamt Registergericht Landesbehörde für den technischen und sozialen Arbeitsschutz Statistisches Landesamt Handwerkskammer (HWK) Industrie- und Handelskammer (IHK) Ausländerbehörde Sächsischer Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen Umweltamt Abmeldung von Amts wegen Steht die Aufgabe des Betriebs eindeutig fest und wurde dieser nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgemeldet, kann die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen werden. Sie erhalten in diesem Fall die Abmeldebescheinigung und den Gebührenbescheid per Post zugeschickt. Erforderliche Unterlagen In der Regel sind folgende Unterlagen erforderlich: vom Gewerbetreibenden beziehungsweise vom zur Abmeldung Bevollmächtigten: aktueller Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung wenn die Abmeldung durch einen geschäftsführenden Gesellschafter oder einen gesetzlichen Vertreter erfolgt: schriftliche Vollmacht wenn Ihre Firma im Handelsregister (Genossenschaftsregister, Vereinsregister) eingetragen ist: Kopie des Handelsregisterauszugs (Genossenschaftsregisterauszug, Vereinsregisterauszug) Fristen Unverzüglich zum Zeitpunkt der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit oder Betriebsverlegung in eine andere Gemeinde Kosten (Gebühren) EUR 22,00 bis EUR 112,00 BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten) Örtliche Besonderheiten: keine Rechtsgrundlage § 14 Gewerbeordnung (GewO) – Anzeigepflicht § 15 GewO – Empfangsbescheinigung § 55c GewO – Anzeigepflicht bei Reisegewerbe Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens (GewAnzV) Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) - Nr. 46 Gewerberecht Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 07.07.2022 Rechtsbehelf
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- Grundschule, Anmeldung
- Wenn Ihr Kind schulpflichtig wird, müssen Sie es im Vorjahr der Einschulung an der Grundschule anmelden. Mit der Schulanmeldung beginnt die Schuleingangsphase, in der die Kindergartenkinder gezielt auf die Schule vorbereitet werden. Mit der Anmeldung zur Grundschule ist eine ärztliche Untersuchung (Schulaufnahmeuntersuchung) vorgeschrieben. Diese wird von einem Jugendarzt oder einer Jugendärztin des öffentlichen Gesundheitsdienstes durchgeführt. Den Termin erhalten Sie bei der Grundschulanmeldung oder direkt vom öffentlichen Gesundheitsdienst. Grundschulbezirk Jede öffentliche Grundschule hat einen Schulbezirk. Alle Kinder, die in diesem Bezirk wohnen, müssen diese Grundschule besuchen. In der Regel entspricht der Schulbezirk dem Gemeindegebiet. Wenn es in einer Gemeinde oder Stadt mehrere Grundschulen gibt, können die Gemeinden und Städte ihr Gebiet in mehrere Schulbezirke unterteilen oder die Schulen in einem gemeinsamen Schulbezirk belassen, sodass die freie Auswahl der Schule besteht. Welche Grundschule für Ihren Wohnsitz vorgesehen ist, erfahren Sie von Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Ausnahmen Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Ausnahme vom Schulbezirk möglich, sodass auch eine andere Grundschule besucht werden kann. Schulen in freier Trägerschaft Neben den öffentlichen Grundschulen gibt es auch zahlreiche Grundschulen in freier Trägerschaft (Privatschulen). Diese haben keinen festgelegten Schulbezirk. Ansprechstelle Grundschule, in deren Schulbezirk Sie wohnen: –> Schulen im Freistaat Sachsen (nach geografischer Lage) Sächsische Schuldatenbank Weitere Informationen –> örtliche Besonderheiten (soweit bestehend) Zuständige StelleVoraussetzungen Ihr Kind muss für das am 01.08. beginnende Schuljahr schulpflichtig sein. Dies ist der Fall, wenn es im Zeitraum vom 01.07. des Vorjahres bis zum 30.06. des Jahres der Einschulung seinen sechsten Geburtstag hat. Als schulpflichtig gelten auch Kinder, die bis zum 30.09. des Einschulungsjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben. Sie können ebenfalls angemeldet werden. Verfahrensablauf Die Kinder werden von ihren Eltern an der Grundschule angemeldet. Hinweis: Diese Aufgabe muss von beiden