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  • Arbeitssuche in Deutschland
    Stellenangebote Im Internet werden zahlreiche Jobbörsen angeboten. Beispielsweise: J OBBÖRSE Berufs- und branchenspezifische Stellenbörsen Bundesagentur für Arbeit Die führenden Tageszeitungen in Sachsen veröffentlichen ebenfalls Stellenangebote – in ihren Druckausgaben und im Internet: Freie Presse Leipziger Volkszeitung Sächsische Zeitung Agentur für Arbeit Die Agentur für Arbeit vermittelt Stellen an Arbeitsuchende. Wenn Sie sich bei Ihrer Arbeitsuche von der Arbeitsagentur helfen lassen wollen, können Sie sich arbeitsuchend melden. In einem der Berufsinformationszentren der Agentur für Arbeit können Sie Anregungen finden, sich selbstständig zu machen, neue Berufe kennenlernen oder sich über Arbeitsabläufe und Arbeitsweisen in den verschiedenen Branchen informieren. Die Agentur für Arbeit unterstützt Sie auch bei der schriftlichen Bewerbung. Bundesagentur für Arbeit Bewerbung Nehmen Sie sich Zeit für Ihre Bewerbung und schauen Sie in einen Ratgeber. Bewerbungen in Deutschland sehen oft anders aus als in anderen Ländern. Ihre Agentur für Arbeit hält entsprechende Broschüren bereit. Sie können auch gerne auf Seiten im Internet zurückgreifen. Für junge Leute hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung auf seinen Internetseiten die Rubrik "Wie bewerbe ich mich richtig?" veröffentlicht. Tipp: Die Investition in ein gutes und professionelles Bewerberfoto lohnt sich. Teilweise werden Ihnen die Kosten auch von der Agentur für Arbeit erstattet. Lesen Sie auch Bewerbung Bundesministerium für Forschung und Bildung Bewerbung für den Berufseinstieg ver.di-Gewerkschaftsjugend Freigabevermerk Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 09.06.2020
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Der Schritt in die Selbstständigkeit
    Sie wollen eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen oder ein Unternehmen gründen? Sie sind mit einer guten Geschäftsidee nach Deutschland gekommen und wollen sich nun selbstständig machen? Als Unionsbürgerin beziehungsweise Unionsbürger haben Sie das Recht, in Deutschland ein Unternehmen zu gründen oder freiberuflich zu arbeiten. Personen aus den mittel- und osteuropäischen neuen Mitgliedsstaaten der EU benötigen dazu eine Arbeitsgenehmigung. In der Rubrik "Eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen" von Amt24 finden Sie Informationen über die notwendigen Schritte zur Gründung eines Unternehmens, zum Beispiel über die Gewerbeanmeldung und über die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit. Bitte bedenken Sie, dass Sie beispielsweise Genehmigungen benötigen, um ein Restaurant zu betreiben oder einen Meistertitel, um einen Friseurladen zu führen. Informationen finden Sie auch auf den Seiten der Industrie- und Handelskammer oder den Gewerkschaften. Eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen Amt24-Informationen Denken Sie auch daran, dass bei der Beschäftigung von Mitarbeitern aus dem Ausland einiges zu beachten ist. Mitarbeiter aus dem Ausland beschäftigen Amt24-Informationen Weiterführende Informationen: Gewerbe anmelden Arbeitserlaubnis für ausländische Studierende von außerhalb der EU Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit, Meldung beim Finanzamt Amt24-Leistungen Lesen Sie auch GründerService IHK Dresden Existenzgründung Bundesagentur für Arbeit Service für Selbstständige Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (Verdi) Ratgeber für Selbstständige Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) Freigabevermerk Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 08.06.2021
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Arbeitnehmerfreizügigkeit für Unionsbürger
    Brauche ich eine Arbeitsgenehmigung-EU? Arbeitnehmer * aus den EU-Mitgliedstaaten benötigen grundsätzlich keine Arbeitsgenehmigung. Sie besitzen das Recht auf freien und uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Reisefreizügigkeit Jeder Unionsbürger, egal ob aus einem "alten" oder "neuen" Mitgliedsstaat, besitzt das Recht auf Reisefreizügigkeit. Alle Unionsbürger dürfen sich also auch mit ihren Familienangehörigen bis zu drei Monate in einem anderen Mitgliedsstaat der EU aufhalten, wenn sie zum Beispiel auf Arbeitssuche sind. Lediglich ein gültiger Personalausweis oder Reisepass wird benötigt. *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red. Lesen Sie auch Aufenthaltsrecht für Bürger der Europäischen Union Arbeiten im Ausland Amt24-Informationen EURES – das europäische Portal zur beruflichen Mobilität Europäische Kommission Ein EU-weiter Arbeitsmarkt – Freizügigkeit EU Bürger Mitgliedsstaaten der EU – Länderinformationen Europäische Union Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 16.01.2023
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Mitarbeiter aus dem Ausland beschäftigen
    Wenn Ihr Unternehmen wächst und gedeiht und sie Verstärkung benötigen, werden Sie möglicherweise neue Mitarbeiter einstellen wollen. Die Bundesagentur für Arbeit hilft Ihnen bei der Suche. Ob Ihre Mitarbeiter aus dem Ausland eine Arbeitsgenehmigung brauchen, hängt von ihrer Staatsangehörigkeit ab. Staatsagehörige aus den EU-Mitgliedstaaten, aus EWR-Staaten und der Schweiz genießen das Recht der Arbeitnehmerfreizügigkeit und benötigen keine Arbeitserlaubnis. Staatsangehörige von Drittstaaten benötigen einen Aufenthaltstitel, der eine Beschäftigungserlaubnis beinhalten muss. Lesen Sie auch Leitfaden zur Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten für Asylbewerber im Freistaat Sachsen Sächsische Staatskanzlei Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit Lernen und Arbeiten in Deutschland Auswärtiges Amt Freigabevermerk Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit. 23.06.2020
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Arbeitsrechtliche Bestimmungen
    In Deutschland wird das Arbeitsleben durch verschiedene Bestimmungen geregelt. Das Arbeitsrecht, die Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen sowie der individuelle Arbeitsvertrag definieren Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Arbeitserlaubnis Ob Sie eine Arbeitserlaubnis brauchen oder nicht, ist unter anderem davon abhängig, aus welchem Land Sie kommen. Unter welchen Voraussetzungen Sie als Ausländer eine Arbeitserlaubnis benötigen, erfahren Sie in folgendem Kapitel: Arbeiten in Deutschland Amt24-Informationen Arbeitsvertrag Ein Arbeitsvertrag begründet ein Beschäftigungsverhältnis. Solch ein Vertrag ist formfrei, er kann also mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Tipp: Bestehen Sie auf eine schriftliche Form, so haben beide Parteien – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – eine höhere Rechtssicherheit. Nach § 2 Nachweisgesetz können Sie als Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, die wesentlichen Daten festzuhalten. Folgende Angaben sollte ein Arbeitsvertrag mindestens enthalten: Anschrift beider Parteien, die des Arbeitgebers und die des Arbeitnehmers Beschreibung der Tätigkeit Arbeitsort Eintrittsdatum und, bei befristeten Verträgen, die Dauer des Arbeitsvertrages Höhe des Lohnes Anzahl der Urlaubstage vereinbarte Arbeitszeit Im Falle einer Probezeit, die Anzahl der Monate (höchstens jedoch sechs Monate) Hinweis: Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB). Löhne und Gehälter Lohn beziehungsweise Gehalt sollen im Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eindeutig geregelt sein. Dabei ist auf dessen Angemessenheit zu achten. 