Suchergebnisse

Deine Suche nach melde lieferte 215 Ergebnisse.

  • Ab- und Anmeldung des Gewerbes
    Wird durch die Unternehmensnachfolge ein Einzelunternehmen übertragen, muss das Gewerbe vom bisherigen Inhaber * abgemeldet werden. Ist eine Personengesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG), Partnerschaftsgesellschaft (PartG), Kommanditgesellschaft (KG), oder eine GmbH & Co. KG Gegenstand der Übertragung, muss das Gewerbe von jedem bisherigen geschäftsführenden Gesellschafter einzeln abgemeldet werden. Verwandtes Thema Rechtsformen Amt24-Informationen Einzelunternehmen Ist der nachfolgende Eigentümer ein Einzelunternehmer, muss er das Gewerbe anschließend unter seinen Namen wieder anmelden. Handelt es sich um eine Personengesellschaft, müssen die geschäftsführenden Gesellschafter einzeln unter ihrem Namen das Gewerbe wieder anmelden. Dadurch ist die Behörde in der Lage, die persönlichen Voraussetzungen des beziehungsweise der Gewerbetreibenden überprüfen zu können. Gewerbe abmelden Gewerbe anmelden Amt24-Leistung Kapitalgesellschaft Wird eine Kapitalgesellschaft, also eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eine Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) oder eine Aktiengesellschaft (AG) übertragen, erfolgt lediglich ein Wechsel des gesetzlichen Vertreters der Kapitalgesellschaft. Eine Gewerbeabmeldung ist daher nicht erforderlich. Hier wird in der Regel im Gesellschaftsvertrag beziehungsweise in der Satzung der neue Geschäftsführer (GmbH) oder die Änderung im Vorstand / Aufsichtsrat (AG) vereinbart und notariell beurkundet. Bei erlaubnispflichtigen Gewerben (zum Beispiel Maklern) muss der Wechsel des gesetzlichen Vertreters der jeweiligen Erlaubnisbehörde mitgeteilt werden. Die Behörde überprüft dann, ob die nach dem jeweiligen Spezialrecht (zum Beispiel § 34c GewO) erforderliche persönliche Zuverlässigkeit auch bezüglich des neuen gesetzlichen Vertreters gewährleistet ist. *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 07.07.2022
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Gewerbe abmelden
    Gewerbe-Abmeldung nach § 14 oder § 55c Gewerbeordnung (GewO) Geben Sie den Betrieb Ihres Gewerbes auf, dann müssen Sie Ihr Gewerbe abmelden. Dasselbe gilt, wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde verlegen. Sie müssen Ihr Gewerbe dann in der früheren Gemeinde abmelden und bei Fortführung in der neuen Gemeinde / Stadt anmelden. Hinweis: Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes innerhalb der Gemeinde verlegen, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Wer muss die Abmeldung veranlassen? bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende * bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, BGB-Gesellschaft) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter Einheitlicher Ansprechpartner Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite. *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion Weiterführende Informationen Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen Amt24-Leistung Gewerbe anmelden Gewerbe ummelden Handelsregister, Abschrift beantragen Amt24-Leistung –> örtliche Besonderheiten (soweit bestehend) Zuständige Stelle Gewerbebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen keine Verfahrensablauf Sie können Ihr Gewerbe persönlich, schriftlich oder elektronisch abmelden. Das verpflichtende Formular "Gewerbe-Abmeldung" (GewA 3) erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. Sie können das Formular, je nach Angebot der Behörde, auch über Amt24 abrufen (siehe –> Onlineantrag und Formulare). Persönliche Abmeldung Füllen Sie das Formular aus und sprechen Sie mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle vor. Wenn alle Unterlagen vollständig sind und Sie die fälligen Gebühren gleich bezahlen, erhalten Sie sofort eine Empfangsbescheinigung ausgehändigt. Hinweis: Sie können das Formular auch vor Ort ausfüllen. Bei eventuellen Fragen stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter zur Verfügung. Schriftliche Abmeldung Füllen Sie das Formular aus und senden Sie dieses unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen an die Gemeinde. Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie die Empfangsbescheinigung und den Gebührenbescheid in der Regel innerhalb von drei Tagen auf dem Postweg. Gegebenenfalls erhalten Sie erst den Gebührenbescheid und müssen einen Zahlungsnachweis vorlegen, bevor Ihnen die Empfangsbescheinigung ausgestellt wird. Elektronische Abmeldung Wird das Formular "Gewerbe-Abmeldung" (GewA 3) elektronisch versendet, entfällt das in Feld 30 vorgesehene Unterschriftsfeld. Die Gemeinde fordert benötigte Unterlagen an und kann Verfahren zur Feststellung der Identität des Anzeigenden anwenden, wie z. B. PIN/TAN-Verfahren, elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 Personalausweisgesetz, De-Mail nach § 5 De-Mail-Gesetz, schriftliche Versicherung der Identität oder Übersendung einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses. Weitermeldung an andere Behörden Die zuständige Stelle darf Daten aus Ihrer Abmeldung an folgende Stellen regelmäßig übermitteln: Behörden der Zollverwaltung Bundesagentur für Arbeit Deutsche gesetzliche Unfallversicherung e.V. Finanzamt Registergericht Landesbehörde für den technischen und sozialen Arbeitsschutz Statistisches Landesamt Handwerkskammer (HWK) Industrie- und Handelskammer (IHK) Ausländerbehörde Sächsischer Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen Umweltamt Abmeldung von Amts wegen Steht die Aufgabe des Betriebs eindeutig fest und wurde dieser nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgemeldet, kann die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen werden. Sie erhalten in diesem Fall die Abmeldebescheinigung und den Gebührenbescheid per Post zugeschickt. Erforderliche Unterlagen In der Regel sind folgende Unterlagen erforderlich: vom Gewerbetreibenden beziehungsweise vom zur Abmeldung Bevollmächtigten: aktueller Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung wenn die Abmeldung durch einen geschäftsführenden Gesellschafter oder einen gesetzlichen Vertreter erfolgt: schriftliche Vollmacht wenn Ihre Firma im Handelsregister (Genossenschaftsregister, Vereinsregister) eingetragen ist: Kopie des Handelsregisterauszugs (Genossenschaftsregisterauszug, Vereinsregisterauszug) Fristen Unverzüglich zum Zeitpunkt der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit oder Betriebsverlegung in eine andere Gemeinde Kosten (Gebühren) EUR 22,00 bis EUR 112,00 BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten) Örtliche Besonderheiten: keine Rechtsgrundlage § 14 Gewerbeordnung (GewO) – Anzeigepflicht § 15 GewO – Empfangsbescheinigung § 55c GewO – Anzeigepflicht bei Reisegewerbe Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens (GewAnzV) Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) - Nr. 46 Gewerberecht Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 07.07.2022 Rechtsbehelf
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Eintragung in das Wählerverzeichnis bei Umzug (Bundestagswahl, Europawahl)
    Eintragung in das Wählerverzeichnis bei Umzug vor der Wahl / Stimmabgabe am früheren Wohnort Die nachstehend beschriebene Eintragung in das Wählerverzeichnis bei Umzug bezieht sich auf die Wahlen zum Bundestag und zum Europaparlament (bei Landtagswahlen ist die Eintragung nicht und bei Kommunalwahlen nur bedingt möglich – je nach den Ortsverhältnissen kann das Kommunalwahlrecht mit dem Umzug entfallen). Bundestags- und Europawahlen Sie ziehen kurz vor der Wahl nach Sachsen oder ziehen innerhalb von Sachsen um? Wenn Sie am 42. Tag vor der Wahl noch nicht am neuen Wohnort angemeldet sind, dort aber wählen möchten, können Sie sich bis zum 21. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis Ihres Zuzugsortes eintragen lassen. Da die Daten zum Stichtag aus dem Melderegister übernommen werden, kann die Stadt- oder Gemeindeverwaltung des neuen Wohnortes Ihre Angaben nicht automatisch in das Wählerverzeichnis aufnehmen. Lassen Sie sich nicht in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde eintragen, erhalten Sie die Wahlbenachrichtigung für den früheren Wohnort und haben die Möglichkeit, dort zu wählen. Ziehen Sie lediglich innerhalb der Gemeinde oder Stadt um und liegt Ihre neue Wohnung in einem anderen Wahlbezirk, bleiben Sie allerdings in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den Sie am 42. Tag vor der Wahl gemeldet waren. Weiterführende InformationenZuständige Stelle Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Sie sind für die jeweilige Wahl wahlberechtigt. Sie melden zwischen dem 42. und dem 21. Tag vor der Wahl Ihre Hauptwohnung bei der Stadt oder Gemeindeverwaltung an. Verfahrensablauf Melden Sie sich mit Ihrem neuen Hauptwohnsitz bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung an. Die Meldebehörde wird Sie auf die mögliche Eintragung in das Wählerverzeichnis hinweisen; Sie können diese gleich persönlich vor Ort beantragen oder ein Antragsschreiben per Post einreichen. Wurden Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen, erhalten Sie (sofern von Ihnen mit beantragt) den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen. Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres vorherigen Wohnortes wird von Amts wegen informiert und Ihre Eintragung aus dem dortigen Wählerverzeichnis entfernt. Erforderliche Unterlagen Sofern ein Antragsvordruck zur Verfügung steht, verwenden Sie diesen. Ein schriftlich-formloser Antrag sollte mindestens enthalten: Die Formulierung Ihres Anliegens "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis" Ihre Vor- und Nachnamen Ihr Geburtsdatum Ihre neue Wohnanschrift Ihre Unterschrift Fristen Eintragung ins Wählerverzeichnis auf Antrag: bis zum 21. Tag vor der Wahl möglich (vor Beginn der Einsichtsfrist). Kosten (Gebühren) keine BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten) Stimmabgabe am früheren Wohnort Wenn Sie sich nach dem 42. Tag vor der Wahl ummelden und keine Eintragung in das Wählerverzeichnis Ihrer künftigen Stadt oder Gemeinde beantragen, erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung von der Stadt oder Gemeindeverwaltung Ihres vormaligen Wohnortes. Sie können am Wahltag dort wählen oder sich einen Wahlschein ausstellen lassen und Ihre Stimme per Briefwahl abgeben. Rechtsgrundlage § 15 Absatz 3 Europawahlordnung (EuWO) – Eintragung der wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis § 16 Abs. 3 Bundeswahlordnung (BWO) – Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen erhalten Sie bei der Landeswahlleiterin. 03.11.2020
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Designs
