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- Flüchtlingskinder
- Betreuung und Ausbildung Kindertagespflege Flüchtlingskinder können eine Kindertagesbetreuung in Anspruch nehmen, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. In der Regel sind diese Voraussetzungen erfüllt, wenn im Rahmen des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) erteilt wurde, die Familie die Erstaufnahmeeinrichtung verlassen hat und in der zugewiesenen Kommune untergebracht ist. Ab diesem Zeitpunkt gelten uneingeschränkt die gleichen Rechte auf Bildung, Erziehung und Betreuung der betroffenen Kinder wie für inländische Kinder, also der Rechtsanspruch auf Betreuung ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Schuleintritt sowie die bedarfsgerechte Versorgung mit einem Hortplatz. Die Finanzierung der Plätze erfolgt wie für alle anderen Kinder durch Landeszuschuss, Gemeindeanteil, Eigenanteil freier Träger und Elternbeitrag. Allgemein- und berufsbildende Schulen Für Kinder mit Migrationshintergrund ab sechs Jahren besteht im Freistaat Sachsen Schulpflicht – unabhängig vom Aufenthaltsstatus (Grundlage: §§ 26 und 28 Schulgesetz – SchulG). Um allen schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen einen guten Start in das sächsische Schulsystem zu ermöglichen, wird in Sachsen eine besondere Bildungsberatung an einem der Standorte des Landesamtes für Schule und Bildung durchgeführt. Diese Standorte sind in Bautzen, Chemnitz, Dresden, Leipzig und Zwickau. Das Beratungsgespräch dient der Information über die verschiedenen Bildungsmöglichkeiten und gibt Unterstützung bei der Frage, wie die bereits im Herkunftsland begonnene Bildungslaufbahn in Sachsen fortgesetzt werden kann. Außerdem werden die besuchten Schuljahre im Herkunftsland anerkannt und es wird geprüft, ob ein Anerkennungsverfahren für ausländische Bildungsabschlüsse erforderlich ist. Die besondere Bildungsberatung hat die Zuweisung in eine Schule zum Ziel. Der größte Teil der Schülerinnen und Schüler besucht zunächst eine Vorbereitungsklasse zum Erlernen der deutschen Sprache. Junge Erwachsene über 18 Jahre, die das Abitur anstreben, können dies schriftlich bei einem Kolleg in Sachsen (Breitenbrunn, Freiberg, Leipzig) beantragen. Das Kolleg lädt zur besonderen Bildungsberatung ein. An den Kollegs gibt es Vorbereitungsklassen zum Erlernen der deutschen Sprache. Über-18-Jährige, die eine Arbeit oder einen Sprachkurs aufnehmen möchten, benötigen keine besondere Bildungsberatung. Die Sprachkursangebote sowie Angebote und Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit in einer Region sind im Internet abrufbar: KURSNET – Bildungsangebot in der Nähe Bundesagentur für Arbeit Unbegleitete minderjährige Ausländer Unbegleitete minderjährige Ausländer sind Kinder- und Jugendliche, die ohne ihre Eltern in Deutschland sind. Sie zählen zu den schutzbedürftigsten Personengruppen. Der Bundestag hat im Oktober 2015 das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, die Situation von jungen Flüchtlingen zu verbessern. Um zu gewährleisten, dass Kinder und Jugendliche dort untergebracht werden, wo es Kapazitäten für eine angemessene Versorgung gibt, wird es künftig eine bundes- und landesweite Aufnahmepflicht geben. In Sachsen sollen die Kinder und Jugendlichen anhand der Einwohnerzahl auf die Landkreise und kreisfreien Städte verteilt werden. Es werden erhebliche Haushaltsmittel bereitgestellt, hauptsächlich für Investitionen zur Unterbringung der Minderjährigen. Zuständig für die Betreuung sind die örtlichen Jugendämter. Wegen des Ausfalls der Sorgeberechtigten ist möglichst schnell einen Vormund oder Pfleger zu bestellen und den Kindern oder Jugendlichen, die häufig physisch und psychisch stark belastet sind, Erstversorgung, ein Platz in einem Heim oder einer anderen Wohnform, sozialpädagogische Betreuung und falls nötig therapeutische Hilfe zu gewähren. Damit übernimmt der Staat die Fürsorgepflichten der Eltern. Das Mindestalter zur Begründung der Handlungsfähigkeit im Asylverfahren wird von 16 auf 18 Jahre angehoben. Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 15.09.2022
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- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (elektronische Lohnsteuerkarte)
- Um die Lohnsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen zu können, benötigt Ihr Arbeitgeber * von Ihnen bestimmte Informationen, die Lohnsteuerabzugsmerkmale genannt werden: Steuerklasse (gegebenenfalls mit Faktor) Zahl der Kinderfreibeträge gegebenenfalls Religionszugehörigkeit wegen des Kirchensteuerabzugs gegebenenfalls Frei- und / oder Hinzurechnungsbeträge Diese Informationen sind in einer Datenbank der Finanzverwaltung (beim Bundeszentralamt für Steuern) hinterlegt und werden den Arbeitgebern zum elektronischen Abruf bereitgestellt (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale – ELStAM). Arbeitgeber sind verpflichtet, die ELStAM ihrer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen abzurufen und für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs anzuwenden. Die Teilnahme am elektronischen Verfahren setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bei der Finanzverwaltung per Datenfernübertragung einmalig anmeldet und dadurch die entsprechende ELStAM anfordert. Dazu werden von Ihnen als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin folgende Daten benötigt: steuerliche Identifikationsnummer Geburtsdatum Tag des Beginns des Dienst- / Arbeitsverhältnisses ob es sich um Ihr Hauptarbeitsverhältnis oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt und und außerdem bei einem Nebenarbeitsverhältnis: ob und in welcher Höhe ein dafür festgestellter Freibetrag abgerufen werden soll *) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion Daten ändern, Freibeträge beantragen Änderungen der melderechtlichen Daten (zum Beispiel Eheschließung, Geburt eines Kindes) werden dem Bundeszentralamt für Steuern durch die Meldebehörden mitgeteilt und führen insoweit zu einer automatischen Aktualisierung der ELStAM. Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin sind Sie verpflichtet, eine für Sie günstigere Steuerklasse beziehungsweise die Zahl der Kinderfreibeträge umgehend beim Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Voraussetzungen dafür entfallen sind (zum Beispiel bei dauernder Trennung von Ehegatten / Lebenspartnern oder Wegfall der Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beziehungsweise die Steuerklasse II). Einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung können Sie ebenfalls nur beim Finanzamt stellen, zum Beispiel für die Berücksichtigung eines Freibetrages (etwa Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) oder die Eintragung eines Kinderfreibetrages für ein volljähriges Kind. Ungünstigere Steuerklasse / Zahl der Kinderfreibeträge beantragen Es besteht die Möglichkeit, im ELStAM-Verfahren die Berücksichtigung ungünstigerer Lohnsteuerabzugsmerkmale zu beantragen. Ein solcher Antrag ist zum Beispiel bei Arbeitnehmern denkbar, die ihrem Arbeitgeber ihren aktuellen Familienstand nicht mitteilen möchten. Abrufberechtigungen und Sperrungen festlegen Im elektronischen Verfahren können Sie gegenüber dem Finanzamt einen oder mehrere Arbeitgeber benennen, die zum Abruf Ihrer ELStAM berechtigt sind oder die Abrufberechtigung ausschließen. Eine Verpflichtung dazu besteht aber nicht. Arbeitgeber, die aufgrund einer Sperrung keine Abrufberechtigung besitzen, haben die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI zu ermitteln. ELStAM einsehen Die Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) werden auf Ihrer Lohnabrechnung ausgewiesen. Sie können die Daten auch über eine „Auskunft zur elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM)“ unter der Adresse www.elster.de im Bereich Formulare & Leistungen abrufen oder beim Finanzamt eine schriftliche Auskunft beantragen. Lesen Sie auch Broschüre "Lohnsteuer – Ein kleiner Ratgeber" Elektronische Lohnsteuerkarte Steuerportal, Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 20.12.2022
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- Asyl und Duldung
- Asylrecht für politisch Verfolgte Asylantrag Sichere Herkunftsstaaten Asylberechtigte Sonstige "Flüchtlinge" außerhalb des Asylverfahrens Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung Geduldete Ausländer Asylrecht für politisch Verfolgte Das Asylrecht für politisch Verfolgte ist ein im deutschen Grundgesetz verankertes Grundrecht. Damit hat Deutschland europaweit eines der bestabgesicherten Asylrechte. Darüber hinaus hat die Bundesrepublik Deutschland die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert. Das Asylrecht gilt für politisch Verfolgte. Das sind laut Genfer Flüchtlingskonvention Personen, die aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung in ihrem Land staatlich verfolgt werden. Hinweis: Allgemeine Notsituationen wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Arbeitslosigkeit sind keine Gründe für eine Asylgewährung. Asylantrag Wer in Deutschland Asyl erhalten möchte, muss einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellen. Wer nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen. Im Falle der unerlaubten Einreise hat die oder der Betroffene sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen. Jeder Antrag auf Asyl wird durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf der Grundlage des Asylgesetzes (AsylG) daraufhin überprüft, ob eine der folgenden Gegebenheiten zutrifft: Asylrecht (politische Verfolgung nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz = Grundrecht auf Asyl) Flüchtlingsschutz subsidiärer Flüchtlingsschutz (zum Beispiel wegen drohender Todesstrafe) Abschiebeverbot Sichere Herkunftsstaaten Wer aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat einreist, kann sich nicht auf das Asylrecht berufen. Sein Asylantrag wird in der Regel als offensichtlich unbegründet abgelehnt, es sei denn die von dem Ausländer * vorgetragenen Beweise begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen politischen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der EU sowie Bosnien und Herzegowina, Ghana, Mazedonien, Senegal und Serbien. Albanien, Kosovo und Montenegro gelten seit dem 01.11.2015 ebenfalls als sichere Herkunftsstaaten im Sinne von Artikel 16a Absatz 3 Grundgesetz. Damit sollen Asylverfahren von Staatsangehörigen dieser Länder beschleunigt werden. Hinweis: Für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, die ab dem 01.09.2015 einen Asylantrag gestellt haben, wurde ein Beschäftigungsverbot eingeführt. *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red. Asylberechtigte Asylberechtigt ist, wer – ohne eine Fluchtalternative innerhalb des Heimatlandes oder anderweitigen Schutz vor Verfolgung zu haben – im Falle der Rückkehr in das Land seiner Staatsangehörigkeit oder als Staatenloser in das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts einem schwerwiegenden Eingriff in Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt sein wird, wegen seiner politischen Überzeugung, religiösen Grundentscheidung oder unveränderbaren Merkmalen, die sein Anderssein prägen (zum Beispiel seine Nationalität). Als Asylberechtigter wird nicht anerkannt, wer über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Das Asylverfahren ist dann in diesen Ländern durchzuführen. Flüchtlingsschutz genießt auch, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder als Staatenloser außerhalb seines gewöhnlichen Aufenthaltes und den Schutz seines Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen kann oder aus Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Begründete Furcht vor Verfolgung kann bestehen wegen jemandes Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Subsidiär Schutzberechtigter ist, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht und er den Schutz seines Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen der Bedrohung nicht in Anspruch nehmen will. Als ernsthafter Schaden gilt: Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Ein Abschiebeverbot besteht, wenn die Abschiebung in den Zielstaat eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt oder im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Tipp: Der genaue Ablauf des Asylverfahrens ist auf der Website des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge dargestellt. Sonstige "Flüchtlinge" außerhalb des Asylverfahrens Sonstige Flüchtlinge sind Personen, die ohne ein Asylverfahren in Deutschland unter den internationalen Schutzstatus fallen, und denen aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen oder aber zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland der Aufenthalt in dieser gewährt wird. Aktuell gehören dazu: "Resettlement"-Flüchtlinge Schutzbedürftige, denen aufgrund einer Anordnung des Bundes oder eines Landes die Einreise in das Bundesgebiet gestattet und denen sofort eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist afghanische Ortskräfte und besonders Schutzbedürftige Personen aus Afghanistan Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung Asylsuchende, die ihr Asylgesuch bereits geäußert haben, aber noch keinen förmlichen Asylantrag beim BAMF gestellt haben, erhalten zunächst einen Ankunftsnachweis (vormals BüMA) nach § 63a AsylG. Mit der Ausstellung des Ankunftsnachweises ist der Aufenthalt in Deutschland gestattet. Mit Ausstellung der Aufenthaltsgestattung wird der Ankunftsnachweis wieder eingezogen. Asylbewerber, die einen förmlichen Asylantrag beim BAMF gestellt haben, erhalten