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- Sport- und Freizeitangebote, Nutzung beantragen (Stadt/Gemeinde)
- Außerhalb der schulischen Nutzung können Sportvereine und anderweitig organisierte Sportlerinnen und Sportler eigene Trainings-/Wettkampf- und Veranstaltungszeiten für öffentliche Sport- und Bäderanlagen vereinbaren. Die Sportstättenverwaltung des öffentlichen Trägers vergibt regelmäßige Nutzungszeiten und Nutzungstermine auf Antrag. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Sport- oder Bäderanlage und eine bestimmte Nutzungszeit. Die Vergabe erfolgt nach Priorität, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Nutzung widerrufen werden. Rechtsgrundlage für die Nutzung von Sport- und Bäderanlagen sind neben der Sächsischen Gemeindeordnung beziehungsweise der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen die jeweiligen kommunalen Satzungen und Richtlinien. Zur Förderung des Vereinssports räumen die öffentlichen Sportstättenträger anerkannten gemeinnützigen Sportvereinen oftmals vergünstigte Nutzungsgebühren ein. Hinweis: Nutzungszeiten auf kommunalen Sportstätten, die an Sportvereine verpachtet sind, vergeben die Vereine selbst. Kontakte vermittelt auf Anfrage die kommunale Sportstättenverwaltung. Weitere Informationen –> örtliche Besonderheiten (soweit bestehend) Zuständige Stelle Sportstättenverwaltung oder -eigenbetrieb der Stadt oder der Gemeinde Voraussetzungen Ausübung sportlicher Aktivitäten in Sportstätten kommunaler Träger (Körperschaften des öffentlichen Rechts, Stadtverwaltungen, kommunale Eigenbetriebe) Antragsberechtigte vorrangig alle als förderungswürdig anerkannte Sportorganisationen (Sportvereine), vertreten durch den Vorstand (§ 26 BGB) nachrangig "sonstige Nutzende", z. B. Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit u. a. Bevorzugt werden im Allgemeinen Sportorganisationen aus der jeweiligen Stadt oder Gemeinde beziehungsweise dem eigenen Landkreis. Verfahrensablauf Die Sportstätten-Nutzung können Sie je nach örtlichen Festlegungen durch einen Vordruck, ein formloses Schreiben oder online über Amt24 beantragen. Näheres zur Benutzung der Sportstätten und zum Vergabeverfahren erfragen Sie bei der jeweiligen Sportstättenverwaltung. Onlineantrag Richten Sie sich in Amt24 ein Servicekonto ein und melden Sie sich darüber im Serviceportal an. Halten Sie elektronische Kopien von Unterlagen bereit, die Sie gegebenenfalls für die Antragstellung benötigen. Folgen Sie dem Link zum Online-Antrag und füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen. Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab, und die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt. Die Antragsbestätigung finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos, über das der Informationsaustausch zum Verfahren läuft. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse. Vergabe von Trainingszeiten / Nutzungsvertrag Die Sportstättenverwaltung prüft Ihren Antrag und entscheidet entsprechend vorhandener Kapazitäten über die Vergabe. Über das Ergebnis werden Sie schriftlich informiert, bei Online-Beantragung erhalten Sie eine Rückmeldung in das Postfach Ihres Servicekontos. Über die Nutzung schließt der Betreiber mit Ihnen einen schriftlichen Vertrag ab. Erforderliche Unterlagen bei regelmäßiger Nutzung durch Sportvereine: Bestätigung der Mitgliedschaft im Landessportbund oder im Kreissportbund Gegebenenfalls fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen an. Fristen für regelmäßig wiederkehrende Nutzungen: Vergabe von Trainingszeiten häufig für Jahres- oder Halbjahreszeitraum (z. B. vor Schuljahresende für das folgende Schuljahr) für gelegentliche Nutzung: frühestmögliche Beantragung (allgemein mindestens 4 Wochen vor dem Belegungswunsch) Die konkreten Antragsfristen entnehmen Sie der örtlichen Sportstättensatzung. Kosten (Gebühren) entsprechend Sportstättengebührensatzung BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage Kommunalrecht Sportstättensatzung Sportstättengebührensatzung Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 27.04.2023 Rechtsbehelf nicht anwendbar
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- Sterberegister, Nachbeurkundung eines Sterbefalls im Ausland durch ein deutsches Standesamt