Eltern gemeinsam wahrgenommen werden, sofern sie das gemeinsame Sorgerecht haben. Ist einer der Partner verhindert, muss eine Vollmacht und eine Ausweiskopie des Abwesenden vorgelegt werden. Den Ablauf der Anmeldung organisieren die Schulen selbst. Nähere Informationen erfahren Sie in der Regel mit der Bekanntgabe der Anmeldetermine im Mai des Jahres vor der Einschulung. Erforderliche Unterlagen Vorlage der Geburtsurkunde oder eines entsprechenden Nachweises über die Identität des Kindes Bei der Anmeldung werden folgende Daten verarbeitet: Name und Vorname der Eltern und des Kindes Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes Geschlecht des Kindes Anschrift der Eltern und des Kindes Telefonnummer, Notfalladresse Staatsangehörigkeit des Kindes (mit Einwilligung der Eltern) Religionszugehörigkeit des Kindes Art und Grad einer Behinderung und chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind (mit Einwilligung der Eltern) ob im Jahr vor der Schulaufnahme eine Kindertageseinrichtung besucht wird Erklärung zum Sorgerecht, im Fall des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils, ist dieser nachzuweisen Erklärung der Eltern zur Zwei,- oder Mehrsprachigkeit des Kindes, falls die Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist (mit Einwilligung der Eltern) Fristen Die Termine für die Anmeldung werden unterschiedlich bekannt gegeben. Einige Grundschulen verschicken Einladungen an die Eltern, deren Kinder in ihrem Schulbezirk wohnen. In anderen Gemeinden und Städten werden die Termine durch einen öffentlichen Aushang oder in der Zeitung bekannt gegeben. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte persönlich an die Grundschule. Kosten (Gebühren) keine Über die Kosten des Besuchs einer Schule in freier Trägerschaft informieren Sie sich bitte an der betreffenden Schule. BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten) Örtliche Besonderheiten: keine Rechtsgrundlage § 26 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) – Allgemeines zur Schulpflicht § 27 SchulG – Beginn der Schulpflicht § 31 SchulG – Verantwortung für die Erfüllung der Schulpflicht § 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) – Anmeldung Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 05.07.2023 Rechtsbehelf
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- Fundsachen abgeben
- Fundsachen werden von der Fundbehörde Ihrer Stadt beziehungsweise Ihres Landkreises entgegengenommen. Finderrechte Sowohl Finderlohn- als auch Aufwendungsersatzansprüche sind zivilrechtliche Angelegenheiten zwischen Finder und Empfangsberechtigtem. Die Fundbehörde kann den Parteien hier lediglich beratend zur Seite stehen, hat jedoch keinerlei Entscheidungsbefugnis. Für Funde in öffentlichen Behörden und Verkehrsmitteln (sogenannte „Amtsfunde“ oder „Behördenfunde“) gelten die Finderrechte in nur eingeschränktem Umfang. Hinweis: Bei Verlust von Gegenständen auf dem Gelände, in Zügen oder Gebäuden der Deutschen Bahn wenden Sie sich bitte direkt an die Deutsche Bahn AG, da diese Fundsachen nicht weitergeleitet werden. Weiterführende InformationenZuständige Stelle Fundbüro VoraussetzungenVerfahrensablauf Wenn Sie einen Wertgegenstand finden, können Sie diesen in der Fundbehörde Ihrer Stadt beziehungsweise Ihres Landkreises abgeben. Bei der Fundbehörde füllen Sie eine Fundanzeige aus und geben eventuell einen Finderlohn oder Aufwendungsersatz an. Zudem haben Sie die Möglichkeit einen Eigentumserwerb anzugeben. Dieser tritt ein, wenn die Fundsache nicht innerhalb der Frist abgeholt wurde. Erforderliche Unterlagen Die Fundanzeige (erhältlich bei der Fundbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises) hat mindestens Ort und Zeit des Fundes und eine möglichst genaue Beschreibung der Fundsache zu enthalten. Weiterhin gibt der Finder seine Kontaktdaten sowie die Erklärung zu seinen Finderrechten (Finderlohn, Aufwendungsersatz und Eigentumserwerb) ab. Fristen Die Fundanzeige hat unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen. Die Ablieferung an die Fundbehörde sollte zeitnah, spätestens zehn Arbeitstage nach dem Fund, erfolgen. Fundsachen werden sechs Monate aufbewahrt. Lebens- und Genussmittel, Medikamente und Chemikalien werden sofort entsorgt. Kosten (Gebühren) Es werden keine Gebühren erhoben. BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 965 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Anzeigepflicht des Finders § 967 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Ablieferungspflicht Freigabevermerk Sächsische Staatskanzlei, mit freundlicher Unterstützung durch die Stadt Leipzig. 01.03.2022