2015 wurde bundesweit der allgemeine gesetzliche Mindestlohn eingeführt. Ab dem 01.07.2021 gilt ein Mindestlohn von EUR 9,60 brutto je Zeitstunde. Er steigt in einem weiteren Schritt zunächst zum 01.01.2022 auf EUR 9,82 und dann zum 01.07.2022 auf EUR 10,42. Tarifverträge Wenn der Arbeitgeber an einen Tarifvertrag gebunden ist, gilt dieser. Dabei kann es sich um einen branchenbezogenen oder einen firmenbezogenen Tarifvertrag handeln. Tarifverträge werden zwischen den jeweiligen Arbeitgeberverbänden oder auch einzelnen Arbeitgebern und den Gewerkschaften geschlossen. Tarifverträge gelten in der Regel nur, wenn der Arbeitgeber entweder selbst Tarifvertragspartei oder Mitglied des vertragsschließenden Arbeitgeberverbandes ist und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft ist oder wenn der geschlossene Arbeitsvertrag Bezug auf einen Tarifvertrag nimmt. Tarifverträge können für bestimmte Branchen auch für allgemeinverbindlich erklärt werden. Dann gelten Sie für alle Beschäftigten in der jeweiligen Branche und müssen auch von den Arbeitgebern angewandt werden, die nicht Mitglied in dem jeweils vertragsschließenden Arbeitgeberverband sind. Achtung! Die Rechtsnormen eines bundesweit geltenden Tarifvertrages finden auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen unter den in den Paragrafen 4 bis 6 im Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) genannten Voraussetzungen zwingend Anwendung, wenn der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde oder eine entsprechende Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG vorliegt. Diese Regelungen gelten immer branchenbezogen. Seit dem 01.01.2012 gilt eine Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) für die Zeitarbeitsbranche, die für alle in der Branche beschäftigten Arbeitnehmer eine Lohnuntergrenze festlegt. Lesen Sie auch Einzuhaltende Tarifverträge Zoll.de Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 02.07.2021
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Arbeiten in Deutschland
    Anerkennung von Abschlüssen Selbstständige und Gewerbetreibende Wann brauche ich als Arbeitnehmer eine Erlaubnis? Arbeitnehmerfreizügigkeit für EU-Bürger Staatsgehörige aus Drittstaaten Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer Ausländische Studierende und Berufsschüler Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit Asylbewerber und geduldete Ausländer Anerkennung von Abschlüssen Sie haben im Ausland einen Berufsabschluss erworben oder Ihr Studium abgeschlossen und sind nun auf der Arbeitssuche in Sachsen? Anerkennung in Deutschland Bundesministerium für Bildung und Forschung Wurde festgestellt, dass Ihr Berufs- oder Hochschulabschluss nur teilweise gleichwertig ist, dann können Sie einen Aufenthaltstitel zur Berufsanerkennung erhalten, der die Durchführung von Anpassungsmaßnahmen von bis zu 18 Monaten, längstens 24 Monate, ermöglicht, wenn diese für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation oder für die Berufserlaubnis erforderlich sind. Während der Qualifizierung zur Berufsanerkennung kann eine von der Bildungsmaßnahme unabhängige Beschäftigung von bis zu zehn Wochenstunden ausgeübt werden. Auch eine zeitlich uneingeschränkte Beschäftigung ist möglich. Dies setzt aber zwingend voraus, dass diese in einem berufsfachlichen Zusammenhang mit dem anzuerkennenden Beruf steht und bereits ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine spätere Beschäftigung in dem anzuerkennenden Beruf vorliegt. Beispiel: Eine Tätigkeit als Altenpflegehelfer * während der Berufsanerkennung ist möglich, wenn eine verbindliche Zusage für die spätere Beschäftigung als Altenpfleger vorliegt. Ist die Ausübung einer Beschäftigung in einem nicht-reglementierten Beruf beabsichtigt, dann können Sie neben der Qualifizierung bereits in dem Beruf arbeiten, wenn die Qualifizierung nur schwerpunktmäßig Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der betrieblichen Praxis umfassen. *) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red. Selbstständige und Gewerbetreibende Wenn Sie ein Gewerbe betreiben wollen und planen, sich selbstständig zu machen, sind Sie dazu verpflichtet, dieses Gewerbe anzumelden. Ausnahmen gibt es nur für Freiberufler und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft. Als Arbeitnehmer bei einem Unternehmen: Wann brauche ich eine Erlaubnis zur Beschäftigung? Was sie als Arbeitnehmer beim Abschluss eines Arbeitsvertrages beachten müssen, erfahren Sie hier: Arbeitsrechtliche Bestimmungen Amt24-Informationen Ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit erlaubt in der Regel bereits per Gesetz die Beschäftigung. Sie benötigen keine gesonderte Erlaubnis zur Ausübung der Beschäftigung. Arbeitnehmerfreizügigkeit für Bürger der Europäischen Union Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten haben das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit, sie dürfen sich eine Arbeit in einem anderen EU-Land suchen und dieser nachgehen. Eine Arbeitsgenehmigung benötigen sie hierfür nicht. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt auch für Staatsangehörige der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (also außer den EU-Staaten noch Norwegen, Island und Liechtenstein) und der Schweiz. Achtung! Unabhängig von der Aufnahme einer Arbeit besteht eine Meldepflicht, sobald Sie eine Wohnung in Sachsen beziehen. Dann müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen nach Wohnungsbezug bei der örtlichen Gemeinde anmelden. Staatsgehörige von Staaten außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes (Drittstaaten) Personen aus sogenannten Drittstaaten benötigen einen Aufenthaltstitel, der eine Beschäftigung erlaubt. Aufenthaltstitel sind Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte, Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU. Wenn Sie als Ausländer eine Niederlassungserlaubnis oder eine Daueraufenthaltserlaubnis-EU besitzen, sind Sie zur Ausübung jeglicher Erwerbstätigkeit berechtigt. Eine Niederlassungserlaubnis ist weder zeitlich noch räumlich beschränkt und enthält keine Nebenbestimmungen. Die anderen Aufenthaltstitel sind befristet und werden für bestimmte Zwecke erteilt. Die Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit sind in Kapitel 2, Abschnitt 4 des Aufenthaltsgesetzes geregelt. Eine Einreise und ein Aufenthalt zur Beschäftigung in Deutschland ist möglich für: Fachkräfte mit Berufsausbildung Fachkräfte mit akademischer Ausbildung, einschließlich Blaue Karte EU Forscher Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer in bestimmten Berufsgruppen nach der Beschäftigungsverordnung unabhängig von der individuellen Qualifikation Fachkräfte mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie Nähere Auskünfte erteilen die Ausländerbehörden. Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit Hinweis: Für die Herkunftsstaaten Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien gilt seit 01.01.2016 bis 31.12.2023 ein besonderes Beschäftigungsverfahren. Sie können für alle Berufe, Ausbildungen und Helfertätigkeiten eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, auch wenn sie keine qualifizierte Berufsausbildung haben oder ihre berufliche Qualifikation in Deutschland nicht anerkannt ist. Ausgenommen sind Tätigkeiten als Leiharbeitnehmer. Voraussetzungen sind, dass ein konkretes Arbeitsplatzangebot von einem Arbeitgeber in Deutschland zum 01.01.2016 oder später vorliegt und dass ein entsprechendes Visum bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt wird. Zudem dürfen Sie innerhalb von 24 Monaten vor der Beantragung des Visums keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Deutschland bezogen haben. Es sei denn, Sie hatten ihren Asylantrag nach dem 01.01.2015 und vor dem 24.10.2015 in Deutschland gestellt, haben sich am 24.10.2015 noch in Deutschland aufgehalten und sind danach unverzüglich ausgereist. Für diese Personengruppe ist eine Wiedereinreise ab dem 01.01.2016 möglich, sofern auf sie die genannten Voraussetzungen zutreffen und die zuständige deutsche Ausländerbehörde einer Wiedereinreise zustimmt. Fachkräfte, einschließlich Blaue Karte EU Haben Sie entweder in Deutschland oder im Ausland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung eine formale Berufsqualifikation erworben, können Sie eine Beschäftigung ausüben, zu der Ihr Abschluss Sie befähigt. Je nach Art der formalen Berufsqualifikation wird zwischen Fachkräften mit Berufsausbildung und Fachkräften mit akademischer Ausbildung unterschieden. Bei einem ausländischen Berufs- oder Hochschulabschluss ist die Feststellung der Gleichwertigkeit mit einer deutschen Berufsausbildung oder dem Hochschulabschluss durch die zuständige Stelle notwendig. Arbeitnehmer mit einem Hochschulabschluss und einem Jahresgehalt von 58.400 Euro (Stand: 2023) können eine Blaue Karte EU erhalten, welche die Mobilittät in der EU erleichtert. In den sogenannten Mangelberufen (Naturwissenschaftler, Mathematiker und Ingenieure, Ärzte sowie akademische Fachkärfte in der Informations- und Telekommunikationstechnologie) kann die Blaue Karte EU bereits ab einem Jahreseinkommen von 45.552 Euro (Stand: 2023) erteilt werden. In bestimmten Berufsgruppen können Sie unabhängig von Ihrer Qualifikation einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann. Aus den Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung ergibt sich jeweils, ob und ggf. welche Qualifikation erforderlich ist und welche weiteren Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein müssen. Besitzen Sie ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse in einem Beruf im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie, kann Ihnen unabhängig von einer formalen Qualifikation eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden. Sie müssen hierfür nachweisen können, dass sie durch eine in den letzten sieben Jahren erworbene, mindestens dreijährige Berufserfahrung ein Qualifikationsniveau erreicht haben, das demjenigen einer akademischen Fachkraft vergleichbar ist und über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (B1) verfügen. Darüber hinaus ist ein Mindestgehalt von 52.560 Euro (Stand: 2023) im Kalenderjahr notwendig. Forscher Üben Sie an einer Forschungseinrichtung oder an einem Unternehmen, das Forschung betreibt, eine Forschungstätigkeit aus, kann Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis als Forscher erteilt werden. Diese berechtigt Sie neben der Tätigkeit als Forscher auch zur Ausübung von Tätigkeiten in der Lehre. Voraussetzung ist, dass zwischen der Forschungseinrichtung und Ihnen eine Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag zur Durchführung des Forschungsvorhabens abgeschlossen wurde. Eine Aufenthaltserlaubnis als Forscher ermöglicht eine erleichterte Mobilität in der EU. Möchten Sie sich zur Forschung mehr als 180 Tage, aber weniger als ein Jahr in Deutschland aufhalten, dann können Sie eine Aufenthaltserlaubnis als mobiler Forscher erhalten. Für eine Aufenthalt zur Forschungszwecken von weniger als 180 Tagen sind Sie in Deutschland vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Sie benötigen für die Mobilität aber immer einen gültigen Aufenthaltstitel als Forscher eines anderen EU-Mitgliedstaates (ausgenommen Dänemark und Irland). Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer Ein unternehmensinterner Transfer liegt vor, wenn Sie als Führungskraft, Spezialist oder Trainee bei einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU beschäftigt sind und für einen bestimmten Zeitraum in eine Niederlassung in Deutschland oder in einem zur Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen in Deutschland entsendet werden. Halten Sie sich hierfür mindestens 90 Tage und maximal ein Jahr (Trainees) bzw. drei Jahre (Führungskräfte und Spezialisten) in Deutschland auf, erhalten Sie einen entsprechenden Aufenthaltstitel zur Beschäftigung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer. Sie können mit diesem Aufenthaltstitel auch in andere EU-Staaten entsendet werden, in denen Ihr Unternehmen eine Niederlassung hat oder sich ein Unternehmen der Unternehmensgruppe befindet. Sie müssen für die Entsendung einen Arbeitsvertrag mit dem Heimatarbeitgeber für die Dauer der Entsendung und Rückkehr zu diesem nach der Entsendung haben. Halten Sie sich bereits als Entsandter mit einer ICT-Karte in einem anderen EU Mitgliedstaat auf, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch in Deutschland in einer Niederlassung oder einem zur Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen tätig werden. Beträgt der Transfer in Deutschland mehr als 90 Tage, erhalten Sie eine Mobile ICT-Karte. Ist lediglich ein Aufenthalt in Deutschland bis zu 90 Tage vorgesehen, erhält der Entsandte eine Bescheinigung, die ihm die Beschäftigung in der Niederlassung oder dem Unternehmen in Deutschland erlaubt. Hinweis: Für die erstmalige Beantragung einer ICT-Karte ist zwingend vom Ausland ein entsprechendes Visum erforderlich. Dies gilt insbesondere auch für die Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika. Ausländische Studierende und Berufsschüler Ausländische Studierende oder Berufsschüler, die die Staatsangehörigkeit eines EU- / EWR-Staates oder der Schweiz besitzen, können uneingeschränkt in Deutschland arbeiten. Studierende aus Drittstaaten dürfen maximal 120 Tage