- Ordnungsgemäß ausgestellte Sterbeurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Der nachträgliche Eintrag in das Sterberegister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Sterbeurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Sterbeurkunde entfallen somit zukünftig. Hinweis: Bei Urkunden aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat ist keine weitere Beglaubigung erforderlich und besteht bei bestimmten Urkunden (zum Beispiel Geburts-, Ehe-, Sterbeurkunde, Meldebescheinigung) die Möglichkeit, von der ausstellenden Behörde eine Übersetzungshilfe zu erhalten. Eine Übersetzung durch einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin im Inland ist dann in der Regel nicht mehr erforderlich. Tipp: Die Übersetzungshilfe wird zusammen mit der Personenstandsurkunde ausgestellt - sie sollte also gleichzeitig beantragt werden. Ansprechstelle Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt der Stadt oder Gemeinde, in dem die verstorbene Person den letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit: das Standesamt des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der antragstellenden Person Waren weder der Verstorbene noch Sie als antragstellende Person jemals im Inland wohnhaft, wenden Sie sich bitte an das Standesamt I in Berlin: —-> Standesamt I Berlin Weiterführende Informationen Sterbeurkunde anfordern Amt24-Leistungen Zuständige Stelle Standesamt Voraussetzungen Die Nachbeurkundung des Sterbefalls ist möglich, wenn die verstorbene Person: die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat oder staatenlos, heimatloser Ausländer, heimatlose Ausländerin oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland war Antragsberechtigte: die Kinder die Eltern der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in) der verstorbenen Person die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist Verfahrensablauf Die Eintragung eines Sterbefalls im Ausland in das deutsche Sterberegister können persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragt werden. (Sind Sie aus wichtigen Gründen verhindert, können Sie sich mit Vollmacht vertreten lassen). Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist. Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Sterberegister erfolgen. Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt nach erfolgter Register-Eintragung eine Sterbeurkunde aus. Erforderliche Unterlagen ausländische Sterbeurkunde mit Übersetzung, wenn nötig mit Legalisation/Apostille Personalausweis oder Reisepass der Antragstellenden (oder ein anerkanntes Ersatz-Personaldokument) Dokumente der oder des Verstorbenen: Nachweis des Familienstandes (zum Beispiel durch Eheurkunde, Scheidungsurteil) Geburtsurkunde War der oder die Verstorbene eingebürgert, asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer, heimatlose Ausländerin oder Flüchtling: zusätzlich: Einbürgerungsurkunde oder Nachweis des Sonderstatus b ei Vertretung: schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person Darüber hinaus kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein – erkundigen Sie sich darüber bitte vorab im Standesamt. Fristen Kosten (Gebühren) Beurkundung im Sterberegister: EUR 75,00 Bei Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen erhöht sich die Gebühr um: EUR 35,00 wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen ist, zusätzlich: EUR 33,00 Sterbeurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister/internationale Sterbeurkunde EUR 15,00 jede weitere Urkunde (bei gleichzeitiger Ausstellung): EUR 7,00 Durch weitere Leistungen wie etwa das Erteilen einer Apostille oder durch Übersetzungen können Ihnen weitere Kosten entstehen. BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 36 Personenstandsgesetz (PStG) – Geburten und Sterbefälle im Ausland Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) , Lfd. Nr. 75 Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 31.12.2021
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- Sterbeurkunde anfordern
- Jeder Sterbefall muss dem Standesamt der Gemeinde angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der Tod eintrat. Eine Sterbeurkunde kann ausgestellt werden, sobald der Sterbefall im Sterberegister beurkundet wurde. Wichtig ist die Sterbeurkunde beispielsweise für die Bestattung und ihre Vorbereitung (so etwa für die Einsargung und Überführung) sowie für die Nachlassabwicklung. Um gesetzliche oder private Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, wird ebenfalls eine Sterbeurkunde benötigt. Weiterführende Informationen –> örtliche Besonderheiten (soweit bestehend) Zuständige Stelle Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Voraussetzung für die Anzeige ist die Todesbescheinigung. Personenstandsurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen. Antragsberechtigte: der letzte Ehepartner oder die letzte Ehepartnerin der letzte Lebenspartner oder die letzte Lebenspartnerin (im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft) Vorfahren und Abkömmlinge der verstorbenen Person Geschwister mit berechtigtem Interesse Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts). Verfahrensablauf