Ehrenpatenschaft des Bundespräsidenten beantragen
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Der Bundespräsident übernimmt auf Wunsch der Eltern die Ehrenpatenschaft für das siebente Kind einer Familie. Ist der Antrag für das siebente Kind unterblieben, kann er auch für ein später geborenes Kind der Familie gestellt werden.
Die Ehrenpatenschaft wird in einer Familie nur einmal übernommen und hat in erster Linie symbolischen Charakter. Das Patengeschenk ist eine einmalige finanzielle Unterstützung in der Höhe von EUR 500,00.
Bei Mehrlingsgeburten wird die Ehrenpatenschaft für alle Kinder übernommen, die gemeinsam mit dem siebten Kind zur Welt gekommen sind.
Das Patenkind muss Deutsche beziehungsweise Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sein.
Zuständige Stelle
Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder zur Familie zählen, die von denselben Eltern, derselben Mutter oder demselben Vater abstammen.
Hinweis: Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft stellen Sie bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Das Antragsformular beziehen Sie hier über Amt24 (siehe –> Formulare und weitere Angebote) oder über das Internetportal des Bundesverwaltungsamtes.
- Die Stadt- / Gemeindeverwaltung prüft die Voraussetzungen für die Ehrenpatenschaft. Wenn Sie es wünschen, können auch Angaben zu den Lebensverhältnissen Ihrer Familie aufgenommen werden. Nach der Prüfung wird der Antrag an das Bundesverwaltungsamt in Köln weitergeleitet.
- Ist der Antrag bestätigt und im Bundespräsidialamt eingegangen, stellt dieses eine Urkunde über die Annahme der Ehrenpatenschaft aus.
- Ein Repräsentant Ihrer Gemeinde überreicht Ihnen das Dokument und das Patengeschenk.
Erforderliche Unterlagen
- Familienstammbuch
- Geburtsurkunden der Kinder
Fristen
Antragstellung: bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres des Kindes
Kosten (Gebühren)
keine
Rechtsgrundlage
keine Angaben
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 28.03.2024
Rechtsbehelf
nicht anwendbar