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  • Gaststättengewerbe anzeigen
    Anzeige eines Gaststättenbetriebes nach § 2 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG) Wenn Sie ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes gemäß § 2 Abs. 1 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG) anzeigen. In der Anzeige ist anzugeben, ob Sie alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides anbieten wollen. Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen und / oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen und der Betrieb allen oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Vereine und Gesellschaften, die nicht gewerbsmäßig ein Gaststättengewerbe betreiben, müssen den Ausschank alkoholischer Getränke unter Angabe der Anschrift und des Namens des Vereins oder der Gesellschaft formlos anzeigen. Wenn bei juristischen Personen oder nicht-rechtsfähigen Vereinen eine andere Person als in der Anzeige angegeben zur Vertretung berufen wird, muss dies der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt werden. Hinweis: Mit der Anzeige des Gaststättenbetriebes nach § 2 Abs.1 SächsGastG erfüllen Sie gleichzeitig die Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung (Gewerbean- oder -ummeldung). Auch der Ausschank von selbst erzeugtem Wein oder Apfelwein ist für die Dauer von maximal vier Monaten im Jahr als Betrieb einer sogenannten Straußwirtschaft der zuständigen Stelle anzuzeigen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SächsGastG). Falls Sie als Gewerbetreibender * von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums aus vorübergehend selbständig gewerbsmäßig Dienstleistungen in Deutschland erbringen, benötigen Sie dafür keine Anzeige, Erlaubnis, Genehmigung oder Ähnliches. Vorübergehendes Gaststättengewerbe Wenn Sie aus besonderem Anlass vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor Beginn des Betriebes unter Angabe Ihres Namens, Ihres Vornamens, Ihrer Anschrift sowie des Ortes und der Zeit des Betriebsbeginns anzeigen. Außerdem müssen Sie den besonderen Anlass angeben. *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red. Einheitlicher Ansprechpartner Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite. Weitere Informationen Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen Amt24-Leistung Straußwirtschaft anzeigen Amt24-Leistung Zuständige Stelle Gewerbebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Verfahrensablauf Die Anzeige eines gewerblichen Gaststättenbetriebes erfolgt in Verbindung mit der Gewerbean- oder -ummeldung. Sie können den Betrieb persönlich, schriftlich oder elektronisch anzeigen. Die erforderlichen Formulare stehen in Amt24 zur Verfügung (–> Formulare und weitere Angebote) . Vordrucke sind bei der zuständigen Stelle erhältlich. Im Rahmen des Anzeigeverfahrens überprüft die zuständige Stelle Ihre Anzeige und die dazugehörigen Unterlagen und informiert andere Behörden über den Beginn Ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit, und zwar die zuständige Behörde für Bauaufsicht, Lebensmittelüberwachung, Immissionsschutz, Gesundheitsschutz und Jugendschutz. Im Falle vorübergehender Veranstaltungen werden außerdem noch die zuständige Finanzbehörde und die zuständige Behörde der Zollverwaltung informiert. Die zuständige Stelle bescheinigt Ihnen den Empfang der Anzeige. Erforderliche Unterlagen Wenn Sie Alkohol ausschenken wollen, hat die zuständige Stelle nach Erhalt Ihrer Anzeige Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit zu überprüfen. Zeitgleich mit der Anzeige müssen Sie deshalb in der Regel folgende Unterlagen vorlegen: Hinweis: Dies gilt auch bei einer vergleichbaren nicht selbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer juristischen Person beziehungsweise als Stellvertreter oder Stellvertreterin einer natürlichen Person. Nachweis der Identität (Personalausweis oder Reisepass) für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten: zusätzlich Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt Nachweis über das beantragte Führungszeugnis Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht zu führenden Register bzw. die Auskunft Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Register bzw. die Auskunft Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes bei juristischen Personen (zusätzlich): Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister Kopie des Gesellschaftsvertrags beziehungsweise der Satzung Handelt es sich bei der oder dem Anzeigenden um eine juristische Person (beispielsweise AG, GmbH, e. V.), sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (mit Ausnahme des Führungszeugnisses und der Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Vorsitzende) bei der Anzeige vorzulegen. Fristen Anzeige Gaststättengewerbe: mindestens 4 Wochen vor Betriebsaufnahme vorübergehendes Gaststättengewerbe: mindestens 2 Wochen vor Betriebsaufnahme Kosten (Gebühren) EUR 20,00 bis EUR 115,00 BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 1 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG) – Gaststättengewerbe § 2 Sächsisches Gaststättengesetz - Anzeigeverfahren § 4 Sächsisches Gaststättengesetz - Überwachung Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Nr. 43 Gaststättenwesen Freigabevermerk Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24 . 04.04.2023 Rechtsbehelf ­
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Feuerbestattung
    Hat die verstorbene Person die Feuerbestattung ausdrücklich verfügt, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, lehnte sie diese ab, so ist die Einäscherung unzulässig. Fehlt eine letztwillige Anordnung zur Feuerbestattung, kann die für die Bestattung verantwortliche angehörige Person eine entsprechende Verfügung treffen. Die Feuerbestattung ist die häufigste Bestattungsart in Sachsen. Bei dieser Bestattungsform wird die oder der Verstorbene nach der Trauerfeierlichkeit mit dem Sarg eingeäschert und die Asche anschließend in einer Grabstätte beigesetzt. Hinweis: Eine handschriftliche Verfügung kann beispielsweise so lauten: "Ich, (Vor- und Nachname), wünsche nach meinem Tode feuerbestattet zu werden. Ort, Datum, Unterschrift." Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille der verstorbenen Person maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ist der Wille des oder der Verstorbenen nicht zu ermitteln, entscheidet die für die Bestattung verantwortliche angehörige Person. Für Verstorbene ohne Hinterbliebene wird durch die Gemeinde eine ortsübliche Bestattung veranlasst. Weitere InformationenZuständige Stelle Wenn Sie kein Bestattungsunternehmen beauftragt haben, wenden Sie sich an die Friedhofsverwaltung. Voraussetzungen letztwillige Anordnung der verstorbenen Person zur Feuerbestattung beziehungsweise Verfügung des verantwortlichen Angehörigen zweite Leichenschau Verfahrensablauf Beantragen Sie eine Unbedenklichkeitserklärung beim Gesundheitsamt des Einäscherungsortes Das Gesundheitsamt des Einäscherungsortes veranlasst eine zweite Leichenschau durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Rechtsmedizin. Die zweite Leichenschau kann auch vom einer in der Leichenschau erfahrenen Fachärztin oder einem Facharzt für Pathologie durchgeführt werden, sofern in einer Region nicht genügend Fachärzte für Rechtsmedizin zur Verfügung stehen. Die Kremierung und die Beisetzung der Urne haben die Angehörigen / das beauftragte Bestattungsunternehmen mit dem Krematorium und der Friedhofsverwaltung zu regeln. Die Asche einer verstorbenen Person ist innerhalb von sechs Monaten nach der Einäscherung auf einem Bestattungsplatz beizusetzen. Hinweis: Die meisten Formalitäten übernimmt in der Regel das beauftragte Bestattungsunternehmen. Dort erhalten Sie auch pietätvolle Beratung. Lassen Sie sich vor der Beauftragung die angebotenen Dienstleistungen und Preise erläutern. Erforderliche Unterlagen Unbedenklichkeitserklärung des Gesundheitsamtes des Einäscherungsortes Bescheinigung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Rechtsmedizin, dass gegen eine Einäscherung keine Bedenken bestehen (zweite Leichenschau) Die Bescheinigung entfällt, wenn bereits eine Fachärztin oder ein Facharzt für Rechtsmedizin die ärztliche Leichenschau durchgeführt hat. Wichtig! Bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod, oder wenn es sich um die Leiche einer unbekannten Person handelt, ist anstelle der Unbedenklichkeitserklärung das schriftliche Einverständnis der Staatsanwaltschaft oder der Ermittlungsrichterin oder des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht des Sterbeortes erforderlich. Fristen Einäscherung: frühestens 48 Stunden nach Feststellung des Todes bis innerhalb von acht Tagen