Bei allen Standesämtern können Sie die Urkunde persönlich beantragen und abholen. Sie benötigen ihren Reisepass oder Personalausweis. Die Gebühr zahlen Sie in der Regel vorab bei der Beantragung im Standesamt. Tipp: Eine Person Ihres Vertrauens kann die Urkunde für Sie beantragen und abholen, Ihr Vertreter oder Ihre Vertreterin legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht den eigenen und auch Ihren Personalausweis oder Reisepass (Original oder beglaubigte Kopie) vor. Beantragung per Post oder Telefax Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine Sterbeurkunde auszufertigen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde finden Sie auch Antragsformulare im Internet. Ihr Schreiben muss folgende Angaben enthalten: Name, Vorname Geburtsdatum und -ort Sterbedatum und -ort gegebenenfalls Angaben zum Ehepartner der oder des Verstorbenen wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie in der Regel einen Gebührenbescheid. Urkunde für die Bestattung Für die Bestattung bedarf es keiner gesonderten Sterbeurkunde. Vor einer Beisetzung ist dem Friedhofsträger die Sterbeurkunde im Original vorzulegen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde können Sie den Antrag auch online stellen. Erforderliche Unterlagen Personalausweis oder Reisepass bei Abholung durch einen Vertreter oder Vertreterin: eigener Ausweis, schriftliche Vollmacht und Ausweis der berechtigten Person (Original oder beglaubigte Kopie) gegebenenfalls Nachweis des rechtlichen Interesses Fristen Die Personenstandsregister werden nur befristet in der Urkundenstelle aufbewahrt: Geburtenregister: 110 Jahre Eheregister: 80 Jahre Lebenspartnerschaftsregister: 80 Jahre Sterberegister: 30 Jahre Nach Fristablauf werden die Personenstandsregister an das Gemeinde- beziehungsweise Stadtarchiv abgegeben. Anforderungen für Urkunden, die sich im Archiv befinden, werden automatisch dorthin weitergeleitet. Eine Abgabenachricht erfolgt nicht. Kosten (Gebühren) Urkunde (erstes Exemplar): EUR 15,00 bei gleichzeitiger Beantragung weiterer Exemplare: je EUR 7,00 bei Ausstellung für die gesetzliche Rentenversicherung: keine BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten) Dem Krematorium ist lediglich schriftlich nachzuweisen, dass der Sterbefall von einem Standesbeamten beurkundet wurde. Dafür reicht die Kopie des nichtvertraulichen Teils der Todesbescheinigung, die den Vermerk des Standesamtes enthält oder eine formlose Bestätigung des Standesbeamten oder der Standesbeamtin, dass er/sie den Vermerk auf der Todesbescheinigung angebracht hat, aus. Örtliche Besonderheiten: keine Rechtsgrundlage § 55 Personenstandsgesetz (PStG) – Personenstandsurkunden § 60 PStG – Sterbeurkunde Anlage 1 zu § 1 Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) , Lfd. Nr. 75 Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht §§ 18ff Sächsisches Bestattungsgesetz § 64 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) – Gebührenfreiheit Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 31.12.2021
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- Sterbefall beim Standesamt anzeigen
- Anzeige des Sterbefalls nach §§ 28 ff. Personenstandsgesetz (PStG) Jeder Sterbefall muss dem Standesamt der Gemeinde angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der Tod eintrat. Voraussetzung für die Anzeige ist die Todesbescheinigung. Das Standesamt nimmt die Eintragung in das Sterberegister vor und stellt die Sterbeurkunde aus. Weiterführende Informationen Ausstellung der Todesbescheinigung Amt24-Informationen Sterbeurkunde beim Standesamt anfordern Amt24-Leistung Zuständige Stelle Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Die Ärztin oder der Arzt muss eine Leichenbeschau durchgeführt und eine Todesbescheinigung ausgestellt haben. Verfahrensablauf Zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet ist in nachstehender Reihenfolge: jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft lebte die Person, in deren Wohnung der Sterbefall eintrat jede Person, die bei Eintritt des Todes zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen Kenntnis hat Der Sterbefall muss grundsätzlich persönlich angezeigt werden. Haben Sie als anzeigepflichtige Person ein Bestattungsunternehmen mit der Bestattung beauftragt, wird dieses die Anzeige für Sie beim Standesamt vornehmen. Sterbefall in Einrichtungen Trat der Sterbefall in einem Krankenhaus, einem Alten- oder Pflegeheim, im Gefängnis oder in einer sonstigen Einrichtung ein, so ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige beim Standesamt verpflichtet. Nichtnatürlicher Tod Liegen Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vor, zeigt die