Sterberegister, Nachbeurkundung eines Sterbefalls im Ausland durch ein deutsches Standesamt
Inhalte aus AMT24 | Dienstleistungen
Ordnungsgemäß ausgestellte Sterbeurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.
Der nachträgliche Eintrag in das Sterberegister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Sterbeurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Sterbeurkunde entfallen somit zukünftig.
Hinweis:
Bei Urkunden aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat
- ist keine weitere Beglaubigung erforderlich und
- besteht bei bestimmten Urkunden (zum Beispiel Geburts-, Ehe-, Sterbeurkunde, Meldebescheinigung) die Möglichkeit, von der ausstellenden Behörde eine Übersetzungshilfe zu erhalten. Eine Übersetzung durch einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin im Inland ist dann in der Regel nicht mehr erforderlich.
Tipp: Die Übersetzungshilfe wird zusammen mit der Personenstandsurkunde ausgestellt - sie sollte also gleichzeitig beantragt werden.
Ansprechstelle
Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt der Stadt oder Gemeinde,
- in dem die verstorbene Person den letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte
- Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit: das Standesamt des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der antragstellenden Person
- Waren weder der Verstorbene noch Sie als antragstellende Person jemals im Inland wohnhaft, wenden Sie sich bitte an das Standesamt I in Berlin:
Weitere Informationen
-
Sterbeurkunde anfordern
Amt24-Leistungen
Zuständige Stelle
Standesamt
Voraussetzungen
Die Nachbeurkundung des Sterbefalls ist möglich, wenn die verstorbene Person:
- die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat oder
- staatenlos, heimatloser Ausländer, heimatlose Ausländerin oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland war
Antragsberechtigte:
- die Kinder
- die Eltern
- der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in) der verstorbenen Person
- die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist
Verfahrensablauf
Die Eintragung eines Sterbefalls im Ausland in das deutsche Sterberegister können persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragt werden. (Sind Sie aus wichtigen Gründen verhindert, können Sie sich mit Vollmacht vertreten lassen).
- Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf.
- Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
- Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Sterberegister erfolgen.
Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt nach erfolgter Register-Eintragung eine Sterbeurkunde aus.
Erforderliche Unterlagen
- ausländische Sterbeurkunde mit Übersetzung, wenn nötig mit Legalisation/Apostille
- Personalausweis oder Reisepass der Antragstellenden (oder ein anerkanntes Ersatz-Personaldokument)
Dokumente der oder des Verstorbenen:
- Nachweis des Familienstandes (zum Beispiel durch Eheurkunde, Scheidungsurteil)
- Geburtsurkunde
War der oder die Verstorbene eingebürgert, asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer, heimatlose Ausländerin oder Flüchtling: zusätzlich:
- Einbürgerungsurkunde oder Nachweis des Sonderstatus
- bei Vertretung: schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person
Darüber hinaus kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein – erkundigen Sie sich darüber bitte vorab im Standesamt.
Fristen
Kosten (Gebühren)
- Beurkundung im Sterberegister: EUR 75,00
- Bei Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen erhöht sich die Gebühr um: EUR 35,00
- wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen ist, zusätzlich: EUR 33,00
- Sterbeurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister/internationale Sterbeurkunde EUR 15,00
- jede weitere Urkunde (bei gleichzeitiger Ausstellung): EUR 7,00
Durch weitere Leistungen wie etwa das Erteilen einer Apostille oder durch Übersetzungen können Ihnen weitere Kosten entstehen.
Rechtsgrundlage
- § 36 Personenstandsgesetz (PStG) – Geburten und Sterbefälle im Ausland
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 75 Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 31.12.2021
Rechtsbehelf