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- Einbürgerung und Staatsangehörigkeit
- Einbürgerungsantrag Unbefristetes Aufenthaltsrecht Aufenthaltszeit Sicherung des Lebensunterhaltes Bundeseinheitlicher Einbürgerungstest Sprachkenntnisse Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung Kosten Welche Auswirkung hat Ihre Einbürgerung auf die Staatsangehörigkeit Ihrer Kinder? Wenn Sie als Ausländer * Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben oder als Kind ausländischer Eltern in Deutschland geboren sind, denken Sie vielleicht daran, die deutsche Staatsangehörigkeit anzunehmen und damit auch aktiv am politischen Leben teilzuhaben. Mit der Einbürgerung werden Sie deutscher Staatsangehöriger und erhalten die vollen Bürgerrechte wie Wahlrecht, Freizügigkeit, das Recht auf freie Berufswahl oder den Schutz vor Auslieferung und Ausweisung; gleichzeitig gelten für Sie aber auch die Pflichten als Staatsbürger. Bei einer Einbürgerung sind viele rechtliche Regelungen zu beachten, die wir Ihnen hier im Überblick grob vorstellen möchten. Informationen zu Ihrem konkreten Fall erhalten Sie bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes. Wenn Sie in einer Kreisfreien Stadt wohnen, ist das die Stadtverwaltung, wohnen Sie in einem Landkreis, das Landratsamt. *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion Einbürgerungsantrag Die Einbürgerung erfolgt nur auf Antrag. Haben Sie das 16. Lebensjahr vollendet, können Sie bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes einen Einbürgerungsantrag stellen. Für Kinder unter 16 Jahren muss die Einbürgerung durch den gesetzlichen Vertreter, in der Regel die Eltern, beantragt werden. Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) besteht, wenn Sie alle dafür erforderlichen gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen. Ihr ausländischer Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner, der selbst noch keinen eigenen Einbürgerungsanspruch hat, und / oder Ihre minderjährigen Kinder können mit eingebürgert werden. Damit hat die Familie die Möglichkeit, zusammen die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Sind Sie Ehepartner oder eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartner eines Deutschen, richtet sich Ihre Einbürgerung nach § 9 StAG. Haben Sie noch keinen Anspruch auf eine Einbürgerung, können Sie unter bestimmten Umständen gemäß § 8 StAG nach Ermessen der Behörde eingebürgert werden. Voraussetzungen Die Voraussetzungen der jeweiligen Einbürgerungsarten (und deren jeweilige Ausnahmeregelungen) sind im Einzelnen unterschiedlich. Allen Einbürgerungsarten sind jedoch im Wesentlichen folgende grundsätzliche Voraussetzungen gemeinsam: Ihre Identität und Staatsangehörigkeit muss geklärt sein. Sie müssen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen. Sie müssen seit mindestens acht Jahren Ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben. Der Lebensunterhalt (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) muss ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestritten werden können. Sie müssen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen (Regelnachweis durch bundeseinheitlichen Einbürgerungstest). Sie müssen über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen. Sie dürfen nicht wegen einer Straftat verurteilt sein. Sie müssen Ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben. Es dürfen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche oder extremistische Betätigung in Vergangenheit oder Gegenwart vorliegen, und Sie müssen ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland abgeben. Inwieweit es hiervon Ausnahmen gibt, erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde. Hinweis: Für die Miteinbürgerung gelten grundsätzlich die gleichen Einbürgerungsvoraussetzungen. Unbefristetes Aufenthaltsrecht Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben vor allem Personen mit einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sowie freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger beziehungsweise gleichgestellte Staatsangehörige aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige und Lebenspartner. Der Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis genügt nur, wenn sie zu einem Zweck erteilt wurde, der grundsätzlich zu einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland berechtigt. Eine befristete Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Zweck (zum Beispiel Studium oder aus humanitären Gründen) ist nicht ausreichend, ebenso wenig, wenn im Zeitpunkt der Einbürgerung nur eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung besteht. Aufenthaltszeit Grundsätzlich ist ein rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland von mindestens acht Jahren erforderlich, wobei Verkürzungen der Aufenthaltszeit in besonderen Fällen möglich sind wie zum Beispiel bei der Miteinbürgerung von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und minderjährigen Kindern. Sicherung des Lebensunterhaltes Sie müssen grundsätzlich den Lebensunterhalt für sich und gegebenenfalls für Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") bestreiten können. Bundeseinheitlicher Einbürgerungstest Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland sind Voraussetzung für eine Einbürgerung. Diese werden in der Regel mit dem bestandenen bundeseinheitlichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Um den Test zu bestehen, müssen auf einem Fragebogen 17 von 33 Fragen richtig beantwortet werden. Der Nachweis staatsbürgerlicher Kenntnisse ist auch erbracht und damit ein Einbürgerungstest entbehrlich, wenn Sie (ausschließlich) einen Abschluss einer deutschen Hauptschule oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule nachweisen können. Minderjährige unter 16 Jahren sind von der Voraussetzung und dem Nachweis staatsbürgerlicher Kenntnisse befreit. Dies trifft auch auf Personen zu, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund ihres Alters gänzlich nicht in der Lage sind, die Voraussetzung der staatsbürgerlichen Kenntnisse zu erfüllen. Die sächsischen Volkshochschulen bieten zur gezielten Vorbereitung auf den Test Einbürgerungskurse an. Sprachkenntnisse Sie müssen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Dies ist der Fall, wenn Sie die Anforderungen an die Sprachprüfung Zertifikat Deutsch (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen in sämtlichen Einzelprüfungsteilen) erfüllen. Die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können, reicht nicht aus. Die Staatsangehörigkeitsbehörde stellt fest, ob Sie ausreichende Sprachkenntnisse besitzen. Sie können Ihre ausreichenden Deutschkenntnisse durch folgende Unterlagen nachweisen: Zertifikate Deutsch oder ein gleichwertiges oder höherwertiges Sprachzeugnis Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen des Integrationskurses nach dem Aufenthaltsgesetz deutscher Hauptschulabschluss oder gleichwertiger deutscher Schulabschluss mit mindestens Note "ausreichend" im Fach Deutsch Versetzung in die 10. Klasse einer weiterführenden deutschen Schule (Realschule, Gesamtschule, Gymnasium) mit mindestens Note "ausreichend" im Fach Deutsch vierjähriger Besuch einer deutschen Schule mit Erfolg (Versetzung) mit mindestens Note "ausreichend" im Fach Deutsch erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule oder Abschluss einer deutschen Berufsausbildung Können Sie keinen dieser Nachweise vorlegen, kann die Staatsangehörigkeitsbehörde Sie zu einer Sprachprüfung auffordern. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Hierauf bereiten Sie spezielle Sprachkurse vor. Erleichterungen gelten für Minderjährige unter 16 Jahren und für Personen, denen nachweislich aufgrund Krankheit, Behinderung oder altersbedingt das Hören, Lesen, Schreiben oder Sprechen nachhaltig erschwert ist. Straffreiheit Eine Verurteilung wegen einer Straftat oder eine Anordnung einer Maßregel zur Besserung und Sicherung bei Schuldunfähigkeit macht die Einbürgerung unmöglich. Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Verurteilungen im Ausland. Geringfügige Verurteilungen sind grundsätzlich unbeachtlich. Dies ist der Fall bei: Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen, Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt wurden und die Strafe nach der Bewährungszeit erlassen wurde, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz. Allerdings werden mehrere Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen zusammengezählt, es sei denn das Gericht hat eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet. Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit In der Regel wird von Ihnen vor der Einbürgerung die Aufgabe oder der Verlust Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit verlangt. Nur in besonderen Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht zumutbar oder überhaupt nicht möglich ist, wird "Mehrstaatigkeit" hingenommen. Für EU-Bürger und Bürger der Schweiz gilt eine generelle Ausnahmeregelung. Sie müssen Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben. Allerdings kann es sein, dass Sie nach dem Recht des anderen Staates Ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren, wenn Sie sich in Deutschland einbürgern lassen. Auskünfte hierüber erhalten Sie bei den Botschaften oder den Konsulaten der EU-Staaten. Besitzen Sie nach Ihrer Einbürgerung neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit, haben Sie in Deutschland nicht mehr oder weniger Rechte als jeder deutsche Staatsangehörige. Vor dem deutschen Gesetz werden Sie einzig und allein als deutscher Staatsangehöriger betrachtet. Bei einem Aufenthalt in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit Sie außerdem besitzen, können Sie sich aber nicht auf den sonst üblichen konsularischen Schutz der Bundesrepublik berufen. Sie werden nach dem Verständnis des anderen Staates vorrangig als dessen Staatsangehöriger betrachtet. Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung Sie müssen schriftlich ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgeben, in dem Sie die Prinzipen wie zum Beispiel Menschrechte, Volkssouveränität, Rechtsstaat, Trennung der Staatsgewalten, Recht auf eine parlamentarische Opposition anerkennen und eine Erklärung abgeben, dass Sie keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder verfolgt oder unterstützt haben (Loyalitätserklärung). Vor jeder Einbürgerung stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Anfrage bei den Verfassungsschutzbehörden. Tipp: Minderjährige unter 16 Jahren brauchen kein Bekenntnis abzugeben. Eine Einbürgerung wird erst mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam. Vorher müssen Sie feierlich mündlich erklären, dass Sie das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen, was der Bundesrepublik Deutschland schaden könnte. Damit bekräftigen Sie Ihr schriftliches Bekenntnis. Verweigern Sie das mündliche Bekenntnis, können Sie nicht eingebürgert werden. Kosten Für die Einbürgerung werden regelmäßig Gebühren in Höhe von EUR 255,00 erhoben, ebenso für die Miteinbürgerung des Ehegatten oder des eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartners. Bei der Miteinbürgerung minderjähriger Kinder, die keine eigenen Einkünfte haben, ermäßigt sich die Gebühr auf EUR 51,00. Werden minderjährige Kinder jedoch ohne ihre Eltern eingebürgert, beträgt die Gebühr EUR 255,00. Welche Auswirkungen hat Ihre Einbürgerung auf die Staatsangehörigkeit Ihrer Kinder? Wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes bereits durch Einbürgerung deutscher Staatsangehöriger sind, gilt das Abstammungsprinzip: Ihr Kind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch mit der Geburt durch Abstammung. Beabsichtigen Sie den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung, können Sie gleichzeitig auch die Miteinbürgerung Ihrer minderjährigen Kinder beantragen. Sind Sie zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes kein deutscher Staatsangehöriger, leben aber dauerhaft in Deutschland, erwirbt Ihr Kind, das in Deutschland geboren wird, nach dem Geburtsortprinzip (Ius soli) automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Sie oder der andere Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Lesen Sie auch Integrationskurs, Sprach- und Orientierungskurs Staatsangehörigkeit Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit Amt24-Informationen Einbürgerungstests Sächsischer Volkshochschulverband e. V. Einbürgerung in Deutschland Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Einbürgerung Geburtsortsprinzip Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch Geburt – Abstammungsprinzip Doppelte Staatsangehörigkeit – Mehrstaatigkeit Bundesministerium des Innern und für Heimat Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 27.04.2023
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- Hausärztliche Versorgung
- Arztbesuch und Kosten Die medizinische Versorgung kann ambulant oder stationär erfolgen. Wenn Sie krank werden, ist die Hausärztin oder der Hausarzt in der Regel für Sie die erste Kontaktperson. Hausärzte sind überwiegend Fachärzte für Allgemeine Medizin oder für Allgemeine Innere Medizin. Sie sind zunächst für die Grundversorgung, d.h. die erste Behandlung und gegebenenfalls die Weiterleitung der Patienten an entsprechende Fachärzte, zuständig. Für die Sprechstunde bei der Ärztin oder dem Arzt muss ein Termin vereinbart werden. Können Sie den reservierten Termin nicht wahrnehmen, ist eine rechtzeitige Absage beim Arzt erforderlich. Sollten Sie aufgrund einer plötzlichen Erkrankung zum Arzt gehen müssen, können Sie sich auch ohne Terminreservierung zu den Sprechstundezeiten melden, Sie müssen dann eventuell längere Wartezeiten einplanen. Bei jedem ersten Arztbesuch im Quartal eines Kalenderjahres müssen Sie Ihre Versicherungskarte oder den Behandlungsschein vom Sozialamt vorlegen. Grundsätzlich wird bei allen Leistungen eine Zuzahlung von 10% der Kosten erhoben, höchstens allerdings EUR 10,00, mindestens jedoch EUR 5,00. Hinweis: Es gibt jedoch Härtefallklauseln, die eine Eigenbeteiligung finanziell begrenzen. Die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten darf 2% der Bruttoeinnahmen nicht überschreiten. Für schwerwiegend chronische kranke Menschen gilt eine Grenze von 1% der Bruttoeinnahmen. Als chronisch krank gilt jemand wenn: die Person sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet (mindestens ein Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Krankheit) und an einem für die Behandlung bestehenden strukturierten Behandlungsprogramm teilnimmt oder [...] Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe 2 oder 3 vorliegt oder der Grad der Behinderung bei mind. 60% oder Minderung der Erwerbsfähigkeit bei mind. 60% oder kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich ist, weil ansonsten nach ärztlicher Einschätzung eine Verschlimmerung der Erkrankung, Verminderung der Lebenserwartung oder dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität droht und die chronisch kranke Person regelmäßig ab dem 1. Januar 2008 die gesetzlich vorgegebenen Gesundheitsuntersuchungen vor der Erkrankung regelmäßig in Anspruch genommen hat (gilt nur für nach dem 1. April 1972 geborene Personen), die chronisch kranke Person, die an einer Krebsart erkrankt ist, für die eine Krebsfrüherkennungsuntersuchung besteht, diese Untersuchung regelmäßig ab dem 1. Januar 2008 vor ihrer Erkrankung regelmäßig in Anspruch genommen hat. Dies gilt nur für nach dem 1. April 1987 geborene weibliche und nach dem 1. April 1962 geborene männliche Personen, der Arzt ein therapiegerechtes Verhalten des Versicherten feststellt. Arbeitsunfähigkeit Wenn Sie berufstätig und aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind, benötigen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Ihres Arztes. Diese Bescheinigung ist spätestens am dritten Kalendertag nach Beginn der Erkrankung sowohl beim Arbeitsgeber als auch bei Ihrer Krankenversicherung abzugeben. Freigabevermerk Quelle: Gesundheitswegweiser für Migranten im Freistaat Sachsen, Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, Redaktion Amt24. 25.03.2020
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- Aufenthaltsrecht in Deutschland
- EU-Bürger, Bürger des EWR und der Schweiz Bürger aus Drittstaaten Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit Deutschland ist offen für Einwanderung. Mit einem Ausländeranteil an der Wohnbevölkerung von rund neun Prozent nimmt die Bundesrepublik europaweit eine Spitzenposition ein. Die in Deutschland lebenden Ausländer * sind ein wirtschaftlich wie kulturell wichtiger Bestandteil der deutschen Gesellschaft. Grundsätzlich sind Aufenthalte in Deutschland von über drei Monaten nur für bestimmte Zwecke möglich. Voraussetzung für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland ist ein rechtlich gesicherter Aufenthaltsstatus. Das deutsche Recht unterscheidet dabei nach Herkunftsstaat und Situation des Ausländers. Ausländer können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch in Deutschland einbürgern lassen. Informieren Sie sich im Folgenden über die wichtigsten Grundzüge des deutschen Aufenthaltsrechtes. *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red. EU-Bürger, Bürger des EWR und der Schweiz Meldepflicht Aufenthalt länger als drei Monate Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz Als Unionsbürger genießen Sie in Sachsen wie in ganz Deutschland das Recht auf Reise- und Arbeitsfreizügigkeit. Sie dürfen sich bis zu drei Monate in der Bundesrepublik aufhalten. Hierzu benötigen Sie nur Ihren Personalausweis oder Ihren Reisepass. Es ist zudem keine Arbeitsgenehmigung erforderlich. Meldepflicht Wenn Sie sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten und während dieser Zeit eine oder mehrere Wohnungen beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in die jeweilige Wohnung bei der Meldebehörde Ihrer Gemeinde anmelden. Diese Meldepflicht entfällt, wenn Ihr Aufenthalt in Deutschland insgesamt nicht länger als drei Monate dauert. Sollte Ihr Aufenthalt jedoch wider Erwarten länger als drei Monate dauern, sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf dieser Ausnahmefrist anzumelden. Bei der Frage, ob Sie der Meldepflicht unterliegen, ist es unerheblich, ob Sie Ihre Wohnung im Ausland behalten (oder aufgeben) und wie lange Sie hier in einer einzelnen Wohnung wohnen. Ausschlaggebend ist allein die gesamte Dauer Ihres Aufenthalts in Deutschland. Aufenthalt länger als drei Monate Unionsbürger dürfen sich länger als drei Monate in einem Mitgliedsland aufhalten, wenn Sie freizügigkeitsberechtigt sind. Grundsätzlich haben EU-Bürger beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Recht auf Freizügigkeit. Dasselbe Recht gilt auch für deren Familienangehörige und Lebenspartner, unabhängig davon, ob diese EU-Bürger sind oder nicht. Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen und Lebenspartner, die nicht EU-Bürger sind, kann eine Aufenthaltskarte ausgestellt werden, die fünf Jahre gültig ist. Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind: EU-Bürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung in Deutschland aufhalten wollen EU-Bürger, die sich bis zu sechs Monate zur Arbeitssuche aufhalten wollen EU-Bürger, wenn sie zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (dies gilt auch für niedergelassene selbstständige Erwerbstätige) EU-Bürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbstständige Erwerbstätige Dienstleistungen erbringen wollen (wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind) EU-Bürger als Empfänger von Dienstleistungen nicht erwerbstätige EU-Bürger, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen Familienangehörige, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen EU-Bürger, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben, und ihre Familienangehörigen Familienangehörige sind der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die Verwandten in gerader absteigender Linie der freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger, ihrer Ehepartner oder Lebenspartner, die noch nicht 21 Jahre alt sind und die Verwandten in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie der freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger, ihrer Ehepartner oder Lebenspartner, die von diesen Unterhalt bekommen. Achtung! Halten Sie sich für ein Studium in Deutschland auf, können sich nur Ihr Ehe- oder Lebenspartner und deren Kinder, denen Unterhalt gewährt wird, auf das Recht der Freizügigkeit berufen. Hinweis: Beachten Sie, dass Sie sich eventuell in Ihrem Heimatland abmelden müssen, wenn Sie sich in Sachsen registriert haben. Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island und Liechtenstein) genießen die gleichen Rechte wie EU-Bürger. Schweizer sind nach Maßgabe des Abkommens vom 21.06.1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Bürger aus Drittstaaten Wenn Sie kein Angehöriger aus einem EU-Mitgliedsland, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz sind, besteht für Sie in Deutschland grundsätzlich Visumspflicht. Für Besuchsaufenthalte von bis zu drei Monaten pro Halbjahr benötigen Bürger bestimmter Staaten allerdings kein Visum. Eine aktuelle Staatenliste zur Visumpflicht finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes. Für einen Visumsantrag wenden Sie sich an die zuständige deutsche Auslandsvertretung an Ihrem Wohnort im Heimatland. Über die genauen Voraussetzungen für ein Visum informiert das Auswärtige Amt oder die zuständige deutsche Auslandsvertretung. Staatenliste zur Visumpflicht bzw. -freiheit bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Auswärtiges Amt Die Bearbeitungszeit von Visa-Anträgen kann unterschiedlich lange dauern. Visa-Anträge für einen kurzfristigen Aufenthalt werden meist innerhalb von zehn Arbeitstagen entschieden. Bei einem Visum-Antrag für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Sie mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit rechnen. Wenn Sie im Besitz eines gültigen deutschen Visums sind, können Sie sich innerhalb des so genannten Schengen-Raums frei bewegen. Sie können mit einem gültigen Reisepass visumsfrei bis zu drei Monate pro Halbjahr in die andere Schengen-Staaten reisen. Informationen zum Schengener Abkommen und in welchen Staaten es gilt, finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes. Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung Sachsen ist als Wissenschafts- und Forschungsstandort international bekannt. Wenn Sie in Sachsen studieren oder sich fortbilden wollen, stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten offen. Wenn Sie bereits vor Ihrer Einreise in die Bundesrepublik einen Ausbildungs- oder Studienplatz gefunden haben, können Sie mit der Zusage bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatstaat das erforderliche Visum beantragen. Darüber hinaus gibt es aber auch die Möglichkeit, einem Ausländer zum Zweck der Suche eines Ausbildungsplatzes (maximal sechs Monate) oder der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis (für maximal neun Monate) zu erteilen. Nicht-EU-Bürger, für die keine Visumspflicht besteht, können auch während eines Aufenthalts in Deutschland einen Studien- oder Ausbildungsplatz suchen. Um als Nicht-EU-Bürger in Deutschland eine Ausbildung absolvieren oder studieren zu dürfen, müssen Sie in der Lage sein, Ihren Lebensunterhalt selbst zu finanzieren, und über eine ausreichende Krankenversicherung verfügen. Neben der Berufsausbildung dürfen Sie einer Beschäftigung von zehn Wochenstunden nachgehen. Neben dem Studium können Sie einer zeitlich befristeten Beschäftigung von 120 vollen oder 240 halben Tagen nachgehen. Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit Blaue Karte EU Fachkräfte Hochqualifizierte Arbeitnehmer Forscher Unternehmensinterne Transfers Aufenthalt zur Arbeitssuche Arbeitsmarktzugang Selbstständige und Freiberufler Reglementierte Berufe Bildungsmaßnahmen zur Berufsanerkennung Sachsen bietet als Hightech-Standort attraktive Arbeitsplätze für gut ausgebildete Fachkräfte. Wenn Sie nicht aus einem EU-Mitgliedsstaat, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz kommen, benötigen Sie für Ihre Erwerbstätigkeit in Deutschland grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Diesen beantragen Sie vor der Einreise nach Deutschland bei der für Ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können den erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einholen. Dies gilt allerdings nicht für eine ICT-Karte zur Durchführung eines unternehmensinternen Transfers. Hier ist auch für die vorgenannten Staatsangehörigen zwingend ein Visum vor der Einreise nach Deutschland einzuholen. Blaue Karte EU Arbeitnehmer mit einem akademischen Abschluss und mit einem Jahreseinkommen von EUR 58.400 (Stand: 2023) können eine Blaue Karte EU erhalten, welche die Mobilität innerhalb Europas erleichtert und schneller zu einem dauerhaften Aufenthaltstitel führt. In sogenannten Mangelberufen (Naturwissenschaftler, Mathematiker und Ingenieure, Ärzte sowie akademische und vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie) kann eine Blaue Karte EU bereits ab einem Jahreseinkommen von EUR 45.552(Stand: 2023) erteilt werden. Fachkräfte Auch Arbeitnehmer mit akademischem Abschluss und mit einem Jahresgehalt unterhalb der genannten Einkommensgrenze oder Arbeitnehmer mit einem Berufsabschluss haben die Möglichkeit, in ihrem Beruf in Deutschland zu arbeiten. Voraussetzungen sind, dass: ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation mit einer deutschen Ausbildung gleichwertig ist, der Berufsabschluss zur Ausübung der angestrebten Beschäftigung befähigt und bei einer beabsichtigten Beschäftigung in einem reglementierten Beruf die erforderliche Berufsausübungserlaubnis erteilt oder zugesagt ist und in der Regel die der angestrebten Tätigkeit entsprechenden deutschen Sprachkenntnisse vorliegen. Bestimmte Berufsgruppen können unabhängig von der individuellen Qualifikation einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten. Gleiches gilt für Fachkräfte mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen in Berufen der Informations- und Kommunikationstechnologie. Nähere Auskünfte erteilen die Ausländerbehörden. Hochqualifizierte Arbeitnehmer Hochqualifizierte Arbeitnehmer können in besonderen Fällen sofort einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Form der Niederlassungserlaubnis in Deutschland erhalten. Als hoch qualifizierte Arbeitnehmer gelten beispielsweise Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder Lehrpersonen in herausgehobener Funktion. Forscher Als Forscher können Sie zur Ausübung Ihrer Forschugnstätigkeit einen Aufenthaltstitel zur Forschung erhalten, wenn Sie eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung oder einem Unternehmen, das Forschung betreibt, geschlossen haben. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt auch zur Ausübung einer Tätigkeit in der Lehre. Die Aufenthalterlaubnis als Forscher ermöglicht auch eine Mobilität innerhalb der EU. Unternehmensinterne Transfers Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer können im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers in Deutschland ein Aufenthaltshaltsrecht erhalten. Ein unternehmensinterner Transfer liegt vor, wenn Sie als Führungskraft, Spezialist oder Trainee bei einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU beschäftigt sind und für einen bestimmten Zeitraum in eine Niederlassung in Deutschland oder in einem zur Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen in Deutschland entsendet werden. Sie können mit diesem Aufenthaltstitel auch in andere EU-Staaten entsendet werden, in denen Ihr Unternehmen eine Niederlassung hat oder sich ein Unternehmen der Unternehmensgruppe befindet. Aufenthalt zur Arbeitssuche Das deutsche Aufenthaltsrecht ermöglicht auch den Aufenthalt zur Arbeitssuche. Für Ausländer, die in Deutschland ein Studium oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, kann direkt im Anschluss der Aufenthalt zur Arbeitssuche für 18 bzw. zwölf Monate gewährt werden. Ausländern, die in Deutschland Bildungsmaßnahmen zur Berufsanerkennung absolviert haben, kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls ein Aufenthalt zur Arbeitssuche von zwölf Monaten erlaubt werden. Für Forscher kann nach Abschluss des Forschungsvorhabens in Deutschland der Aufenthalt zur Arbeitssuche für eine entsprechende Erwerbstätigkeit für neun Monate gewährt werden. Die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche im Anschluss einer Ausbildung, Studium, Berufsanerkennung oder Forschungstätigkeit berechtigt zur Ausübung jeder Beschäftigung während der Arbeitssuche. Fachkräfte mit Berufsausbildung oder Hochschulabschluss haben die Möglichkeit zur Einreise zur Arbeitssuche oder im unmittelbaren Anschluss an eine Beschäftigung in Deutschland zur Arbeitssuche für sechs Monate. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Ausübung von Probebeschäftigungen bis zu zehn Stunden je Woche, zu deren Ausübung die erworbene Qualifikation die Fachkraft befähigt. Arbeitsmarktzugang Der Arbeitsmarktzugang von drittstaatsangehörigen Ausländern bedarf in der Regel der vorherigen Zustimmung der Arbeitsverwaltung. In einzelnen Fällen ist die Zustimmung nicht erforderlich, zum Beispiel bei Hochqualifizierten im oben genannten Sinne, Antragstellern einer Blauen Karte EU (Ausnahme: Mangelberuf) oder Absolventen einer inländischen Hochschule. Ist die Zustimmung der Arbeitsverwaltung notwendig, wird nur bei bestimmten Berufsgruppen geprüft, ob es bevorrechtigte deutsche oder europäische Arbeitnehmer für den konkreten Arbeitsplatz gibt (sogenannte Vorrangprüfung). Altersvorsorge Fachkräfte mit Berufsausbildung oder Hochschulabschluss müssen bei der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigung nach Vollendung des 45. Lebensjahres ein Mindestgehalt von 48.180Euro (Stand: 2023) erhalten, um eine angemessene Altersvorsorge nachzuweisen. Wird die Mindestgehaltsgrenze nicht erreicht, sind Ansprüche aus in- und ausländischen Altersversicherungssystemen sowie Vermögen notwendig, um eine ausreichende Alterssicherung in Höhe der Grundsicherung zu ermöglichen. Selbstständige und Freiberufler Selbstständige oder Freiberufler können zur Verwirklichung ihre Geschäftsidee eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Dafür ist ein wirtschaftliches Interesse oder regionales Bedürfnis erforderlich. Hochschulabsolventen einer deutschen Hochschule, Wissenschaftler und Forscher müssen diese Voraussetzungen nicht erfüllen, um sich in ihrem Fachgebiet selbständig machen zu können. Reglementierte Berufe In manchen Berufen, sogenannten „reglementierten Berufen“ ist die Berufsausübungserlaubnis Voraussetzung dafür, dass Sie diesen Beruf in Deutschland ausüben dürfen (z. B. Ärztin, Krankenschwester oder Lehrer). Sie benötigen eine staatliche Zulassung zur Ausübung des Berufes. Bei einem ausländischen Berufsabschluss ist somit immer vorher eine Anerkennung durch die zuständige Stelle notwendig. Ein Anerkennungsverfahren ist aber auch in nicht-reglementierten Berufen erforderlich, wenn Sie über einen ausländischen Berufsabschluss verfügen und einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung als Fachkraft erhalten wollen. Bildungsmaßnahmen zur Berufsanerkennung Zur Durchführung von Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses können Sie ein Aufenthaltstitel von bis zu 18 Monaten (maximal 24 Monaten) erhalten. Weitere Informationen finden Sie hierzu unter Arbeiten in Deutschland. Lesen Sie auch Aufenthaltsrecht für Bürger der Europäischen Union Amt24-Informationen Zuwanderung Bundesministerium des Innern Aufenthaltsrecht Aufenthalt in Deutschland (EU-Bürger) Aufenthalt in Deutschland (nicht EU-Bürger) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Visabestimmungen für Einreise nach Deutschland Schengener Übereinkommen Staatenliste zur Visumpflicht bzw. -freiheit bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Auswärtiges Amt Bildung und Forschung Bildung, Studium, Forschung Sächsische Staatskanzlei Studieren in Deutschland (englisch) Deutsche Welle Deutscher Akademischer Austausch Dienst (DAAD) Arbeiten in Deutschland Arbeiten in Deutschland Arbeitnehmerfreizügigkeit für Unionsbürger Amt24-Informationen Lernen und Arbeiten Auswärtiges Amt EURES – das europäische Portal zur beruflichen Mobilität Ein EU-weiter Arbeitsmarkt – Freizügigkeit der Arbeitnehmer Europäische Kommission Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 09.01.2023
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- Studieren als Flüchtling
- Voraussetzungen für schnellen Hochschulzugang Flüchtlinge sowie Asylbewerber * können in Deutschland zum Studium zugelassen werden, wenn sie durch Zeugnisse eine Hochschulzugangsberechtigung und die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen. Sollten aufgrund der Fluchtumstände die Zeugnisse lückenhaft und nicht wiederbeschaffbar sein, gewähren die Hochschulen Beweiserleichterungen. Es soll mindestens ein Dokument vorgelegt werden, das indirekt den Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung belegt. Soweit die Hochschulen dies für erforderlich halten, können sie durch ergänzende fachliche und sprachliche Tests die Aussage noch vorhandener Dokumente auf Plausibilität überprüfen. Unter diesen Bedingungen kann grundsätzlich jedes landesrechtlich geregelte Studium aufgenommen und jeder Abschluss angestrebt werden. Flüchtlingen, denen aufgrund der Fluchtumstände die Zeugnisse vollständig verloren gegangen sind und diese nicht wiederbeschafft werden können, kann der Nachweis über ein mehrstufiges Hochschulzulassungsverfahren ermöglicht werden. Gasthörerschaft Flüchtlinge mit entsprechenden Sprachkenntnissen können von den Hochschulen für geeignete Lehrveranstaltungen als Gasthörer zugelassen werden. Über die Aufbringung der Gasthörergebühren entscheiden die Hochschulen in eigener Verantwortung. Bewerben können sich volljährige Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung in der jeweiligen Stadt direkt bei den Hochschulen. Basiskenntnisse der deutschen Sprache sollten vorhanden sein. *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion Lesen Sie auch Fragen und Antworten über rechtliche Bedingungen zum Thema "Flüchtlinge und Studium" Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus "Chance for science" – Plattform für geflüchtete Wissenschaftler und deutsche Forschungseinrichtungen Universität Leipzig Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus. 04.04.2023
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- Medizinische Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Medizinische Versorgung Leistungen für Asylsuchende Erstuntersuchung Praxen zur ambulanten Versorgung Medizinische Versorgung Wenn Sie als Ausländerin oder Ausländer in Deutschland Asyl suchen oder sich aus anderen Gründen hier aufhalten, haben Sie Anspruch auf medizinische Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Voraussetzung dazu ist, dass Ihnen der Aufenthalt gestattet wurde, Sie wegen eines Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen, Ihr Aufenthalt in Deutschland geduldet ist oder Sie ausreisepflichtig sind, die Abschiebung aber noch nicht oder nicht mehr vollzogen werden kann. Maßgeblich dafür sind die rechtlichen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nach § 23 Absatz 1 – Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen; Neuansiedlung von Schutzsuchenden § 24 – Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz § 25 – Aufenthalt aus humanitären Gründen Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a, 4b Absatz 5 Hierbei gibt es zwei Gruppen von Leistungsberechtigten – nach § 2 und nach § 3 Asylbewerber-Leistungsgesetz (AsylbLG). Leistungen für Asylsuchende Leistungsberechtigte nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) werden bei einer Krankenkasse ihrer Wahl versichert, erhalten eine Krankenversicherungskarte und haben damit Anspruch auf die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenkassen rechnen die medizinischen Leistungen bei den Trägern der Sozialhilfe ab. Leistungsberechtigte nach § 2 des AsylbLG unterliegen den Zuzahlungsregelungen. Sie müssen Zuzahlungen zu Medikamenten, Hilfs- und Heilmitteln sowie Arztbesuchen und Krankenhausaufenthalten entrichten. Hinweis: Es gelten die gleichen maximalen Zuzahlungsgrenzen wie bei Leistungsempfängern nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Ebenso gelten die Härteklauseln. Für Leistungsberechtigte nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist die medizinische Versorgung eingeschränkt (vgl. § 4 des AsylbLG). Nur bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen werden Leistungen für die medizinische Versorgung gewährt. Besondere Einschränkungen gibt es bei Zahnersatz. Zahnersatz kann nur in Ausnahmefällen gewährt werden, wenn dies aus medizinischen Gründen nicht aufschiebbar ist oder Folgeschäden bei Unterlassung der Behandlung drohen, z. B. Magenerkrankungen durch fehlende Kaufähigkeit. Diese Einschränkung bezieht sich nicht auf Zahnbehandlungen wie Karies- und Wurzelbehandlungen. Bestimmte medizinische Leistungen werden jedoch uneingeschränkt für diesen Personenkreis gewährt. Dazu gehören Leistungen für Vorsorgeuntersuchungen und