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- Fundsachen abholen
- Fundsachen müssen in der Regel persönlich bei der Fundbehörde abgeholt werden. Sie können sich jedoch auch durch eine mit Vollmacht ausgewiesene Person vertreten lassen. Die Fundsache wird Ihnen gegen Entrichtung einer Verwaltungsgebühr ausgehändigt. Sofern der Finder diese Ansprüche geltend macht und die Fundbehörde mit der Einziehung beauftragt hat, müssen Sie vor der Entgegennahme auch den Finderlohn und/oder Aufwendungsersatz entrichten. Weiterführende InformationenZuständige Stelle Fundbüro VoraussetzungenVerfahrensablauf Durch Nachfrage oder schriftliche Benachrichtigung von der Fundbehörde haben Sie erfahren, dass der von Ihnen vermisste Gegenstand bei der Fundbehörde abgegeben wurde. Wenn Sie bei der Fundbehörde vorsprechen, werden Sie aufgefordert, den vermissten Gegenstand zu beschreiben und gegebenenfalls Eigentumsnachweise (Kaufvertrag, Registriernummern etc.) vorzulegen. Nach Vorlage des Nachweises und Entrichten der anfallenden Gebühren erhalten Sie Ihren Wertgegenstand zurück. Hinweis: Wenn sich die Fundsache in einer anderen Fundbehörde befindet, wird die Fundsache innerhalb der BRD an die für Ihre Stadt beziehungsweise für Ihren Landkreis zuständige Fundbehörde weitergeleitet. Erforderliche Unterlagen Personalausweis Eigentumsnachweis, zum Beispiel Kaufvertrag bei Verlust eines Mobiltelefons: die IMEI- oder SIM-Karten-Nummer (geht aus den Kaufunterlagen hervor) bei Abholung durch Dritte: eine Vollmacht gegebenenfalls das Benachrichtigungsschreiben der Fundbehörde Fristen Aufbewahrungsfrist für Fundsachen: sechs Monate ab dem Tag der Fundanzeige; Lebens- und Genussmittel, Medikamente und Chemikalien werden sofort entsorgt. Kosten (Gebühren) Verwaltungsgebühr gegebenenfalls Finderlohn oder Aufwendungsersatz BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 969 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Herausgabe an den Verlierer Freigabevermerk Sächsische Staatskanzlei, mit freundlicher Unterstützung durch die Stadt Leipzig. 01.03.2022
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- Fundsachen, Verlustanzeige und Nachfrage
- Sie haben einen Gegenstand verloren? Wenn Sie ihn nicht dort wiederfinden, wo Sie meinen, ihn verloren zu haben, wenden Sie sich an die örtliche Fundbehörde (allgemein "Fundbüro"). In dieser zentralen Stelle verwahrt die Stadt oder Gemeinde alle Sachen, die von den Verkehrsbetrieben, Polizeidienststellen, Hotels, Bürgern, Behörden, Kultureinrichtungen oder Kaufhäusern abgeliefert werden. Tipp: Bei Verlust von Gegenständen in Fahrzeugen oder Einrichtungen der Verkehrsunternehmen wenden Sie sich bitte direkt an den jeweiligen Fahrgast-Service, zum Beispiel bei der Deutschen Bahn AG unter der Rufnummer +49 30 586020909. Weiterführende InformationenZuständige Stelle Fundbüro VoraussetzungenVerfahrensablauf Fragen Sie zunächst dort nach, wo der Gegenstand verloren ging. Haben Sie den Gegenstand in einem öffentlichen Verkehrsmittel verloren, wenden Sie sich an das jeweilige Verkehrsunternehmen. Fundgegenstände werden sowohl von Privatleuten als auch von Hotels, Kaufhäusern, Kultur- und anderen Einrichtungen nach einer gewissen Zeit an die örtliche Fundbehörde abgegeben. Wenden Sie sich an diese Stelle, wenn Ihre Nachfrage am Ort des Verlustes erfolglos war oder wenn Sie nicht ermitteln können, wo Sie den Gegenstand verloren haben. Dabei sollten Sie folgendes bedenken: Ist der