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  • Abmeldung bei der Meldebehörde
    Bei einem Umzug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland müssen Sie sich nicht bei Ihrer Wegzugsgemeinde abmelden. Es genügt, wenn Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden. Diese teilt Ihrer "früheren" Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind. Achtung! Zur Abmeldung bei der Wegzugsgemeinde sind Sie jedoch verpflichtet bei Umzug in das Ausland Auszug aus einer Wohnung, ohne eine neue Wohnung zu beziehen Weiterführende InformationenZuständige Stelle Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes Bei der Abmeldung einer Nebenwohnung: die Meldebehörde Ihres Hauptwohnungsortes Voraussetzungen Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen. Verfahrensablauf Für die Abmeldung müssen Sie einen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Sie können den Meldeschein persönlich abgeben oder per Post übersenden. Ebenso können Sie auch eine andere geeignete Person mit der Abgabe des Meldescheines beauftragen. Einen Vordruck erhalten Sie hier online auf Amt24 oder auch in Papierform bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Je nach Angebot der Gemeinde kann vom Ausfüllen des Meldescheins abgesehen und die Daten direkt erhoben werden, wenn Sie persönlich bei der Behörde erscheinen. Sie müssen dann auf einem Ausdruck der Meldebehörde die Richtigkeit der Daten durch Unterschrift bestätigen. Im Anschluss an die erfolgte Abmeldung erhalten Sie eine Abmeldebestätigung. Erforderliche Unterlagen Die Meldebehörde kann die Vorlage folgender Unterlagen fordern: Bestätigung des Wohnungsgebers Personalausweis oder Reisepass, wenn der Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hat Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Abmeldeschein gemeinsam abgemeldet werden bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Heiratsurkunde). Hinweis: Falls Sie den ausgefüllten Meldeschein für die Abmeldung per Post an die Gemeinde schicken, müssen Sie für sich und alle abzumeldenden Familienmitglieder eine Kopie ihrer Personaldokumente beilegen, falls die Meldebehörde dies verlangt. Fristen innerhalb von zwei Wochen (frühestens eine Woche vor Auszug) Kosten (Gebühren) keine BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten) Kommen Sie Ihrer Pflicht zur Abmeldung nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000 geahndet werden. Rechtsgrundlage § 17 Bundesmeldegesetz (BMG) – An- und Abmeldung § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) – Mitwirkung des Wohnungsgebers § 23 Bundesmeldegesetz (BMG) – Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht § 25 Bundesmeldegesetz (BMG) – Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person § 54 Bundesmeldegesetz (BMG) – Bußgeldvorschriften Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 21.06.2022
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Melderegister, einfache Auskunft beantragen
    Antrag auf Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister nach § 44 Bundesmeldegesetz Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben, wird Ihnen dies mitgeteilt. Ob Ihnen eine Meldebehörde eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die Meldebehörde Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann. Weiterführende Informationen Online-Auskunft Online-Abfrage von Meldedaten aus dem Sächsischen Melderegister (SMR) Amt24-Leistung Häufig gestellte Fragen zum Thema Meldewesen Bundesministerium des Innern Zuständige Stelle Meldebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie bereits über Daten zum Betroffenen verfügen müssen. Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname das Geburtsdatum das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift. Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben. Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden oder dass eine Einwilligung der betroffenen Person hierzu vorliegt. Soweit sie die Anfrage für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an die Meldebehörde richten und bei der Meldebehörde eine Einwilligung nicht vorliegen sollte, haben Sie gegenüber der Meldebehörde zu erklären, dass Ihnen die Einwilligung vorliegt. Die Meldebehörde kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Einwilligung der betroffenen Person vorlegen. Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen. Verfahrensablauf persönlich: Die Daten werden Ihnen vor Ort mitgeteilt. schriftlich: Die Daten erhalten Sie auf dem Postweg. elektronisch: Je nach Angebot der Gemeinde können Sie die Melderegisterauskunft auch online beantragen, sofern die gesuchte Person keine Auskunftsperre erteilt hat. Die Auskunftsdaten werden Ihnen per E-Mail oder auf Wunsch per Post übermittelt. Hinweis: Aus dem Melderegister der Gemeinden werden nur Auskünfte über Privatpersonen erteilt. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen können nur dem Gewerberegister entnommen werden. Erforderliche Unterlagen keine Fristen keine Kosten (Gebühren) mündlich: EUR 10,00 je betroffener Person schriftlich und elektronisch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern: EUR 14,00 je betroffener Person bei größerem Verwaltungsaufwand (zum Beispiel bei Rückgriff auf Daten von Personen, die seit über zehn Jahren tot sind oder nicht mehr in der Gemeinde wohnen): EUR 15,00 bis EUR 50,00 je betroffener Person BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 44 Bundesmeldegesetz (BMG) – Einfache Melderegisterauskunft Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) , Lfd. Nr. 68 – Melderecht Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern; Quelle: Bundesministerium des Innern. 29.11.2021
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Zweitwohnung anmelden
    Wenn Sie in eine Wohnung ziehen, so sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde der Stadt oder der Gemeinde anzumelden. Die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen, gilt dabei als Ihre Hauptwohnung. Haben Sie darüber hinaus noch eine weitere Wohnung, dann handelt es sich um Ihre Zweit- beziehungsweise Nebenwohnung. Diese muss ebenfalls angemeldet werden. Eine Pflicht zur Anmeldung der Zweitwohnung besteht erst dann, wenn Sie diese für länger als sechs Monate beziehen und Sie die Wohnung zumindest gelegentlich zum Schlafen und Wohnen nutzen. Zu beachten ist, dass jede Änderung des Wohnungsstatus der Meldebehörde mitteilen ist. Hinweis: Bei Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist zu beachten, dass die Wohnung durch diejenige Person angemeldet werden muss, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen bzw. aus deren Wohnung sie ausziehen. Gegebenenfalls ist die Zustimmung der oder des Sorgeberechtigten erforderlich. Wohnheime (zum Beispiel Studentenwohnheime), Wochenendhäuser und Bungalows sind von dieser Meldepflicht nicht ausgeschlossen und müssen demnach ebenfalls angemeldet werden. Zweitwohnungssteuer In der Regel erheben die Gemeinden eine Zweitwohnsitzsteuer, die von allen volljährigen Personen zu entrichten ist. Weiterführende Informationen Wohnungsgeberbestätigung Amt24-Leistung Zuständige Stelle Meldebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Verfahrensablauf Für die Anmeldung müssen Sie einen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Diesen müssen Sie persönlich abgeben oder eine andere geeignete Person mit der Abgabe beauftragen. Einen Vordruck erhalten Sie online in Amt24 (soweit von der zuständigen Stelle angeboten) oder auch in Papierform bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Familienangehörige und Angehörige einer Lebenspartnerschaft sollen, wenn sie am selben Tag von einer gemeinsamen Wohnung in eine neue gemeinsame Wohnung umziehen, einen Meldeschein gemeinsam verwenden. Im Anschluss erhalten Sie von der zuständigen Behörde eine Meldebestätigung. Falls Sie Zweitwohnungssteuer bezahlen müssen, bekommen Sie dann einen Bescheid per Post zugesandt. Je nach Angebot der Gemeinde kann vom Ausfüllen des Meldescheins abgesehen und die Daten direkt entgegengenommen werden, wenn Sie persönlich bei der Behörde erscheinen. Sie müssen dann auf einem Ausdruck die Richtigkeit der Daten durch Unterschrift bestätigen. Hinweis: Wenn die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet hat, können Sie die geforderten Angaben auch elektronisch übermitteln. Achtung! Diesen Service können Sie nicht in Anspruch nehmen, wenn Sie aus dem Ausland zuziehen oder anstelle Ihres Namens ein Pseudonym in Ihrer elektronischen Signatur verwenden. In diesen Fällen müssen Sie sich wie oben beschrieben anmelden. Erforderliche Unterlagen Personalausweis oder Reisepass Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Meldeschein gemeinsam gemeldet werden bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde eine Bestätigung Ihres Wohnungsgebers über Ihren Einzug Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil). Fristen Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug in die Wohnung anmelden. Kosten (Gebühren) Für die Anmeldung fallen keine Gebühren oder Kosten an. Hinweis: Mit der Anmeldung können Kosten entstehen, wenn die Gemeinde eine Zweitwohnungssteuer erhebt. BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage §§ 17ff. Bundesmeldegesetz (BMG) – Allgemeine Meldepflichten Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 19.05.2022