für schwangere Frauen. Schwangere haben einen uneingeschränkten Anspruch auf Vorsorgeuntersuchungen und Leistungen zur Entbindung und Pflege. Auch Impfungen für Kinder und Erwachsene und bestimmte andere Vorsorgeuntersuchungen können ohne Vorliegen einer akuten Krankheit gewährt werden. Hinweis: Sind Sie leistungsberechtigt nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), dann erhalten Sie vom Sozialamt oder von der Ausländerbehörde einen besonderen Krankenbehandlungsschein, den Sie beim Arzt vorlegen. Der Krankenschein gilt für ein Quartal des jeweiligen Kalenderjahres. Leistungsbezieher nach § 3 des AsylbLG haben keine Zuzahlungen zu leisten. Als Asylsuchende(r) haben Sie also einen Anspruch auf folgende Leistungen: Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft, Leistungen bei Entbindungen und Pflege nach der Geburt, gesetzlich vorgeschriebene Vorsorgeuntersuchungen für Kinder, Impfungen für Kinder, Tetanus-, Diphterie- und Polioimpfungen für Erwachsene. Erstuntersuchung Nach der Ankunft in einer Erstaufnahmeeinrichtung findet die sogenannte Erstuntersuchung, eine gesetzliche Pflichtuntersuchung, durch eine Ärztin oder einen Arzt statt. Diese soll ansteckende Krankheiten erkennen und behandeln, so dass deren Ausbreitung verhindert wird. Damit eine Lungentuberkulose ausgeschlossen wird, röntgt man die Lunge. Ausgenommen davon sind Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren und Schwangere. Bei diesen Personengruppen wird ein Alternativverfahren wie beispielsweise ein Bluttest angewandt. Je nach Bundesland kommen weitere Untersuchungen wie Blutabnahme hinzu. Hinweis : Das Ergebnis der Erstuntersuchung hat keinen Einfluss auf das Asylverfahren. Praxen zur ambulanten ärztlichen Versorgung von Flüchtlingen In Dresden und Chemnitz können Asylsuchende mit einem regulären Behandlungsschein in eigens dafür eingerichteten Praxen eine Schmerz- und Akutbehandlung in Anspruch nehmen. Dadurch werden andere medizinische Einrichtungen entlastet, denn der Praxisbetrieb ist auf die Behandlung ausländischer Patienten eingerichtet. So sind neben Ärzten auch immer Dolmetscher anwesend. Die Praxen werden von der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen betrieben und befinden sich: auf dem Gelände des Uniklinikums Carl Gustav Carus in Dresden sowie auf dem Gelände des Klinikums Chemnitz (ehemalige Rettungsstelle). An allen Erstaufnahmestandorten in Sachsen werden zudem Impfsprechstunden angeboten. Die Kosten der Impfungen trägt die Landesdirektion Sachsen. Am Universitätsklinikum Dresden startet 2016 das Pilot-ProjektFlüchtlinslotse: Ein Lotse übernimmt die passgenaue Vermittlung von erforderlichen medizinischen Behandlungen für Flüchtlinge. Lesen Sie auch Interpretationshilfe zur Gesundheitsversorgung nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Informationen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Landesdirektion Sachsen Ratgeber Gesundheit für Asylsuchende in Deutschland Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit Freigabevermerk Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24; Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 04.04.2022
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- Ausweisdokumente und öffentliche Urkunden
- Dokumente, die in Ihrem Heimatstaat ausgestellt wurden, werden unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland anerkannt. Ausländische Urkunden werden in der Regel nur dann akzeptiert, wenn sie mit einer Legalisation oder Apostille versehen sind und damit die Echtheit der Urkunde bestätigt wird. Hinweis: Innerhalb der EU werden seit dem 16. Februar 2019 bestimmte Urkunden (z.B. Personenstandsurkunden, Meldebescheinigungen) grundsätzlich ohne weitere Beglaubigung gegenseitig anerkannt. Sie können auch bei der ausstellenden Stelle (z.B. Standesamt) eine Übersetzungshilfe beantragen, so dass eine weitere Übersetzung entbehrlich ist. Bei ausländischen Schul- und Hochschulzeugnissen kommt es für deren Anerkennung nicht nur auf den Nachweis ihrer Echtheit an. Hier stellt sich die Frage nach der Gleichwertigkeit mit inländischen Ausbildungsgängen. Ausländische Schul- oder Berufsabschlüsse werden in einem gesonderten Verfahren anerkannt. Außerdem sind fremdsprachige Urkunden mit Übersetzung vorzulegen. Die Übersetzungen müssen von einem öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzer vorgenommen werden. Nutzen Sie dazu die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank. Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank Landesjustizverwaltungen Lesen Sie auch Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Apostilleübereinkommen) Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Verordnung (EU) 2016/1191 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union Amtsblatt der Europäischen Union Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 07.06.2022
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- Aufenthaltsrecht für Bürger der Europäischen Union
- Das Aufenthaltsrecht für Bürger aus der Europäischen Union in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ist in Artikel 21 AEU-Vertrag (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und im Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt. [...] Bürger aus der Europäischen Union müssen nur der allgemeinen Meldepflicht in Deutschland nachkommen. Dazu wenden Sie sich an das Einwohnermeldeamt Ihrer Gemeinde. Die Meldebehörde leitet Ihre Angaben an die zuständige Ausländerbehörde weiter. Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Die Freizügigkeit bedeutet, dass jeder Unionsbürger grundsätzlich das Recht hat, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden anderen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Einreise in die Bundesrepublik Für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland benötigen Sie als Unionsbürger kein Visum, ein Reisepass ist ebenfalls nicht erforderlich. Es genügt ein für den Zeitraum des Aufenthaltes gültiger Personalausweis. Erwerbstätigkeit Außerdem haben Sie als Unionsbürger die Möglichkeit, sich in jedem Mitgliedstaat wirtschaftlich zu betätigen, das heißt, unselbstständig oder selbstständig tätig zu sein oder Dienstleistungen zu erbringen. Gleiches gilt für die Bürger der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. Freizügigkeit Freizügigkeit gilt für jeden Unionsbürger in den ersten drei Monaten des Aufenthaltes Arbeitnehmer [...] niedergelassene selbständige Erwerbstätige Erbringer von Dienstleistungen Empfänger von Dienstleistungen Nichterwerbstätige (zum Beispiel Rentner, Studenten, sonstige Nichterwerbstätige) Daueraufenthaltsberechtigte und deren jeweilige Familienangehörige Wenn Sie fünf Jahre lang Ihren rechtmäßigen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, erhalten Sie ein unbegrenztes Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht ist unabhängig von den oben genannten Voraussetzungen. Nichterwerbstätige Unionsbürger sind nur dann freizügigkeitsberechtigt, wenn sie über Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel für sich und ihre Familienangehörigen für die gesamte Dauer des Aufenthaltes verfügen. Die Existenzmittel müssen so bemessen sein, dass keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden müssen. Familienangehörige Angehörige von EU-Bürgern, die eine Drittstaatsangehörigkeit (keine EU-Staatsangehörigkeit) besitzen, müssen sich an die örtliche Ausländerbehörde wenden. [...] Die drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Bürgers der Europäischen Union erhalten eine Aufenthaltskarte. Diese wird in der Regel mit einem Gültigkeitszeitraum von fünf Jahren ausgestellt. Verlust des Aufenthaltsrechts Zum Entzug des Aufenthaltsrechts kann es kommen, wenn ein Unionsbürger die öffentliche Ordnung und Sicherheit in tatsächlichem und hinreichend schwerem Maße gefährdet. Außerdem muss eine Gefahrenprognose im Einzelfall ergeben, dass von dem betreffenden Unionsbürger auch künftig eine Gefahr ausgehen wird. Des Weiteren können Unionsbürger das Recht auf Einreise und Aufenthalt verlieren, wenn die oben genannten Voraussetzungen für die Freizügigkeit nicht mehr vorliegen. Freigabevermerk Sächsische Staatskanzlei. 15.07.2015