verlorene Gegenstand nicht entsprechend gekennzeichnet, kann die Fundbehörde Sie nicht benachrichtigen, falls die Fundsache abgegeben wird. Sie müssen deshalb von sich aus immer wieder bei der Fundbehörde nachfragen. Nur wenn eine Fundsache Hinweise auf den Eigentümer oder Besitzer (Name, Geburtsdatum, Anschrift) aufweist, erhalten diese eine schriftliche Benachrichtigung. Wohnt der Empfänger nicht im Zuständigkeitsgebiet der Fundbehörde, leiten deren Mitarbeiter die Fundsache an die Fundbehörde des Wohnortes weiter (gilt nur innerhalb der BRD). Grundsätzlich muss der Verlierer gegenüber dem Finder beziehungsweise der Fundbehörde einen Eigentumsnachweis erbringen (genaue Beschreibung des Gegenstandes, Angaben zu Ort und Zeitpunkt des Verlustes, Kaufbeleg, Kaufvertrag und Ähnliches). Bei Mobiltelefonen wird in der Regel die IMEI-Nr. des Gerätes oder die Nummer der SIM-Karte (beide in den Kaufunterlagen nachzulesen) als Eigentumsnachweis angesehen. Bei (digitalen) Kameras ist die Seriennummer, bei Fahrrädern die Rahmennummer oder Codierung gefragt. Die Fundbehörde erteilt bei persönlicher Vorsprache während der Sprechzeiten eine sogenannte "Negativbescheinigung zur Vorlage bei der Versicherung" (Bescheinigung darüber, dass der vermisste Gegenstand nicht abgegeben wurde). Diese Bescheinigung ist in der Regel kostenpflichtig. Erforderliche Unterlagen Personaldokumente Eigentumsnachweis, z. B. Kaufvertrag, Kassenbeleg, Zweitschlüssel, Fotos Gegenstandsbeschreibung bei Erteilung von Bescheinigungen im Versicherungsfall: gegebenenfalls Vordruck der Versicherung gegebenenfalls Bestätigung der Diebstahlsanzeige der Polizei Fristen Aufbewahrungsfrist für Fundsachen: sechs Monate ab dem Tag der Fundanzeige; Lebens- und Genussmittel, Medikamente und Chemikalien werden sofort entsorgt. Kosten (Gebühren) Auskunft der Fundbehörde: kostenlos Herausgabe von Fundsachen oder Negativbescheinigungen: Verwaltungsgebühr in unterschiedlicher Höhe BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage §§ 965 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Fund Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Sächsisches Kostenverzeichnis – SächsKVZ) Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) Freigabevermerk Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24; mit freundlicher Unterstützung durch die Stadt Leipzig. 01.03.2022
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- Familienpass des Freistaates Sachsen beantragen
- Sind Sie Eltern dreier Kinder oder leben Sie mit zwei Kindern allein? Dann können Sie den Familienpass des Freistaates Sachsen beantragen. Der Familienpass wird unabhängig vom Einkommen gewährt und erlaubt den kostenlosen Zutritt zu staatlichen Einrichtungen wie Museen, Sammlungen, Burgen und Schlösser. Bei Sonderausstellungen gelten Einschränkungen. Fragen Sie vor dem Besuch in der jeweiligen Einrichtung nach. Weiterführende Informationen Familienpass Flyer "Familienpass des Freistaates Sachsen" Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Zuständige Stelle Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen ständiger Wohnsitz in Sachsen Familien (Ehepaar oder eheähnliche Gemeinschaft) mit mindestens drei Kindern, für die sie Kindergeld erhalten und mit denen sie in häuslicher Gemeinschaft leben Alleinerziehende, die mit mindestens zwei kindergeldberechtigenden Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben Familien mit einem kindergeldberechtigenden schwerbehinderten Kind, dessen Grad der Behinderung 50 Prozent oder mehr beträgt Verfahrensablauf Den Familienpass beantragen Sie persönlich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Das Antragsformular können Sie hier in Amt24 abrufen. Erforderliche Unterlagen ausgefülltes Antragsformular Personalausweis oder Reisepass des antragstellenden Elternteiles Nachweis über die kindergeldberechtigten Kinder (Beispiel: Bescheinigung der Familienkasse) bei behinderten Kindern zusätzlich der Schwerbehindertenausweis Fristen Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung kann den Familienpass bis zum Ende des übernächsten Kalenderjahres ausstellen. Dies gilt nicht, wenn ein Kind in diesem Zeitraum 18 Jahre alt wird. In diesem Fall müssen Sie den Anspruch jedes Kalenderjahr neu feststellen lassen. Kosten (Gebühren) keine BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)RechtsgrundlageFreigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 20.08.2020