eine Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylG. Diese berechtigt bis zur Entscheidung über den Asylantrag durch das BAMF zum Aufenthalt in Deutschland. Die Aufenthaltsgestattung gilt so lange, bis ihr Asylverfahren abgeschlossen ist. Hinweis: Unbegleitete Minderjährige werden nach der Einreise in Obhut des Jugendamtes genommen. Ihr Vormund muss einen förmlichen Asylantrag beim BAMF stellen. Unbegleitete Minderjährige erhalten deshalb keinen Ankunftsnachweis, sondern nach Stellung des Asylantrages durch den Vormund eine Aufenthaltsgestattung. Asylsuchende werden nach einem speziellen Schlüssel auf alle deutschen Bundesländer aufgeteilt. In den ersten drei Monaten des Aufenthalts im Bundesgebiet besteht keine freie Ortswahl, das heißt, dass ihr Aufenthalt grundsätzlich auf das Gebiet der zuständigen Auslandsbehörde räumlich beschränkt ist. Danach erlischt die räumliche Beschränkung. Kann allerdings der Lebensunterhalt nur durch Sozialleistungen bestritten werden, wird in der Regel anschließend eine Wohnsitzauflage für das Gebiet der zuständigen Ausländerbehörde erteilt. Achtung! An die Aufenthaltsgestattung ist keine Arbeitserlaubnis geknüpft. Für Asylbewerber besteht nach § 61 Abs. 1 AsylG grundsätzlich ein absolutes Erwerbstätigkeitsverbot für die Zeit der Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung. Die Wohnverpflichtung gilt längstens bis zu 18 Monate, bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen ledigen Geschwistern längstens jedoch bis zu sechs Monate). Für Personen aus den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten besteht – mit Ausnahme minderjähriger Kinder und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie bei ihren volljährigen ledigen Geschwistern – das Erwerbstätigkeitsverbot für die gesamte Dauer der Wohnverpflichtung. Im Übrigen kann nach § 61 Abs. 2 AsylG einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung einer Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur zulässig ist. Asylbewerbern ist während der Zeit der Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung auch die Aufnahme einer dualen Berufsausbildung untersagt, da es sich dabei um eine Beschäftigung handelt. Spätestens ab dem vierten Monat gestatteten Aufenthalts ist eine duale Berufsausbildung für jeden Asylbewerber möglich. Schulische Berufsausbildungen sind hingegen für Asylbewerber grundsätzlich sofort möglich, sofern die Berufsschulzulassungen keinen Ausschluss beinhalten. Ist die Zustimmung zur beabsichtigten Beschäftigung erforderlich, wird diese durch die Bundesagentur für Arbeit mit seinen regionalen Stützpunkten erteilt. Mit der Aufnahme einer Beschäftigung erlangen Asylbewerber aber kein gesondertes Aufenthaltsrecht. Der Ausübung einer Beschäftigung darf grundsätzlich nur zugestimmt werden, wenn sich durch die Beschäftigung der Ausländerin / des Ausländers keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben, die Ausländerinnen und Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden. Hinweis: Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Integrationsgesetz und der Beschäftigungsverordnung am 6. August 2019 wurde die sogenannte Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit für Asylbewerber und auch Geduldete dauerhaft ausgesetzt. Arbeitgeber können den Entscheidungsprozess erheblich verkürzen, wenn sie der zuständigen Arbeitsagentur frühzeitig ein Stellenangebot unterbreiten. Eine Beschreibung des (Vorab-)Zustimmungsverfahrens einschließlich der entsprechenden Vordrucke zur Beantragung stellt die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Internetseite bereit. Auf die Prüfung der Beschäftigungsbedingungen wird nach vier Jahren des ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestatteten Aufenthalts in Deutschland verzichtet. Das Asylverfahren endet mit der Entscheidung des BAMF über den Asylantrag. Liegt eine Schutzberechtigung (Asylberechtigter, anerkannte Flüchtlingseigenschaft, subsidiäre Schutzberechtigung oder Feststellung von Abschiebungsverboten) vor, erhalten Asylbewerber einen positiven Asylbescheid. Nach der positiven Asylentscheidung des BAMF erhalten diese Personen eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Aufenthaltsgesetz. Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Aufenthaltsgesetz dürfen jeder Beschäftigung nachgehen. Es ist weder die Genehmigung der Ausländerbehörde noch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Aufnahme der Beschäftigung erforderlich. Bei Personen mit festgestelltem Abschiebungsverbot berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz grundsätzlich nicht zur Beschäftigung. Es ist immer vorher die Genehmigung der Ausländerbehörde für die konkrete Beschäftigung einzuholen. Hinweis: Mit der positiven Entscheidung im Asylverfahren unterliegen Sie für drei Jahre einer Wohnsitzauflage für das Bundesland, in welchem sie zur Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen worden sind. Die Wohnsitzregelung findet keine Anwendung oder kann aufgehoben werden, wenn Sie, ihr Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder ein minderjähriges Kind eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden und ein Mindesteinkommen, das über dem monatlichen Durchschnittsbedarf nach SGB liegt (derzeit mit Stand April 2020 764 Euro), oder eine Berufsausbildung oder ein Studium aufgenommen wird. Die Beschäftigungsaufnahme muss zudem nachhaltig sein. Dies wird angenommen, wenn Ihr Arbeitsverhältnis voraussichtlich über drei Monate andauern wird. Stellt das BAMF für einen Asylbewerber keine der vorgenannten Schutzformen fest, wird der Asylantrag abgelehnt. Dies ist grundsätzlich mit der Ausreisepflicht verbunden. Außerhalb des Asylverfahrens können weitere Abschiebungshindernisse durch die zuständige Ausländerbehörde geprüft werden. Geduldete Ausländer Liegen tatsächliche oder rechtliche Gründe vor, aus denen Ihre Abschiebung nicht möglich ist, wird eine Duldung ausgestellt. Das bedeutet, dass die Abschiebung eines an sich ausreisepflichtigen Ausländers vorübergehend ausgesetzt wird. Die Verpflichtung zur Ausreise wird nicht aufgehoben. Während der Duldung wird die geduldete Person nicht abgeschoben. Die Duldung stellt keinen Aufenthaltstitel dar. Sie dient lediglich der Klärung Ihres rechtlichen Status. Eine Duldung wird erteilt, wenn Ihre Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Ist die Abschiebung länger als 18 Monate ausgesetzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Voraussetzung dafür ist, dass Sie unverschuldet an der Ausreise gehindert werden und der Wegfall des Abschiebehindernisses nicht absehbar ist. An eine Duldung können unterschiedliche Auflagen wie eine räumliche Beschränkung geknüpft werden. Die Duldung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Achtung! Eine