    Was kann als Design geschützt werden? Wo kann ich recherchieren? Wie melde ich ein Design an? Was geschieht nach der Anmeldung? Was kann als Design geschützt werden? Attraktives Design ist ein wesentlicher Erfolgsfaktor für neue Produkte. Es kann das Kernstück einer erfolgreichen Marketingstrategie sein. Bevor Sie ein neues Produkt vermarkten, sollten Sie das Design Ihres Produktes schützen lassen. Die Eintragung als Design gewährt Ihnen das ausschließliche Recht, dieses zu benutzen. Designs sind zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsformen von handwerklichen oder industriellen Erzeugnissen oder Erzeugnisteilen, die sich aus den Merkmalen von Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur oder den verwendeten Werkstoffen ergeben. Auch Verpackungen, Ausstattungen oder Einzelteile eines komplexen Erzeugnisses können als Design angemeldet werden. Wo kann ich recherchieren? Bevor Sie ein Design anmelden, sollten Sie – wie bei allen Schutzrechten– recherchieren und prüfen, ob das von Ihnen entwickelte Design neu ist. Hierbei gelten Designs auch dann als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. Darüber hinaus muss sich der Gesamteindruck des Designs vom Gesamteindruck anderer, bereits bekannter oder angemeldeter Designs unterscheiden. Es muss "Eigenart" besitzen. Eine innerhalb von zwölf Monaten vor der Anmeldung des Designs erfolgte Veröffentlichung durch Sie oder eine von Ihnen autorisierte Person ist unschädlich (Neuheitsschonfrist). Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hält in seinen Recherchesälen in München und Berlin eine Vielzahl von Sammlungen und Recherche-Hilfen bereit. Mit diesen Hilfsmitteln können Sie selbst recherchieren, beispielsweise nach dem Stand der Technik, Anmelder- oder Erfindernamen, Patenten, Marken, Gebrauchsmustern und Designs oder nach dem Rechts- und Verfahrensstand von Schutzrechten. Im Internetportal "DPMA-Register" stehen Ihnen zudem Datenbanken zur Verfügung, die Sie für eine Recherche extern nutzen können. DPMA-Recherchesäle DPMA-Register (Online-Datenbanken) Deutsches Patent- und Markenamt Empfehlenswert ist allerdings die Recherche in einem Patentinformationszentrum, da Sie dort auf Wunsch kompetente Unterstützung erhalten – besonders dabei, welche rechtlichen Aspekte Sie berücksichtigen müssen. Auch im Hinblick auf die Vollständigkeit Ihrer Recherche ist eine Beratung durch Fachleute empfehlenswert. In Sachsen gibt es die folgenden Patentinformationszentren: Patentinformationszentrum an der Technischen Universität Chemnitz Patentinformationszentrum an der Technischen Universität Dresden Wie melde ich ein Design an? Ergibt die Recherche, dass Ihr Design neu und "eigenartig" ist, können Sie einen Antrag auf Eintragung in das Designregister stellen. Was Sie bei der Antragstellung beachten müssen, erfahren Sie in der Amt24-Leistung "Design anmelden". Wenn Sie unsicher sind, wie Sie dabei vorgehen, sollten Sie einen Patentanwalt hinzuziehen. Im bundesweiten amtlichen Patentanwaltsverzeichnis können Sie gezielt nach einem Patentanwalt in Ihrer Nähe suchen. Kontakt zu Anwälten erhalten Sie auch über die Seiten der Rechtsanwaltskammer Sachsen. Bundesweites Amtliches Patentanwaltsverzeichnis Patentanwaltskammer Rechtsanwalts-Suchdienst Rechtsanwaltskammer Sachsen Hinweis: Designschutz im Ausland können Sie durch die Anmeldung nationaler Designs oder eines europäischen Geschmacksmusters beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum erwerben oder das Haager Designabkommen nutzen. Was geschieht nach der Anmeldung? Nachdem formelle und sachliche Erfordernisse geprüft sind, wird das Design registriert und im Designblatt veröffentlicht. Mit der Eintragung haben Sie als Inhaber ein ausschließliches Benutzungsrecht. Designs werden im Streitfall durch Zivilgerichte hinsichtlich der Erfüllung der materiellen Schutzvoraussetzungen geprüft und gegebenenfalls gelöscht. Mit einem eingetragenen Design können Sie die Gestaltung Ihres Produktes zunächst für fünf Jahre schützen lassen. Durch Zahlung einer Verlängerungsgebühr ist es möglich, den Schutz alle fünf Jahre um weitere fünf Jahre zu verlängern. 25 Jahre nach dem Anmeldetag endet der Schutz in jedem Fall. Gebühren für das Design im Überblick Deutsches Patent- und Markenamt Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 07.07.2022
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Sozialabgaben
    Betriebsnummer Wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen wollen, müssen Sie zunächst eine Betriebsnummer beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit beantragen. [...] Die Betriebsnummer benötigen Sie unter anderem für die monatlichen Abrechnungen der Sozialversicherungsbeiträge. Sozialversicherung Mit dem Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses sind die meisten Arbeitnehmer in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, den Beschäftigten der zuständigen Einzugsstelle zu melden. Hierzu wenden Sie sich an die Krankenkasse, die der Arbeitnehmer für sich gewählt hat, das heißt bei welcher er Mitglied ist. Von ihr erhalten Sie den Vordruck "Meldung zur Sozialversicherung" sowie Formulare zum "Beitragsnachweis". Der Krankenkasse obliegt es auch, die Sozialversicherungsbeiträge einzuziehen, die Sie als Arbeitgeber zu leisten haben. Gesetzliche Unfallversicherung Wenn Sie ein Unternehmen gründen, sind Sie verpflichtet, Ihr Unternehmen binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft oder Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand) anzumelden. Die Mitgliedsnummer Ihres Unfallversicherungsträgers und die damit verbundene Einstufung in Gefahrklassen benötigen Sie insbesondere, um Ihre Beschäftigten zur Sozialversicherung anzumelden. Zudem können Sie sich als Mitglied bereits beim Errichten Ihrer Betriestätte zu Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes beraten lassen. Lesen Sie auch Betriebsnummer beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit beantragen Sozialversicherung, Arbeitnehmer anmelden Meldung zur gesetzlichen Unfallversicherung abgeben Amt24-Leistungen Ein neues Unternehmen anmelden: Wie geht das? Informationen für Arbeitnehmer Internetseiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung Von Anfang an dabei. Die gesetzliche Unfallversicherung bei Existenzgründungen Broschüre der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung Freigabevermerk Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). 27.05.2016