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Meldebehörde, Anmeldung (Umzug in eine andere Gemeinde)
    Ziehen Sie in eine andere Gemeinde in Sachsen um, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde an Ihrem neuen Wohnsitz anmelden. Für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr hat jene Person die Anmeldung vorzunehmen, in deren Wohnung die Kinder ziehen. Gegebenenfalls ist die Zustimmung des Sorgeberechtigten erforderlich. Tipp: Nehmen Sie Ihre Personaldokumente mit, um diese gleich bei der Anmeldung an Ihrem neuen Wohnort aktualisieren zu lassen. Weiterführende Informationen Wohnungsgeberbestätigung Informationen in Amt24 Zuständige Stelle Meldebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Verfahrensablauf Für die Anmeldung müssen Sie einen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Diesen müssen Sie persönlich abgeben oder eine andere geeignete Person mit der Abgabe beauftragen. Je nach Angebot der Gemeinde kann vom Ausfüllen des Meldescheins abgesehen und die Daten direkt entgegen genommen werden, wenn Sie persönlich bei der Behörde erscheinen. Sie müssen dann auf einem Ausdruck die Richtigkeit der Daten durch Unterschrift bestätigen. Familienangehörige und Angehörige einer Lebenspartnerschaft sollen, wenn sie am gleichen Tag von einer gemeinsamen Wohnung in eine neue gemeinsame Wohnung umziehen, einen Meldeschein gemeinsam verwenden. Im Anschluss an die erfolgte Anmeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung. Hinweis: Wenn die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet hat, können Sie sich auch über diesen Zugang anmelden. Sie benötigen dazu: einen neuen Personalausweis mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktion ein De-Mail-Konto oder eine sogenannte qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG). Erforderliche Unterlagen Personalausweis oder Reisepass, wenn der Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hat Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Meldeschein gemeinsam gemeldet werden bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde eine Bestätigung Ihres Wohnungsgebers über Ihren Einzug Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil). Fristen Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen anmelden. Kosten (Gebühren) keine BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten) Wenn Sie Ihrer Pflicht zur Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000 geahndet werden kann. Durch die Anmeldung in der Gemeinde (Hauptwohnsitz) werden Sie bei der nächsten anstehenden Wahl oder Abstimmung automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen, sofern Sie wahlberechtigt sind. Besonderheiten gelten für die Europawahl bei ausländischen Unionsbürgern. Um an einer Wahl in der Gemeinde teilnehmen zu können, müssen Sie mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen. Rechtsgrundlage § 23a Bundesmeldegesetz (BMG) – elektronische Anmeldung § 17 ff. BMG – Allgemeine Meldepflichten § 19 BMG– Mitwirkung des Wohnungsgebers § 23 BMG – Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht § 24 BMG – Datenerhebung, Meldebestätigung § 54 BMG – Bußgeldvorschriften Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 09.03.2021
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Übermittlungs- und Auskunftssperre im Melderegister eintragen lassen
    Eintragung von Übermittlungs- und Auskunftssperren im Melderegister Übermittlungssperre Sie haben die Möglichkeit, der Weitergabe beziehungsweise Nutzung Ihrer Daten im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen (Auskunft an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen), an Presse, Rundfunk oder andere Medien zum Zweck der Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen und Jubiläen von Lebenspartnerschaften, an die Sächsische Staatskanzlei zu Zwecken der Ehrung von Alters- und Ehejubiläen und Jubiläen von Lebenspartnerschaften durch den Ministerpräsidenten zur Herausgabe durch Adressbücher, an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften als Familienmitglied eines