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- Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
- Wer ist Deutscher? Das Abstammungsprinzip Geburtsortsprinzip Einbürgerung Doppelte Staatsangehörigkeit Verlust der Staatsangehörigkeit Nachweis der Staatsangehörigkeit Wer ist Deutscher? Deutscher Staatsangehöriger * ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, sie also erworben und nicht wieder verloren hat. Flüchtlinge, Spätaussiedler oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit und deren Familienangehörige, die in Deutschland Aufnahme gefunden haben (Statusdeutsche), sind ebenfalls Deutsche. Sie erwerben seit dem 01.08.1999 per Gesetz durch die Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit. Jedem, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, stehen in Deutschland die gleichen Rechte und Pflichten zu, unabhängig davon, auf welche gesetzlich vorgesehene Weise die Staatsangehörigkeit erworben wurde. Die wichtigsten Erwerbs- und Verlusttatbestände der deutschen Staatsangehörigkeit stellen wir Ihnen hier im Überblick vor. Informationen zu Ihrem konkreten Fall erhalten Sie bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes. Wenn Sie in einer Kreisfreien Stadt wohnen, ist das die Stadtverwaltung, wohnen Sie in einem Landkreis, das Landratsamt. *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion Das Abstammungsprinzip Durch Geburt wird ein Kind Deutscher, wenn mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Dies gilt grundsätzlich unabhängig vom Ort der Geburt. Ein im Ausland geborenes Kind eines Deutschen erwirbt jedoch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die deutschen Eltern selbst am 01.01.2000 oder später im Ausland geboren wurden und weiterhin dort leben, es sei denn das Kind würde staatenlos oder die Geburt wird innerhalb eines Jahres bei der Auslandsvertretung angezeigt. Dies gilt entsprechend, wenn das Kind nur einen deutschen Elternteil hat und dieser am 01.01.2000 oder später im Ausland geboren wurde und weiterhin dort lebt. Falls nur der Vater Deutscher ist und nicht mit der Mutter verheiratet, ist die Anerkennung oder die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft notwendig. Ein solches Verfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat. Die Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils spielt keine Rolle für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, jedoch erwirbt das Kind in den meisten Fällen mit der Geburt auch die ausländische Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils. Es entsteht Mehrstaatigkeit. Siehe hierzu unten das Thema "Doppelte Staatsangehörigkeit". Das Geburtsortsprinzip Nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch Geburt im Inland automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis besitzt. Dies gilt jedoch nur für Kinder, die nach dem 01.01.2000 in Deutschland geboren wurden. Für Kinder, die zu diesem Zeitpunkt das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, konnte unter bestimmten Voraussetzungen noch bis zum 31.12.2000 die Einbürgerung beantragt werden. Wahl der Staatsangehörigkeit Wer die Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsortprinzip erwarb (nach § 4 Absatz 3 StAG oder durch Einbürgerung nach § 40 b StAG) muss sich nach dem 21. Geburtstag zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit der Eltern entscheiden. Die Staatsangehörigkeitsbehörde muss die Betreffenden ("Ius-soli-Deutsche") innerhalb eines Jahres nach Vollendung des 21. Lebensjahres auf ihre Optionspflicht hinweisen. Andernfalls besteht für sie keine Handlungspflicht. Tipp: Von dieser Verpflichtung sind die Ius-soli-Deutschen befreit, die in Deutschland aufgewachsen sind oder als ausländische Staatsangehörigkeit nur die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates oder der Schweiz besitzen. In Deutschland aufgewachsen ist, wer bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres sich acht Jahre gewöhnlich in Deutschland aufgehalten hat oder sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat oder über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Ius-soli-Deutsche müssen nur dann Kontakt mit den Behörden aufnehmen, wenn sie ab dem 20.12.2014 durch ein Schreiben der Staatsangehörigkeitsbehörde dazu aufgefordert werden. Ohne ein entsprechendes Schreiben bestehen keine Handlungspflichten und es kann kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten. Einbürgerung Ein Ausländer oder Staatenloser kann die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwerben. Dabei wird die Staatsangehörigkeit durch einen Verwaltungsakt erworben, der durch Aushändigung einer Einbürgerungskunde wirksam wird. Die Einbürgerung erfolgt nur auf Antrag. Doppelte Staatsangehörigkeit In bestimmten Fällen erlaubt das deutsche Recht, dass Personen neben ihrer deutschen Staatsangehörigkeit noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen. Dies gilt insbesondere für folgende Personengruppen: Kinder mit einem deutschen und einem ausländischen Elternteil oder einem Elternteil mit zwei Staatsangehörigkeiten (sie erwerben per Abstammungsprinzip alle Staatsangehörigkeiten der Eltern) Spätaussiedler und ihre mit ihnen aufgenommenen Familienangehörige (beide müssen beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 7 StAG ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben) Deutsche, die die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz annehmen (hierdurch verlieren sie nicht mehr automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit) Deutsche, die auf Antrag eine andere Staatsangehörigkeit erwerben und denen vorher eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 StAG erteilt wurde Deutsche, die nach § 4 Abs. 3 StAG oder § 40 b StAG zusätzlich zu der ausländischen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben Hinweise: Wenn Sie neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, haben Sie in Deutschland nicht mehr oder weniger Rechte als jeder deutsche Staatsangehörige. Vor dem deutschen Gesetz werden Sie einzig und allein als deutscher Staatsangehöriger betrachtet. Bei einem Aufenthalt in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit Sie außerdem besitzen, können Sie sich aber nicht auf den sonst üblichen konsularischen Schutz der Bundesrepublik berufen. Sie werden nach dem Verständnis des anderen Staates vorrangig als dessen Staatsangehöriger betrachtet. Verlust der Staatsangehörigkeit Der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit ist nach dem Grundgesetz verboten. Ein Verlust darf nur aufgrund eines Gesetzes eintreten. Nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz geht die deutsche Staatsangehörigkeit in folgenden Fällen verloren: Entlassung auf Antrag, wenn der andere