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Sonstige Erledigungen nach der Heirat
    Nach einer Hochzeit empfiehlt es sich, zunächst einen Blick zurück auf die Vorbereitungen zu werfen und zu kontrollieren, ob alles erledigt ist. Sind alle Rechnungen bezahlt? Sind die Danksagungen an die Hochzeitsgäste verschickt? Mehr zum Thema: Planung der Heirat Checkliste Hochzeit Amt24-Informationen Name und Familienstand Auch wenn sich Ihr Name nicht geändert hat, empfiehlt sich ein Blick in das Kapitel "Namensänderung nach der Heirat". So haben Sie den Überblick, wem Sie Ihren neuen Familienstand mitteilen sollten. In den einzelnen Unterpunkten finden sich zum Teil Hinweise, die auch gültig sind, wenn sich Ihr Name nicht geändert hat. Denken Sie an alle Behörden und Einrichtungen, mit denen Sie zu tun haben. Wenn Sie staatliche Einkommensergänzungen wie Arbeitslosengeld II, Wohngeld oder Erziehungsgeld erhalten, sollten Sie den betreffenden Stellen die Änderung Ihres Familienstandes mitteilen. Mehr zum Thema: Namensänderung nach der Heirat Amt24-Informationen Anschrift Wenn sich mit der Heirat auch Ihre Adresse geändert hat, sollten Sie sich umgehend bei der Meldebehörde Ihres (neuen) Wohnortes anmelden. Mehr zum Thema: Meldepflicht bei einem Umzug Amt24-Informationen Eheregister und Eheurkunde Als Nachweis über die Eheschließung erhalten Sie nach der standesamtlichen Trauung eine Eheurkunde. Benötigen Sie später weitere Urkunden (zum Beispiel in Rentenangelegenheiten), stellt Ihnen das Standesamt auf Antrag jederzeit zusätzliche Exemplare aus. Soll Ihnen das Standesamt gleich bei der Trauung mehrere Eheurkunden aushändigen, beantragen Sie das bitte mit der Anmeldung der Eheschließung. Haben Sie im Ausland geheiratet, können Sie beim Standesamt Ihres Heimatortes beantragen, dass die Trauung nachträglich im deutschen Eheregister beurkundet wird. Mehr zum Thema: Eheregister, Beurkundung einer Heirat im Ausland durch ein deutsches Standesamt Eheurkunde, Anforderung beim Standesamt Amt24-Leistungen Lohnsteuer Möglicherweise ist es für Sie als Ehepaar nach der Eheschließung vorteilhaft, die Lohnsteuerklassen zu wechseln. Mehr zum Thema: Lohnsteuerklassen-Änderung nach der Heirat Amt24-Leistung Bankkonto und Freistellungsauftrag Auch Ihre Konten sollten Sie möglichst bald auf den eventuell neuen Namen umstellen und der Bank eine möglicherweise geänderte Adresse melden. Als Ehepartner haben Sie und Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin jetzt ein gemeinsames Freistellungsvolumen für Kapitalerträge. Freistellungsaufträge müssen Sie künftig allerdings auch gemeinsam erteilen – sowohl für Gemeinschaftskonten als auch für Konten oder Depots, die nur auf einen Ehepartner laufen. Sollten Sie bereits vor der Heirat Freistellungsaufträge einzeln erteilt haben, gelten für das Jahr der Eheschließung Besonderheiten. Über Details erkundigen Sie sich bei Ihrem Kreditinstitut. Rundfunkbeitrag Falls mit Ihrer Eheschließung auch ein Umzug ansteht, könnte dies Auswirkungen auf die zu zahlenden Rundfunkbeiträge haben. Wenn Sie zusammen umziehen oder zusammenziehen, können sich für Sie bestimmte Pflichten hinsichtlich des Rundfunkbeitrags ergeben. Dieser wird je Wohnung einmal erhoben, sodass Sie sich entsprechend anmelden, abmelden oder ummelden müssen oder gegebenenfalls eine Befreiung oder Ermäßigung beantragen können. Mehr zum Thema: Rundfunkbeitrag, Anmeldung Rundfunkbeitrag, Befreiung und Ermäßigung Rundfunkbeitrag, Ummeldung Rundfunkbeitrag, Abmeldung Amt24-Leistungen Freigabevermerk Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 12.10.2022
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Marken
    Was kann durch eine Marke geschützt werden? Wo kann ich recherchieren? Wie melde ich eine Marke an? Was geschieht nach der Markenanmeldung? Marken machen Produkte und Dienstleistungen unverwechselbar und damit unterscheidbar von Konkurrenzangeboten. Durch Marken werden Konsumenten und Konsumentinnen an ein bestimmtes Unternehmen gebunden. Sie sollen wiederholt Produkte dieses Unternehmens kaufen oder seine Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Marken sind damit ein wichtiger Faktor der Unternehmensstrategie. Was kann durch eine Marke geschützt werden? Marken dienen dazu, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Marken können folgende Form haben: Wortmarken (zum Beispiel der Name einer Firma, Werbeslogans) Buchstaben (einzeln oder Kombinationen) Zahlen Bildmarken (zum Beispiel Logos) Wort-Bild-Marken dreidimensionale Marken (einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung) Hörmarken (zum Beispiel Radioerkennungsmelodien) sonstige Aufmachungen wie Farben oder Farbzusammenstellungen Der Markenschutz ist auf zwei Wegen zu erwerben: Eintragung in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts (lang andauernde umfangreiche) Benutzung im Geschäftsverkehr Als junges Unternehmen oder mit einem neuen Produkt sollten Sie sich für den Weg der Eintragung in das Markenregister entscheiden. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf eingetragene Marken. Nicht alle Kennzeichnungen können eingetragen werden. Beispielsweise sind Staatswappen, amtliche Prüfzeichen oder bestimmte Beschaffenheiten von Waren und vortäuschende Marken von der Eintragung ausgeschlossen. Einzelheiten zu diesen sogenannten absoluten Schutzhindernissen enthält das Markengesetz. Sie können eine Marke als Einzelperson oder im Namen Ihres Unternehmens anmelden. Rechtsfähige Verbände können unter bestimmten Voraussetzungen sogenannte Kollektivmarken anmelden, die jedes Mitgliedsunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen benutzen kann. Wo kann ich recherchieren? Sie können das Risiko, dass Ihre Marke wieder gelöscht werden muss, verringern, indem Sie noch vor der Anmeldung eine Markenrecherche nach ähnlichen oder identischen Marken vornehmen. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hält in seinen Recherchesälen in München und Berlin eine Vielzahl von Sammlungen und Recherche-Hilfen bereit. Mit diesen Hilfsmitteln können Sie selbst recherchieren, beispielsweise nach dem Stand der Technik, Anmelder- oder Erfindernamen, Marken- und Geschmacksmustern oder nach dem Rechts- und Verfahrensstand von Schutzrechten. Im Internetportal "DPMA-Register" stehen Ihnen zudem Datenbanken zur Verfügung, die Sie für eine Recherche extern nutzen können. Lesen Sie dazu die Anleitung zur Recherche im Internet. DPMA-Recherchesäle DPMA-Register (Online-Datenbanken) Informationsblatt "Marken-Recherche im Internet" Deutsches Patent- und Markenamt Empfehlenswert ist allerdings die Recherche in einem Patentinformationszentrum, da Sie dort auf Wunsch kompetente Unterstützung erhalten – besonders dabei, welche rechtlichen Aspekte Sie berücksichtigen müssen. Auch im Hinblick auf die Vollständigkeit Ihrer Recherche ist eine Beratung durch Fachleute von Nutzen. In Sachsen gibt es die folgenden Patentinformationszentren: Patentinformationszentrum an der Technischen Universität Chemnitz Patentinformationszentrum an der Technischen Universität Dresden Zu Marken, die über den deutschen Raum hinaus Schutz genießen, können Sie im Internet bei folgenden Stellen recherchieren: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (europäische Marken) Madrid Express Database (internationale Marken) Im bundesweiten amtlichen Patentanwaltsverzeichnis können Sie gezielt nach einem Patentanwalt in Ihrer Nähe suchen. Kontakt zu Anwälten erhalten Sie auch über die Seiten der Rechtsanwaltskammer Sachsen. Bundesweites Amtliches Patentanwaltsverzeichnis Patentanwaltskammer Rechtsanwalts-Suchdienst Rechtsanwaltskammer Sachsen Wie melde ich eine Marke an? In jedem Fall sollten Sie sorgfältig abwägen, für welche Waren oder Dienstleistungen der Markenschutz gelten soll. Die Anmeldung muss in jedem Fall ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen enthalten, für die die Marke gelten soll. Wenn Sie eine Marke anmelden wollen, können Sie dies selbst tun. Grundsätzlich ist es Ihnen überlassen, ob Sie die Hilfe eines Patentanwalts in Anspruch nehmen oder nicht. Sie sollten hierbei jedoch bedenken, dass Fehler bei der Anmeldung unter Umständen schwer zu korrigieren sind. Falls Sie beabsichtigen, die Marke auch im Ausland anzumelden, sollten Sie bereits jetzt einen Patentanwalt hinzuziehen. Wenn Sie nicht über einen Wohnsitz im Inland verfügen, müssen Sie sich durch einen im Inland zugelassenen Patentanwalt oder Patentanwältin vertreten lassen. Neben nationalen Marken im Ausland sind europäische Marken (Gemeinschaftsmarken) und internationale Marken (nach dem Madrider Markenabkommen oder dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen) ein effizienter Weg, Markenschutz im Ausland zu erlangen. Mehr zum Thema: Europäische Marken (Gemeinschaftsmarken) Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum Internationale Marken Deutsches Patent- und Markenamt Was geschieht nach der Markenanmeldung? Nachdem Sie eine Marke angemeldet haben, prüft das Deutsche Patent- und Markenamt, ob die Anmeldeerfordernisse erfüllt sind und ob der Eintragung keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen. Danach wird die Marke in das Markenregister eingetragen und veröffentlicht. Drei Monate nach Bekanntmachung der Eintragung können Dritte, die über eine ähnliche oder identische Marke verfügen, sofern die zugehörigen Waren oder Dienstleistungen den von Ihnen angegebenen ähnlich sind, gegen die Eintragung Widerspruch erheben. Mit der Eintragung erhalten Sie das Recht, im Verletzungsfall Schadensersatzansprüche geltend zu machen oder die Unterlassung bestimmter Handlungen zu verlangen. Sie können Dritten Nutzungsrechte für Ihre Marken erteilen. Die Schutzdauer einer Marke beträgt zehn Jahre ab dem Anmeldetag. Sie können die Marke beliebig oft verlängern lassen, indem Sie alle zehn Jahre die fälligen Verlängerungsgebühren zahlen. Der Schutz kann durch Verzicht, durch Löschung auf Antrag Dritter wegen Verfalls oder absoluter Schutzhindernisse beziehungsweise im Ergebnis eines gerichtlichen Löschungsverfahrens beendet werden. Eine Marke kann verfallen, wenn sie ohne berechtigte Gründe innerhalb von fünf Jahren nicht benutzt wird. Tipp: Sie sollten den Markt und neue Markeneintragungen überwachen, um gegebenenfalls gegen Verletzungen vorgehen beziehungsweise ein Widerspruchsverfahren einleiten zu können. Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 07.07.2022
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Die eigene Wohnung