Mitglieds einer solchen und an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial zum freiwilligen Wehrdienst, wenn Sie im nächsten Jahr volljährig werden bei der zuständigen Meldebehörde des Wohnortes zu widersprechen. Auskunftssperre Können Sie glaubhaft machen, dass durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Ihr Leben, Ihre Gesundheit, Ihre persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann, können Sie eine Auskunftssperre im Melderegister bei der zuständigen Meldebehörde des Wohnortes beantragen. Diese Sperre wird nur unter bestimmten Voraussetzungen und in absoluten Ausnahmefällen eingetragen. Weiterführende InformationenZuständige Stelle Meldebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Hinweis: Übermittlungssperren gelten nur für Anfragen von Privaten. Datenübermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen bleiben hiervon unberührt. Übermittlungssperre Für die Eintragung einer oder mehrerer Übermittlungssperren reicht es aus, wenn Sie bei der Gemeinde, in der Sie wohnen, Widerspruch gegen die entsprechende Auskunftserteilung einlegen. Für einen solchen Widerspruch brauchen Sie keine Begründung abgeben, ein berechtigtes Interesse ist nicht erforderlich. Auskunftssperre Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen deutlich machen, gegenüber der Meldebehörde glaubhaft machen. Die Sperre wird erst eingetragen, wenn eine Überprüfung Ihrer Angaben die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigt hat. Die Auskunftssperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde. Diese Sperre wird nur in absoluten Ausnahmefällen eingetragen. Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit Ihrer Meldebehörde Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt. Verfahrensablauf Übermittlungssperre Wenn Sie der Übermittlung Ihrer Daten widersprechen wollen, können Sie dies ausschließlich bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes in schriftlicher oder mündlicher Form machen. Eine Angabe von besonderen Gründen ist hierbei nicht notwendig. Die jeweilige Übermittlungssperre wird von Ihrer Meldebehörde im Melderegister eingetragen und anschließend bei jedem Übermittlungs- und Auskunftsersuchen Dritter entsprechend berücksichtigt. Auskunftssperre Bevor die Auskunftssperre eingetragen wird, müssen Sie zunächst einen Antrag stellen. Darin müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden. Anschließend werden Ihre Angaben durch die Meldebehörde überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht. Hinweis: Die Auskunftssperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde. Erforderliche Unterlagen Übermittlungssperre Hierfür sind keine bestimmten Unterlagen nötig. Die von verschiedenen Stellen im Internet bereitgestellten Formulare dienen in erster Linie der Vereinfachung des Antragsverfahrens für interessierte Personen. Für eine eindeutige Identifizierung bei der persönlichen Einlegung eines Widerspruchs vor Ort in Ihrer Meldebehörde kann diese die Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses zur Überprüfung Ihrer Identität und damit Berechtigung verlangen. Auskunftssperre Die Meldebehörde kann von Ihnen folgende Unterlagen verlangen: Personalausweis oder Reisepass oder bei schriftlicher Beantragung: Kopie des Reisepasses oder Personalausweises, ausgefüllter Vordruck (empfohlen) gegebenenfalls geeignete Nachweise über das Vorliegen einer Gefährdung Fristen Übermittlungssperren gelten unbefristet. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres und kann auf Antrag verlängert werden. Kosten (Gebühren) keine BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz – Eintragung von Übermittlungssperren im Melderegister § 51 Bundesmeldegesetz – Auskunftssperren § 11 Sächsische Meldeverordnung – Regelmäßige Datenübermittlungen an die Staatskanzlei Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 29.06.2022
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Meldebehörde, Anmeldung (Umzug innerhalb der Gemeinde)