Staatsanwaltschaft dem Standesamt den Sterbefall an. Erforderliche Unterlagen Personalausweis oder Reisepass der oder des Verstorbenen Personalausweis oder Reisepass der Person, die den Sterbefall anzeigt ärztliche Todesbescheinigung (Blatt 1 und 2 (vertraulicher Teil) sowie Blatt A und B (nichtvertraulicher Teil) im Umschlag) Nachweis über den letzten Wohnsitz der oder des Verstorbenen Zusätzlich zu diesen Unterlagen: bei ledigen Verstorbenen: Geburtsurkunde bei verheirateten Verstorbenen: Eheurkunde bei Verstorbenen, die in Eingetragener Lebenspartnerschaft lebten: Lebenspartnerschaftsurkunde bei geschiedenen Verstorbenen: Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil bei verwitweten Verstorbenen: Eheurkunde und Sterbeurkunde des früheren Ehepartners Hinweis: Ist das Standesamt, bei dem der Sterbefall angezeigt wird, auch für das Ausstellen oben genannter Urkunden zuständig, müssen diese nicht vorgelegt werden. – Sollten Ihnen diese Urkunden vorliegen, empfiehlt es sich, dass Sie diese zur Beschleunigung des Verfahrens gleich mit vorlegen. In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein (zum Beispiel Übersetzungen). Fristen Anzeige: spätestens am 3. Werktag, der auf den Todestag folgt Hinweis: Der Samstag gilt in diesem Fall nicht als Werktag. Kosten (Gebühren) Anzeige des Sterbefalls und Beurkundung im Sterbebuch: gebührenfrei Sterbeurkunden für gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungs- und Sozialamt: gebührenfrei Urkunden: EUR 15,00 (jede weitere bei gleichzeitiger Beantragung EUR 7,00) BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 28 Personenstandsgesetz (PStG) – Anzeige § 29 PStG – Anzeige durch Personen § 30 PStG – Anzeige durch Einrichtungen und Behörden § 31 PStG – Eintragung in das Sterberegister Anlage 1 zu § 1 Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) , Lfd. Nr. 75 Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht § 14 Absatz 3 Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) – Todesbescheinigung § 64 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) – Gebührenfreiheit Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 20.09.2022 Rechtsbehelf nicht zutreffend
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- Übermittlungs- und Auskunftssperre im Melderegister eintragen lassen
- Eintragung von Übermittlungs- und Auskunftssperren im Melderegister Übermittlungssperre Sie haben die Möglichkeit, der Weitergabe beziehungsweise Nutzung Ihrer Daten im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen (Auskunft an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen), an Presse, Rundfunk oder andere Medien zum Zweck der Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen und Jubiläen von Lebenspartnerschaften, an die Sächsische Staatskanzlei zu Zwecken der Ehrung von Alters- und Ehejubiläen und Jubiläen von Lebenspartnerschaften durch den Ministerpräsidenten zur Herausgabe durch Adressbücher, an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften als Familienmitglied eines Mitglieds einer solchen und an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial zum freiwilligen Wehrdienst, wenn Sie im nächsten Jahr volljährig werden bei der zuständigen Meldebehörde des Wohnortes zu widersprechen. Auskunftssperre Können Sie glaubhaft machen, dass durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Ihr Leben, Ihre Gesundheit, Ihre persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann, können Sie eine Auskunftssperre im Melderegister bei der zuständigen Meldebehörde des Wohnortes beantragen. Diese Sperre wird nur unter bestimmten Voraussetzungen und in absoluten Ausnahmefällen eingetragen. Weiterführende InformationenZuständige Stelle Meldebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Hinweis: Übermittlungssperren gelten nur für Anfragen von Privaten. Datenübermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen bleiben hiervon unberührt. Übermittlungssperre Für die Eintragung einer oder mehrerer Übermittlungssperren reicht es aus, wenn Sie bei der Gemeinde, in der Sie wohnen, Widerspruch gegen die entsprechende Auskunftserteilung einlegen. Für einen solchen Widerspruch brauchen Sie keine Begründung abgeben, ein berechtigtes Interesse ist nicht erforderlich. Auskunftssperre Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen deutlich machen, gegenüber der Meldebehörde glaubhaft machen. Die Sperre wird erst eingetragen, wenn eine Überprüfung Ihrer Angaben die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigt hat. Die Auskunftssperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde. Diese Sperre wird nur in absoluten Ausnahmefällen eingetragen. Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit Ihrer Meldebehörde Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt. Verfahrensablauf Übermittlungssperre Wenn Sie der Übermittlung Ihrer Daten widersprechen wollen, können Sie dies ausschließlich bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes in schriftlicher oder mündlicher Form machen. Eine Angabe von besonderen Gründen ist hierbei nicht notwendig. Die jeweilige Übermittlungssperre wird von Ihrer Meldebehörde im Melderegister eingetragen und anschließend bei jedem Übermittlungs- und Auskunftsersuchen Dritter entsprechend berücksichtigt. Auskunftssperre Bevor die Auskunftssperre eingetragen wird, müssen Sie zunächst einen Antrag stellen. Darin müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden. Anschließend werden Ihre Angaben durch die Meldebehörde überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht. Hinweis: Die Auskunftssperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde. Erforderliche Unterlagen Übermittlungssperre Hierfür sind keine bestimmten Unterlagen nötig. Die von verschiedenen Stellen im Internet bereitgestellten Formulare dienen in erster Linie der Vereinfachung des Antragsverfahrens für interessierte Personen. Für eine eindeutige Identifizierung bei der persönlichen Einlegung eines Widerspruchs vor Ort in Ihrer Meldebehörde kann diese die Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses zur Überprüfung Ihrer Identität und damit Berechtigung verlangen. Auskunftssperre Die Meldebehörde kann von Ihnen folgende Unterlagen verlangen: Personalausweis oder Reisepass oder bei schriftlicher Beantragung: Kopie des Reisepasses oder Personalausweises, ausgefüllter Vordruck (empfohlen) gegebenenfalls geeignete Nachweise über das Vorliegen einer Gefährdung Fristen Übermittlungssperren gelten unbefristet. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres und kann auf Antrag verlängert werden. Kosten (Gebühren) keine BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz – Eintragung von Übermittlungssperren im Melderegister § 51 Bundesmeldegesetz – Auskunftssperren § 11 Sächsische Meldeverordnung – Regelmäßige Datenübermittlungen an die Staatskanzlei Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 29.06.2022
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- Straßenbaubeitrag zahlen
- Die Städte und Gemeinden können die Grundstückseigentümer * mittels eines Straßenbaubeitrags an den Kosten der Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung von Gemeindestraßen beteiligen. Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, ob sie eine entsprechende Satzung erlassen haben. Eine Verpflichtung zur Erhebung besteht für die Städte und Gemeinden nicht. Die Erhebung von Straßenbaubeiträgen kommt für folgende Bauvorhaben in Betracht: Bau von zusätzlichen Einrichtungen an der Straße (zum Beispiel Parkstreifen, Gehweg, Straßenbeleuchtung), Sanierung der Straße, wenn bloße Reparaturen nicht mehr sinnvoll oder unwirtschaftlich sind, Ausbau/Verbesserung eines Teils der Straße (zum Beispiel die Vergrößerung des Regenwasserablaufs). Wie hoch der Straßenbaubeitrag ist, hängt in erster Linie von den Baukosten ab. Je nach Art der Straße (Anliegerstraße, Hauptverkehrsstraße) legt die Gemeinde einen Anteil fest und verteilt ihn anhand der Grundstücksfläche und den Festlegungen in einer Satzung auf die anliegenden Grundstücke. Dabei werden sie abhängig vom Maß der Grundstücksnutzung (gewerblich oder privat, Anzahl der Geschosse) unterschiedlich belastet. Nähere Details erfahren Sie aus der entsprechenden Satzung Ihrer Stadt oder Gemeinde. Hinweis: Für den Bau und den Ausbau von Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen können die Städte und Gemeinden sogenannte Anschlussbeiträge verlangen, um den Aufwand zu finanzieren. Bei der erstmaligen Herstellung einer Straße (zur Erschließung von Grundstücken) besteht hingegen die Pflicht, die Grundstückseigentümer mittels eines Erschließungsbeitrags an den Kosten zu beteiligen. *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion Weitere InformationenZuständige Stelle Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Für ein Grundstück entsteht die Beitragspflicht, wenn es tatsächlich an die Straße angeschlossen ist, das heißt, wenn vom Grundstück aus eine Zufahrt eingerichtet werden kann. Beitragsschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundstücks, besteht Erbbaurecht oder ein dingliches Nutzungsrecht, die erbbauberechtigte beziehungsweise die dinglich zur Nutzung berechtigte Person. Verfahrensablauf Sie als Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigter oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigter erhalten einen Beitragsbescheid. Gegebenenfalls können Vorauszahlungen