beziehungsweise 240 halbe Tage im Jahr arbeiten. Die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken schließt die uneingeschränkte Ausübung studentischer Nebentätigkeiten an Hochschulen ein. Für solche Beschäftigungen sind keine weiteren Genehmigungen erforderlich. Für eine betriebliche Berufsausbildung ist bei Berufsschülern aus Drittstaaten in der Regel die Zustimmung der Arbeitsverwaltung erforderlich, da es sich um ein Beschäftigungsverhältnis handelt. Diese wird von der zuständigen Ausländerbehörde in einem internen Verfahren bei der Bundesagentur für Arbeit eingeholt. Schulische Berufsausbildungen, die nicht einem Beschäftigungsverhältnis gleichzusetzen sind, bedürfen hingegen keiner Zustimmung der Arbeitsverwaltung. Allerdings ist eine vorherige Zustimmung zur Durchführung von Praktika, einschließlich vorgeschriebener Praktika, einzuholen. Während der Berufsausbildung kann eine von der Berufsausbildung unabhängige Beschäftigung von bis zu zehn Wochenstunden ausgeübt werden. Für darüber hinaus gehende Beschäftigungen, beispielsweise als Arbeitnehmer in Teilzeit, benötigen Studierende und Berufsschüler aus Drittstaaten eine Arbeitserlaubnis – EU beziehungsweise eine Aufenthaltserlaubnis, die diese Beschäftigung beinhaltet. Gegebenenfalls muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen. In der Regel gilt jedoch, dass sich Studierende oder Berufsschüler hauptsächlich zur Ausbildung in Deutschland aufhalten. Eine über die genannten Beschäftigungsmöglichkeiten hinausgehende Beschäftigungserlaubnis wird daher kaum erteilt. Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit Damit Ausländer aus Drittstaaten einen Aufenthaltstitel erhalten, der die Beschäftigungserlaubnis beinhaltet, wird häufig die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit benötigt. Diese wird durch die Ausländerbehörden eingeholt. Hinweis: Es gibt auch Beschäftigungen, die ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ausgeübt werden können. In manchen Fällen, in denen keine Zustimmung erforderlich ist, müssen Arbeitgeber die Beschäftigung anzeigen. Das heißt, bevor der Arbeitnehmer seiner Tätigkeit nachgeht, muss die Bundesagentur für Arbeit informiert worden sein. Informieren Sie sich direkt bei dem zuständigen Team der Bundesagentur für Arbeit über die Bestimmungen im Besonderen. Für dauerhaft in Deutschland wohnende Ausländer kann eine Zustimmung erteilt werden, die keine weiteren Beschränkungen kennt. Dies ist beispielsweise der Fall für Personen, die in Deutschland aufgewachsen sind und einen Schulabschluss erworben oder eine Berufsausbildung absolviert haben. Für weitere Informationen wenden Sie sich an die Bundesagentur für Arbeit oder die Ausländerbehörde. Asylbewerber und geduldete Ausländer Asylbewerber und geduldete Ausländer benötigen eine Erlaubnis zur Beschäftigung. Sie können nach drei Monaten mit gestattetem oder geduldetem Aufenthalt in Deutschland zum Arbeitsmarkt zugelassen werden. Keiner Mindestaufenthaltsdauer und keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung: einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, einer Beschäftigung, die keiner Erlaubnis nach der Beschäftigungsverordnung bedarf, oder einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Bei Geduldeten dürfen zudem keine Versagungsgründe vorliegen. Dies ist gegeben, wenn: sie sich nach Deutschland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können oder sie aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes kommen und ihr nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Die Zustimmung der Arbeitsverwaltung bedarf keiner Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit. Nach vierjährigem, ununterbrochenem Aufenthalt in Deutschland bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung grundsätzlich keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Asylbewerber können hingegen sofort Arbeitsgelegenheiten ausüben. Eine Arbeitsgelegenheit ist kein Beschäftigungsverhältnis. Haben Sie als Geduldeter eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen oder mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt oder seit drei Jahren ununterbrochen eine qualifizierte Beschäftigung ausgeübt und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis den Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen bestritten, können Sie ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung erhalten. Nähere Auskünfte erteilen die Ausländerbehörden. Lesen Sie auch Anerkennng Sachsen IBAS – Informations- und Beratungsstelle Arbeitsmarkt Sachsen Leitfaden zur Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten für Asylbewerber im Freistaat Sachsen Sächsisches Staatsministerium des Innern Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Das deutsche Aufenthaltsrecht Amt24-Informationen Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern, Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit. 16.01.2023
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Nicht reglementierte Berufe A bis Z – Anerkennung in Sachsen
    Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als gleichwertig mit Abschlüssen an Fach- und Berufsfachschulen (landesrechtlich geregelt, nicht reglementiert) Betriebswirte* für Betriebswirtschaft (staatlich geprüft) Betriebswirte für Hotel- und Gaststättengewerbe (staatlich geprüft) Gestalter für Kommunikationsdesign (staatlich geprüft) Krankenpflegehelfer (staatlich geprüft) Medizinische Dokumentationsassistenten (staatlich geprüft) Sozialassistenten (staatlich geprüft) Techniker Formular: –> Zeugnis, Antrag auf Anerkennung ausländischer Zeugnisse Grüne Berufe (Land- und Forstwirtschaft) Bereich Landwirtschaft, Gartenbau, Hauswirtschaft, Milchwirtschaft Agrarservice-Fachkräfte Agrarservicemeister Betriebswirte für Agrarwirtschaft (staatlich geprüft) Fachagrarwirte Baumpflege und Baumsanierung (geprüft) Fachhauswirtschafter Fischwirte Fischwirtschaftsmeister Forstwirte Forstmaschinenführer Forstwirtschaftsmeister Gärtner Gärtnermeister Hauswirtschafter Hauswirtschaftliche Betriebsleiter (staatlich geprüft) Hauswirtschaftsmeister Klauenpfleger (geprüft) Klauenpflege-Fachagrarwirte Kundenberater Gartenbau (geprüft) Natur- und Landschaftspfleger (geprüft) Landwirte Landwirtschaftsmeister Landwirtschaftlicher Brenner Landwirtschaftliche Brennmeister Milchtechnologen Milchwirtschaftliche Laboranten Milchwirtschaftliche Labormeister Molkereimeister Pferdewirte Pferdewirtschaftsmeister Pflanzentechnologen Pflanzentechnologiemeister Revierjäger Revierjagdmeister Techniker für Gartenbau (staatlich geprüft) Techniker für Garten- und Landschaftsbau (staatlich geprüft) Techniker für Landbau (staatlich geprüft) Techniker für Umwelt und Landwirtschaft (staatlich geprüft) Tierwirte Tierwirtschaftsmeister Winzer Winzermeister Wirtschafter für Hauswirtschaft (staatlich geprüft) Wirtschafter für Gartenbau (staatlich geprüft) Wirtschafter für Landwirtschaft (staatlich geprüft) Handwerksberufe Handwerkskammer Dresden Handwerkskammer zu Leipzig Handwerkskammer Chemnitz *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernde Personenbezeichnung (Mehrzahl), sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion Lesen Sie auch Techniker / Betriebswirte / Gestalter (Fachschulniveau), Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen Sozialassistenten / Krankenflegehelfer / medizinische Dokumentationsassistenten (Ausland), Anerkennung beantragen Amt24-Leistungen Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 15.09.2022