    Ziehen Sie in Ihrer Gemeinde um, müssen Sie Ihrer Gemeinde innerhalb von zwei Wochen Ihre neue Adresse mitteilen (Ummeldung). Tipp: Nehmen Sie Ihren Personalausweis mit, um ihn bei der Ummeldung in Ihrer Gemeinde aktualisieren zu lassen. Eine Aktualisierung des Reisepasses ist nicht nötig, da im Pass der Wohnort, aber keine Anschrift eingetragen ist. Weiterführende Informationen Wohnungsgeberbestätigung Amt24-Leistung Zuständige Stelle Meldebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung VoraussetzungenVerfahrensablauf Bei einem Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde müssen Sie den amtlich vorgeschriebenen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Sie müssen diesen persönlich abgeben oder eine andere geeignete Person damit beauftragen. Einen Vordruck erhalten Sie online in Amt24 (soweit von der zuständigen Stelle angeboten) oder in Papierform bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Je nach Angebot der Gemeinde kann vom Ausfüllen des Meldescheins abgesehen und die Daten direkt entgegen genommen werden, wenn Sie persönlich bei der Behörde erscheinen. Sie müssen dann auf einem Ausdruck der Meldebehörde die Richtigkeit der Daten durch Unterschrift bestätigen. Familienangehörige und Angehörige einer Lebenspartnerschaft sollen, wenn sie am gleichen Tag von einer gemeinsamen Wohnung in eine neue gemeinsame Wohnung umziehen, einen Meldeschein gemeinsam verwenden. Es können bis zu vier Personen gleichzeitig darauf eingetragen werden, bei mehr Personen muss ein weiterer Meldeschein benutzt werden. Im Anschluss an die erfolgte Ummeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung. Wenn Ihre Gemeinde für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet hat, können Sie sich auch über diesen Zugang anmelden. Sie benötigen dazu: einen neuen Personalausweis mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktion ein De-Mail-Konto oder eine sogenannte qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG). Erforderliche Unterlagen Personalausweis oder Reisepass, wenn die oder der Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hat Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Meldeschein gemeinsam gemeldet werden bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde eine Bestätigung Ihres Wohnungsgebers bzw. Ihrer Wohnungsgeberin über Ihren Einzug Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil). Fristen Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen ummelden. Kosten (Gebühren) keine BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten) Wenn Sie Ihrer Pflicht zur Ummeldung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000 geahndet werden kann. Rechtsgrundlage § 23a Bundesmeldegesetz (BMG) – elektronische Anmeldung § 17 BMG – Anmeldung, Abmeldung § 19 BMG– Mitwirkung des Wohnungsgebers § 23 BMG – Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht § 24 BMG – Datenerhebung, Meldebestätigung § 54 BMG – Bußgeldvorschriften Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 16.05.2022
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Wechsel der Hauptwohnung anzeigen
    Wenn Sie in Deutschland zwei oder mehrere Wohnungen haben, müssen Sie gegenüber der Meldebehörde erklären, welche dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung ist. Die anderen sind dann automatisch Ihre Nebenwohnungen. Eine Person kann immer nur eine Hauptwohnung haben. Die Festlegung der Hauptwohnung hat wichtige Auswirkungen, zum Beispiel richtet sich die Zuständigkeit vieler Behörden nach ihrer Hauptwohnung und Sie üben dort Ihr Wahlrecht aus. Die Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung, das heißt die, wo Sie sich am häufigsten aufhalten. Wenn Sie verheiratet sind und nicht dauernd getrennt von Ihrer Familie leben, ist dies die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Das Gleiche gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften. Minderjährige haben ihre Hauptwohnung in der vorwiegend benutzten Wohnung der sorgeberechtigten Person. Leben die sorgeberechtigten Personen getrennt, ist die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzte Wohnung eines der Sorgeberechtigten seine Hauptwohnung. Jeden Wechsel der Hauptwohnung müssen Sie der zuständigen Meldebehörde anzeigen – dies muss jedoch nicht zwingend mit einem Umzug verbunden sein. Bei einem Umzug erfolgt diese Mitteilung zusammen mit der Ummeldung. Weiterführende InformationenZuständige Stelle Meldebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Sie mieten eine weitere Wohnung und machen diese zu Ihrer Hauptwohnung. Ihre bisherige Wohnung wird damit zur Nebenwohnung. Sie machen eine Nebenwohnung zu Ihrer Hauptwohnung. Verfahrensablauf Für den Wechsel der Hauptwohnung müssen Sie einen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Geben Sie diesen persönlich in der Meldebehörde ab oder beauftragen Sie damit eine andere geeignete Person. Ein Formular liegt bei der Meldebehörde aus oder wird Ihnen von Ihrer