Duldung bedeutet nicht, dass Sie eine Arbeitserlaubnis für Deutschland erhalten. Die Zulassung der Beschäftigung für Inhaber einer Duldung richtet sich nach § 32 Beschäftigungsverordnung (BeschV). Danach kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sich eine Person seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält. Der Wechsel vom Asylbewerber zum geduldeten Ausländer löst keine neue Wartezeit aus. Geduldete können sofort nach Erteilung der Duldung eine schulische oder berufliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf beginnen oder eine nach § 32 Abs. 2 BeschV zustimmungsfreie Beschäftigung aufnehmen. Einschränkungen enthält jedoch die Regelung des § 60a Abs. 6 AufenthG, wonach Geduldeten die Ausübung einer Beschäftigung oder die Ausbildung nicht erlaubt werden darf, wenn sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu erlangen oder aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können oder der Geduldete Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des AsylG ist und sein nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. In diesem Fall wird ein Beschäftigungsverbot erteilt. Ausbildungsduldung Mit dem am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung wurden die bestehenden Regelungen zur Ausbildungsduldung überarbeitet. Neben der Möglichkeit, eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf entweder bereits mit einem anderen Rechtsstatus (zum Beispiel als Asylbewerber) aufgenommen zu haben oder in absehbarer Zeit aufzunehmen, ist eine Ausbildungsduldung auch für eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Assistenz- und Helferberuf zu erteilen, wenn im Anschluss eine qualifizierte Ausbildung in einem Mangelberuf absolviert werden soll und hierfür eine Ausbildungszusage vorliegt. Wird die Ausbildungsduldung im Status der Duldung aufgenommen, gilt eine vorherige Wartefrist von drei Monaten. Die Identität des Ausländers muss geklärt sein. Zusätzlich zu den bislang bestehenden Versagungsgründen (Straftaten, Vertretenmüssen des Nichtvollzugs von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen) wird die Ausbildungsduldung Ausländern versagt, die Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen haben. Hat die Ausländerbehörde im Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung bereits aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet, hat die Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang vor dem Antritt des Ausbildungsverhältnisses. Eine Ausbildungsduldung wird nicht zur Suche nach einer Ausbildungsstelle erteilt. Der vollziehbar Ausreisepflichtige muss bereits eine Ausbildungsbetrieb oder Ausbildungseinrichtung gefunden haben, um eine Ausbildungsduldung beantragen zu können. Wird die Berufsausbildung vorzeitig beendet oder vor dem erfolgreichen Abschluss abgebrochen, erlischt die Duldung unmittelbar kraft Gesetzes. Der Ausbildungsbetrieb beziehungsweise die Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die vorzeitige Beendigung oder den Abbruch unverzüglich, in der Regel innerhalb von zwei Wochen, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt eine Mitteilung oder erfolgt sie nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, kann ein Bußgeld von bis zu EUR 30.000 verhängt werden. Im Anschluss an eine erfolgreiche Ausbildung besteht die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Beschäftigungsduldung Ausreisepflichtige Ausländer und ihre Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner erhalten eine Beschäftigungsduldung für 30 Monate und damit einen sicheren Aufenthaltsstatus, wenn unter anderem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Einreise in das Bundesgebiet vor dem Stichtag 1. August 2018 Identität geklärt Besitz einer Duldung seit mindestens zwölf Monaten Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Umfang von mindestens 35 Wochenstunden (Alleinerziehende: 20 Wochenstunden) seit mindestens 18 Monaten Eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts Vorliegen hinreichender mündlicher Kenntnisse der deutschen Sprache keine Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet vorsätzlich begangenen Straftat (mit Ausnahme von Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können) keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen grundsätzlich erfolgreicher Abschluss eines Integrationskurses, wenn Teilnahmepflicht besteht tatsächlicher Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder Die in familiärer Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer lebenden minderjährigen ledigen Kinder erhalten ebenfalls eine Duldung für den gleichen Zeitraum. Die Regelung ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet, d. h. Anträge können längstens bis zu diesem Datum gestellt werden. Im Anschluss an eine Beschäftigungsduldung besteht die Möglichkeit zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Lesen Sie auch Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Asylverfahren der Bundesrepublik Deutschland Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Asylportal Sachsen Sächsisches Staatsministerium des Innern Asylgesetz der Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Zuwanderung Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Orientierungshilfe für Asylsuchende in Sachsen Broschüre des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz, Geschäftsbereich Gleichstellung und Integration Leitfaden zur Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten für Asylbewerber im Freistaat Sachsen Sächsische Staatskanzlei Förderfibel Asyl Sächsisches Staatsministerium des Innern Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 16.01.2023
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- Zweitwohnung anmelden
- Wenn Sie in eine Wohnung ziehen, so sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde der Stadt oder der Gemeinde anzumelden. Die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen, gilt dabei als Ihre Hauptwohnung. Haben Sie darüber hinaus noch eine weitere Wohnung, dann handelt es sich um Ihre Zweit- beziehungsweise Nebenwohnung. Diese muss ebenfalls angemeldet werden. Eine Pflicht zur Anmeldung der Zweitwohnung besteht erst dann, wenn Sie diese für länger als sechs Monate beziehen und Sie die Wohnung zumindest gelegentlich zum Schlafen und Wohnen nutzen. Zu beachten ist, dass jede Änderung des Wohnungsstatus der Meldebehörde mitteilen ist. Hinweis: Bei Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist zu beachten, dass die Wohnung durch diejenige Person angemeldet werden muss, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen bzw. aus deren Wohnung sie ausziehen. Gegebenenfalls ist die Zustimmung der oder des Sorgeberechtigten erforderlich. Wohnheime (zum Beispiel Studentenwohnheime), Wochenendhäuser und