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Reglementierte Berufe A bis Z – Anerkennung in Sachsen
    Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen bei reglementierten Berufen (bundes- und landesrechtlich geregelt) A | B | C,D,E | Fa | Fe | G | H | I | K | M | N,O | P | R | Sc-So | St | T,U | V | W,Z A Altenpfleger * Gesundheitsfachberuf, Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung beantragen Gesundheitsfachberuf mit ausländischem Berufsabschluss, Anerkennung beantragen Apotheker (Erteilung der Approbation) Approbation als Apotheker / Apothekerin beantragen Gleichwertigkeitsprüfung für akademische Heilberufe (Landesprüfungsamt) (Weiterbildung siehe "Fachapotheker") Architekten Architekten / Stadtplaner, Eintragung bei der Architektenkammer Sachsen beantragen Architekten / Stadtplaner (Ausland), vorübergehende und gelegentliche Tätigkeit bei der Architektenkammer anzeigen Architekten / Stadtplaner, Anzeige ausländischer Gesellschaften bei der Architektenkammer Sachsen Ärzte (Erteilung der Approbation) Approbation als Arzt / Ärztin beantragen Gleichwertigkeitsprüfung für akademische Heilberufe (Landesprüfungsamt) (Weiterbildung siehe "Fachärzte") Augenoptikermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz B Bäckermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Beamte (Land Sachsen) Beamter / Beamtin im Freistaat Sachsen, Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung beantragen Behälter- und Appartebauermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Betonstein- und Terrazzoherstellermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Bewacher Bewachungsgewerbe, Erlaubnis beantragen Boots- und Schiffsbaumeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Böttchermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Brunnenbauermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Büchsenmachermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz C, D, E Chirurgiemechanikermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Dachdeckermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Diätassistent Gesundheitsfachberuf, Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung beantragen Gesundheitsfachberuf mit ausländischem Berufsabschluss, Anerkennung beantragen Dolmetscher, öffentlich bestellte und/oder allgemein beeidigte Dolmetscher, Übersetzer, Gebärdensprachdolmetscher – Bestellung und Beeidigung beantragen Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmachermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Elektromaschinenbauermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Elektrotechnikermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Ergotherapeuten Gesundheitsfachberuf, Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung beantragen Gesundheitsfachberuf mit ausländischem Berufsabschluss, Anerkennung beantragen Erzieher, staatlich anerkannte Erzieher, Heilerziehungspfleger, Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen Estrichlegermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Fa Fachärzte Anerkennung von Facharztbezeichnungen (Sächsische Landesärztekammer) Fachapotheker (Weiterbildung) Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (Sächsische Landesapothekerkammer) Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger Gleichstellung von Weiterbildungsabschlüssen durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Fachgesundheits- und Krankenpfleger Gleichstellung von Weiterbildungsabschlüssen durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Fachaltenpfleger Gleichstellung von Weiterbildungsabschlüssen durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Fachkraft für Leitungsaufgaben in Gesundheitseinrichtungen Gleichstellung von Weiterbildungsabschlüssen durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Fachphysiotherapeuten für psychosoziale Medizin Gleichstellung von Weiterbildungsabschlüssen durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Fachtierärzte (Weiterbildung zum/zur Fachtierarzt/-tierärztin) Fachtierarzt- oder Zusatzbezeichnung, Anerkennung beantragen Fachzahnärzte Fortbildung für Zahnärzte (Landeszahnärztekammer Sachsen) Fahrlehrer Fahrlehrererlaubnis bei Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen Fe– Feinwerkmechanikermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Finanzanlagenvermittler Finanzdienstleistungen und Versicherungen Fleischermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Fliesen-, Platten- und Mosaiklegermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Flugdatenbearbeiter Flugsicherungspersonal (Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung) Fluglotsen Flugsicherungspersonal (Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung) Flugsicherungstechniker Flugsicherungspersonal (Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung) Friseurmeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz G Gebärdendolmetscher, öffentlich bestellte und/oder allgemein beeidigte Dolmetscher, Übersetzer, Gebärdensprachdolmetscher – Bestellung und Beeidigung beantragen Gerüstbauermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger Gesundheitsfachberuf, Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung beantragen Gesundheitsfachberuf mit ausländischem Berufsabschluss, Anerkennung beantragen Gesundheits- und Krankenpfleger Gesundheitsfachberuf, Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung beantragen Gesundheitsfachberuf mit ausländischem Berufsabschluss, Anerkennung beantragen Glasbläser- und Glasapparatebauermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Glasermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Glasveredlermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz H Hebammen / Entbindungspfleger Gesundheitsfachberuf, Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung beantragen Gesundheitsfachberuf mit ausländischem Berufsabschluss, Anerkennung beantragen Heilerziehungspfleger (Fachschulabschluss), staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger (Fachschulniveau), Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen Heilpädagogen (Hochschulabschluss), staatlich anerkannte Sozialarbeiter / Sozialpädagogen / Heilpädagogen / Kindheitspädagogen, Anerkennung beantragen Sozialberufe, ausländische Ausbildung (Landesdirektion Sachsen) Hörakustikermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Hufbeschlagschmiede Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Pharmazie, GMP