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Namensgebung bei Geburt bestimmen

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Vorname

Den Vornamen Ihres Kindes können Sie weitestgehend in eigener Verantwortung bestimmen. Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, steht ihnen das Recht zur Bestimmung des Vornamens gemeinsam zu. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, so darf dieser den Vornamen allein aussuchen.

Dem Recht auf freie Namenswahl ist jedoch eine Grenze gesetzt, wenn durch den Namen das Wohl des Kindes beeinträchtigt werden könnte. Neben dem Namen an sich betrifft dies auch die Anzahl der Vornamen.

  • Welcher von mehreren Vornamen als Rufname verwendet wird, ist den Eltern beziehungsweise später dem Namensträger oder der Namensträgerin freigestellt.
  • Aufgrund internationaler Vorschriften ist der Name im Reisepass so einzutragen, wie er sich aus der Geburtsurkunde ergibt.

Achtung: Da der in der maschinenlesbaren Zone des Reisepasses zur Verfügung stehende Platz begrenzt ist, können bei Führung mehrerer Vornamen möglicherweise die letzten Namen oder der letzte Name nicht mehr mit aufgeführt werden. Dies könnte zu Unannehmlichkeiten führen, wenn gerade der letzte Name als Rufname verwendet wird.

Vornamensortierung

  • Führen Sie mehrere Vornamen und möchten die Reihenfolge ändern (zum Beispiel wegen des Wegfalls des Rufnamens in der maschinenlesbaren Zone des Personalausweises), können Sie die Reihenfolge neu bestimmen.
  • Eine Änderung der Schreibweise, ein Hinzufügen oder Weglassen eines Vornamens ist dabei nicht möglich.
  • Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Zuständig für die Entgegennahme ist das Standesamt, das ihren Geburtenregistereintrag führt.

Begrenzte Namenswahl

Grundsätzlich sollen für Mädchen nur weibliche und für Jungen nur männliche Vornamen gewählt werden. Zulässig sind aber auch Namen, die sowohl bei Mädchen als auch bei Jungen als Vorname gebräuchlich sind (zum Beispiel Kai, Chris, Alex).

Namen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, also zum Beispiel Warennamen, Fantasienamen oder Verunglimpfungen, sind nicht zulässig.

Tipp: Unproblematisch sind Vornamen, die in Vornamensverzeichnissen enthalten sind. Diese finden Sie im Buchhandel oder im Internet.

Familienname

Für die Bestimmung des Familiennamens Ihres Kindes (Geburtsname) gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Das Kind erhält als Geburtsnamen entweder den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern,
  • den Familiennamen seines Vaters oder
  • den Familiennamen seiner Mutter.

Führen die miteinander verheirateten Eltern einen Ehenamen, so erhält das Kind diesen als Geburtsnamen. Führen beide unterschiedliche Nachnamen, so bestimmen die Eltern einen der beiden zum Geburtsnamen des Kindes. Diese Entscheidung gilt dann auch für alle weiteren Kinder.

Wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind und ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für das Kind hat, so erhält das Kind den Familiennamen des sorgeberechtigten Elternteils. Dieser hat jedoch die Möglichkeit, dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu geben. Hierzu ist allerdings dessen Einwilligung notwendig.

Heiratet ein Elternteil nach der Geburt oder begründet er/sie eine Eingetragene Lebenspartnerschaft, kann auch dem Kind durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt der neue Ehe- / Lebenspartnerschaftsname erteilt werden.

  • Dieser Name kann auch dem derzeitigen Nachnamen des Kindes vorangestellt oder angefügt werden.
  • Voraussetzung dafür ist, dass das Kind im gemeinsamen Haushalt mit dem verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Elternteil lebt.
  • Wenn beide Eltern das Sorgerecht haben, muss der andere Elternteil seine Zustimmung zur Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens erteilen.
  • Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, bedarf es auch der Einwilligung des Kindes.
  • Die genannten Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.

Bei einem Kind mit ausländischer Staatsangehörigkeit bestimmt sich der Name grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem es angehört. Konkrete Informationen und Auskünfte erteilen Ihnen die ausländischen Vertretungen in Deutschland.

Weitere Informationen

  • Vornamensortierung, Reihenfolge mehrerer Vornamen ändern
    Amt24-Informationen

Zuständige Stelle

Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung

Voraussetzungen

Sie müssen das Sorgerecht für das Kind haben.

Verfahrensablauf

Am einfachsten ist es, wenn Sie die gewünschten Vor- und Familiennamen gleich bei der Geburtsanzeige eintragen lassen.

Tun Sie das nicht, müssen Sie dies innerhalb eines Monats nach der Geburt nachholen.

Erforderliche Unterlagen

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Fristen

Familienname

Einen Familiennamen müssen Sie dem Standesamt innerhalb eines Monats nach der Geburt mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist das Standesamt verpflichtet, dem zuständigen Familiengericht eine Mitteilung zu machen.

Das Familiengericht überträgt dann das Namensbestimmungsrecht einem Elternteil. Das Kind erhält den Namen dieses Elternteils, falls dieser nicht den Namen des anderen Elternteils für das Kind bestimmt.

Vorname

Geben Sie dem Standesamt bei der Geburtsanzeige noch keinen Vornamen bekannt, müssen Sie dies innerhalb eines Monats nach der Geburt nachholen.

Kosten (Gebühren)

  • Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes, wenn die Eltern keinen Ehenamen führen – Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung der sorgeberechtigten Eltern: - im Rahmen der Beurkundung der Geburt: gebührenfrei
  • Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften – Beurkundung oder Beglaubigung: EUR 35,00
  • Vornamenssortierung 30,00 EUR
    • wenn kein inländischer Geburteneintrag vorliegt, zusätzlich 35,00 EUR

Rechtsgrundlage

  • § 1616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
  • § 1617 BGB – Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
  • § 1617a BGB – Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
  • § 1617b BGB – Name bei nachträglicher Sorge oder Scheinvaterschaft
  • § 1617c BGB – Name bei Namensänderung der Eltern
  • § 1618 – Einbenennung
  • § 21 Personenstandsgesetz (PStG) – Eintragung in das Geburtenregister
  • § 22 PStG – Fehlende Vornamen
  • § 45 PStG – Erklärungen zur Namensführung des Kindes
  • § 45a Vornamenssortierung
  • Nr. 75 der Anlage 1 zu § 1 Sächsisches Kostenverzeichnis (10.SächsKVZ)
  • § 9 Absatz 5 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) – Einbenennung

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 29.12.2021

Rechtsbehelf

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