auf die Beitragsschuld verlangt werden. Erforderliche Unterlagen keine Fristen Die Zahlungsfrist entnehmen Sie dem Beitragsbescheid. Kosten (Gebühren) Verfahrenskosten: keine Straßenbaubeitrag: unterschiedlich (abhängig von den Kosten der Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung der Verkehrsanlage und den Regelungen der Straßenbaubeitragssatzung) BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) – Satzungen § 2 Absatz 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) – Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben (in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde) §§ 26 bis 32 SächsKAG – Beiträge für Verkehrsanlagen Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 27.06.2023 Rechtsbehelf Widerspruch (Näheres im Bescheid)
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- Straußwirtschaft anzeigen
- Anzeige einer Straußenwirtschaft nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG) Im Rahmen einer Straußwirtschaft ist der Ausschank selbsterzeugten Weines beziehungsweise Apfelweines sowie die Verabreichung und der Verzehr kalter und einfach zubereiteter warmer Speisen für die Dauer von insgesamt maximal vier Monaten im Jahr in höchstens zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten möglich. Einheitlicher Ansprechpartner Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite. Weiterführende Informationen Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen Amt24-Leistung Zuständige Stelle Gewerbebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Es dürfen nur kalte und einfach zubereitete warme Speisen angeboten werden. Darunter sind Gerichte zu verstehen, deren Zubereitung keine besonderen Fertigkeiten und außerdem wenig Zeit und Mühe erfordern. Neben Wein oder Apfelwein muss auch mindestens ein alkoholfreies Getränk angeboten werden. Hinweis: Die Anzeigepflicht entbindet nicht von der Einhaltung sonstiger Rechtsvorschriften. Sonstige Vorschriften, zum Beispiel Hygienevorschriften und Sperrzeitenregelungen, müssen eingehalten werden. Verfahrensablauf Für die Anzeige können Sie den Vordruck aus Amt24 verwenden (Formulare & Online-Dienste). Vordrucke sind auch bei der zuständigen Stelle erhältlich. Mit der Anzeige müssen Sie der zuständigen Stelle mitteilen: den geplanten Zeitraum der Straußwirtschaft den Ort und die Lage, aus denen die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben stammen, sowie den Ort, an dem die Trauben gekeltert wurden und der Wein ausgebaut wurde Erforderliche Unterlagen Anzeigeformular Fristen Betriebsanzeige: zwei Wochen vor Betriebsbeginn Kosten (Gebühren) keine BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 3 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG) – Straußwirtschaften § 8 SächsGastG – Verbote und Gebote – Ausschank alkoholfreier Getränke Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 06.11.2020 Rechtsbehelf
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- Sich als Wahlhelfer melden
- Am Wahltag werden Wahlhelfer * als Mitglieder der Wahlorgane oder als Hilfskräfte bei der Durchführung der Wahl im Wahlraum eingesetzt. Zu den Aufgaben der Wahlhelfer zählen beispielsweise: Überprüfung der Wahlberechtigung aufgrund des Wählerverzeichnisses Ausgabe der Stimmzettel Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels Mitarbeit bei der Feststellung des Wahlergebnisses Die Tätigkeit als Wahlhelfer ist ein Ehrenamt. Sie müssen Ihr Amt unparteiisch wahrnehmen und sind zur Verschwiegenheit über die Ihnen bei Ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Wahlhelfer werden durch das Wahlamt der jeweiligen Gemeinde bestellt. Bevorzugt werden Wahlhelfer, die sich freiwillig zu diesem Ehrenamt melden. Wahlhelfer erhalten für Ihren Einsatz gegebenenfalls eine Aufwandsentschädigung und ein Erfrischungsgeld, das je nach Wahlart (Landtags-, Bundestags-, Europa- und Kommunalwahlen) unterschiedlich ausfällt. *) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion. Weiterführende InformationenZuständige Stelle Gemeinde- oder Stadtverwaltung (Wahlamt) Voraussetzungen Wahlhelfer müssen bei der betreffenden Wahl wahlberechtigt sein. Verfahrensablauf Sie können sich freiwillig als Wahlhelfer bei Ihrer Gemeinde oder Stadt melden. Dabei können Sie auch einen Wunschwahlbezirk für Ihren Einsatz angeben. Ihre Gemeinde oder Stadt wird dann versuchen, Sie dort einzusetzen. Sie können jedoch auch außerhalb Ihres eigenen Wahlbezirks als Wahlhelfer eingesetzt werden. Erforderliche Unterlagen ausgefülltes Antragsformular für Wahlhelfer (erhältlich auch beim zuständigen Wahlamt oder auf der Internetseite der Gemeinde) oder formloser Antrag Fristen Nehmen Sie bitte bezüglich der Bewerbung als Wahlhelfer