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- Schöffenamt beim Strafgericht übernehmen
- Grundgesetz (GG) – Unabhängigkeit der Richter §§ 28 bis 58 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) §§ 44, 44a, 44b Deutsches Richtergesetz (DRiG) – Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters § 45 DRiG –
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- Gewerbe anmelden
- diese im Wesentlichen mit der Versicherung vergleichbar ist, die von Inländern verlangt wird (siehe § 13b GewO). Fristen Gewerbe-Anmeldung: unverzüglich mit Beginn der gewerblichen Tätigkeit Achtung! Bei v

