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- Rechtswege und Klagearten
- Alternative Streitbeilegung Private Rechtsstreitigkeiten Öffentlich-rechtliche Rechtsstreitigkeiten Linksammlung Rechtswege und Klagearten Amt24-Informationen Achtung! Die Informationen im Serviceport
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- Linksammlung Erben und Vererben
- Erbrecht – Ein Ratgeber Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Der Frage, was nach dem eigenen Tod mit dem Nachlass geschehen soll, stellt man sich zu L
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- Finanzielle Hilfen
- Wer eine Rechtsberatung oder Rechtsvertretung benötigt, aber die erforderlichen Mittel dafür nicht aufzubringen vermag, kann Beratungshilfe beantragen. Die Beratungshilfe können Sie allerdings nur für
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- Steuerliche Aspekte
- Der Vermögensanfall, der infolge Todes eintritt, unterliegt der Erbschaftsteuer, die Vermögensübertragung, die auf einer Schenkung unter Lebenden beruht, der Schenkungsteuer. Weitere Steuern fallen fü
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- Erbrangfolge der Verwandten
- Nach der gesetzlichen Erbrangfolge sind nicht alle Verwandten in gleicher Weise erbberechtigt. Die Erben * werden nach dieser Rangfolge folgendermaßen eingeteilt: Erben erster Ordnung Erben zweiter Or
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- Pflichtteil
- Der Erblasser * kann durch eine Verfügung von Todes wegen frei bestimmen, wer von ihm erben soll. Die gesetzliche Erbfolge ist dabei nicht bindend. Bestimmte gesetzliche Erben, soweit sie als solche b
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- Individuell festgelegte Erbfolge
- Gewillkürte Erbfolge Das deutsche Erbrecht kennt zwei Arten der Erbfolge: die gesetzliche Erbfolge und die gewillkürte Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge tritt immer dann ein, soweit die Erbfolge nich
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- Vorweggenommene Erbfolge
- Bereits zu Lebzeiten können Sie Vermögen auf vermutliche Erben und Erbinnen mit Rücksicht auf deren Erbenstellung übertragen (sogenannte vorweggenommene Erbfolge). Diese Form der Vermögensübertragung
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- Erbengemeinschaft
- Nicht selten fällt der Nachlass an mehrere Erben * und wird dann gemeinschaftliches Vermögen der Erben – das bedeutet, der gesamte Nachlass wird Eigentum aller Erben. In diesem Fall hat erst einmal ke
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- Erbfolge
- Gewiss ist es nicht angenehm, sich mit dem eigenen Tod auseinanderzusetzen. Doch nur, wenn Sie noch zu Lebzeiten Regelungen für Ihren Todesfall treffen, können Sie die Verteilung Ihres Vermögens beein