    Wie finde ich eine Wohnung? Meldepflicht Weitere Anmeldungen Mietrecht Mit dem Auszug aus der elterlichen Wohnung und den ersten eigenen vier Wänden beginnt für junge Erwachsene ein neuer Lebensabschnitt. Erfahren Sie in diesem Kapitel, wie Sie eine erschwingliche Wohnung finden können und was es im Rahmen des Umzugs zu beachten gibt. Wie finde ich eine Wohnung? Wer eine Wohnung sucht, wird in den zahlreichen Immobilienbörsen im Internet fündig. Außerdem veröffentlichen die führenden Tageszeitungen in Sachsen Wohnungsangebote – in ihren Druckausgaben und online: Sächsische Zeitung Leipziger Volkszeitung Freie Presse Viele Wohnungsgenossenschaften richten zudem spezielle Angebote an Jugendliche und junge Erwachsene. Informieren Sie sich bei den Wohnungsgenossenschaften Ihres künftigen Wohnortes. Verband Sächsischer Wohnungsgenossenschaften e. V. Meldepflicht Innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug müssen Sie sich bei der Meldebehörde Ihrer Gemeinde anmelden. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, kann das mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000 geahndet werden. Ihre neue Wohnung müssen Sie als Haupt- oder Nebenwohnung anmelden, wenn es nicht Ihre einzige Wohnung ist. Achtung: Die Hauptwohnung ist nicht frei wählbar. Die Hauptwohnung ist vielmehr die vorwiegend genutzte Wohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo jemand den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen hat. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung im Inland. Weitere Anmeldungen Bitte beachten Sie, dass neben der Anmeldung Ihres Wohnsitzes noch weitere Anmeldungen erforderlich sind oder sein können: Abfallentsorgung/Müllabfuhr Fahrzeug/Bewohnerparkausweis Hundesteuer Kabelanschluss Telefonanschluss Schulen/Kindertageseinrichtungen Versorgungsunternehmen Mietrecht Das Mietrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter auf der Grundlage des zwischen Ihnen abgeschlossenen Mietvertrags. Nach Abschluss dieses Vertrags kann keine Partei ohne Zustimmung der anderen Seite eine vertragliche Regelung einseitig abändern. Hinweis: Wessen Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten für eine Wohnung zu tragen, kann Wohngeld beantragen. Dies ist ein von Bund und Land gemeinsam getragener Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum. Wohnungsmietrecht – Ein Ratgeber für Mieter und Vermieter Broschüre des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz Lesen Sie auch Wohnheim oder WG? Betreute Wohnformen Amt24-Informationen Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 28.06.2022
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Arbeitslosigkeit
    Schnell handeln, wenn Arbeitslosigkeit droht! Wenn Ihnen eine Kündigung droht oder Ihr befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert wird, ist es wichtig, dass Sie sich unverzüglich arbeitsuchend melden. Darüber hinaus haben Sie natürlich die Möglichkeit, sich jederzeit arbeitsuchend zu melden, wenn Sie eine neue Stelle suchen. Wenn Sie arbeitslos geworden sind, so ist die Agentur für Arbeit für Sie da. Droht Ihnen die Kündigung oder Ihr befristeter Arbeitsvertrag wird nicht verlängert, so ist es wichtig, dass Sie sich schnellstmöglich als arbeitsuchend oder arbeitslos melden. Je früher Sie sich arbeitsuchend melden, desto früher kann Ihnen die Agentur für Arbeit bei der Suche nach einer neuen Stelle behilflich sein. Wenn Sie außerdem Arbeitslosengeld beantragen möchten, ist eine persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich, die in jedem Fall spätestens bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen sollte. Nur eine frühe Meldung sichert Ihnen das Arbeitslosengeld. Was ist zu beachten? Sprechen Sie persönlich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit vor. Eine verspätete Arbeitsuchendmeldung oder mangelnde Mitwirkung zur Beendigung der Arbeitslosigkeit kann die Agentur für Arbeit mit Sperrzeiten ahnden. Die Arbeitslosmeldung muss spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit (frühestens drei Monate vorher) persönlich erfolgen. Tipp: Um die Frist zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung einzuhalten, können Sie die Online-Arbeitsuchendmeldung der JOBBÖRSE der Bundesagentur für Arbeit nutzen. Wie bei den anderen Kontaktkanälen auch, wird Ihre Arbeitsuchendmeldung erst dann wirksam, wenn Sie die persönliche Vorsprache nachgeholt haben. Die Online-Arbeitsuchmeldung steht auch allen anderen Nutzern der JOBBÖRSE zur Verfügung, zum Beispiel Arbeitsuchenden, die noch in einem festen Arbeitsverhältnis stehen und sich verändern möchten. Jobbörse Bundesagentur für Arbeit Sie können sich jedoch auch weiterhin telefonisch oder schriftlich arbeitsuchend melden. Auch hier gilt: Die persönliche Vorsprache müssen Sie nachholen! Eine verspätete Arbeitsuchendmeldung, selbstverschuldete Arbeitslosigkeit oder mangelnde Mitwirkung zur Beendigung der Arbeitslosigkeit können dazu führen, dass eine Sperrzeit eintritt. Für die Dauer der Sperrzeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt. Lesen Sie auch Sperrzeiten Abfindungen Arbeitslosengeld, Arbeitslosegeld II und weitere finanzielle Hilfen Winterbeschäftigung und saisonale Kurzarbeit Ältere Arbeitnehmer Arbeitsvermittlung Existenzgründung und Selbstständigkeit Fit für den Job: Beratung und Qualifizierung Sperrzeiten Linksammlung Arbeitslosigkeit Amt24-Informationen Freigabevermerk Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit. 02.03.2021
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Patente und Gebrauchsmuster