Urnenbeisetzung: innerhalb von sechs Monaten Samstage, Sonntage und Feiertage werden bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Diese Frist kann auf Antrag vom Gesundheitsamt des Sterbeortes verlängert werden, wenn keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken entgegenstehen. Kosten (Gebühren) Rahmengebühr Unbedenklichkeitserklärung: EUR 20,00 bis EUR 50,00 BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 18 Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) – Allgemeine Vorschriften zur Bestattung § 18b SächsBestG – Feuerbestattung § 19 SächsBestG – Fristen für die Bestattung Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 20.03.2023 Rechtsbehelf nicht zutreffend
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Einsicht eines Adoptivkindes in Personenstandsunterlagen nehmen
    Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Ihre Personenstandsunterlagen beim Standesamt einsehen. Weitere Informationen Unter Anleitung einer Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle können Sie außerdem Einsicht in Ihre Vermittlungsakte nehmen. Akteneinsicht eines Adoptivkindes in die Vermittlungsakte nehmen Amt24-Leistung Zuständige Stelle Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Sie haben das 16. Lebensjahr vollendet. Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Fristen keine Kosten (Gebühren) keine BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 61 Personenstandsgesetz (PStG) – Allgemeine Vorschriften für die Benutzung § 62 PStG – Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht § 63 PStG – Benutzung in besonderen Fällen § 64 PStG – Sperrvermerke Freigabevermerk Sächsisches Landesjugendamt. 12.04.2023 Rechtsbehelf
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Eintragung in das Wählerverzeichnis für Wahlberechtigte ohne Wohnsitz in Deutschland beantragen (Bundestagswahl)
    Als wahlberechtigte Bürgerin oder wahlberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland sind Sie zur Bundestagswahl aufgerufen, auch wenn Sie keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland haben. Da Sie dort nicht in einem Wählerverzeichnis geführt werden, müssen Sie Ihre Eintragung beantragen. Antrag rechtzeitig stellen Beantragen Sie die Eintragung in das Wählerverzeichnis bitte rechtzeitig vor der Wahl, vor allem, wenn Sie Ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten. Nach der Eintragung in das Wählerverzeichnis erhalten Sie die Wahlunterlagen, die Ihnen die Stimmabgabe auch aus dem Ausland ermöglichen. Tipp: Viele Auslandsvertretungen ermöglichen die Rücksendung der ausgefüllten Briefwahlunterlagen nach Deutschland über die amtlichen Kurierwege. Weiterführende Informationen Bundeswahlleiter Internetportal des Bundeswahlleiters Zuständige Stelle Gemeinde- oder Stadtverwaltung, bei der Sie zuletzt gemeldet waren. Wenn Sie noch nie in Deutschland gemeldet waren, ist die Gemeinde- oder Stadtverwaltung zuständig, der Sie nach Ihrer Erklärung am engsten verbunden sind. Voraussetzungen Sie sind bei keiner deutschen Meldebehörde für eine Wohnung innerhalb der Bundesrepublik gemeldet. Sie gehen davon aus, dass Sie wahlberechtigt sind. Verfahrensablauf Besorgen Sie sich den amtlich vorgeschriebenen Vordruck (siehe "Erforderliche Unterlagen"). Füllen Sie die Vordrucke vollständig aus (einschließlich Erklärung an Eides statt), beachten Sie dazu bitte die Hinweise auf dem Antragsformular. Geben Sie in den vorgesehenen Feldern an, wohin man Ihnen die Wahlunterlagen senden soll. Unterschreiben Sie den Antrag und leiten Sie ihn rechtzeitig per Post oder persönlich der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu. Die Verwaltung sendet Ihnen den Wahlschein und die Wahlunterlagen an die angegebene Adresse. Beantragung mit Hilfe Können Sie wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder wegen Lese-Problemen den Antrag und die eidesstattliche Versicherung nicht selbst ausfüllen und abgeben, vermag Ihnen eine andere Person dabei zu helfen. Ihr Helfer oder Ihre Helferin muss mindestens 16 Jahre alt sein und den Antrag und die eidesstattliche Versicherung ebenfalls unterschreiben. Erforderliche Unterlagen Das Antragsformular und Merkblätter sind rechtzeitig vor den Wahlen im Internetportal des Bundeswahlleiters abrufbar. Fristen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis: bis spätestens 21. Tag vor der Wahl Kosten (Gebühren) keine BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 18 Bundeswahlordnung (BWO) – Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG) – Wahlrecht, Vertrautheit Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen erhalten Sie bei der Landeswahlleiterin. 25.05.2022