Inspektorat (Landesdirektion Sachsen) Hygienebeauftragte in Pflegeeinrichtungen Gleichstellung von Weiterbildungsabschlüssen durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz I Ingenieure Ingenieure (Ausland), Berufsbezeichnung führen Ingenieure, Markscheidewesen Markscheiderin / Markscheider, Anerkennung beantragen Ingenieure, Beratende Beratende Ingenieure, Eintragung bei der Ingenieurkammer Sachsen Beratende Ingenieure (Ausland), vorübergehende und gelegentliche Tätigkeit bei der Ingenieurkammer Sachsen anzeigen Immobilienmakler Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Gewerbeerlaubnis beantragen Informationstechnikermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Inkassodienstleister Rechtsdienstleistungen (Inkasso und Rechtsdienstleistungen nach ausländischem Recht), Erlaubnis beantragen Innenarchitekten Architekten / Stadtplaner, Eintragung bei der Architektenkammer Sachsen beantragen Installateur- und Heizungsbauermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz K Kälteanlagenbauermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Karosserie- und Fahrzeugbauermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Kinder- und Jugendpsychotherapeuten (Erteilung der Approbation) Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut(in) beantragen Gleichwertigkeitsprüfung für akademische Heilberufe (Landesprüfungsamt) Kindheitspädagogen Sozialarbeiter / Sozialpädagogen / Heilpädagogen / Kindheitspädagogen, Anerkennung beantragen Sozialberufe, ausländische Ausbildung (Landesdirektion Sachsen) Klempnermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Konditormeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Kraftfahrzeugtechnikermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Krankenpflegehelfer (nicht reglementiert) Sozialassistenten / Krankenpflegehelfer / medizinische Dokumentationsassistenten (Ausland), Anerkennung beantragen L Landmaschinenmechanikermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Landschaftsarchitekten Architekten / Stadtplaner, Eintragung bei der Architektenkammer Sachsen beantragen Lebensmittelchemiker Lebensmittelchemiker / Lebensmittelchemikerin (andere EU-Staaten), Anerkennung beantragen Lehrer Lehrerinnen und Lehrer (Ausland), Anerkennung beantragen Logopäden Gesundheitsfachberuf, Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung beantragen Gesundheitsfachberuf mit ausländischem Berufsabschluss, Anerkennung beantragen M Maler- und Lackierermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Markscheider Markscheiderin / Markscheider, Anerkennung beantragen Masseure und medizinische Bademeister Gesundheitsfachberuf, Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung beantragen Gesundheitsfachberuf mit ausländischem Berufsabschluss, Anerkennung beantragen Maurer- und Betonbauermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Medizinisch-technische Radiologieassistenten Gesundheitsfachberuf, Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung beantragen Gesundheitsfachberuf mit ausländischem Berufsabschluss, Anerkennung beantragen Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik Gesundheitsfachberuf, Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung beantragen Gesundheitsfachberuf mit ausländischem Berufsabschluss, Anerkennung beantragen Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten Gesundheitsfachberuf, Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung beantragen Gesundheitsfachberuf mit ausländischem Berufsabschluss, Anerkennung beantragen Medizinische Präventions-. und Wellnesstrainer Gleichstellung von Weiterbildungsabschlüssen durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Metallbauermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz N, O Notfallsanitäter Gesundheitsfachberuf, Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung beantragen Gesundheitsfachberuf mit ausländischem Berufsabschluss, Anerkennung beantragen Ofen- und Luftheizungsbauermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Orgel- und Harmoniumbauermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Orthopädieschuhmachermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Orthopädietechnikermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Orthoptisten Gesundheitsfachberuf, Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung beantragen Gesundheitsfachberuf mit ausländischem Berufsabschluss, Anerkennung beantragen P Parkettlegermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Patentanwälte Patentanwalt / Patentanwältin, Zulassung beantragen Pflegefachmann/-frau Gesundheitsfachberuf, Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung beantragen Gesundheitsfachberuf mit ausländischem Berufsabschluss, Anerkennung beantragen Pharmazeutisch-technische Assistenten Gesundheitsfachberuf, Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung beantragen Gesundheitsfachberuf mit ausländischem Berufsabschluss, Anerkennung beantragen Physiotherapeuten Gesundheitsfachberuf, Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung beantragen Gesundheitsfachberuf mit ausländischem Berufsabschluss, Anerkennung beantragen Podologen Gesundheitsfachberuf, Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung beantragen Gesundheitsfachberuf mit ausländischem Berufsabschluss, Anerkennung beantragen Praxisanleiter Gleichstellung von Weiterbildungsabschlüssen durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Psychologische Psychotherapeuten (Erteilung der Approbation) Approbation als Psychologische(r) Psychotherapeut(in) beantragen Gleichwertigkeitsprüfung für akademische Heilberufe (Landesprüfungsamt) R Raumausstattermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Rechtsanwälte Rechtsanwalt-Zulassung beantragen Rechtsanwälte, europäische Rechtsanwaltschaft, Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt beantragen Eignungsprüfung für ausländische Rechtsanwälte ablegen Rechtsdienstleister im ausländischen Recht Rechtsdienstleistungen (Inkasso und Rechtsdienstleistungen nach ausländischem Recht), Erlaubnis beantragen Rentenberater Rechtsdienstleistungen (Rentenberatung), Erlaubnis beantragen Rollladen- und Sonnenschutztechnikermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Sc–So Schilder- und Lichtreklameherstellermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Schornsteinfegermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Seilermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Sonderpädagogische Lehrämter Lehrerin / Lehrer (Ausland), Anerkennung beantragen Sozialpädagogen / Sozialarbeiter Sozialarbeiter / Sozialpädagogen / Heilpädagogen, Anerkennung beantragen Sozialberufe, Antragsteller mit ausländischer Ausbildung Sozialassistent (nicht reglementiert) Sozialassistenten / Krankenflegehelfer / medizinische Dokumentationsassistenten (Ausland), Anerkennung beantragen St– Stadtplaner Architekten / Stadtplaner, Eintragung