Kontakt mit Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung auf. Bewerbungen sind rechtzeitig vor dem Tag der Wahl beziehungsweise der Abstimmung oder nach entsprechendem Aufruf im Amtsblatt, auf der Internetseite oder in der Presse möglich. Kosten (Gebühren) keine BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten) Die Gemeinden und Städte dürfen personenbezogene Daten (Name, Vorname, akademischer Grad, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Zahl der erfolgten Berufungen als Mitglied eines Wahlvorstands und die dabei ausgeübte Funktion) von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Wahlhelfern erheben und weiterverarbeiten. Die Verarbeitung der Daten darf auch für künftige Wahlen erfolgen, sofern die Betroffenen der Verarbeitung ihrer Daten nicht widersprochen haben. Die Betroffenen müssen über das Widerspruchsrecht unterrichtet werden. Für die Wahlhelfer besteht ein Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls (etwa wenn die Auszählung in der Nacht unterbrochen und am Montag früh fortgesetzt wird). Daneben kann die Stadt/Gemeinde auch durch Satzung eine Aufwandsentschädigung gewähren (sogenanntes Erfrischungsgeld). Rechtsgrundlage §§ 8 bis 11 Bundeswahlgesetz (BWG) §§ 4, 6, 8 bis 10 Bundeswahlordnung (BWO) §§ 5, 6 Europawahlgesetz (EuWG) §§ 4, 6 bis 10 Europawahlordnung (EuWO) § 7 bis 10 Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz, SächsWahlG) §§ 2 bis 8 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung, LWO) §§ 8 bis 11 Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz, KomWG) §§ 21 bis 23 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung, KomWO) Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 09.05.2022
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- Sondernutzung im Bereich Bau beantragen oder verlängern
- Antrag auf Genehmigung oder Verlängerung der Sondernutzung nach § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG), §§ 18 f. Sächsisches Straßengesetz (Aufstellen von Absperrungen, Baugerüsten, Baustelleneinrichtungen, Befahren von Gehwegen und andere Sondernutzungen im Bereich Bau) Wenn Sie öffentlichen Verkehrsraum über den Gemeingebrauch und den Anliegergebrauch hinaus nutzen wollen, benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis. Zum öffentlichen Verkehrsraum zählen dabei sowohl Straßen als auch Fuß- oder Radwege. Wenn diese Genehmigung erteilt wurde und Sie mit Ihrer Maßnahme in Verzug geraten, müssen Sie eine Verlängerung Ihrer Genehmigung beantragen. Eine Sondernutzungserlaubnis kann zum Beispiel erforderlich sein für: Absperrungen, Bauzäune Container Baugerüste, Baumaschinen Baustelleneinrichtung Ablagerung von Baumaterialien Befahren von Gehbahnen Nicht nur Baumaßnahmen im öffentlichen Straßenraum sind eine Sondernutzung und bedürfen einer Genehmigung. Gesonderte Informationen zur Antragstellung für sonstige Sondernutzung (Handel, Gastronomie, Plakatierung, Veranstaltungen) finden Sie verlinkt unter "Weiterführende Informationen". Hinweis: Wurde Ihnen bereits eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt, benötigen Sie keine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis mehr. Für einen Anliegergebrauch benötigen Sie keine Sondernutzungserlaubnis. Straßenanlieger * sind Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind. Sie dürfen die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus benutzen, soweit diese Benutzung zur angemessenen Nutzung des Grundstücks erforderlich ist. Außerdem darf der Gemeingebrauch nicht dauerhaft ausgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt werden und es darf auch nicht in den Straßenkörper eingegriffen werden. Die Abgrenzung, ob ein erlaubnisfreier Anliegergebrauch oder eine erlaubnispflichtige Sondernutzung vorliegt, sollte mit der zuständigen Stelle vorab geklärt werden. Achtung! Die Sondernutzungserlaubnis wird nicht durch eine Baugenehmigung ersetzt. Hinweis zur zuständigen Stelle Auf Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrt liegt die Zuständigkeit bei der Straßenbau-/ Straßenverkehrsbehörde des Landratsamtes. –> Landratsämter im Freistaat Sachsen Amt24-Behördenfinder *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion Weitere Informationen Sondernutzung (außer Bereich Bau) beantragen oder verlängern Amt24-Leistung Zuständige Stelle Antragsannahme: Straßenbau- oder Straßenverkehrsbehörde bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung Entscheidung: Baulastträger der jeweiligen Straße bei Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrt: Straßenbau- oder Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt Voraussetzungen Die beabsichtigte Sondernutzung darf den Gemeingebrauch nicht über das