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Ehrenpatenschaft des Bundespräsidenten beantragen
    Der Bundespräsident übernimmt auf Wunsch der Eltern die Ehrenpatenschaft für das siebente Kind einer Familie. Ist der Antrag für das siebente Kind unterblieben, kann er auch für ein später geborenes Kind der Familie gestellt werden. Die Ehrenpatenschaft wird in einer Familie nur einmal übernommen und hat in erster Linie symbolischen Charakter. Das Patengeschenk ist eine einmalige finanzielle Unterstützung in der Höhe von EUR 500,00. Bei Mehrlingsgeburten wird die Ehrenpatenschaft für alle Kinder übernommen, die gemeinsam mit dem siebten Kind zur Welt gekommen sind. Das Patenkind muss Deutsche beziehungsweise Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sein. Weiterführende Informationen Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten Bundesverwaltungsamt Zuständige Stelle Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder zur Familie zählen, die von denselben Eltern, derselben Mutter oder demselben Vater abstammen. Hinweis: Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt. Verfahrensablauf Den Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft müssen Sie bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung stellen. Das Antragsformular erhalten Sie dort oder online auf den Seiten des Bundesverwaltungsamtes: Die Stadt- / Gemeindeverwaltung püft die Voraussetzungen für die Ehrenpatenschaft. Wenn Sie es wünschen, können auch Angaben zu den Lebensverhältnissen Ihrer Familie aufgenommen werden. Nach der Prüfung wird der Antrag an das Bundesverwaltungsamt in Köln weitergeleitet. Ist der Antrag bestätigt und im Bundespräsidialamt eingegangen, stellt dieses eine Urkunde über die Annahme der Ehrenpatenschaft aus. Ein Repräsentant Ihrer Gemeinde übereicht Ihnen das Dokument und das Patengeschenk. Erforderliche Unterlagen Familienstammbuch Geburtsurkunden der Kinder Fristen Sie können den Antrag bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes stellen. Kosten (Gebühren) keine BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)RechtsgrundlageFreigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 17.06.2020
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Eintragung in das Wählerverzeichnis bei Umzug (Bundestagswahl, Europawahl)
    Eintragung in das Wählerverzeichnis bei Umzug vor der Wahl / Stimmabgabe am früheren Wohnort Die nachstehend beschriebene Eintragung in das Wählerverzeichnis bei Umzug bezieht sich auf die Wahlen zum Bundestag und zum Europaparlament (bei Landtagswahlen ist die Eintragung nicht und bei Kommunalwahlen nur bedingt möglich – je nach den Ortsverhältnissen kann das Kommunalwahlrecht mit dem Umzug entfallen). Bundestags- und Europawahlen Sie ziehen kurz vor der Wahl nach Sachsen oder ziehen innerhalb von Sachsen um? Wenn Sie am 42. Tag vor der Wahl noch nicht am neuen Wohnort angemeldet sind, dort aber wählen möchten, können Sie sich bis zum 21. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis Ihres Zuzugsortes eintragen lassen. Da die Daten zum Stichtag aus dem Melderegister übernommen werden, kann die Stadt- oder Gemeindeverwaltung des neuen Wohnortes Ihre Angaben nicht automatisch in das Wählerverzeichnis aufnehmen. Lassen Sie sich nicht in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde eintragen, erhalten Sie die Wahlbenachrichtigung für den früheren Wohnort und haben die Möglichkeit, dort zu wählen. Ziehen Sie lediglich innerhalb der Gemeinde oder Stadt um und liegt Ihre neue Wohnung in einem anderen Wahlbezirk, bleiben Sie allerdings in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den Sie am 42. Tag vor der Wahl gemeldet waren. Weiterführende InformationenZuständige Stelle Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Sie sind für die jeweilige Wahl wahlberechtigt. Sie melden zwischen dem 42. und dem 21. Tag vor der Wahl Ihre Hauptwohnung bei der Stadt oder Gemeindeverwaltung an. Verfahrensablauf Melden Sie sich mit Ihrem neuen Hauptwohnsitz bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung an. Die Meldebehörde wird Sie auf die mögliche Eintragung in das Wählerverzeichnis hinweisen; Sie können diese gleich persönlich vor Ort beantragen oder ein Antragsschreiben per Post einreichen. Wurden Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen, erhalten Sie (sofern von Ihnen mit beantragt) den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen. Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres vorherigen Wohnortes wird von Amts wegen informiert und Ihre Eintragung aus dem dortigen Wählerverzeichnis entfernt. Erforderliche Unterlagen Sofern ein Antragsvordruck zur Verfügung steht, verwenden Sie diesen. Ein schriftlich-formloser Antrag sollte mindestens enthalten: Die Formulierung Ihres Anliegens "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis" Ihre Vor- und Nachnamen Ihr Geburtsdatum Ihre neue Wohnanschrift Ihre Unterschrift Fristen Eintragung ins Wählerverzeichnis auf Antrag: bis zum 21. Tag vor der Wahl möglich (vor Beginn der Einsichtsfrist). Kosten (Gebühren) keine BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten) Stimmabgabe am früheren Wohnort Wenn Sie sich nach dem 42. Tag vor der Wahl ummelden und keine Eintragung in das Wählerverzeichnis Ihrer künftigen Stadt oder Gemeinde beantragen, erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung von der Stadt oder Gemeindeverwaltung Ihres vormaligen Wohnortes. Sie können am Wahltag dort wählen oder sich einen Wahlschein ausstellen lassen und Ihre Stimme per Briefwahl abgeben. Rechtsgrundlage § 15 Absatz 3 Europawahlordnung (EuWO) – Eintragung der wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis § 16 Abs. 3 Bundeswahlordnung (BWO) – Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen erhalten Sie bei der Landeswahlleiterin. 03.11.2020
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Ehrenamtskarte beantragen
    Inhaber der Sächsischen Ehrenamtskarte können im gesamten Freistaat beim Besuch von Museen, Veranstaltungen oder im Schwimmbad als Dank für das geleistete Engagement verschiedene Vorteile, wie vergünstigte Eintrittspreise, erhalten. Ob in einer Einrichtung eine Vergünstigung angeboten wird, erkennen Sie am Ehrenamtskarten-Symbol im Eingangsbereich oder an der Kasse des Kooperationspartners. Die aktuelle Ehrenamtskarte gilt bis zum 31.12.2024. Weiterführende Informationen Angebote für Engagierte Sächsische Ehrenamtskarte, Flyer Sächsische Ehrenamtskarte, Leitfaden für Kommunen und Verbände Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt –> örtliche Besonderheiten Zuständige Stelle Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Mindestalter: 14 Jahre Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt: Freistaat Sachsen (Ausnahmen sind möglich, wenn der Einsatzort in der jeweiligen Gemeinde oder Stadt in Sachsen liegt.) Engagementdauer vor Antragstellung: mindestens 2 Jahre Umfang des Engagements: mindestens 3 Stunden pro Woche Jugendleiter: Erhalt parallel zur Jugendleitercard möglich Die Trägerorganisation, für die das ehrenamtliche Engagement erfolgt, bestätigt den Inhalt des Antrages. Trägerorganisation kann sein: Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege, örtlicher Träger der Freien Wohlfahrtspflege Kirchgemeinde gemeinnützige Stiftung gemeinnütziger Verband oder Verein Stadt, Gemeinde, Gemeindeverband Verfahrensablauf Die Sächsische Ehrenamtskarte beantragen Sie bitte schriftlich auf dem vorgesehenen Formular (zum Abruf hier in Amt24). Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus. Lassen Sie den Antrag von der Trägerorganisation bestätigen, für die Sie ehrenamtlich tätig sind. Reichen Sie den Antrag bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes ein. Erforderliche Unterlagen Formular: –> Ehrenamtskarte, Antrag auf Erhalt Fristen Gültigkeit: 01.01.2022 bis 31.12.2024 Kosten (Gebühren) keine BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten) für Städte und Gemeinden: Formular: –> Bestellung von Sächsischen Ehrenamtskarten zur Vergabe (mit Wappen/Logo oder QR-Code, Geltungsdauer bis 31.12.2024) --> Leitfaden zur Sächsischen Ehrenamtskarte (nur elektronisch verfügbar) für interessierte Kooperationspartner: Formular: –> Beschreibung des Angebotes und Bestellung von Aufklebern (zur Veröffentlichung im Internetportal und Information der Karteninhaber) RechtsgrundlageFreigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 09.03.2022