bei der Architektenkammer Sachsen beantragen Steinmetz- und Steinbildhauermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Steuerberater Steuerberater / Steuerberaterin, Eignungsprüfung zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen Straßenbauermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Stuckateurmeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz T, U Tierärzte (Erteilung der Approbation) Approbation als Tierarzt / Tierärztin Tischlermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Übersetzer, öffentlich bestellte und/oder allgemein beeidigte Dolmetscher, Übersetzer, Gebärdensprachdolmetscher - Bestellung und Beeidigung beantragen V Versicherungsberater Versicherungsvermittler/-berater, Erlaubnis beantragen Feststellung der Gleichwertigkeit bei der IHK FOSA beantragen Versicherungsvermittler Versicherungsvermittler/-berater, Erlaubnis beantragen Feststellung der Gleichwertigkeit bei der IHK FOSA beantragen Veterinärmedizinisch-technische Assistenten Gesundheitsfachberuf, Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung beantragen Reifen- und Vulkanisationstechnikermechanikmeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz W, Z Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer, Bestellung beantragen Zahnärzte (Erteilung der Approbation) Approbation als Zahnarzt / Zahnärztin beantragen Gleichwertigkeitsprüfung für akademische Heilberufe (Landesprüfungsamt) (Weiterbildung siehe "Fachzahnärzte") Zahntechnikermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Zimmerermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Zweiradmechanikermeister Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Dresden Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer zu Leipzig Berufsqualifikation-Anerkennung, Handwerkskammer Chemnitz Zahnmedizinische/r Fachangestellte Berufsbild Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernde Personenbezeichnung (Mehrzahl), sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion Lesen Sie auch Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 15.09.2022
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
    Eine Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation benötigen Sie, wenn Sie in einem staatlich reglementierten Beruf arbeiten wollen. Eine Anerkennung kann Ihnen aber auch nützen, um eine Ihrer Qualifikation angemessene Arbeitsstelle und Entlohnung oder eine Weiterbildung zu erhalten. Sie können für Ihre im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen eine Prüfung der Gleichwertigkeit mit einem deutschen Beruf im Freistaat Sachsen beantragen, wenn Sie im Freistaat Sachsen in diesem Beruf tätig sein wollen bei keiner anderen Stelle in der Bundesrepublik Deutschland einen derartigen Antrag gestellt haben. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung sind sehr vielschichtig und hängen immer vom Einzelfall ab. Nutzen Sie eine persönliche Beratung bei IBAS, der Informations- und Beratungsstelle Arbeitsmarkt Sachsen. Die Beratungen sind für Sie kostenfrei und vertraulich. IBAS für Ratsuchende Tipp: Die IBAS unterstützt Sie auch bei der Suche nach dem richtigen deutschen Referenzberuf, der Beantragung eines Anerkennungszuschusses, bei der Antragstellung sowie bei notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikationen können Gebühren von EUR 20,00 bis EUR 600,00 anfallen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Aufwand der zuständigen Stelle für die Prüfung Ihrer Berufsqualifikationen. Weitere Kosten können Ihnen für Übersetzungen, Kopien und Beglaubigungen entstehen. Erkundigen Sie sich v o r der Antragstellung, ob Ihnen finanzielle Unterstützung gewährt werden kann. Ermittlung der für Ihren Beruf zuständigen Stelle Für die Prüfung der Gleichwertigkeit und die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist in der Regel die Stelle zuständig, die auch für den entsprechenden deutschen Beruf zuständig ist (zum Beispiel das Landesamt für Schule und Bildung, die Landesdirektion Sachsen, die Industrie- und Handelskammern oder die Handwerkskammern). Über den bundesweiten "Anerkennungsfinder" beim Informations- und Serviceportal des Bundesinstitutes für Berufsbildung lässt sich durch Eingabe des entsprechenden Berufes die zuständige Stelle in Sachsen online ermitteln. Anerkennungs-Finder Bundesinstitut für Berufsbildung Tipp: In den Amt24-Checklisten finden Sie zum jeweiligen Beruf (soweit reglementiert oder landesrechtlich geregelt) das passende Anerkennungsverfahren. Reglementierte Berufe A – Z Nicht reglementierte Berufe A – Z Amt24-Checklisten Erforderliche Unterlagen Welche Unterlagen notwendig sind, ist in den jeweiligen berufsspezifischen Rechtsverordnungen geregelt. Auskunft erteilt die zuständige Stelle oder die Informations- und Beratungsstelle Arbeitsmarkt Sachsen IBAS. In der Regel erforderlich sind: Identitätsnachweis, gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung Kopien aller Ausbildungsnachweise Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen, Befähigungsnachweise bei reglementierten Berufen: Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung Beachten Sie, dass manche Dokumente als amtlich beglaubigte Kopien vorgelegt werden müssen. Von fremdsprachigen Unterlagen werden Übersetzungen in deutscher Sprache benötigt. Übersetzungen müssen von einem öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscher * oder Übersetzer angefertigt sein. Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank Landesjustizverwaltungen Elektronische Signatur / Unterschrift – wie kann ich elektronisch unterschreiben? Um das Unterschriftenerfordernis auch bei elektronischer Antragstellung erfüllen zu können, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nötig. Nur dadurch kann die sichere Identitätsfeststellung des Absenders gewährleistet werden. Ihr Antrag sowie die notwendigen Erklärungen erfordern Ihre eigenhändige Unterschrift. Ihr Antragsformular muss nach deutschem Recht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, um als unterschrieben zu gelten. Dafür benötigen Sie ein entsprechendes Programm. Elektronische Signaturen können Sie erwerben bei: Vertrauensdiensteanbietern (lt. Verzeichnis der Bundesnetzagentur) oder der Bundesdruckerei (für Bürger mit neuem Personalausweis/nPA oder elektronischem Aufenthaltstitel) Erleichterte Anerkennung nach EU-Recht Wenn Sie einem Mitgliedstaat der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder durch Vertrag gleichgestellten Staat angehören oder Sie Ihre Berufsqualifikation in einem dieser Staaten erworben haben (oder diese bereits in einem dieser Staaten anerkannt wurde), gelten für Sie die Bestimmungen der EU-Richtlinie 2005/36/EU in Verbindung mit der EU-Richtlinie 2013/55/EU zur Berufsanerkennung. Sie können auch den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren und übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Behörden. Dieser Service ist kostenpflichtig. Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen Amt24-Leistung Europäischer Berufsausweis (EBA) Für einige Berufe wurde mit dem Europäischen Berufsausweis (EBA, englisch: European Professional Card – EPC) ein elektronischer Nachweis darüber eingeführt, dass die entsprechende Qualifikation von einem anderen EU-Land anerkannt wird. Der EBA wird Ihnen auf Antrag in einem elektronischen Verfahren (EPC-Verfahren) ausgestellt. Das Verfahren ist einfacher, schneller und transparenter als die herkömmlichen Verfahren zur Anerkennung der beruflichen Qualifikation. Sie können das EPC-Verfahren nutzen, wenn Sie vorübergehend oder dauerhaft in einem anderen EU- oder EWR-Land einem dieser Berufe nachgehen möchten: Krankenpfleger für allgemeine Pflege Apotheker Physiotherapeut Bergführer Immobilienmakler Hinweis: Für das Verfahren zur Erteilung des Europäischen Berufsausweises selbst können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners nicht nutzen. Europäischen Berufsausweis (EBA) beantragen Amt24-Leistung *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion Lesen Sie auch Europäischer Berufsausweis – EBA Europäische Kommission Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland" Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Rechtsgrundlagen für die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (SächsBQFG) Sächsische Staatskanzlei Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz: Anerkennung und Bewertung von Berufsabschlüssen: Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen EUR-Lex Sächsisches Kostenverzeichnis Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 15.09.2022
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Working in Germany
    Recognition of qualifications Earned training qualifications or done your Masters abroad and now looking for work in Saxony? Then you can get your qualifications recognised. This is very beneficial for your application, and ensures the employer classifies you in accordance with your training. Recognition of foreign professional qualifications Federal Ministry of Education and Research The recognition procedure Federal Office for Migration and Refugees Freelancers and tradespeople If you want to practise a trade and are planning to be self-employed, you are obliged to register this trade. Exceptions only apply for freelancers and companies in the agricultural and forestry industries. Free movement of workers for EU citizens Citizens of EU member states are entitled to freely move inbetween the states. You can look for work in another EU country and hold down a job without requiring a work permit. This also applies for citizens of countries in the European Economic Area (i.e. EU states as well as Norway, Iceland and Liechtenstein) and Switzerland. You only need to register with a local authority after three months. Please note! Mandatory registration after three months relates to employment contracts. Regardless of whether or not you commence work, registration is mandatory as soon as you move into a house in Saxony. You must then register with the local authority within 14 days of moving in. Citizens of states outside the European Union and European Economic Area (third-party states) Persons from so-called third-party states require a residence permit which must include a work permit. Residence permits include visas, temporary residence permits, EU Blue Cards, permanent residence permits and long-term EU residence permits. Visas, EU Blue Cards and temporary residence permits are temporary, and are issued for specific purposes. If you are a foreigner with a permanent residence permit, you are entitled to engage in any type of gainful employment. Permanent residence permits are not limited in time or space, and contain no auxiliary provisions. More information is available from the Bureau for Foreigners. Foreign students Foreign students who are citizens of an EU/EEA state or Switzerland can work in Germany without restrictions. Students from third-party states, may work for a maximum of 120 days or 240 half days a year. The residence permit for study purposes includes secondary employment at universities. No further approval is required for such employment. For further employment, e.g. as part-time employees, students not belonging to one of the EU/EEA states or Switzerland require an EU work permit or a work permit which includes this employment. If necessary, the Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV - Foreign and Specialist Placement Services) must provide its consent. Generally, however, the students stay in Germany because of their studies. A work permit is thus hardly ever issued. Consent by the Federal Employment Agency The Federal Agency’s consent is often required in order to ensure foreigners receive a residence permit which includes a work permit. It is obtained from the Bureau for Foreigners. Note : There are also jobs which can be held without consent from the Federal Employment Agency. Please note! Specialist Placement Services (ZAV) must be informed before the employee starts working. Please consult the competent ZAV team regarding specific provisions. Consent involving no further restrictions can be issued for foreigners residing permanently in Germany. This may be the case, for example, for people who have grown up in Germany and completed schooling or vocational training there. Please contact the ZAV or Bureau for Foreigners for more information. Asylum seekers and foreigners with exceptional leave to remain Asylum seekers require a work permit. They can be permitted onto the employment market once they have legally been in Germany for nine months. No consent is required in order to issue permits for Vocational training at a state accredited or comparable recognised trade Employment not requiring a permit under the Employment Ordinance, or Employment of spouses, partners, and first-degree relatives and in-laws of an employer at its company if the employer lives in the same household as these parties. Consent from the Federal Employment Agency is not required in order of an employment permit to be issued after four years of uninterrupted residence in Germany. Foreigners with exceptional leave to remain can also enter the employment market after a one-year permitted, exceptionally tolerated or granted stay in Germany. There must also not be any grounds for approvals to be denied. This is the case if they have come to Germany to receive benefits under the Asylum Seekers Benefits Act, or Residence-ending measures cannot be taken for reasons caused by the foreigners themselves. They too can receive an employment permit without the Federal Employment Agency’s consent after four years of uninterrupted residence in Germany insofar as none of the aforementioned grounds for approvals to be denied exist. Freigabevermerk Based on the German version authorized by Amt24 editorial office and Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit
    • Typ: Amt24 Lebenslage