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- Auflösung eines Vereins
- Auflösung durch Beschluss Die Auflösung eines Vereins wird im Regelfall durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, falls
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- Stufe 1: Außergerichtlicher Einigungsversuch
- Bevor Sie als Verbraucher einen Insolvenzantrag stellen können, müssen Sie versucht haben, sich mit den Gläubigern außergerichtlich über eine Schuldenbereinigung zu einigen. Der erste Schritt ist imme
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- Stufe 3: Verbraucherinsolvenzverfahren
- War auch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren erfolglos, wird auf Beschluss des Insolvenzgerichts – gegebenenfalls unter Stundung der Verfahrenskosten – das eigentliche Insolvenzverfahren er
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- Stufe 2: Gerichtliche Schuldenbereinigung
- Ist Ihr außergerichtlicher Einigungsversuch gescheitert, stellen Sie auf amtlich vorgeschriebenen Formularen den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht, das für Ihren Wohno
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- Linksammlung Verbraucherinsolvenz
- Online-Insolvenzcheck Checkliste des Vereins Schuldnerhilfe Essen Forum Schuldnerberatung Plattform für den kostenlosen Austausch von Informationen und Meinungen im Rahmen der Verbraucherberatung und
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- Einigungsversuch vor gerichtlichem Verfahren
- Einige Verfahrensbesonderheiten sind zu beachten, wenn Sie als Verbraucher * eine Insolvenz durchlaufen. Dies betrifft alle natürlichen Personen, die noch nie selbstständig tätig waren, ehemals selbst
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- Verbraucherinsolvenz
- Einigungsversuch vor gerichtlichem Verfahren Stufe 1: Außergerichtlicher Einigungsversuch Stufe 2: Gerichtliche Schuldenbereinigung Stufe 3: Vereinfachtes Insolvenzverfahren Linksammlung Verbraucherin
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- Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten
- Zivilprozessverfahren Sollte eine außergerichtliche Streitbeilegung vor Prozessbeginn nicht möglich oder gescheitert sein, können Sie sich für die Klärung privater Rechtsstreitigkeiten an die sogenann
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- Vorläufiger Rechtsschutz (Privatrecht)
- Ein Prozessverfahren vor den Gerichten ist in der Regel langwierig. Kann einer Partei das Abwarten des Prozess-Endes nicht zugemutet werden, weil ihr Anspruch später möglicherweise nicht mehr durchges
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- Zwangsvollstreckung
- Nicht immer beendet die abschließende gerichtliche Entscheidung den Streit zwischen den Parteien. Wenn die unterlegene Partei dem gerichtlichen Spruch nicht freiwillig Folge leistet (zum Beispiel eine