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- Führungszeugnis beantragen
- Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG) Das Führungszeugnis ist eine auf grünem Spezialpapier mit Bundesadler gedruckte Urkunde, die auf Antrag vom Bundeszentralregister in Bonn auf Antrag für jede Person ab 14 Jahren ausgestellt wird. Im Führungszeugnis wird – neben den vollständigen Personalien – hauptsächlich angeführt, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht. Es dient damit im Wesentlichen als Nachweis der Unbescholtenheit (beispielsweise bei der Arbeitsaufnahme). Beantragen Sie das Führungszeugnis bei der örtlichen Meldebehörde oder online beim Bundesamt für Justiz. Arten von Führungszeugnissen Das für persönliche Zwecke ausgestellte Führungszeugnis (Belegart N) wird auch als "Privatführungszeugnis" bezeichnet. Wird es hingegen zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt, handelt es sich um ein "Behördenführungszeugnis" (Belegart O beziehungsweise OG, P). In diesem Fall wird das Dokument unmittelbar an die Behörde übersandt, die es von Ihnen verlangt hat, und enthält neben strafgerichtlichen Entscheidungen auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (etwa den Widerruf einer Gewerbeerlaubnis). Personen, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- und jugendnah tätig sind oder werden sollen, benötigen ein "Erweitertes Führungszeugnis". Personen mit einer oder mehreren Staatsangehörigkeiten eines anderen EU-Mitgliedstaates wird ein Europäisches Führungszeugnis ausgestellt . Es enthält neben dem deutschen Führungszeugnis die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates in der übermittelten Sprache, wenn der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht. Weiterführende Informationen Online-Antrag Führungszeugnis Häufige Fragen zum Führungszeugnis Merkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis FAQ - Was ist ein Europäisches Führungszeugnis Bundesamt für Justiz Zuständige Stelle Meldebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Sie müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben. Verfahrensablauf Persönliche Antragstellung Wenn Sie in Deutschland leben, beantragen Sie das Führungszeugnis persönlich bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Meldebehörde. Sie müssen den Verwendungszweck angeben. Wenn das Führungszeugnis bei einer Behörde vorgelegt werden soll, benötigen Sie außerdem die genaue Bezeichnung und Anschrift der Behörde sowie gegebenenfalls das Aktenzeichen. Die Meldebehörde leitet Ihren Antrag an das Bundesamt für Justiz in Bonn weiter, wo das Führungszeugnis ausgestellt wird. Im Falle des Europäischen Führungszeugnisses wird der betreffende EU-Mitgliedstaat um Mitteilung des Inhalts des dortigen Strafregisters gebeten. Eine Übersetzung sowie eine inhaltliche Überprüfung der mitgeteilten Angaben erfolgt dabei nicht. Abschließend wird das Führungszeugnis entsprechend des Verwendungszwecks entweder an Sie oder an die benannte Behörde gesendet. Tipp: Sie können das Führungszeugnis auch formlos schriftlich beantragen, sofern Ihre Unterschrift auf Ihrem Antrag beglaubigt ist. Elektronische Antragstellung Über das Internetportal des Bundesamtes für Justiz können Sie das Führungszeugnis auch online beantragen. Danach bekommen Sie das beantrage Dokument per nach Hause geschickt. Bei fehlerhafter Beantragung erhalten Sie entweder unmittelbar online oder nachträglich eine Information über Ablehnung des von Ihnen gestellten Antrags. Zur Identifizierung benötigen Sie einen elektronischen Personalausweis beziehungsweise einen elektronischen Aufenthaltstitel mit freigeschalteter Online-Funktion, ein