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- Sterberegister, Nachbeurkundung eines Sterbefalls im Ausland durch ein deutsches Standesamt
- Ordnungsgemäß ausgestellte Sterbeurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Der nachträgliche Eintrag in das Sterberegister
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- Verwarnungsgeld bezahlen
- Ein Verwarnungsgeld wird für geringfügige Ordnungswidrigkeiten erhoben. Sofern Sie den Betrag fristgemäß begleichen, zieht eine Verwarnung keine weiteren Folgen nach sich. Als geringfügige Ordnungswid
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- Sterbeurkunde anfordern
- Jeder Sterbefall muss dem Standesamt der Gemeinde angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der Tod eintrat. Eine Sterbeurkunde kann ausgestellt werden, sobald der Sterbefall im Sterberegister
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- Sterbefall beim Standesamt anzeigen
- Anzeige des Sterbefalls nach §§ 28 ff. Personenstandsgesetz (PStG) Jeder Sterbefall muss dem Standesamt der Gemeinde angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der Tod eintrat. Voraussetzung fü
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- Verein bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung anmelden
- Wenn Sie einen Verein gründen, so sind Sie verpflichtet, ihn bei der Stadt oder Gemeinde anzumelden. Außerdem müssen Sie die Gründung dem Finanzamt melden. Weitere InformationenZuständige Stelle Gemei
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- Veranstaltungsfestsetzung beantragen
- Veranstaltung (z.B. Messe, Ausstellung, Markt, Volksfest), Festsetzung nach Titel IV der Gewerbeordnung beantragen Wer eine Veranstaltung im Sinne der §§ 64 ff. Gewerbeordnung (GewO) durchführen möcht
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- Vereinssatzung, Änderungsmitteilung an die Gemeinde- oder Stadtverwaltung
- Nimmt Ihr Verein Satzungsänderungen vor und handelt es sich dabei um Änderungen, die für die steuerliche Erfassung Ihres Vereins bedeutend sind, so müssen Sie diese Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltun
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- Übermittlungs- und Auskunftssperre im Melderegister eintragen lassen
- Eintragung von Übermittlungs- und Auskunftssperren im Melderegister Übermittlungssperre Sie haben die Möglichkeit, der Weitergabe beziehungsweise Nutzung Ihrer Daten im Zusammenhang mit allgemeinen Wa
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- Umlegungsverfahren (Grundstückstausch)
- Verordnung der Umlegung von Grundstücken nach §§ 45 bis 84 Baugesetzbuch (BauGB) Das Umlegungsverfahren ist ein Grundstückstauschverfahren, in dem Grundstücke so aufgeteilt werden, dass nach Lage, For
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- Straßenbaubeitrag zahlen
- Die Städte und Gemeinden können die Grundstückseigentümer * mittels eines Straßenbaubeitrags an den Kosten der Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung von Gemeindestraßen beteiligen. Ob dies der Fal