Bungalows sind von dieser Meldepflicht nicht ausgeschlossen und müssen demnach ebenfalls angemeldet werden. Zweitwohnungssteuer In der Regel erheben die Gemeinden eine Zweitwohnsitzsteuer, die von allen volljährigen Personen zu entrichten ist. Weiterführende Informationen Wohnungsgeberbestätigung Amt24-Leistung Zuständige Stelle Meldebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Verfahrensablauf Für die Anmeldung müssen Sie einen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Diesen müssen Sie persönlich abgeben oder eine andere geeignete Person mit der Abgabe beauftragen. Einen Vordruck erhalten Sie online in Amt24 (soweit von der zuständigen Stelle angeboten) oder auch in Papierform bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Familienangehörige und Angehörige einer Lebenspartnerschaft sollen, wenn sie am selben Tag von einer gemeinsamen Wohnung in eine neue gemeinsame Wohnung umziehen, einen Meldeschein gemeinsam verwenden. Im Anschluss erhalten Sie von der zuständigen Behörde eine Meldebestätigung. Falls Sie Zweitwohnungssteuer bezahlen müssen, bekommen Sie dann einen Bescheid per Post zugesandt. Je nach Angebot der Gemeinde kann vom Ausfüllen des Meldescheins abgesehen und die Daten direkt entgegengenommen werden, wenn Sie persönlich bei der Behörde erscheinen. Sie müssen dann auf einem Ausdruck die Richtigkeit der Daten durch Unterschrift bestätigen. Hinweis: Wenn die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet hat, können Sie die geforderten Angaben auch elektronisch übermitteln. Achtung! Diesen Service können Sie nicht in Anspruch nehmen, wenn Sie aus dem Ausland zuziehen oder anstelle Ihres Namens ein Pseudonym in Ihrer elektronischen Signatur verwenden. In diesen Fällen müssen Sie sich wie oben beschrieben anmelden. Erforderliche Unterlagen Personalausweis oder Reisepass Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Meldeschein gemeinsam gemeldet werden bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde eine Bestätigung Ihres Wohnungsgebers über Ihren Einzug Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil). Fristen Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug in die Wohnung anmelden. Kosten (Gebühren) Für die Anmeldung fallen keine Gebühren oder Kosten an. Hinweis: Mit der Anmeldung können Kosten entstehen, wenn die Gemeinde eine Zweitwohnungssteuer erhebt. BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage §§ 17ff. Bundesmeldegesetz (BMG) – Allgemeine Meldepflichten Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 19.05.2022
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- Wohnungsgeberbestätigung
- Wohnungsgeberbestätigung gemäß § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, benötigen Sie eine Bestätigung Ihres Wohnungsgebers über den Einzug. Diese müssen Sie der Meldebehörde bei jeder Anmeldung vorlegen oder elektronisch bestätigen. Wohnungsgeber ist in der Regel der Eigentümer der Wohnung. Es kann aber ebenso die vom Eigentümer beauftragte Hausverwaltung oder, wenn Sie zur Untermiete wohnen, auch der Hauptmieter der Wohnung sein. Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Wohnungsgebers Name des Eigentümers (falls dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist) Einzugsdatum Anschrift der Wohnung Namen aller Personen, die die Wohnung beziehen und damit meldepflichtig sind Weiterführende InformationenZuständige Stelle Meldebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Verfahrensablauf Die Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie von Ihrem Vermieter (Vordruck hier in Amt24). Wenn Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, legen Sie die Wohnungsgeberbestätigung vor. Tipp: Es besteht für Wohnungsgeber die Möglichkeit, die Bestätigung elektronisch gegenüber der Meldebehörde abzugeben, wenn die Gemeinde- / Stadtverwaltung einen entsprechenden Zugang eröffnet hat. In diesem Fall erhalten Sie von Ihrem Vermieter ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal, das Sie statt der Bescheinigung bei der An- oder Abmeldung angeben. Erforderliche Unterlagen Fristen Bestätigung durch den Wohnungsgeber: spätestens 2 Wochen nach dem Ein- oder Auszug Hinweis: Weigert sich der Wohnungsgeber, die Bestätigung auszustellen oder ist es Ihnen aus anderen Gründen nicht möglich, die Bestätigung zu erhalten, müssen Sie dies der Meldebehörde unverzüglich mitteilen. Kosten (Gebühren) keine BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten) Stellt der Wohnungsgeber die Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aus, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000 geahndet werden. Rechtsgrundlage § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) – Mitwirkung des Wohnungsgebers § 54 BMG – Ordnungswidrigkeiten Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern. 19.05.2022
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- Wahlschein beantragen
- Wenn Sie in einem anderen Wahlraum (Wahllokal) als vorgesehen oder durch Briefwahl wählen möchten, stellt Ihnen die Stadt- oder Gemeindeverwaltung auf Antrag einen Wahlschein aus. Im Wählerverzeichnis wird dies entsprechend vermerkt. Mit dem Wahlschein können Sie Ihre Stimme in einem beliebigen Wahllokal Ihres Wahlkreises (Europawahl: Ihres Landkreises / Ihrer kreisfreien Stadt) oder durch Briefwahl abgeben. Wahlteilnahme für Menschen mit Behinderung Menschen mit Behinderungen, denen ein für sie unzugängliches Wahllokal zugewiesen ist, können mit einem Wahlschein ein anderes, barrierefreies Wahllokal Ihres Wahlkreises (Europawahl: Ihres Landkreises / Ihrer kreisfreien Stadt) aufsuchen – die Adresse erfragen Sie bitte bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Weiterführende InformationenZuständige Stelle Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Sie sind für die betreffende Wahl wahlberechtigt Sie sind im Wählerverzeichnis eingetragen Sie erhielten die Wahlbenachrichtigung Hinweis: Erhielten Sie spätestens drei Wochen vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung, obwohl Sie meinen, wahlberechtigt zu sein, dann sind Sie möglicherweise nicht im Wählerverzeichnis eingetragen – wenden Sie sich bitte umgehend an die Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Verfahrensablauf Ihren Wahlschein können Sie folgendermaßen beantragen: Sie sprechen persönlich bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung vor. Sie stellen einen schriftlichen Antrag (auch per Fax möglich) – verwenden Sie möglichst den Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte. Sie beantragen den Wahlschein auf elektronischem Weg, sofern Ihre Gemeinde ein solches Verfahren anbietet (Online-Antrag, E-Mail). Sie bitten eine Vertretung, die Ihre schriftliche Vollmacht besitzt, den Wahlschein für Sie zu beantragen. Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung schickt Ihnen den Wahlschein mit Briefwahlunterlagen per Post zu oder Sie holen die Unterlagen dort persönlich ab. Sie haben die Möglichkeit, direkt vor Ort in der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihre Briefwahl durchzuführen. Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich. Erforderliche Unterlagen Antrag (möglichst auf dem Vordruck der Wahlbenachrichtigungskarte) mit Ihren Angaben zu Familiennamen und Vornamen genauer Wohnanschrift Geburtsdatum gegebenenfalls: schriftliche Vollmacht für Ihre Vertretung Fristen Beantragung von Wahlschein / Briefwahlunterlagen: spätestens bis zum zweiten Tag vor der Wahl (Europawahl und Bundestagswahl bis 18:00 Uhr, andere Wahlen bis 16:00 Uhr) Bei plötzlicher Erkrankung ist die Wahlschein-Beantragung auch noch am Wahltag möglich (Landtagswahl bis 13:00 Uhr, andere Wahlen bis 15:00 Uhr). Kosten (Gebühren) keine BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 26 Europawahlordnung (EuWO) – Wahlscheinanträge § 27 Bundeswahlordnung (BWO) – Wahlscheinanträge § 13 Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWahlG) – Ausübung des Wahlrechts/Wählerverzeichnis und Wahlschein/Briefwahl § 23 Landeswahlordnung (LWO) – Wahlscheinanträge § 5 Kommunalwahlgesetz (KomWG) – Wahlscheine § 13 Kommunalwahlordnung (KomWO) – Wahlscheinanträge Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen erhalten Sie bei der Landeswahlleitung. 25.05.2022
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- Wohnberechtigungsschein beantragen
- Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt Sie zum Bezug einer belegungsgebundenen Mietwohnung. Mit der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins wird sichergestellt, dass eine belegungsgebundene Wohnung nur Wohnungssuchenden zugutekommt, für die sie mit Steuermitteln subventioniert wurde. Ein/e bei Bezug Wohnberechtigte/r bleibt während der Dauer des Mietverhältnisses nutzungsberechtigt, unabhängig von der Entwicklung seiner/ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. In dem Wohnberechtigungsschein ist eine für den Wohnungssuchenden und seine Haushaltsangehörigen angemessene Wohnungsgröße unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse (zum Beispiel Behinderte, junge Ehepaare, Alleinstehende mit Kindern) angegeben. Der Wohnberechtigungsschein ist ein Jahr lang in Sachsen gültig. Achtung! Für den erneuten Bezug einer geförderten Mietwohnung muss ein neuer Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt werden, wenn der Wohnberechtigungsschein älter als ein Jahr ist. Weiterführende Informationen Online-Prüfungstool zum Wohnberechtigungsschein Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Berlin Zur Deutung des Prüfungsergebnisses siehe -> Hinweise (Besonderheiten) Zuständige Stelle Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares (Familien)Einkommen unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegt. Hinweis: Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen. Für Wohnungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG), Wohnungen nach den Sächsischen Mietwohnungsprogrammen sowie Wohnungen in Sanierungsgebieten der Städte und Gemeinden gelten unterschiedliche Einkommensgrenzen (siehe -> Hinweise (Besonderheiten)). Das Familieneinkommen setzt sich aus dem Jahreseinkommen aller zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder zusammen. Es wird in einem nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) näher bestimmten Verfahren ermittelt und entspricht annähernd dem Nettoeinkommen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können noch Freibeträge (zum Beispiel für Alleinerziehende, Schwerbehinderte oder junge Familien) vom Einkommen abgezogen werden. Verfahrensablauf Um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, müssen Sie bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich einen Antrag stellen. Eine persönliche Vorsprache ist zu empfehlen, da mit der Beantragung umfangreiche Unterlagen vorzulegen sind. Je nach Angebot Ihrer Gemeinde steht Ihnen ein Antragsformular im Internet zum Download zur Verfügung. Erforderliche Unterlagen Personalausweis oder Reisepass Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (zum Beispiel letzte Gehaltsabrechnung einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen, letzter Einkommensteuerbescheid oder Einkommenssteuererklärung und letzte Einnahmenüberschussrechnung bei Selbstständigen) gegebenenfalls Geburtsurkunden der Kinder gegebenenfalls Nachweis über Unterhaltsleistungen gegebenenfalls Nachweis über Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit Fristen keine Kosten (Gebühren) je nach örtlicher Gebührensatzung BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten) Einkommensgrenzen für den Bezug von Wohnraum, der nach dem Wohnraumförderungsgesetz gefördert wurde Für Wohnungen in Sachsen, die seit 2017 mit einer Förderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) neu gebaut oder modernisiert wurden, gelten die Einkommensgrenzen nach § 1 der Sächsischen Einkommensgrenzen-Verordnung. Ob Ihr Haushalt nach diesen Einkommensgrenzen einen Wohnberechtigungsschein für eine solche Wohnung erhalten könnte, können Sie vorab mit dem Online-Prüfungstool (siehe –> Weiterführende Informationen) überschlägig ermitteln. Online-Prüfungstool, ob Sie einen Wohnberechtigungsschein erhalten könnten Weist nach der dortigen Berechnung in der zweiten Ergebnistabelle ("Einkommensgrenze des Bundes") die vierte Zeile für das "Verhältnis Gesamteinkommen / Einkommensgrenze" einen Wert von 140,00 % oder weniger aus, könnten Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein für eine solche Wohnung haben. Ihren tatsächlichen Anspruch wird die für Ihre Stadt oder Gemeinde zuständige Stelle auf Grundlage Ihrer Antragsunterlagen ermitteln. Einkommensgrenzen für den Bezug von Wohnraum, der nach anderen Vorschriften gefördert wurde Für Wohnungen nach den Sächsischen Mietwohnungsprogrammen sowie Wohnungen in Sanierungsgebieten der Städte und Gemeinden gelten andere Einkommensgrenzen. Hierzu kann die für Ihre Stadt oder Gemeinde zuständige Stelle Auskunft geben. Rechtsgrundlage § 27 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) – Wohnberechtigungsschein § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) – Wohnberechtigungsschein (für belegungsgebundenen Wohnraum, für den öffentliche Mittel im Sinne des Ersten bzw. Zweiten Wohnungsbaugesetzes bis zum 31.12.2001 bewilligt worden sind) § 1 Sächsische Einkommensgrenzen-Verordnung (SächsEinkGrenzVO) – Einkommensgrenzen für den Bezug von mietpreis- und belegungsgebundenen Mietwohnungen örtliche Satzung Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. 09.12.2021
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- Wechsel der Hauptwohnung anzeigen