notwendige Maß hinaus beeinträchtigen und keine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellen. Für eine Verlängerung der Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bereits einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund gestellt haben. Wenn die Sondernutzung beendet ist, müssen Sie die Absperrungen, Gerüste, Baucontainer und dergleichen unverzüglich entfernen sowie die Verkehrsfläche ordnungsgemäß und sauber wieder dem Gemeingebrauch zur Verfügung stellen. Etwaige Kosten für Reinigung oder Reparatur der Straße tragen Sie als Sondernutzer. Verfahrensablauf Die Sondernutzung beantragen Sie je nach Regelung der zuständigen Behörde mit einem formlosen Schreiben, Formularen oder online. Nutzen Sie den Onlineantrag oder Formulare, soweit sie in Amt24 verfügbar sind (siehe –> Onlineantrag und Formulare). Mit Ihrem Antrag übermitteln Sie mindestens folgende Angaben: Name, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers Ort der Sondernutzung (Beschreibung oder Lageplan) Abmaße der Sondernutzungsfläche (Genauigkeit in Metern) Art der Sondernutzung (z. B. Gerüst) geplanter Zeitraum der Sondernutzung wenn möglich den Auftraggeber Gegebenenfalls werden weitere beteiligte Behörden einbezogen. Nach der positiven Prüfung Ihrer Antragsunterlagen erteilt Ihnen die zuständige Behörde die Sondernutzungserlaubnis dauerhaft auf Widerruf oder mit zeitlicher Begrenzung. Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Mit der Erlaubnis erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Hinweis: Gegebenenfalls müssen Sie bereits während des Verfahrens einen Kostenvorschuss leisten. Sie erhalten einen gesonderten Kostenbescheid. Verlängerung oder Erweiterung beantragen Eine Änderung oder Erweiterung einer Sondernutzungserlaubnis können Sie ebenfalls schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Eine detaillierte Begründung, warum Sie eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung benötigen, hilft der zuständigen Stelle, Ihren Fall schneller nachzuvollziehen. Erforderliche Unterlagen Soweit erforderlich, fordert die zuständige Stelle Unterlagen wie beispielsweise Lagepläne oder Skizzen an. Fristen Antragstellung: rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn Hinweise: Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde vorab über die Bearbeitungszeit. Sobald Sie abschätzen können, dass Ihre Baumaßnahme auf öffentlichen Verkehrsgrund länger dauert, zeigen Sie dies bitte umgehend der zuständigen Stelle an. Kosten (Gebühren) Verfahrensgebühr: EUR 50,00 bis 2.100 Sondernutzungsgebühr in unterschiedlicher Höhe (abhängig von Dauer und Umfang der Sperrung sowie von der Art der abzusperrenden Straße) Bei Beantragung einer Verlängerung der Sondernutzungserlaubnis: Für die Antragsstellung fallen keine Kosten für Sie an. Möglicherweise ergeben sich durch die Verlängerung Ihres Vorhabens weitere Kosten für Sie. BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage §§ 32, 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) – Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) – Sondernutzung §§ 14, 18, 19 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) – Sondernutzung Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) § 1 Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Anlage 1 zu § 1 Ziffer 88 Straßenrecht Sondernutzungssatzungen der Gemeinde-/Stadtverwaltung Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 30.08.2023 Rechtsbehelf Widerspruch (Näheres im Bescheid)
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- Schäden an Gemeinde- und Ortsstraßen melden
- Schadstellen wie Frostaufbrüche, Schlaglöcher, größere Unebenheiten in Längs- und Querrichtung, offene Fugen und Risse auf Fahrbahnen, mangelnde Fahrbahnentwässerung sowie Hindernisse auf Fahrbahnen gefährden die Verkehrssicherheit. Für die Beseitigung ist der jeweilige Baulastträger zuständig. Wenn Sie Schäden an Gemeinde- und Ortsstraßen melden möchten, wenden Sie sich bitte an die zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Eine Mitteilung, dass der Schaden behoben wurde, erfolgt nur im Ausnahmefall. Weiterführende Informationen –> örtliche Besonderheiten (soweit bestehend) Zuständige Stelle Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Sie haben einen Schaden an einer Ortsstraße festgestellt. Verfahrensablauf Melden Sie der zuständigen Stelle den Straßenschaden mit Angaben zu Art, Umfang und Ortsbezeichnung telefonisch, per E-Mail oder mit einem formlosen Schreiben. Erforderliche Unterlagen keine Fristen keine Kosten (Gebühren) keine BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 44 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 14.09.2022 Rechtsbehelf entfällt