    Was kann geschützt werden? Der "kleine Bruder" des Patents Wo kann ich recherchieren? Wie melde ich ein Patent oder ein Gebrauchsmuster an? Schutz nur in Deutschland oder länderübergreifend? Was geschieht nach der Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung? Sie glauben, etwas erfunden zu haben und haben eine Idee, wie Sie Ihre Erfindung gewerblich nutzen können? Dann sollten Sie prüfen, ob Ihre Erfindung patentfähig ist oder ob sich vielleicht eine Gebrauchsmusteranmeldung empfiehlt. Solange Sie nicht wissen, ob eines der beiden Schutzrechte infrage kommt, sollten Sie Ihre Erfindung auf jeden Fall geheim halten, damit sie später die Schutzvoraussetzung der Neuheit erfüllt und zum Patent angemeldet werden kann. Die folgenden Abschnitte sollen Ihnen einen Überblick zur Vorgehensweise rund um Patente und Gebrauchsmuster vermitteln. Was kann geschützt werden? Durch Patente können Erfindungen geschützt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: Neuheit Die Erfindung darf der Öffentlichkeit weder schriftlich oder mündlich noch in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden sein. Eine öffentliche Zugänglichkeit ist immer dann gegeben, wenn es für einen unbegrenzten Personenkreis möglich ist, von der Erfindung Kenntnis zu erlangen. ausreichende erfinderische Tätigkeit Ein auf dem jeweiligen technischen Gebiet tätiger Fachmann darf nicht ohne Weiteres auf die gefundene Lösung kommen. gewerbliche Anwendbarkeit Eine Erfindung ist eine Lehre zum technischen Handeln. Als Erfindungen gelten unter anderem nicht: Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen und Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche. Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würden (zum Beispiel Einbruchswerkzeuge oder Verfahren zum Klonen menschlicher Lebewesen) sind nicht patentierbar, ebenso Pflanzensorten und Tierrassen. Die Erfindung kann ein Erzeugnis (das heißt einen Gegenstand, eine Anordnung oder Schaltungsanordnung, eine Vorrichtung, oder einen chemischen Stoff), ein Verfahren (das heißt ein Herstellungs- oder Arbeitsverfahren) oder eine neue Verwendung eines Erzeugnisses oder Verfahrens betreffen. Der "kleine Bruder" des Patents Das Gebrauchsmuster hat große Ähnlichkeit mit dem Patent. Es wird oft als der "kleine Bruder" des Patents bezeichnet. Unterschiede bestehen vor allem in den Schutzvoraussetzungen, in der Schutzdauer, im Verfahren vor dem Patentamt und darin, was geschützt werden kann. Beispielsweise können Verfahren nicht durch Gebrauchsmuster geschützt werden. Das Gebrauchsmuster bietet ebenfalls Schutz für technische Erfindungen. Auch für den Gebrauchsmusterschutz sind die Kriterien Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit (materielle Schutzvoraussetzungen) entscheidend. Die erfinderische Leistung muss beim Gebrauchsmuster jedoch nicht so hoch sein wie beim Patent. Ein sogenannter erfinderischer Schritt ist hier bereits ausreichend. Wenn alle formellen Erfordernisse erfüllt sind, wird das Gebrauchsmuster in das Register für Gebrauchsmuster eingetragen. Eine Prüfung der materiellen Schutzvoraussetzungen erfolgt nicht. Anders als beim Patent gibt es hier eine Neuheitsschonfrist: Wenn Sie Ihre Erfindung innerhalb eines halben Jahres vor der Anmeldung veröffentlicht oder benutzt haben, ist dieser Stand der Technik nicht neuheitsschädlich. Wo kann ich recherchieren? Bevor Sie ein Patent oder ein Gebrauchsmuster anmelden, sollten Sie eine Recherche durchführen, um herauszufinden, ob Ihre Lösung wirklich neu ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hält in seinen Recherchesälen in München und Berlin eine Vielzahl von Sammlungen und Recherchehilfen bereit. Mit diesen Hilfsmitteln können Sie selbst etwa nach dem Stand der Technik, Anmelder- oder Erfindernamen, Marken- und Geschmacksmustern oder nach dem Rechts- und Verfahrensstand von Schutzrechten recherchieren. Im Internetportal "DPMA-Register" stehen Ihnen Informationen über den Rechts- und Verfahrensstand von Patenten zur Verfügung, die Sie für eine Recherche extern nutzen können. Mit DEPATISnet können Sie Nachforschungen zum weltweiten Stand der Technik durchführen. Auch private Informationsvermittler führen Patentrecherchen durch. DPMA-Recherchesäle DPMA-Register DEPATISnet (elektronisches Dokumentenarchiv) Deutsches Patent- und Markenamt Empfehlenswert ist die Recherche in einem Patentinformationszentrum in Ihrer Region. Dort erhalten Sie bei entsprechendem Wunsch kompetente Unterstützung bei der Recherchevorbereitung und -durchführung. In Sachsen gibt es folgende vom DPMA als Kooperationspartner autorisierte Patentinformationszentren: Patentinformationszentrum an der Technischen Universität Chemnitz Patentinformationszentrum an der Technischen Universität Dresden Ersterfinder können vielfach nicht überblicken, welche technischen und rechtlichen Aspekte zu berücksichtigen sind. Auch im Hinblick auf die Vollständigkeit Ihrer Recherche ist eine kompetente Beratung zu empfehlen. Tipp: In den Patentinformationszentren wird auch eine kostenlose Erfindererstberatung durch Patentanwälte angeboten. Patent-Angelegenheiten können äußerst komplex sein und sollten in ihren rechtlichen Konsequenzen nicht unterschätzt werden. Wenn das Rechercheergebnis zeigt, dass die gefundene Lösung neu ist, sollten Sie sich vergewissern, ob die Erfindung auch die übrigen Schutzvoraussetzungen erfüllt. Insbesondere gilt das für die erfinderische Leistung, deren Beurteilung meist wesentlicher Bestandteil des Patentprüfungsverfahrens ist. Wie melde ich ein Patent oder ein Gebrauchsmuster an? Wenn Sie meinen, Ihre Erfindung erfüllt die genannten Kriterien und Voraussetzungen, sollten Sie eine Patentanmeldung vorbereiten. Ihre Anmeldung können Sie bei allen Dienststellen des DPMA und bei bestimmten Patentinformationszentren, in Sachsen im PIZ Chemnitz und im PIZ Dresden einreichen. Verzeichnis der Patentinformationszentren Arbeitsgemeinschaft Deutscher Patentinformationszentren PIZnet e. V. (mit Angaben zu Aufgaben und Dienstleistungen) Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt Patentanmeldung beim Patentinformationszentrum Chemnitz