- Wenn Sie in Deutschland zwei oder mehrere Wohnungen haben, müssen Sie gegenüber der Meldebehörde erklären, welche dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung ist. Die anderen sind dann automatisch Ihre Nebenwohnungen. Eine Person kann immer nur eine Hauptwohnung haben. Die Festlegung der Hauptwohnung hat wichtige Auswirkungen, zum Beispiel richtet sich die Zuständigkeit vieler Behörden nach ihrer Hauptwohnung und Sie üben dort Ihr Wahlrecht aus. Die Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung, das heißt die, wo Sie sich am häufigsten aufhalten. Wenn Sie verheiratet sind und nicht dauernd getrennt von Ihrer Familie leben, ist dies die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Das Gleiche gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften. Minderjährige haben ihre Hauptwohnung in der vorwiegend benutzten Wohnung der sorgeberechtigten Person. Leben die sorgeberechtigten Personen getrennt, ist die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzte Wohnung eines der Sorgeberechtigten seine Hauptwohnung. Jeden Wechsel der Hauptwohnung müssen Sie der zuständigen Meldebehörde anzeigen – dies muss jedoch nicht zwingend mit einem Umzug verbunden sein. Bei einem Umzug erfolgt diese Mitteilung zusammen mit der Ummeldung. Weiterführende InformationenZuständige Stelle Meldebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Sie mieten eine weitere Wohnung und machen diese zu Ihrer Hauptwohnung. Ihre bisherige Wohnung wird damit zur Nebenwohnung. Sie machen eine Nebenwohnung zu Ihrer Hauptwohnung. Verfahrensablauf Für den Wechsel der Hauptwohnung müssen Sie einen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Geben Sie diesen persönlich in der Meldebehörde ab oder beauftragen Sie damit eine andere geeignete Person. Ein Formular liegt bei der Meldebehörde aus oder wird Ihnen von Ihrer Gemeinde gegebenenfalls auch elektronisch über das Internet zur Verfügung gestellt. Je nach Angebot der Gemeinde kann vom Ausfüllen des Formulars abgesehen und die Daten direkt entgegen genommen werden, wenn Sie persönlich bei der Behörde erscheinen. Sie müssen dann auf einem Ausdruck die Richtigkeit der Daten durch Unterschrift bestätigen. Hinweis: Beachten Sie, dass Sie beim Wechsel der Hauptwohnung auch die Adresse beziehungsweise den Wohnort in Ihren Dokumenten ändern lassen müssen. Erforderliche Unterlagen Personalausweis oder Reisepass bei Vertretung: Vollmacht Fristen Sie müssen den Wechsel der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen melden. Kosten (Gebühren) keine BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten)Rechtsgrundlage § 21 Bundesmeldegesetz (BMG) – Mehrere Wohnungen § 23 Bundesmeldegesetz (BMG) – Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht § 24 Bundesmeldegesetz (BMG)– Datenerhebung, Meldebestätigung Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium des Innern, Redaktion Amt24. 09.06.2022
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- Wochenmarkt, Zulassung als Händler beantragen
- Üblicherweise gibt es auf Wochenmärkten Dauerstandplätze und Tagesstandplätze. Informieren Sie sich frühzeitig bei der betreffenden Gemeinde- oder Stadtverwaltung über die örtlichen Bestimmungen zur Zulassung als Händlerin oder Händler für den örtlichen Wochenmarkt. Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der bestimmte Warenarten (vor allem Obst, Gemüse, Brot und Backwaren, Käse, Eier, Fleisch und Wurstwaren, Blumen) angeboten werden. Darüber hinaus kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass auch Waren des täglichen Bedarfs (unter anderem Töpfe, Bratpfannen, Besenstiele) angeboten werden dürfen. Alle Details zu Wochenmärkten – von Ort und Zeitpunkt über die Beantragung eines Standplatzes und die Marktgebühren bis zum Auf- und Abbau der Verkaufsstände – legen die Kommunen und Städte in ihren Satzungen fest. Ein Anspruch auf Zulassung als Tageshändlerin oder Tageshändler beziehungsweise auf Zuweisung oder Beibehaltung eines bestimmten Verkaufsplatzes besteht nicht. Einheitlicher Ansprechpartner Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite. Weiterführende Informationen Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen Amt24-Leistung Reisegewerbe, Erlaubnis (Reisegewerbekarte) beantragen Gewerbe anmelden Tätigkeit mit Lebensmitteln, amtliche Belehrung und Bescheinigung ("Gesundheitszeugnis") Amt24-Leistungen Zuständige Stelle Gewerbebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Wenn Sie ein Gewerbe betreiben, benötigen Sie in der Regel eine Reisegewerbekarte, um auf Wochenmärkten tätig zu sein. Eine Reisegewerbekarte brauchen Sie nicht, wenn Sie: selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei auf einem Markt verkaufen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) kommen und Ihre Niederlassung nicht in Deutschland liegt Die Zulassung und Verteilung der Plätze durch die Behörde beziehungsweise durch die Marktleitung erfolgt nach verschiedenen Kriterien. Unter anderem muss die Vielfalt und Qualität des Marktangebots gesichert werden – oft gilt der Grundsatz: "Erzeuger vor Händler". Auch die Reihenfolge der Bewerbungen wird berücksichtigt. Hinweis: Die zuständige Stelle kann einer Händlerin oder einem Händler die Teilnahme untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie oder er nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Verfahrensablauf Erkundigen Sie sich nach den Antragsformalitäten direkt bei der zuständigen Stelle. Fragen Sie, ob ein schriftlicher Antrag erforderlich ist und ob dafür ein Vordruck zur Verfügung steht. Je nach Angebot der Behörde können Sie das Formular auch im Internet abrufen ("Formulare & Online-Dienste"). Hinweis: Auch wenn Sie die erforderlichen Unterlagen bereits bei der Behörde vorgelegt haben, sollten Sie und gegebenenfalls Ihre Angestellten diese Dokumente am Markttag dabei haben, um sich ausweisen zu können. Erforderliche Unterlagen Folgende Unterlagen und Angaben werden häufig verlangt: Ausweisdokument Steuernummer (Kopie der amtlichen Mitteilung) bei Reisegewerbe: Reisegewerbekarte Umsatzsteuerheft beziehungsweise Befreiung von der Führung des Umsatzsteuerheftes bei stehendem Gewerbe: Anmeldebescheinigung des Gewerbes (sogenannter Gewerbeschein) Gegebenenfalls Nachweis einer (Betriebs-) Haftpflichtversicherung bei mitarbeitenden Angestellten am Marktstand zusätzlich Ausweisdokument gegebenenfalls eine ausländerrechtliche Arbeitsgenehmigung beim Handel mit Lebensmitteln: Bescheinigung und Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz Fristen keine Kosten (Gebühren) in der Regel: EUR 2,50 bis EUR 15,00 Die Höhe der Marktgebühren wird von den Kommunen und Städten in der örtlichen Gebührensatzung festgelegt und ist je nach Gemeinde unterschiedlich. Zusätzlich können beispielsweise Kosten für die Stromversorgung Ihres Verkaufsstandes anfallen. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. Bearbeitungsdauer Antragsbearbeitung: in der Regel innerhalb von 3 Monaten (maximale Bearbeitungsfrist je nach Marktsatzung unterschiedlich) Hinweise (Besonderheiten) Die Zulassung ist an die Person gebunden, der sie erteilt wird. Sie ist nicht übertragbar. Rechtsgrundlage § 55a Gewerbeordnung (GewO) – Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten § 67 GewO – Wochenmarkt § 70 GewO – Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung § 70a GewO – Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung § 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) – Satzungen § 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz(SächsKAG) – Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben die jeweiligen Satzungen der Gemeinde Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 28.10.2021 Rechtsbehelf