Gemeinde gegebenenfalls auch elektronisch über das Internet zur Verfügung gestellt. Je nach Angebot der Gemeinde kann vom Ausfüllen des Formulars abgesehen und die Daten direkt entgegen genommen werden, wenn Sie persönlich bei der Behörde erscheinen. Sie müssen dann auf einem Ausdruck die Richtigkeit der Daten durch Unterschrift bestätigen. Hinweis: Beachten Sie, dass Sie beim Wechsel der Hauptwohnung auch die Adresse beziehungsweise den Wohnort in Ihren Dokumenten ändern lassen müssen. Erforderliche Unterlagen Personalausweis oder Reisepass bei Vertretung: Vollmacht Fristen Sie müssen den Wechsel der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen melden. Kosten (Gebühren) keine BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 21 Bundesmeldegesetz (BMG) – Mehrere Wohnungen § 23 Bundesmeldegesetz (BMG) – Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht § 24 Bundesmeldegesetz (BMG)– Datenerhebung, Meldebestätigung Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern, Redaktion Amt24. 09.06.2022
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Wohnungsgeberbestätigung
    Wohnungsgeberbestätigung gemäß § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, benötigen Sie eine Bestätigung Ihres Wohnungsgebers über den Einzug. Diese müssen Sie der Meldebehörde bei jeder Anmeldung vorlegen oder elektronisch bestätigen. Wohnungsgeber ist in der Regel der Eigentümer der Wohnung. Es kann aber ebenso die vom Eigentümer beauftragte Hausverwaltung oder, wenn Sie zur Untermiete wohnen, auch der Hauptmieter der Wohnung sein. Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Wohnungsgebers Name des Eigentümers (falls dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist) Einzugsdatum Anschrift der Wohnung Namen aller Personen, die die Wohnung beziehen und damit meldepflichtig sind Weiterführende InformationenZuständige Stelle Meldebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Verfahrensablauf Die Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie von Ihrem Vermieter (Vordruck hier in Amt24). Wenn Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, legen Sie die Wohnungsgeberbestätigung vor. Tipp: Es besteht für Wohnungsgeber die Möglichkeit, die Bestätigung elektronisch gegenüber der Meldebehörde abzugeben, wenn die Gemeinde- / Stadtverwaltung einen entsprechenden Zugang eröffnet hat. In diesem Fall erhalten Sie von Ihrem Vermieter ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal, das Sie statt der Bescheinigung bei der An- oder Abmeldung angeben. Erforderliche Unterlagen Fristen Bestätigung durch den Wohnungsgeber: spätestens 2 Wochen nach dem Ein- oder Auszug Hinweis: Weigert sich der Wohnungsgeber, die Bestätigung auszustellen oder ist es Ihnen aus anderen Gründen nicht möglich, die Bestätigung zu erhalten, müssen Sie dies der Meldebehörde unverzüglich mitteilen. Kosten (Gebühren) keine BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten) Stellt der Wohnungsgeber die Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aus, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000 geahndet werden. Rechtsgrundlage § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) – Mitwirkung des Wohnungsgebers § 54 BMG – Ordnungswidrigkeiten Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 19.05.2022
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Meldebescheinigung beantragen
    Benötigen Sie einen Nachweis darüber, dass Sie in Ihrer aktuellen Wohnung gemeldet sind, können Sie bei der zuständigen Behörde eine gebührenpflichtige Meldebescheinigung beantragen. In der Regel beinhaltet diese nur die Angaben über Sie selbst. Auf Wunsch können aber auch Informationen zu den Familienmitgliedern hinzugefügt werden, die bei Ihnen gemeldet sind. Sie können eine einfache Meldebescheinigung über folgende Daten, die zu Ihrer Person gespeichert sind, erhalten: Familienname Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens Doktorgrad Geburtsdatum derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung Auf Antrag können Sie außerdem eine erweiterte Meldebescheinigung erhalten. Diese enthält folgende zusätzliche Angaben, die zu Ihrer Person im Melderegister gespeichert sind: frühere Namen Ordensname, Künstlername Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat Geschlecht zum gesetzlichen Vertreter: Familienname und Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Anschrift, Geschlecht, Sterbedatum, Auskunftssperren und bedingte Sperrvermerke derzeitige