entsprechendes Kartenlesegerät, die "AusweisApp" ab der Version 1.13 für Ihren Internet-Browser und gegebenenfalls einen Scanner oder eine Kamera zum Hochladen der Nachweise. Einsichtnahme in das Führungszeugnis Sofern Ihr Führungszeugnis Eintragungen enthält, können Sie verlangen, dass es zunächst an ein von Ihnen benanntes Amtsgericht geschickt wird. Dort können Sie es einsehen und feststellen, welche Eintragungen es enthält. Achtung! Geben Sie den Wunsch auf Einsichtnahme unbedingt schon an, wenn Sie bei der Meldebehörde den Antrag stellen. Beachten Sie dabei, dass die Einsichtnahme den Verfahrensablauf erheblich verzögert. Sie sollte deshalb auch nur nach Beratung und im berechtigten Einzelfall beantragt werden. Das Amtsgericht benachrichtigt Sie schriftlich vom Eingang des Behördenführungszeugnisses und teilt Ihnen mit, wann und wo Sie die Eintragungen einsehen können. Danach können Sie bestimmen, ob das Behördenführungszeugnis trotzdem weitergeleitet oder vernichtet werden soll. Hinweis: Auch wenn auf dieses aufwändige Verfahren verzichtet wird, hat die Empfängerbehörde auf Verlangen Einsicht in das Behördenführungszeugnis zu geben. Erforderliche Unterlagen Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise Aufenthaltstitel (bei Online-Beantragung: elektronischer Personalausweis oder elektronischer Aufenthaltstitel mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion) bei schriftlichem Antrag: amtliche oder öffentliche Beglaubigung der Unterschrift gegebenenfalls Nachweis der Berechtigung als gesetzlicher Vertreter beim erweiterten Führungszeugnis zusätzlich: schriftliche Aufforderung der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt falls eine Gebührenbefreiung in Frage kommt: Antrag auf Gebührenbefreiung (formlos) geeignete Nachweise (Mittellosigkeit oder besonderer Verwendungszweck) bei ehrenamtlich Tätigen: Bescheinigung der Einrichtung, für die die ehrenamtliche Tätigkeit erbracht wird, dass das Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit benötigt wird (Verwendungszweck) Fristen keine Kosten (Gebühren) Führungszeugnis: EUR 13,00 Erweitertes Führungszeugnis: EUR 13,00 Gebührenbefreiung Das Bundesamt für Justiz kann die Gebühr erlassen, wenn es anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Antragstellenden (Mittellosigkeit) oder aus sonstigen Gründen (besonderer Verwendungszweck) geboten erscheint. Wenn Sie einen solchen Grund bei sich vermuten, können Sie bei der Beantragung des Führungszeugnisses auch einen Antrag auf Befreiung von der Gebühr abgeben. Die Meldebehörde leitet die Anträge an das Bundesamt für Justiz weiter, das die Entscheidung trifft. Bei ehrenamtlicher Tätigkeit für eine gemeinnützige Einrichtung, eine Behörde oder im Rahmen eines Freiwilligendienstes wird generell auf die Gebühr verzichtet (unabhängig davon, ob für diese Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird oder nicht). Bearbeitungsdauer in der Regel zwei bis drei Wochen Die Herstellung eines Europäischen Führungszeugnisses kann unter Umständen länger dauern, es soll jedoch spätestens 20 Werktage nach dem Auskunftsersuchen des Bundesamts der Justiz an den betreffenden EU-Mitgliedsstaat ausgestellt sein. Hinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage §§ 30 ff. Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG) – Führungszeugnis Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG), Kostenverzeichnis – Anlage (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis , Nr. 1130 und 1131 Freigabevermerk Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 01.11.2021 (Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)
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- Flächennutzungsplan einsehen