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- Wochenmarkt, Zulassung als Tageshändler beantragen
- Üblicherweise gibt es auf Wochenmärkten neben Dauerstandplätzen auch Tagesstandplätze. Informieren Sie sich frühzeitig bei der betreffenden Gemeinde- oder Stadtverwaltung über die örtlichen Bestimmungen zur Zulassung als Tageshändler für den örtlichen Wochenmarkt. Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der bestimmte Warenarten (vor allem Obst, Gemüse, Brot und Backwaren, Käse, Eier, Fleisch und Wurstwaren, Blumen) angeboten werden. Darüber hinaus kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass auch Waren des täglichen Bedarfs (unter anderem Töpfe, Bratpfannen, Besenstiele) feilgeboten werden dürfen. Alle Details zu Wochenmärkten – von Ort und Zeitpunkt über die Beantragung eines Standplatzes und die Marktgebühren bis zum Auf- und Abbau der Verkaufsstände – legen die Kommunen und Städte in ihren Satzungen fest. Ein Anspruch auf Zulassung als Tageshändlerin oder Tageshändler beziehungsweise auf Zuweisung oder Beibehaltung eines bestimmten Verkaufsplatzes besteht nicht. Tipp: Wenn Sie sich für den Verkauf von Waren auf einem Wochenmarkt interessieren, informieren Sie sich frühzeitig bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung über die örtlichen Bestimmungen. Einheitlicher Ansprechpartner Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite. Weiterführende Informationen Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen Amt24-Leistung Formular: –> Einheitlicher Ansprechpartner, Beauftragung – Antrag Erlaubnis für ein Reisegewerbe (Reisegewerbekarte) beantragen Gewerbe anmelden Belehrung durch den Arbeitgeber bei Tätigkeit mit Lebensmitteln Amt24-Leistungen Zuständige Stelle Gewerbebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Voraussetzungen Wenn Sie ein Gewerbe betreiben, benötigen Sie in der Regel eine Reisegewerbekarte, um auf Wochenmärkten tätig zu sein. Eine Reisegewerbekarte brauchen Sie nicht, wenn Sie: selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei auf einem Markt verkaufen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) kommen und Ihre Niederlassung nicht in Deutschland liegt. Die Zulassung und Verteilung der Plätze durch die Behörde beziehungsweise durch die Marktleitung erfolgt nach verschiedenen Kriterien. Unter anderem muss die Vielfalt und Qualität des Marktangebots gesichert werden – oft gilt der Grundsatz: "Erzeuger vor Händler". Auch die Reihenfolge der Bewerbungen wird berücksichtigt. Hinweis: Die zuständige Stelle kann einer Händlerin oder einem Händler die Teilnahme untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie oder er nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Verfahrensablauf Erkundigen Sie sich nach den Antragsformalitäten direkt bei der zuständigen Stelle. Fragen Sie, ob ein schriftlicher Antrag erforderlich ist und ob dafür ein Vordruck zur Verfügung steht. Je nach Angebot der Behörde können Sie das Formular auch im Internet abrufen ("Formulare & Online-Dienste"). Es kann auch sein, dass für die Tageszulassung zum Wochenmarkt einer Gemeinde eine mündliche Anfrage bei der Marktleitung am Markttag selbst ausreichend ist. Je nach Zeitpunkt der Beantragung erfahren Sie bereits im Voraus oder erst vor Ort am Markt, ob Sie eine Tageszulassung erhalten beziehungsweise welcher Verkaufsplatz Ihnen zugeteilt wird. Auch wenn Sie die erforderlichen Unterlagen bereits bei der Behörde vorgelegt haben, sollten Sie und gegebenenfalls Ihre Angestellten diese Dokumente am Markttag dabei haben, um sich ausweisen zu können. Erforderliche Unterlagen Folgende Unterlagen und Angaben werden häufig verlangt: Ausweisdokument Steuernummer (Kopie der amtlichen Mitteilung) bei Reisegewerbe: Reisegewerbekarte Umsatzsteuerheft beziehungsweise Befreiung von der Führung des Umsatzsteuerheftes bei stehendem Gewerbe: Anmeldebescheinigung des Gewerbes (sogenannter Gewerbeschein) gegebenenfalls Nachweis einer (Betriebs-)Haftpflichtversicherung bei mitarbeitenden Angestellten am Marktstand zusätzlich: Ausweisdokument gegebenenfalls eine ausländerrechtliche Arbeitsgenehmigung beim Handel mit Lebensmitteln: Bescheinigung und Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz Fristen Tag des Marktes Hinweis: Die kommunalen Satzungen sehen in der Regel vor, dass ein Tagesstandplatz auch noch am Markttag selbst bei der Marktleitung beantragt werden kann. Beispielsweise kann ein Verkaufsplatz kurzfristig an eine Tageshändlerin oder einen Tageshändler vergeben werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber einer Dauerzulassung bis zum Beginn der Verkaufszeit nicht eintrifft. Kosten (Gebühren) in der Regel: EUR 2,50 bis EUR 15,00 Die Höhe der Marktgebühren wird von den Kommunen und Städten in der örtlichen Gebührensatzung festgelegt und ist je nach Gemeinde unterschiedlich. Zusätzlich können beispielsweise Kosten für die Stromversorgung Ihres Verkaufsstandes anfallen. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. BearbeitungsdauerHinweise (Besonderheiten) Die Tageserlaubnis kann unter gewissen Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden (zum Beispiel Verkauf nur eines bestimmten Warenkreises). Die Tageszulassung ist an die Person gebunden, der sie erteilt wird. Sie ist nicht übertragbar. Rechtsgrundlage § 55a Gewerbeordnung (GewO) – Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten § 67 Gewerbeordnung (GewO) – Wochenmarkt § 70 Gewerbeordnung (GewO) – Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung § 70a Gewerbeordnung (GewO) – Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) – Satzungen § 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) – Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben die jeweiligen Satzungen der Gemeinde Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 15.12.2020