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- Lagerfeuer beantragen
- Möchten Sie im Stadt- oder Gemeindegebiet ein Lagerfeuer etwa zur Brauchtumspflege oder als Leucht- oder Höhenfeuer entfachen, müssen Sie dies zumeist bei der örtlichen Polizeibehörde (Ordnungsamt) be
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- Lebenspartnerschaftsregister, Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft
- Antrag auf (Nach-)Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft im Lebenspartnerschaftsregister nach § 35 Personenstandsgesetz / PStG, Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland H
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- Erklärung der Namensänderung nach Tod, Scheidung oder Auflösung der Lebenspartnerschaft abgeben
- Den Familiennamen, den Sie während der Ehe oder Lebenspartnerschaft trugen (Ehename, Lebenspartnerschaftsname), behalten Sie grundsätzlich auch nach einer Scheidung, Aufhebung der Lebenspartnerschaft
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- Feuerbestattung
- Hat die verstorbene Person die Feuerbestattung ausdrücklich verfügt, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, lehnte sie diese ab, so ist die Einäscherung unzulässig. Fehlt eine letztwillige Anordnung zur
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- Beherbergungssteuer
- Die sächsischen Städte und Gemeinden können auf der Grundlage einer kommunalen Satzung eine Steuer auf Übernachtungsleistungen, die sogenannte Beherbergungssteuer oder Übernachtungssteuer erheben. Geg
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- Ausfall der Straßenbeleuchtung melden
- Wenn Sie beobachten, dass die öffentliche Straßenbeleuchtung ausgefallen ist, melden Sie dies am besten umgehend der örtlichen Störungsstelle. Auch bei allen anderen Störungen etwa beschädigte oder en
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- Eheregister, Beurkundung einer Heirat im Ausland durch ein deutsches Standesamt
- Haben Sie im Ausland geheiratet, können Sie beim Standesamt Ihres Heimatortes beantragen, dass die Trauung nachträglich im deutschen Eheregister beurkundet wird (Nachbeurkundung). Eine Pflicht zur Nac
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- Abmeldung bei der Meldebehörde
- Bei einem Umzug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland müssen Sie sich nicht bei Ihrer Wegzugsgemeinde abmelden. Es genügt, wenn Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.
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- Einsicht eines Adoptivkindes in Personenstandsunterlagen nehmen
- Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Ihre Personenstandsunterlagen beim Standesamt einsehen. Weitere Informationen Unter Anleitung einer Fachkraft der Ado