- Im Flächennutzungsplan (FNP) stellt die Gemeinde für ihr gesamtes Gemeindegebiet die Art der Bodennutzung in Grundzügen dar. Diese leitet sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ab, die sich aus den voraussehbaren gemeindlichen Bedürfnissen ergibt. Dargestellt werden beispielsweise Wohnbauflächen, Gewerbe- und lndustriebauflächen, Grünflächen, Verkehrsflächen oder Flächen für Versorgungseinrichtungen. In der dazugehörenden Begründung werden Ziel und Zweck der Planung dargelegt. Die Darstellungen des FNP sind für die öffentlichen Planungsträger bindend und müssen von diesen in ihren Planungen berücksichtigt werden. Gegenüber Bürgern und Bürgerinnen entfaltet der FNP keine unmittelbare Rechtswirkung; insbesondere begründet der FNP kein Baurecht. Weitere Informationen Zentrales Landesportal Bauleitplanung Sächsisches Staatsministerium des Innern –> örtliche Besonderheiten (soweit bestehend) Zuständige Stelle Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Der FNP ist für alle einsehbar. Es kann über den Inhalt des FNP Auskunft verlangt werden. Seit dem 13.05.2017 sind die in Aufstellung befindlichen FNP zusätzlich ins Internet der Stadt/Gemeinde und in das internetbasierte Zentrale Landesportal Bauleitplanung einzustellen. Die nach Abschluss des vorgenannten Aufstellungsverfahrens beschlossenen FNP soll die Stadt/Gemeinde ebenfalls an dieser Stelle der Öffentlichkeit zugänglich machen. Verfahrensablauf Wenden Sie sich an die zuständige Stadt-/Gemeindeverwaltung, um zu erfahren, wann und wo Sie Einsicht in den FNP nehmen können. Erforderliche Unterlagen Sofern Sie planungsrechtliche Auskunft zu einem konkreten Grundstück begehren, sollten Sie Angaben zum entsprechenden Grundstück (zum Beispiel Gemarkung, Flur- und Grundstücksnummer) mitbringen. Fristen keine Kosten (Gebühren) keine Hinweis: Viele Städte/Gemeinden bieten zusätzlich Erläuterungen und Auszüge an. Die Gebühren dafür sind unterschiedlich. Informieren Sie sich direkt bei Ihrer Stadt/Gemeinde. BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage §§ 5 bis 7 Baugesetzbuch (BauGB) – Flächennutzungsplan Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 17.06.2022 Rechtsbehelf nicht anwendbar
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- Erdbestattung
- Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille der oder des Verstorbenen maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ist der Wille der verstorbenen Person nicht zu ermitteln sowie bei verstorbenen Personen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet hatten oder geschäftsunfähig waren, entscheidet die für die Bestattung verantwortliche angehörige Person. Bei der Erdbestattung wird die oder der Verstorbene in einem Sarg in einem Reihen- oder Wahlgrab oder einer Gemeinschaftsgrabanlage auf dem Friedhof beigesetzt. Die Lage und Größe des Grabes, die Ruhezeit, Gebühren und weitere Details (zum Beispiel Grabpflege) werden von der jeweiligen Friedhofsverwaltung per Satzung festgelegt. Für Verstorbene ohne Hinterbliebene wird durch die Gemeinde eine ortsübliche Bestattung veranlasst. Hinweis: Die meisten Formalitäten übernimmt in der Regel das beauftragte Bestattungsunternehmen. Dort erhalten Sie auch pietätvolle Beratung. Lassen Sie sich vor der Beauftragung die angebotenen Dienstleistungen und Preise erläutern. Weitere InformationenZuständige Stelle Friedhofsverwaltung oder das kommunale Friedhofsamt Voraussetzungen Das Standesamt des Sterbeortes muss auf der Todesbescheinigung vermerkt haben, dass der Sterbefall im Sterbebuch beziehungsweise die Totgeburt in das Geburtenbuch eingetragen ist (Unbedenklichkeitsvermerk). Verfahrensablauf Eventuell muss bei der Friedhofsverwaltung ein Grabnutzungsrecht beantragt werden. Erforderliche Unterlagen Todesbescheinigung Fristen Erdbestattung: frühestens 48 Stunden nach Feststellung des Todes und bis innerhalb von acht Tagen. Samstage, Sonntage und Feiertage werden bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Die Frist kann auf Antrag vom Gesundheitsamt des Sterbeortes verlängert werden, wenn dem keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken entgegenstehen. Kosten (Gebühren) Grabnutzungsgebühren: unterschiedlich, je nach Friedhofsverwaltung BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 18 Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) – Allgemeine Vorschriften zur Bestattung § 18a SächsBestG – Erdbestattung § 19 SächsBestG – Fristen für die Bestattung Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt 20.03.2023 Rechtsbehelf nicht zutreffend