Staatsangehörigkeiten rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft frühere Anschriften Einzugsdatum, Auszugsdatum Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft zum Ehegatten oder Lebenspartner: Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Anschriften, Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, Sterbedatum, Auskunftssperren und bedingte Sperrvermerke zu minderjährigen Kindern: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift im Inland, Sterbedatum, Auskunftssperren und bedingte Sperrvermerke Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, Passes oder Passersatzpapiers, der eID-Karte Der Datenumfang der einfachen und erweiterten Meldebescheinigung darf je nach Verwendungszweck unterschritten werden. Weiterführende InformationenZuständige Stelle Meldebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Verfahrensablauf Sie können die Meldebescheinigung persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Sind Sie (etwa aus gesundheitlichen Gründen) nicht in der Lage, die zuständige Stelle aufzusuchen, senden Sie einen formlosen Antrag und legen die erforderlichen Unterlagen in Kopie bei. Die Bescheinigung wird Ihnen dann zugestellt. Wenn Ihre Gemeinde für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet hat, können Sie sich auch über diesen Zugang anmelden. Sie benötigen dazu: einen neuen Personalausweis mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktion ein De-Mail-Konto oder eine sogenannte qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG). Erforderliche Unterlagen bei persönlicher Vorsprache: Personalausweis oder Reisepass bei Beantragung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis Fristen bei persönlichem Antrag: in der Regel sofort bei schriftlicher Beantragung und Zustellung: einige Tage Kosten (Gebühren) EUR 12,00 Hinweis: Überweisen Sie bei schriftlichen Anfragen die Gebühr auf das Konto der Behörde, an die Sie Ihren Antrag richten. BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 18 Bundesmeldegesetz (BMG) – Meldebescheinigung § 3 BMG Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Lfd. Nr. 68, Tarifstelle 2 Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 16.05.2022
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Meldepflicht bei einem Umzug
    Abmeldung und Anmeldung Bei einem Umzug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland müssen Sie sich nicht bei Ihrer Wegzugsgemeinde abmelden. Es genügt, wenn Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden. Diese teilt Ihrer "früheren" Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind. Der Meldebehörde müssen Sie eine Bestätigung Ihres Vermieters (Wohnungsgeberbestätigung) über den Einzug vorlegen. Achtung! Bei einem Umzug in das Ausland müssen Sie sich bei Ihrer Wegzugsgemeinde abmelden. Dies gilt auch, wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen, ohne eine neue Wohnung zu beziehen. Ordnungswidrigkeit Wenn Sie Ihrer Pflicht zur An- oder Abmeldung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000 geahndet werden kann. Hauptwohnung und Nebenwohnung Der Hauptwohnsitz ist nicht frei wählbar. Die Hauptwohnung ist vielmehr die vorwiegend benutzte Wohnung. Wer verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt und nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, hat seine Hauptwohnung in der von der Familie oder von seinem Lebenspartner vorwiegend benutzten Wohnung. Minderjährige haben ihre Hauptwohnung in der vorwiegend benutzten Wohnung der sorgeberechtigten Person. Leben die sorgeberechtigten Personen getrennt, ist die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzte Wohnung eines der Sorgeberechtigten seine Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo jemand den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen hat. Jede weitere Wohnung in Deutschland ist eine Nebenwohnung. Einen Wechsel der Hauptwohnung müssen Sie der zuständigen Meldebehörde anzeigen – dies muss nicht zwingend mit einem Umzug verbunden sein. Bei einem Umzug erfolgt diese Mitteilung zusammen mit der Anmeldung. Umzug eines Gewerbebetriebes Wenn Sie den Sitz Ihres Unternehmens in eine andere Stadt oder Gemeinde verlegen, müssen Sie Ihr Gewerbe am bisherigen Unternehmenssitz abmelden und bei der neuen Stadt- oder Gemeindeverwaltung anmelden. Verlegen Sie Ihre Betriebsstätte hingegen innerhalb der selben Stadt oder Gemeinde, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 28.06.2022
    • Typ: Amt24 Lebenslage