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Ausfall der Straßenbeleuchtung melden
    Wenn Sie beobachten, dass die öffentliche Straßenbeleuchtung ausgefallen ist, melden Sie dies am besten umgehend der örtlichen Störungsstelle. Auch bei allen anderen Störungen etwa beschädigte oder entwendete Straßenbeleuchtung ist die Störungsstelle der richtige Ansprechpartner. Hinweis: Beschädigte Straßenlaternen, die mit Gas betrieben werden, stellen eine akute Gefahr dar. In solchen und ähnlichen Fällen, in denen eine unmittelbare Gefahr besteht und Sie aus verschiedenen Gründen die zuständige Stelle nicht erreichen können, ist es ratsam die Polizei zu verständigen. Weiterführende Informationen –> örtliche Besonderheiten Zuständige Stelle Gemeinde- oder Stadtverwaltung bzw. örtlicher Entstör- oder Bereitschaftsdienst Straßenbeleuchtung VoraussetzungenVerfahrensablauf Sie melden der zuständigen Stelle die Straßenbeleuchtungsstörung und den genauen Ort der Störung. Die zuständige Stelle behebt die Störung. Erforderliche Unterlagen keine FristenKosten (Gebühren) keine BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 51 Abs. 1 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) – Beleuchtung, Straßenreinigung, Winterdienst Freigabevermerk Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 14.04.2021
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Eheregister, Beurkundung einer Heirat im Ausland durch ein deutsches Standesamt
    Haben Sie im Ausland geheiratet, können Sie beim Standesamt Ihres Heimatortes beantragen, dass die Trauung nachträglich im deutschen Eheregister beurkundet wird (Nachbeurkundung). Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht – ordnungsgemäß ausgestellte Heiratsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Der nachträgliche Eintrag in das Eheregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Eheurkunde auszustellen vermag. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit. Ansprechstelle Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt der Stadt oder Gemeinde, in der Sie ihren Wohnsitz haben oder zuletzt hatten oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ergibt sich danach für Sie keine Zuständigkeit, wenden Sie sich bitte an das Standesamt I in Berlin: –> Standesamt I in Berlin Amt24-Informationen Weitere InformationenZuständige Stelle Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Eine im Ausland geschlossene Ehe kann nur dann in das deutsche Eheregister eingetragen werden, wenn sie rechtsgültig geschlossen wurde. Außerdem darf sie deutschem Recht nicht widersprechen. Die Nachbeurkundung der Eheschließung ist möglich für: deutsche Staatsangehörige Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland Antragsberechtigte jeder Ehepartner bzw. Eheparnterin sind beide verstorben deren Eltern deren Kinder Verfahrensablauf Details zu den Modalitäten und den Unterlagen, die das Standesamt im Einzelnen von Ihnen benötigt, erfragen Sie dort bitte vorab telefonisch. Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist. Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Eheregister erfolgen. Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt nach erfolgter Register-Eintragung eine Eheurkunde aus. Erforderliche Unterlagen Urkunde über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer bzw. Übersetzerinnen Hinweise: Bei bestimmten öffentlichen Urkunden aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat ist keine weitere Beglaubigung erforderlich. Bei Personenstandsurkunden aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat besteht die Möglichkeit, von der ausstellenden Behörde gleichzeitig eine Übersetzungshilfe zu erhalten. Beantragen Sie die Übersetzung und geben Sie dabei das Land an, in dem Sie die Urkunde verwenden möchten. Eine Übersetzung durch einen Dolmetscher oder Dolmetscherin im Inland ist dann in der Regel nicht mehr erforderlich. Weitere Unterlagen (zusätzlich) Bei Geburt der Eheleute in Deutschland: die Geburtsurkunden Bei Geburt der Eheleute im Ausland: die Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung War einer der Eheleute schon einmal verheiratet: beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen – zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist / "Rechtskraftvermerk") gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hatte ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet: Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften Fristen Kosten (Gebühren) Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe: EUR 100,00 Zusätzlich: wenn ausländisches Recht zu berücksichtigen ist, für jedes zu beachtende Recht: EUR 35,00 wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist: EUR 35,00 wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen ist: EUR 33,00 wenn eine Vorprüfung bezüglich der Entscheidung in Ehesachen zur Vorlage eines Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses beim zuständigen Oberlandesgericht erfolgt, EUR 30,00 Ausfertigung der Eheurkunde: ein Exemplar: EUR 15,00 jedes weitere Exemplar, wenn gleichzeitig beantragt: EUR 7,00 Hinweis: Die Gebühr richtet sich nach der Staatsangehörigkeit der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung. BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten) Seit 01.01.2009 werden keine beglaubigten Abschriften aus dem Familienbuch mehr ausgestellt – das Standesamt führt die Daten der Familienbücher als Heiratseinträge weiter. Sollten Sie einen Nachweis benötigen, fordern Sie jeweils eine Eheurkunde an. Rechtsgrundlage § 34 Personenstandsgesetz (PStG) – Eheschließung im Ausland Verordnung (EU) 2016/1191 (EU_ApostilleVO) Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) , Lfd. Nr. 75 Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 20.12.2021 Rechtsbehelf ­
    • Typ: Amt24 Dienstleistung
  • Abmeldung bei der Meldebehörde
    Bei einem Umzug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland müssen Sie sich nicht bei Ihrer Wegzugsgemeinde abmelden. Es genügt, wenn Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden. Diese teilt Ihrer "früheren" Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind. Achtung! Zur Abmeldung bei der Wegzugsgemeinde sind Sie jedoch verpflichtet bei Umzug in das Ausland Auszug aus einer Wohnung, ohne eine neue Wohnung zu beziehen Weiterführende InformationenZuständige Stelle Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes Bei der Abmeldung einer Nebenwohnung: die Meldebehörde Ihres Hauptwohnungsortes Voraussetzungen Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen. Verfahrensablauf Für die Abmeldung müssen Sie einen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Sie können den Meldeschein persönlich abgeben oder per Post übersenden. Ebenso können Sie auch eine andere geeignete Person mit der Abgabe des Meldescheines beauftragen. Einen Vordruck erhalten Sie hier online auf Amt24 oder auch in Papierform bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Je nach Angebot der Gemeinde kann vom Ausfüllen des Meldescheins abgesehen und die Daten direkt erhoben werden, wenn Sie persönlich bei der Behörde erscheinen. Sie müssen dann auf einem Ausdruck der Meldebehörde die Richtigkeit der Daten durch Unterschrift bestätigen. Im Anschluss an die erfolgte Abmeldung erhalten Sie eine Abmeldebestätigung. Erforderliche Unterlagen Die Meldebehörde kann die Vorlage folgender Unterlagen fordern: Bestätigung des Wohnungsgebers Personalausweis oder Reisepass, wenn der Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hat Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Abmeldeschein gemeinsam abgemeldet werden bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Heiratsurkunde). Hinweis: Falls Sie den ausgefüllten Meldeschein für die Abmeldung per Post an die Gemeinde schicken, müssen Sie für sich und alle abzumeldenden Familienmitglieder eine Kopie ihrer Personaldokumente beilegen, falls die Meldebehörde dies verlangt. Fristen innerhalb von zwei Wochen (frühestens eine Woche vor Auszug) Kosten (Gebühren) keine BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten) Kommen Sie Ihrer Pflicht zur Abmeldung nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000 geahndet werden. Rechtsgrundlage § 17 Bundesmeldegesetz (BMG) – An- und Abmeldung § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) – Mitwirkung des Wohnungsgebers § 23 Bundesmeldegesetz (BMG) – Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht § 25 Bundesmeldegesetz (BMG) – Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person § 54 Bundesmeldegesetz (BMG) – Bußgeldvorschriften Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 21.06.2022
    • Typ: Amt24 Dienstleistung