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- Erklärung der Namensänderung nach Tod, Scheidung oder Auflösung der Lebenspartnerschaft abgeben
- Den Familiennamen, den Sie während der Ehe oder Lebenspartnerschaft trugen (Ehename, Lebenspartnerschaftsname), behalten Sie grundsätzlich auch nach einer Scheidung, Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder dem Tod Ihres Partners oder Partnerin. Wenn Sie den Ehe-/Lebenspartnerschaftsnamen ändern möchten, können Sie Ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den Sie bis zur Wahl des Ehe-/Lebenspartnerschaftsnamens führten dem Ehe-/Lebenspartnerschaftsnamen Ihren Geburtsnamen oder den Namen voranstellen oder anfügen, den Sie zuvor trugen (höchstens zweigliedrig, wie etwa "Müller-Huber") einen Begleitnamen aus der Ehe/Lebenspartnerschaft ablegen. Beachten Sie, dass diese Erklärung unwiderruflich ist. Wenn Sie wieder heiraten, haben Sie natürlich erneut das Recht, einen anderen Namen anzunehmen. Die Erklärung der Namensänderung bedarf der öffentlichen Beglaubigung, Sie können die Erklärung in jedem Standesamt abgeben. Hinweis: Die Familiennamen der Kinder bleiben von der Änderung unberührt. Ansprechstelle für die Entgegennahme der Erklärung: Standesamt (zum Beispiel das Standesamt an Ihrem Wohnort) oder Notar/Notarin für die Eintragung im Eheregister: das Standesamt der Eheschließung für die Eintragung im Lebenspartnerschaftsregister: das Standesamt, vor dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde Weiterführende InformationenZuständige Stelle Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Auflösung der Ehe durch Tod des Ehe-/Lebenspartners, rechtskräftiger Scheidungsbeschluss (Scheidungsurteil) oder Aufhebungsbeschluss des Gerichtes Verfahrensablauf Suchen Sie ein Standesamt auf und geben Sie dort Ihre Erklärung ab. Die Erklärung wird beglaubigt. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim zuständigen (registerführenden) Standesamt eintrifft. Führt das Standesamt, vor dem Sie die Erklärung abgeben, das Ehe-/Lebenspartnerschaftsregister nicht selbst, leitet es die Erklärung an das dafür verantwortliche Standesamt weiter. Das Standesamt, das das Register führt, nimmt aufgrund der Erklärung die Eintragung vor (sogenannte Fortschreibung). Auf Wunsch erhalten Sie vom verantwortlichen Standesbeamten eine Bescheinigung über die Namensänderung. Erforderliche Unterlagen Reisepass oder Personalausweis zur Vorsprache im Standesamt, welches das Ehe-/Lebenspartnerschaftsregister führt: rechtskräftiges Scheidungs-/Aufhebungsurteil zur Vorsprache bei einem anderen Standesamt zusätzlich: Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde oder beglaubigter Registerausdruck Fristen Kosten (Gebühren) Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung zur Namensführung: EUR 35,00 Bescheinigung über eine Namensänderung: EUR 15,00 BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten) Notarielle Erklärung Sie können die Namensänderung auch gegenüber einem Notar oder einer Notarin erklären. Die beglaubigte Erklärung wird vom Notariat an das zuständige Standesamt weitergeleitet. Näheres zum Verfahren und zu anfallenden Gebühren erfahren Sie auf Nachfrage im Notariat Ihrer Wahl. Notarsuche Notarkammer Sachsen Rechtsgrundlage § 1355 Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Ehenamen § 41 Personenstandsgesetz (PStG) – Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten § 42 PStG – Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern § 46 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) – Bescheinigungen über Erklärungen zur Namensführung Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) , Lfd. Nr. 75 Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht, Ziffer 4 § 20 Bundesnotarordnung (BNotO) Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 28.12.2021