Patentanmeldung beim Patentinformationszentrum Dresden Amt24-Leistungen Die Anmeldung können Sie selbst vornehmen. Grundsätzlich ist es Ihnen überlassen, ob Sie die Hilfe eines Patentanwalts in Anspruch nehmen oder nicht. Sie sollten hierbei jedoch bedenken, dass Fehler beim Verfassen der Patentschrift in der Regel nur unter Verlust des zeitlichen Ranges der Erfindung oder gar nicht zu korrigieren sind. Falls Sie beabsichtigen, die Erfindung auch im Ausland anzumelden, sollten Sie bereits jetzt einen Patentanwalt hinzuziehen. Wenn Sie nicht über einen Wohnsitz im Inland verfügen, müssen Sie sich durch einen im Inland zugelassenen Patentanwalt vertreten lassen. Tipp: Im bundesweiten amtlichen Patentanwaltsverzeichnis können Sie gezielt nach einem Patentanwalt in Ihrer Nähe suchen. Kontakt zu Anwälten erhalten Sie auch über die Seiten der Rechtsanwaltskammer Sachsen. Bundesweites Amtliches Patentanwaltsverzeichnis Patentanwaltskammer Rechtsanwalts-Suchdienst Rechtsanwaltskammer Sachsen Bevor Sie eine Anmeldung vornehmen, sollten Sie eine Vorstellung davon haben, wie Sie Ihre Erfindung verwerten wollen (zum Beispiel in Ihrem Unternehmen oder indem Sie eine oder mehrere Lizenzen vergeben). Patente sind mit Gebühren verbunden, die sich gerade für Einzelerfinder und kleine Unternehmen nicht lohnen, wenn keine Idee zur Verwertung der Erfindung vorhanden ist. Schutz nur in Deutschland oder länderübergreifend? Ein Patent, das Sie in Deutschland anmelden, gilt nur hier. Sie haben natürlich auch die Möglichkeit, in anderen Ländern ein Patent anzumelden oder eine europäische Patentanmeldung oder eine internationale Patentanmeldung (PCT) vorzunehmen, mit denen Sie in mehreren Ländern gleichzeitig Schutz beantragen können. Sofern es sich dabei um Nachanmeldungen der gleichen Erfindung handelt, sollten Sie dies innerhalb eines Jahres zur Wahrung des zeitlichen Ranges der Erstanmeldung tun. Europäische Patentanmeldung Europäisches Patentamt Internationale Patentanmeldung (PCT) Informationsblatt des Deutschen Patent- und Markenamtes Bei der Entscheidung, für welche Länder Sie Patentschutz anstreben, sollten Sie – neben finanziellen Aspekten – vor allem berücksichtigen, wo Sie die Erfindung vermarkten wollen und wo wichtige Konkurrenzunternehmen ansässig oder tätig sind. Hat die Recherche ergeben, dass die Erfindung im Vergleich zum Stand der Technik nur auf einem erfinderischen Schritt beruht, können Sie ein Gebrauchsmuster anmelden. Achtung! Die Eintragung eines Gebrauchsmusters erfolgt ohne sachliche Prüfung. Dennoch sollte Ihre Gebrauchsmusteranmeldung sorgfältig ausgearbeitet und somit im Konfliktfall durchsetzbar sein. Was geschieht nach der Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung? Nachdem Ihre Anmeldung beim DPMA eingegangen ist, erhalten Sie eine Empfangsbestätigung, auf der das Aktenzeichen mit dem Anmeldedatum sowie eine Information über Höhe und Frist für die Zahlung der Anmeldegebühr angegeben sind. Eventuell werden Sie aufgefordert, offensichtliche Mängel in den Anmeldeunterlagen zu beheben. Um Ihnen einen Innovationsvorsprung zu sichern, wird die Patentanmeldung erst nach 18 Monaten veröffentlicht, es sei denn, das Patent wird bereits vor Ablauf dieses Zeitraums erteilt. Bereits mit der Veröffentlichung beziehungsweise dem Hinweis auf diese können Sie von einem eventuellen Patentverletzer eine Entschädigung verlangen. Mit der Anmeldung, spätestens jedoch innerhalb von sieben Jahren, können Sie die Prüfung Ihrer Patentanmeldung beantragen. Ansonsten gilt diese danach als zurückgenommen. Damit Sie die Chancen Ihrer Patentanmeldung im Prüfungsverfahren besser einschätzen können, haben Sie die Möglichkeit, bereits mit der Anmeldung oder später eine gebührenpflichtige Recherche beim Deutschen Patent- und Markenamt zu beantragen. Patenterteilung Bestätigt das Patentamt im Prüfungsverfahren, dass die materiellen Schutzvoraussetzungen erfüllt sind, wird das Patent erteilt. Mit der Patenterteilung treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein. Wird das Patent nicht oder nur teilweise erteilt, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Beschwerde einzulegen. Mit der Veröffentlichung der Erteilung beginnt eine dreimonatige Frist, in der jeder das Recht hat, gegen die Erteilung des Patents Einspruch zu erheben (Einspruchsverfahren). Danach kann Ihr Patent nur noch mittels eines Verfahrens vor dem Bundespatentgericht teilweise oder gänzlich für nichtig erklärt werden (Nichtigkeitsverfahren). Der Patentschutz ist zunächst für zwei Jahre kostenlos. Für das dritte Jahr und jedes folgende Jahr ist jeweils eine Jahresgebühr zu zahlen. Spätestens 20 Jahre nach dem Anmeldetag endet der Schutz im Normalfall. Ablauf Gebrauchsmustereintrag Das Gebrauchsmuster wird ohne Prüfung der materiellen Schutzvoraussetzungen eingetragen. Dritte können jederzeit einen Antrag auf Löschung stellen. Die Wirkung des Gebrauchsmusters beginnt mit dem Tag der Eintragung in das Gebrauchsmusterregister. Der Gebrauchsmusterschutz beträgt zunächst drei Jahre. Verlängerungen sind danach für nochmals drei Jahre und zweimal für jeweils zwei Jahre möglich. Spätestens zehn Jahre nach dem Anmeldetag endet der Schutz. Tipp: Sie sind ein kleines oder mittelständisches Unternehmen und waren in den zurückliegenden fünf Jahren noch nicht patentaktiv? In diesem Fall sollten Sie prüfen, ob eine Förderung im Rahmen des Förderschwerpunkts "Unternehmen" des Programms "WIPANO" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für Sie in Frage kommt. WIPANO Programm des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 07.07.2022
    • Typ: Amt24 Lebenslage