Staat den Erwerb der Staatsangehörigkeit zugesichert hat Verzicht, wenn der Betroffene neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit auf Antrag, wenn nicht eine Beibehaltungsgenehmigung für die deutsche Staatsangehörigkeit erteilt wurde (nicht erforderlich beim Erwerb der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz) Adoption durch einen Ausländer, wenn dadurch dessen Staatsangehörigkeit erworben wird Erklärung eines Optionspflichtigen, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht behalten will oder Unterlassung einer Erklärung eines Optionspflichtigen Freiwilliger Eintritt eines Deutschen in den Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt, ohne eine Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder konkrete Beteiligung eines Deutschen an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung; jeweils unter der Voraussetzung, dass der Deutsche nicht staatenlos wird. Rücknahme einer durch arglistige Täuschung, Bestechung, Betrug oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Einbürgerung Wichtig: Mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gehen alle Rechte und Pflichten eines deutschen Staatsangehörigen verloren. Sie werden ab diesem Zeitpunkt rechtlich zum Ausländer und benötigen für den weiteren Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich einen Aufenthaltstitel durch die Ausländerbehörde, gegebenenfalls auch eine Arbeitserlaubnis durch das zuständige Arbeitsamt. Sie sind nicht mehr berechtigt, einen deutschen Reisepass oder Bundespersonalausweis zu führen und daher verpflichtet, den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit unverzüglich der Passbehörde anzuzeigen (§ 15 Abs. 4 des Passgesetzes). Die Ausweise werden von der Passbehörde eingezogen. Als Ausländer müssen Sie sich mit einem Reisepass Ihres neuen Heimatstaates ausweisen. Der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist bei Ihrer Wohnsitzgemeinde beziehungsweise bei einem Auslandsaufenthalt der zuständigen deutschen Auslandsvertretung unverzüglich mitzuteilen. Sollte dies unterlassen werden und sollten weiterhin die Rechte, die deutschen Staatsangehörigen vorbehalten sind, in Anspruch genommen werden, obwohl die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr besteht, droht die Verhängung von Geld- oder Freiheitsstrafen. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit wiedererlangen möchte, kann von der Möglichkeit der Wiedereinbürgerung Gebrauch machen. Nachweis der Staatsangehörigkeit Wenn es zweifelhaft und klärungsbedürftig ist, ob Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, zum Beispiel, weil diese bestritten worden ist, können Sie die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises beantragen. Mit diesem Staatsangehörigkeitsausweis wird der förmliche Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit geführt. Der Staatsangehörigkeitsausweis ist nicht zu verwechseln mit der Einbürgerungsurkunde, die einem Ausländer bei der Einbürgerung ausgehändigt wird. Der Staatsangehörigkeitsausweis wird nach Feststellung Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes ausgestellt. Wenn Sie im Ausland leben, ist das Bundesverwaltungsamt als Staatsangehörigkeitsbehörde zuständig. Lesen Sie auch Staatsangehörigkeit Einbürgerung und Staatsangehörigkeit Amt24-Informationen Staatsangehörigkeitsrecht Optionspflicht Einbürgerung Bundesministerium des Innern und für Heimat Einbürgerung in Deutschland Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis und Negativbescheinigung) Bundesverwaltungsamt Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 27.04.2023
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- Beschäftigung von Flüchtlingen - Linksammlung
- Für die erfolgreiche Integration von Asylbewerbern ist es unerlässlich, den geflüchteten Menschen einen geregelten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Neben der Anerkennung von Schul-, Berufs- und Hochschulabschlüssen gehört dazu auch, die Potenziale von geflüchteten Menschen zu erkennen und deutschen Arbeitgebern die Möglichkeit zu geben, ausländische Arbeitskräfte einzustellen. Beschäftigung von Flüchtlingen – Informationen für Arbeitgeber Offizielle Informationsseiten des Freistaates Sachsen zum Thema Asyl Asylportal Sachsen Sächsische Staatskanzlei Publikationen Leitfaden zur Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten für Asylbewerber im Freistaat Sachsen Sächsisches Staatsministerium des Innern Förderung der Beschäftigung von geflüchteten Menschen Bundesagentur für Arbeit Lesen Sie auch Arbeitserlaubnis für ausländische Studierende (nicht EU/EWR) Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen Fahrerlaubnis, Umtausch einer ausländischen Fahrerlaubnis Legalisation und Apostille für Urkunden aus dem Ausland Amt24-Leistungen Freigabevermerk Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 03.08.2021
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- Arbeitslosenversicherung
- Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung ist eine Pflichtversicherung. Sie sind versichert, wenn Sie einer bezahlten, mehr als geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Dies gilt für Arbeiter * , Angestellte und Auszubildende. Versicherungsfreiheit besteht für bestimmte Personengruppen, wie Beamte und Soldaten sowie für Personen, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet haben. Für die Dauer Ihres sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses zahlen Sie und Ihr Arbeitgeber anteilig Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Somit haben Sie die Möglichkeit, im Falle der Arbeitslosigkeit einen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu stellen. Die Agentur für Arbeit prüft dann, ob Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 wurde bestimmten Personenkreisen die Möglichkeit eingeräumt, ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung zu begründen. Versicherungsberechtigt sind: Pflegepersonen, die Angehörige mit einem zeitlichen Umfang von wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegen, Selbstständige, deren Tätigkeit mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst und Arbeitnehmer, die im Ausland außerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz arbeiten und nicht vom Arbeitgeber entsandt wurden. Der berechtigte Personenkreis wurde ab 01.08.2016 mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG) erweitert für Personen, die: eine Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen oder sich beruflich weiterbilden, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg ermöglicht, ein beruflicher Abschluss vermittelt oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt wird; ausgeschlossen sind Weiterbildungen im Sinne des § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB III, es sei denn, die berufliche Weiterbildung findet in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer Hochschule oder einer ähnlichen Bildungsstätte unter Anrechnung beruflicher Qualifikationen statt. Tipp: Die Arbeitsagentur informiert Sie detailliert über die Voraussetzungen und das Verfahren für das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung. *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red. Lesen Sie auch Hinweisblatt zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag Antragspflichtversicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Bundesagentur für Arbeit Freigabevermerk Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 09.06.2020