Amt 24

Erklärung der Namensänderung nach Tod, Scheidung oder Auflösung der Lebenspartnerschaft abgeben

Inhalte aus AMT24 | Dienstleistungen

Den Familiennamen, den Sie während der Ehe oder Lebenspartnerschaft trugen (Ehename, Lebenspartnerschaftsname), behalten Sie grundsätzlich auch nach einer Scheidung, Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder dem Tod Ihres Partners oder Partnerin.

Wenn Sie den Ehe-/Lebenspartnerschaftsnamen ändern möchten, können Sie

  • Ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den Sie bis zur Wahl des Ehe-/Lebenspartnerschaftsnamens führten
  • dem Ehe-/Lebenspartnerschaftsnamen Ihren Geburtsnamen oder den Namen voranstellen oder anfügen, den Sie zuvor trugen (höchstens zweigliedrig, wie etwa "Müller-Huber")
  • einen Begleitnamen aus der Ehe/Lebenspartnerschaft ablegen.

Beachten Sie, dass diese Erklärung unwiderruflich ist. Wenn Sie wieder heiraten, haben Sie natürlich erneut das Recht, einen anderen Namen anzunehmen.

Die Erklärung der Namensänderung bedarf der öffentlichen Beglaubigung, Sie können die Erklärung in jedem Standesamt abgeben.

Hinweis: Die Familiennamen der Kinder bleiben von der Änderung unberührt.

Ansprechstelle

  • für die Entgegennahme der Erklärung: Standesamt (zum Beispiel das Standesamt an Ihrem Wohnort) oder Notar/Notarin
  • für die Eintragung im Eheregister: das Standesamt der Eheschließung
  • für die Eintragung im Lebenspartnerschaftsregister: das Standesamt, vor dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde

Zuständige Stelle

Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung

Voraussetzungen

Auflösung der Ehe durch Tod des Ehe-/Lebenspartners, rechtskräftiger Scheidungsbeschluss (Scheidungsurteil) oder Aufhebungsbeschluss des Gerichtes

Verfahrensablauf

  • Suchen Sie ein Standesamt auf und geben Sie dort Ihre Erklärung ab.
  • Die Erklärung wird beglaubigt.
  • Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim zuständigen (registerführenden) Standesamt eintrifft.
  • Führt das Standesamt, vor dem Sie die Erklärung abgeben, das Ehe-/Lebenspartnerschaftsregister nicht selbst, leitet es die Erklärung an das dafür verantwortliche Standesamt weiter.
  • Das Standesamt, das das Register führt, nimmt aufgrund der Erklärung die Eintragung vor (sogenannte Fortschreibung).
  • Auf Wunsch erhalten Sie vom verantwortlichen Standesbeamten eine Bescheinigung über die Namensänderung.

Erforderliche Unterlagen

  • Reisepass oder Personalausweis
  • zur Vorsprache im Standesamt, welches das Ehe-/Lebenspartnerschaftsregister führt: rechtskräftiges Scheidungs-/Aufhebungsurteil
  • zur Vorsprache bei einem anderen Standesamt zusätzlich:
    • Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde oder beglaubigter Registerausdruck

Fristen

Kosten (Gebühren)

  • Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung zur Namensführung: EUR 35,00
  • Bescheinigung über eine Namensänderung: EUR 15,00

Hinweise (Besonderheiten)

Notarielle Erklärung

Sie können die Namensänderung auch gegenüber einem Notar oder einer Notarin erklären. Die beglaubigte Erklärung wird vom Notariat an das zuständige Standesamt weitergeleitet.

Näheres zum Verfahren und zu anfallenden Gebühren erfahren Sie auf Nachfrage im Notariat Ihrer Wahl.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 28.12.2021

Rechtsbehelf

­