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- Linksammlung Rechtswege und Klagearten
- Themenportale Publikationen Entscheidungen von Gerichten in Sachsen Rechtsvorschriften online Themenportale Themenportal "Justiz in Sachsen" Das Portal des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz un
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- Öffentlich-rechtliche Rechtsstreitigkeiten
- Bei öffentlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten handelt es sich um Streitigkeiten zwischen Bürgern beziehungsweise Bürgerinnen oder Unternehmen auf der einen Seite und Kommunen, dem Land oder der Bund
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- Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer
- Erbschaftsteuer Die deutsche Erbschaftsteuer bemisst sich nach der durch den Erbanfall eintretenden Bereicherung des Erwerbers * . Erwerber sind in der Regel die Erben, aber auch Vermächtnisnehmer und
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- Fragen zur Einkommensteuer im Erbfall
- Außer der Erbschaft- oder Schenkungsteuer fallen bei einem Vermögensanfall durch Erbschaft oder Schenkung keine Steuern an. Sie müssen geerbtes Geld also beispielsweise nicht als Einkommen in der Eink
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- Rechtswege und Klagearten
- Alternative Streitbeilegung Private Rechtsstreitigkeiten Öffentlich-rechtliche Rechtsstreitigkeiten Linksammlung Rechtswege und Klagearten Amt24-Informationen Achtung! Die Informationen im Serviceport
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- Linksammlung Erben und Vererben
- Erbrecht – Ein Ratgeber Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Der Frage, was nach dem eigenen Tod mit dem Nachlass geschehen soll, stellt man sich zu L
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- Finanzielle Hilfen
- Wer eine Rechtsberatung oder Rechtsvertretung benötigt, aber die erforderlichen Mittel dafür nicht aufzubringen vermag, kann Beratungshilfe beantragen. Die Beratungshilfe können Sie allerdings nur für
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- Steuerliche Aspekte
- Der Vermögensanfall, der infolge Todes eintritt, unterliegt der Erbschaftsteuer, die Vermögensübertragung, die auf einer Schenkung unter Lebenden beruht, der Schenkungsteuer. Weitere Steuern fallen fü
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- Erbrangfolge der Verwandten
- Nach der gesetzlichen Erbrangfolge sind nicht alle Verwandten in gleicher Weise erbberechtigt. Die Erben * werden nach dieser Rangfolge folgendermaßen eingeteilt: Erben erster Ordnung Erben zweiter Or
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- Pflichtteil
- Der Erblasser * kann durch eine Verfügung von Todes wegen frei bestimmen, wer von ihm erben soll. Die gesetzliche Erbfolge ist dabei nicht bindend. Bestimmte gesetzliche Erben, soweit sie als solche b